Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1991, Az.: V ZR 17/90
Wirksamkeit einer Abtretung eines Rückzahlungsanspruches gegenüber Konkursgläubigern ; Auswirkungen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Grundstückskäufers auf das Kaufvertragsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 17/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 11.10.1989
- LG Augsburg - 19.04.1988
Rechtsgrundlagen
- § 398 BGB
- § 15 S. 1 KO
- § 17 Abs. 1 KO
Fundstellen
- BB 1991, 1885-1886 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 1059-1060 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2897-2899 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1575-1578 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 945-948 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Jürgen S., H.straße 10, D./A.,
Prozessgegner
Rosa M., Am S. 27, A.,
Amtlicher Leitsatz
Tritt der Grundstückskäufer einen im Falle des Konkurses über sein Vermögen entstehenden Anspruch gegen den Verkäufer auf Rückzahlung entrichteten Kaufpreises an einen Dritten ab, so ist die Abtretung den Konkursgläubigern gegenüber jedenfalls dann wirksam, wenn dem Dritten auch der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums abgetreten oder verpfändet war.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 11. Oktober 1989 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 19. April 1988 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage in Höhe von 53.500,00 DM nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte verkaufte der C. C. F.- und V.-Aktiengesellschaft (C.-Bau) am 14. Juli 1983 zwei Grundstücke zum Preis von 202.500,00 DM.
Die C.-Bau verpfändete dem Sohn der Klägerin, Ulrich H., am 8. November 1983 ihren Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und trat ihn gleichzeitig "für den Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags ... alle Ansprüche gegen den Veräußerer, insbesondere die Ansprüche auf Rückgewähr des bereits gezahlten Entgelts" ab.
Die Klägerin übergab dem Beklagten am 2. Dezember 1983 einen Scheck über 75.000,00 DM mit dem Vermerk, es handele sich hierbei um eine Teilzahlung zugunsten der C.-Bau. Über diese Zahlung hinaus floß dem Beklagten lediglich noch ein Kaufpreisteil von 10.000,00 DM zu.
Die C.-Bau fiel am 10. April 1984 in Konkurs. Am 30. Dezember 1985 forderte der Beklagte den Konkursverwalter auf, den Kaufvertrag unverzüglich, spätestens bis zum 11. Januar 1986 zu erfüllen; anderenfalls werde er "wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz ... geltend machen". Am 1. August 1986 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Am 12. September 1986 verkaufte der Beklagte die Grundstücke an den Sohn der Klägerin für 139.000,00 DM. In diesem Vertrag ist festgehalten, "Herrn H." sei "bekannt, daß die Firma C. bzw. der Konkursverwalter keinen Kaufpreiserstattungsanspruch haben und Herr H. damit auch sein Pfandrecht nicht realisieren" könne.
Die Klägerin hat vom Beklagten Rückzahlung der 75.000,00 DM verlangt und sich hierbei auf einen eigenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihr Begehren hilfsweise aus abgetretenem Recht ihres Sohnes geltend gemacht. Dieser hat am 12. Januar 1989 erklärt, er trete den von ihm am 8. November 1983 erworbenen Anspruch "auf Rückzahlung des an Herrn S. (Beklagter) ... gezahlten Kaufpreises" an die Klägerin ab. Das Oberlandesgericht hat der Klage aufgrund des abgetretenen Rechts stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte sei am 1. August 1986 wirksam vom Kauf zurückgetreten. Der der Käuferin gemäß § 346 BGB erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreisteils von 75.000,00 DM stehe der Klägerin aufgrund der Abtretungen vom 8. November 1983 und 12. Januar 1989 zu. § 15 KO habe den Erwerb des Rückgewähranspruchs durch den Sohn der Klägerin nicht gehindert, da die der C.-Bau bei Konkurseröffnung zustehenden Ansprüche nur zum Erwerb belasteten Eigentums hätten führen können. Einen Verzicht des Sohnes auf den Anspruch enthalte der Kauf vom 12. September 1986 nicht, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen sei dem Beklagten verwehrt, da diese durch den Rücktritt ausgeschlossen seien.
Dies hält der Revision nicht stand.
II.
Verfehlt ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe §§ 523, 263 ZPO verletzt, weil es von seinem Ermessen, die geänderte Klage nicht zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht habe. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe das Vorliegen einer Klageänderung nicht erkannt und sei deshalb außerstande gewesen, das Ermessen auszuüben (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1979, IV ZR 80/78, MDR 1979, 829). Das Berufungsgericht billigt ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch aus eigenem Recht zu. Die Sachdienlichkeit der Miterledigung des Hilfsanspruchs ergibt sich aus den Gründen, aus denen das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Begründung bedurfte die Zulassung der Klageänderung nicht; sie konnte vielmehr stillschweigend erfolgen (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 268 Rdn. 9 m.w.N.). Aus dem Fehlen eines - nicht gebotenen - ausdrücklichen Hinweises auf die Zulassung der Klageänderung kann nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe deren Vorliegen nicht erkannt.
III.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei am 1. August 1986 wirksam vom Kaufvertrag mit der C.-Bau zurückgetreten, verkennt die Auswirkungen, die die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Käuferin auf das Vertragsverhältnis hatte. Mit der Eröffnung des Konkurses am 10. April 1984 erloschen nach § 17 Abs. 1 KO die Erfüllungsansprüche der Kaufvertragsparteien aus dem beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten Vertrag (Senatsurt. v. 27. November 1981, V ZR 144/80, ZIP 1982, 189; BGHZ 106, 236, 241 f). An die Stelle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises, dessen Nichterfüllung nach Meinung des Berufungsgerichts das Rücktrittsrecht des Beklagten und damit auch den Rückgewähranspruch der C.-Bau auslösten, der Gegenstand der Abtretungen ist, trat ein einseitiger Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (BGHZ 68, 379, 380). Der Konkursverwalter wäre zwar in der Lage gewesen, durch Ausübung des Wahlrechts aus § 17 Abs. 1 KO die durch die Konkurseröffnung erloschenen gegenseitigen Erfüllungsansprüche wieder zur Entstehung zu bringen (BGHZ 106, 236, 243) und damit die Grundlage für den Rücktritt des Beklagten vom Kauf wegen Nichtzahlung des Kaufpreises neu zu schaffen; ein Erfüllungsverlangen durch den Konkursverwalter ist aber unstreitig nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Konkursverwalter das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 KO endgültig dadurch verloren, daß er auf das Schreiben des Beklagten vom 30. Dezember 1985 hin untätig blieb. Entgegen der Auffassung der Klägerin muß der Vertragspartner des Gemeinschuldners, wenn er nach § 17 Abs. 2 KO den durch den Eintritt des Konkurses und das Wahlrecht des Konkursverwalters geschaffenen Schwebezustand beenden will, den Konkursverwalter nicht ausdrücklich vor die Alternative stellen, den Vertrag zu erfüllen oder dies abzulehnen. Es genügt, daß er Erfüllung verlangt (Senatsurt. v. 16. Oktober 1970, V ZR 19/68, WM 1970, 1478). Dies ist am 30. Dezember 1985 geschehen.
Damit entfällt die Grundlage des Berufungsurteils, denn für die Ausübung eines Rücktrittsrechts war am 1. August 1986 kein Raum mehr.
IV.
1.
Gegenstand der Abtretungen und damit auch des Hilfsanspruchs konnte allerdings ein Recht der Gemeinschuldnerin auf Herausgabe des Teils des erbrachten Kaufpreises sein, der den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden des Beklagten überstieg. Die beiderseits erbrachten Teilleistungen stellen, wenn der Konkursverwalter davon absieht, nach § 17 Abs. 1 KO Erfüllung zu verlangen, Rechnungsposten bei der Ermittlung des dem Vertragspartner zustehenden Schadensersatzanspruchs dar (BGHZ 68, 379, 380). Ist dem Vertragspartner kein Schaden entstanden, oder ist der Schaden niedriger als der Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen, kann der Konkursverwalter Herausgabe des Überschusses an die Masse verlangen (Senatsurt. v. 25. März 1983, V ZR 20/82, ZIP 1983, 709 f; BGHZ 106, 236, 242); der Anspruch wird überwiegend aus § 812 BGB hergeleitet (BGHZ 68, 379, 381 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29. Januar 1987, IX ZR 205/85, ZIP 1987, 304 f).
2.
Hier scheidet allerdings ein Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Rückzahlung an die Masse bereits nach dem Vortrag der Klägerin insoweit aus, als er den Betrag von 21.500,00 DM überschritte. Der Beklagte hat von seinem Aussonderungsrecht Gebrauch gemacht und das Kaufgrundstück, dessen Eigentümer er geblieben war, aus der Konkursmasse herausverlangt (§ 43 KO, § 985 BGB); die Gemeinschuldnerin hatte mit Wegfall des Erfüllungsanspruchs ihr Recht zum Besitz (§ 986 BGB) verloren. Den Wert des Grundstücks muß sich der Beklagte auf den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung anrechnen lassen (BGHZ 87, 156, 159). Die Klägerin hat, zunächst in Übereinstimmung mit dem Beklagten, vorgetragen, der Wert des Grundstücks bei Herausgabe habe dem Preis, den sie beim Deckungsverkauf an den Sohn der Klägerin erzielt habe, nämlich 139.000,00 DM, entsprochen. Dem Beklagten ist damit zumindest ein Schaden in Höhe der Differenz zum Kaufpreis aus dem Geschäft mit der C.-Bau (202.500,00 DM), also in Höhe von 63.500,00 DM, entstanden. Den späteren Vortrag des Beklagten, das Grundstück sei zum maßgeblichen Zeitpunkt 220.000,00 DM wert gewesen, hat sie sich nicht, auch nicht hilfsweise, zu eigen gemacht; sie hat vielmehr an ihrer früheren Behauptung ausdrücklich festgehalten. Der Gesamtheit der Kaufpreisteilzahlungen der C.-Bau, dem Betrag von 85.000,00 DM, stand somit zumindest ein Schadensposten der Beklagten in Höhe von 63.500,00 DM gegenüber, so daß sich der Anspruch der Masse auf allenfalls 21.500,00 DM belaufen kann. Sind dem Beklagten, was dieser behauptet, was aber zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist, über den Verlust aus dem Deckungsgeschäft hinaus weitere Schäden entstanden (z.B. Kosten- und Zinsverlust), kürzt sich der Zahlungsanspruch weiter.
3.
Soweit danach ein Zahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin vorhanden sein sollte, wäre er Gegenstand beider Abtretungen, aus denen die Klägerin ihr Recht herleitet. Die Abtretungsvereinbarung zwischen der C.-Bau und dem Sohn der Klägerin vom 8. November 1983 bezieht ausdrücklich die bei Unwirksamkeit des Kaufs entstehenden Ansprüche, insbesondere also die auf Rückzahlung des Kaufpreises, ein. Daß der mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Zedentin in Frage kommende Anspruch seinen Grund nicht in der Unwirksamkeit des Vertrags als ganzen, sondern im Wegfall der Erfüllungsansprüche hatte, stellt ihn nicht außerhalb des Gegenstands der Abtretungsvereinbarung. Der Senat ist zu dieser Auslegung der Vereinbarung in der Lage, denn die erforderlichen Feststellungen sind in den Tatsacheninstanzen getroffen; weitere Aufklärung ist nicht zu erwarten (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, WM 1988, 1599).
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, bei der Abtretung des Sohnes an die Klägerin habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, geht fehl. Das Berufungsgericht brauchte auf den Vortrag des für den Tatbestand des § 117 Abs. 1 BGB darlegungsbelasteten Beklagten nicht einzugehen, denn dort waren keine Tatsachen angegeben (§ 138 ZPO). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, der Abtretungsvertrag scheitere an einem Formmangel (§§ 125 Satz 2, 126, 127 BGB), da die Annahmeerklärung der Klägerin nicht schriftlich erfolgt sei. Der Sohn hat die Abtretung zum urkundlichen Nachweis im Rechtsstreit der Parteien schriftlich erklärt. Daraus läßt sich nicht sein Wille herleiten, die Schriftform zum Wirksamkeitserfordernis des Geschäfts zu machen.
4.
Die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Kaufpreisteiles durch die spätere Gemeinschuldnerin an den Sohn der Klägerin scheiterte nicht an § 15 KO. Der Beklagte könnte sich zwar, obgleich er, wenn der Herausgabeanspruch besteht, nicht zu den Konkursgläubigern zählen würde, auf die Vorschrift berufen (vgl. RGZ 71, 40; Kilger, KO, 15. Aufl., § 15 Anm. 8, § 7 Anm. 3). Die Abtretung des künftigen, erst nach Konkurseröffnung entstandenen Rechts verkürzt indessen nicht die den Konkursgläubigern vorbehaltene Aktivmasse. Allerdings mit Blick auf den nicht bestehenden Rückgewähranspruch der Masse aus § 346 BGB vertritt das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung, daß wegen der zugleich erfolgten Verpfändung des gegenwärtigen Anspruchs der Gemeinschuldnerin auf Auflassung lediglich eine bereits vorhandene Rechtsstellung des Zessionars in veränderter Form erhalten blieb. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geht in BGHZ 106, 236, 242 davon aus, daß mit dem Erfüllungsanspruch des künftigen Gemeinschuldners jedenfalls auch der Anspruch auf Rückzahlung zur Masse abgetreten werden könne; auf diesen Anspruch beschränkt die Entscheidung den Zessionar des Gemeinschuldners, wenn der Konkursverwalter davon absieht, nach § 17 KO Erfüllung zu wählen. Dem schließt sich der Senat an. Dann bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 15 KO aber auch keine Bedenken dagegen, mit dem Auflassungsanspruch den künftigen Rückzahlungsanspruch zu verpfänden, oder, wie es hier geschehen ist, mit der Verpfändung des Auflassungsanspruchs die Abtretung des künftigen Anspruchs zu verbinden. Zwar kann nicht davon gesprochen werden, daß die Kombination der beiden Sicherungsgeschäfte zu einer Anwartschaft des Sohnes der Klägerin auf den Rückzahlungsanspruch geführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1955, IV ZR 154/54, LM KO § 15 Nr. 1). Die Gemeinschuldnerin wie der Konkursverwalter konnten durch Erfüllung der Käuferpflichten das Entstehen des Anspruchs verhindern, ohne daß der Zessionar dagegen hätte einschreiten können. Das künftige Recht ist jedoch der Masse nicht nur dann vorweg entzogen, wenn der Zessionar an diesem eine Anwartschaft erlangt hatte; die durch § 15 KO gesicherte haftungsrechtliche Zuweisung des bei Konkurseröffnung vorhandenen Schuldnervermögens zur Masse (§ 1 KO) bleibt auch dann unberührt, wenn das abgetretene künftige Recht nur die Rückgewähr der Leistung zum Gegenstand hat, mit der das vorher wirksam abgetretene Recht erkauft worden war.
Ob der Sohn der Klägerin die Sicherheiten von der Gemeinschuldnerin anfechtbar erworben hat, spielt entgegen der Auffassung der Revision, keine Rolle. Der Konkursverwalter hat die Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin nicht angefochten; er hat in seinem Bericht an das Konkursgericht vom 3. Januar 1989 die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Masse (wohl) nichts schuldig. Im übrigen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen Anfechtungsgrund vorgetragen hat.
5.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Sohn der Klägerin habe beim Ankauf der Grundstücke vom Beklagten keinen Rechtsverzicht geleistet. Der Wortlaut einer notariellen Erklärung ist in erster Linie darauf zu prüfen, ob verwendete Ausdrücke nicht entsprechend ihrem allgemein üblichen Sinngehalt zu verstehen sind (Senatsurt. v. 8. Dezember 1978, V ZR 9/75, WM 1979, 370; v. 18. September 1987, V ZR 55/86, unveröffentlicht). Dem ist das Berufungsgericht gefolgt; die protokollierte Erklärung stellt sich, aus der Sicht des Empfängers, bei unbefangenem Verständnis als Ausdruck der Kenntnis einer Tatsache dar, von der der Erklärende, sei es durch den Vertragspartner, sei es auf andere Weise, erfahren hat. Umstände, die die Auslegung des Berufungsgerichts gleichwohl als fehlerhaft erscheinen ließen (§§ 133, 157 BGB), insbesondere die Verletzung anerkannter Auslegungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze zeigt die Revision nicht auf. Der Umstand, daß der Sohn der Klägerin davon abgesehen hat, gegen die Kaufpreisforderung des Beklagten mit dem Rückzahlungsanspruch aufzurechnen, steht zu dem vom Berufungsgericht gewonnenen Auslegungsergebnis nicht in gedanklichem Widerspruch. Einen Erfahrungssatz hat das Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen; denn für individuelle Willensentschlüsse, wie die Entschließung, mit einer eigenen Forderung aufzurechnen, gibt es solche Sätze nicht (Senatsurt. v. 18. Februar 1972, V ZR 23/70, WM 1972, 564). Hier tritt hinzu, daß die Forderung, die zur Aufrechnung dienen konnte, umstritten war. Der Sohn der Klägerin konnte begründeten Anlaß haben, den Vollzug des Kaufvertrags nicht von der Durchfechtung dieser Rechtsposition abhängig zu machen.
Dem Berufungsgericht sind auch keine Verfahrensverstöße bei der Feststellung des Auslegungstatbestandes (vgl. Senatsurt. v. 8. Dezember 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423) unterlaufen. Soweit die Revision den Inhalt der Zeugenaussagen einander gegenüberstellt, versucht sie unzulässigerweise lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Das beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, daß die Grundstücke 1986 einen Verkehrwert von 220.000,00 DM gehabt hätten, brauchte das Berufungsgericht nicht einzuholen. Der Beklagte hatte in der Berufungserwiderung vorgetragen, für die Grundstücke sei 1986 allenfalls ein Preis von 120.000,00 DM bis 135.000,00 DM zu erzielen gewesen. Die Klägerin hat sich diese Behauptung im Schriftsatz vom 15. Dezember 1988 ausdrücklich zu eigen gemacht; im Termin vom 21. Dezember 1988 haben die Parteien vorbehaltlos auch über diesen Punkt verhandelt; in den nachgelassenen Schriftsätzen ist keine Partei von dem übereinstimmenden Vorbringen abgewichen. Es lag somit ein (vorweggenommenes) Geständnis des Beklagten vor (Senatsurt. v. 29. September 1989, V ZR 326/87, WM 1989, 1862 f), von dem der Beklagte nur unter den Voraussetzungen des § 290 ZPO hätte abrücken können. In dem in der Schlußverhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 11. September 1989 hat der Beklagte zwar mit der abweichenden Behauptung zum Grundstückswert sein früheres Geständnis widerrufen. Er hat aber keine Umstände dargetan, aus denen ersichtlich wäre, daß das abgegebene Geständnis auf einem Irrtum beruhte. Davon, daß er im Irrtum gewesen wäre, ist bei dem Widerruf des Geständnisses keine Rede. Die neuerliche Behauptung war somit unbeachtlich und deshalb der für sie angetretene Beweis nicht zu erheben.
V.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).
Soweit die Klägerin mehr als 21.500,00 DM, somit 53.500,00 DM, jeweils nebst Zinsen, verlangt, ist die Klage unbegründet. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist in diesem Umfang wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1, ZPO).
Im übrigen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, inwieweit der Beklagte befugt ist, den von der C.-Bau unmittelbar gezahlten Kaufpreisteil von 10.000,00 DM nach den besonderen Bestimmungen des Kaufvertrags vom 14. Juli 1983 anderweit zu verrechnen. Soweit dies der Fall sein sollte, ermäßigt sich der Rückzahlungsanspruch entsprechend.
Räfle,
Lambert-Lang,
Wenzel,
Tropf