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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1992, Az.: BVerwG 3 B 5.92

Anforderungen an die Geltendmachung und Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Beschwerdeverfahren; Abdingbarkeit des in der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) normierten Referenzmengenüberganges bei Verkauf von Teilen eines für die Milcherzeugung genutzten Betriebes; Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 5.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 10.09.1991 - AZ: 9 B 89.3247

Fundstellen

  • AgrarR 1992, 347-348
  • ESLR 2, 48 - 48
  • RdL 1992, 167-168

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.453 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und - soweit sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt ist - auch begründet.

2

1.

Zu Unrecht tragen die Kläger vor, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dies würde voraussetzen, daß die begehrte Revisionsentscheidung dazu beitragen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß der rechtsgrundsätzlichen Klärung bedürfen. Das ist nicht der Fall, wenn sie sich anhand des Gesetzes oder der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten läßt.

3

a)

Konkrete Rechtsfragen haben die Kläger nicht herausgearbeitet. Zu ihren Gunsten mag aber davon ausgegangen werden, daß sie im Interesse der Rechtseinheitlichkeit geklärt wissen möchten, ob der in § 7 Abs. 2 MGV normierte Referenzmengenübergang bei Verkauf von Teilen eines Betriebes, die für die Milcherzeugung genutzt werden, von den Vertragspartnern abbedungen werden könne. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Bereits mit Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 47.88 - (BVerwGE 84, 140 <144>[BVerwG 30.11.1989 - 3 C 47/88]) hat der beschließende Senat ausgeführt, daß der Referenzmengenübergang "normativ an den Besitzwechsel und nicht an behördliche Maßnahmen oder Willenserklärungen der Beteiligten anknüpft". Auch der Bundesgerichtshof geht für vergleichbare Fälle davon aus, daß die bestehende und betriebsgebundene Referenzmenge "kraft Gesetzes und automatisch" übergeht (Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 53/90 - NJW 1991, 3280 <3282>[BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90]). Eine im Bereich des öffentlichen Rechts - und hierzu gehört auch § 7 Abs. 2 MGV - normativ eintretende Rechtswirkung kann im allgemeinen nicht durch vertragliche Vereinbarungen von Privaten ausgeschlossen oder abgeändert werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer würde es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen verwaltungsrechtlichen, nicht privatrechtlichen Vertrag handeln, weil sie sich auf einen von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht (vgl. BVerwGE 42, 331 <332>[BVerwG 06.07.1973 - IV C 22/72]). Öffentlich-rechtliche Verträge unter Privaten kann es nur geben, soweit diese über die Zuordnung öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten bestimmen können. Eine solche Dispositionsbefugnis kommt Privaten nur zu, wenn die Rechtsordnung dies vorsieht (vgl. Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, 1992, § 25 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen). Ein solches Zugeständnis an die Privatautonomie ist im Hinblick auf die Fälle des § 7 Abs. 2 MGV nicht erfolgt. Aus der Tatsache, daß der Normgeber unter bestimmten Voraussetzungen entgegen dem Prinzip der Flächenbindung vertragliche Regelungen über Referenzmengen in begrenztem Umfang zugelassen hat, kann nicht gefolgert werden, daß dies auch dann zu gelten habe, wenn diese Voraussetzungen - wie im Falle der Kläger - nicht vorliegen.

4

Die Ansicht der Kläger steht auch im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Dies ergibt sich zweifelsfrei u.a. aus Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353/23) Anhang VI Nr. IV 4. In dieser Bestimmung wird Deutschland zur Umstrukturierung der Milcherzeugung im Gebiet der ehemaligen DDR die Befugnis eingeräumt zu erlauben, "daß einmalig Referenzmengen ohne Übertragung der entsprechenden Böden übertragen werden". Daraus geht klar hervor, daß im Regelfall - also auch für den vorliegenden Rechtsstreit - die Referenzmenge der für Milcherzeugung verwendeten Fläche folgt, ohne daß dies selbst vom nationalen Gesetzgeber, geschweige denn von den betroffenen Milcherzeugern verhindert werden könnte.

5

b)

Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wenden, das verkaufte Grundstück sei insgesamt für die Milcherzeugung genutzt worden, genügt ihr diesbezügliches Vorbringen nicht der ihnen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegenden Darlegungspflicht. Danach ist erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung wenigstens eine konkrete, in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet wird. Das ist hier nicht geschehen.

6

2.

Die Kläger können sich jedoch mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und damit Bundesrecht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auf diesem Verfahrensmangel kann das Berufungsurteil beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht durch § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Befugnis hebt der Senat dieses Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

7

Für die Prüfung einer Aufklärungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen (vgl. etwa Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 -). Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Rechtsstreit die Frage, ob die Kläger von Frau Rottenfußer eine Fläche hinzugepachtet hatten, für entscheidungserheblich gehalten. Das Berufungsurteil setzt sich nämlich mit der diesbezüglichen Behauptung der Kläger des Näheren auseinander, ohne zu dem Ergebnis zu gelangen, daß es auf diesen Umstand nicht ankomme. Die der Behauptung der Kläger zuwiderlaufende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, ein echtes Pachtverhältnis habe nicht vorgelegen, beruht auf einer Würdigung der Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie - indirekt - auf deren Angaben in den Gasölverbilligungsanträgen. Der Senat versteht die vorgenommene Beweiswürdigung dahin gehend, daß es für die Annahme eines Pachtvertrages an einem auf den Abschluß eines solchen gerichteten Vertragswillens zwischen den Klägern und Frau R. gefehlt habe. Kam es nach Ansicht des Berufungsgerichts aber auf die Ergründung des Parteiwillens an, so mußte sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Vernehmung der Frau R. aufdrängen, zumal sich die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine das Bestehen eines Pachtverhältnisses bestätigende Erklärung der Frau R. ausdrücklich berufen haben. Indem der Verwaltungsgerichtshof die von ihm erwogene Vernehmung der Frau R. als "insoweit nicht veranlaßt" verwirft, bringt er zum Ausdruck, daß eine solche Beweisaufnahme die bereits feststehende Überzeugung des Gerichts vom Nichtbestehen eines Pachtverhältnisses nicht mehr erschüttern könnte. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Auf das Fehlen eines förmlichen Beweisantrags der Kläger kommt es insoweit nicht an.

8

Die angefochtene Entscheidung beruht auf dieser verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme. Es ist nicht auszuschließen, daß die Erhebung dieses Beweises zu einer den Klägern günstigeren Entscheidung geführt hätte. Da sich die Entscheidung nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist sie aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit die zu Unrecht unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.453 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski