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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1989, Az.: V ZR 326/87

Geständnis; Versteigerungserlös; Grundschuld; Sicherungsabrede; Bereicherungsanspruch; Wirksamkeit; Dingliche Einigung; Schriftsätzliche Stellungnahme; Nachholbare Bestellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1989
Aktenzeichen
V ZR 326/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1990, 94 (Kurzinformation)
  • KTS 1990, 142-145
  • MDR 1990, 324 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 395 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1990, 31-34

Amtlicher Leitsatz

1. Ein gerichtliches Geständnis des Klägers liegt nicht vor, wenn sich dessen Sachvortrag zwar der Beklagte in der Erwiderung zu eigen macht, das Gericht dazu aber in der mündlichen Verhandlung dem Kläger - unter Bestimmung eines neuen Verhandlungstermins - eine schriftsätzliche Stellungnahme vorbehält, die sodann einen abweichenden Vortrag enthält.

2. Bei dem aus der Unwirksamkeit einer Sicherungsabrede hergeleiteten Bereicherungsanspruch auf Zahlung des auf die Grundschuld entfallenen Versteigerungserlöses muß der Kläger auch beweisen, daß keine wirksame andere, vom Beklagten hilfsweise behauptete Sicherungsabrede für diese Grundschuld getroffen worden ist.

3. Die Sicherungsabrede für eine schon bestellte, aber mangels Wirksamkeit der dinglichen Einigung nicht eingetragene Grundschuld verpflichtet den Sicherungsgeber, an der nachholbaren Bestellung einer eintragungsfähigen Grundschuld mitzuwirken.