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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1975, Az.: BVerwG IV C 43.73

Erhebung von Entwässerungsgebühren ; Einleitung von Abwässern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 43.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 24.06.1969 - AZ: 3 K 927/68
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1972 - AZ: II A 905/69

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 292 - 301
  • BVerwGE 49, 293
  • BayVBl. 1977, 88
  • DVBl 1977, 655 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1976, 279-281 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1976, 205
  • MDR 1976, 516-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 27, 780 - 787
  • VerwRspr. Bd.27, 780
  • ZfWassR 1976, 282

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In den sachlichen Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes fallen ausschließlich solche Gewässer, die den Merkmalen des § 1 WHG entsprechen; eine Überleitungsregelung in bezug auf die Gewässer früheren Rechts enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht.

  2. 2.

    Ein oberirdisches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch, d.h. außerhalb eines an der Erdoberfläche erkennbaren Bettes verläuft.

  3. 3.

    Unter solchen Voraussetzungen entfällt aber die Gewässereigenschaft für den Bereich der unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (hier entschieden für einen als Abwassersammler benutzten und insoweit vollständig verrohrten Wasserlauf).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in E. die Zeche "K. 3/6". Die auf dem Betriebsgrundstück anfallenden Abwässer leitet sie in den "E. B." ein. Mit der Begründung, der Bach sei nach seiner Verrohrung zu einem Bestandteil der städtischen Entwässerungsanlagen geworden, zog der Beklagte die Klägerin für das Rechnungsjahr 1968 zu Entwässerungsgebühren heran. Dagegen wendet sie sich mit der Anfechtungsklage.

2

Der "E. B." entspringt drei Quellzuflüssen in den E. Ortsteilen H., K. und S.. Ursprünglich verlief er unter dem Namen "S. B." als offener Wasserlauf durch den inneren Ortsbereich der damals noch selbständigen Gemeinde S. und mündete anschließend in die R. Entsprechend einem im Jahre 1928 aufgestellten Regulierungsplan wurde der Bach in der Folgezeit aus dem Ortsbereich von Steele herausgenommen und von der Straße "H. H.", Haus Nr. 56, an in südlicher Richtung unterirdisch durch Bergwerkstollen bis zur Mündung in die R. geleitet. Die Bachstrecke oberhalb des Grundstücks "H. H." Nr. 56 wurde in den Jahren 1951 bis 1956 verrohrt und erhielt dabei ebenfalls eine vom früheren Bachbett abweichende Streckenführung. Nach dieser Umgestaltung wird das aus dem Quellgebiet durch Teiche in drei offenen Betten abfließende Quellwasser nunmehr einer bis zur Mündung in die R. völlig verrohrten Wasserführung zugeleitet. Unmittelbar vor der Einmündung in die R. Durchläuft es eine Kläranlage, die vom Ruhrverband betrieben wird.

3

Bis 1957 war der Bach für den Bereich zwischen dem Grundstück "H. H." Nr. 56 und der Mündung in die R. gemäß § 4 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS S. 53) - prWG - unter seinem alten Namen im Verzeichnis der Wasserläufe als natürlicher Wasserlauf zweiter Ordnung eingetragen. Durch Erlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1957 wurde er im Verzeichnis gestrichen mit der Bemerkung, der Wasserlauf werde jetzt mit "E. Bach" bezeichnet und solle unter dieser Bezeichnung als Wasserlauf dritter Ordnung weitergelten.

4

Die auf dem Grundstück der Klägerin anfallenden Abwässer werden im Bereich zweier Quellzuflüsse in den an dieser Stelle bereits verrohrten "E. Bach" eingeleitet. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin war im Jahre 1929 gemäß §§ 186 ff. prWG das nach § 379 Abs. 2 und 4 a prWG aufrechterhaltene Recht in das Wasserbuch eingetragen worden, Grubenabwässer sowie Wasch- und Kohlenwäscheabwässer nach vorangegangener Klärung in den S. B. (jetzt "E. B") einzuleiten. Nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - erhielt die Klägerin vom Oberbergamt als der nach § 14 Abs. 2 WHG zuständigen Behörde eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis. Neben den Abwässern aus dem Zechenbetrieb der Klägerin nimmt der "E. B.", gemeindliche Abwässer aus Essener Stadtteilen auf, die an ihn angrenzen.

5

Durch Bescheid vom 5. Juli 1968 zog der Beklagte die Klägerin für das Rechnungsjahr 1968 zu Entwasserungsgebühren in Höhe von rund 275.256 DM heran, wovon ein Betrag von 182.407,74 DM als Anteil auf die Entwässerung des Zechengrundstücks K. entfällt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

6

Mit ihrer Anfechtungsklage hat sie beantragt, den Heranziehungsbescheid und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als sie für die Einleitung der Abwässer in den "E. B." zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 182.407,74 DM herangezogen worden ist. Zur Begründung hat sie im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

7

Sie benutze für die Ableitung der auf der Zeche K. anfallenden Abwässer keine Entwässerungsanlage der Stadt B.. Der "E. B." sei trotz seiner Verrohrung und seiner teilweisen Verlegung ein natürlicher Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes und ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes geblieben. Er habe auch seine Vorflutereigenschaft nicht eingebüßt; denn der größte Teil seiner Abflußkapazität werde für die Ableitung von Niederschlagen bereitgehalten. Seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer sei auch, nicht dadurch verlorengegangen, daß die Stadt E. ihn in ihr Entwässerungssystem eingezogen habe. Zum einen könne ein oberirdisches Gewässer nicht gleichzeitig Bestandteil einer städtischen Entwässerungsanlage als gemeindlicher Veranstaltung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes sein, zum anderen fehle es für die Umwandlung sowohl an der erforderlichen Zustimmung der Wasserbehörde als auch an ihrer - der Klägerin - Zustimmung als Eigentümerin von Strecken des "E. B".

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu im wesentlichen dargelegt:

9

Die Stadt E. unterhalte den "E. B." und habe ihn planmäßig in ihre Entwässerungsanlage einbezogen, nachdem ihn schon der Ruhrverband auf Grund einer seinerzeit vom Regierungspräsidenten eingeholten Erlaubnis als Abwässerkanal betrieben habe. Da die Stadt E. seit dem Jahre 1948 Berechtigte aus der dem Ruhrverband eingeräumten Dienstbarkeit sei, habe sie auch das Recht, die vom Ruhrverband geschaffene Anlage als Teil ihrer eigenen Entwässerungsanlage weiter zu betreiben. Dafür liege auch eine ausreichende Zustimmung der Klägerin als Eigentümerin des Baches vor; denn der Inhalt der dem Ruhrverband von ihr eingeräumten und auf die Stadt Essen übergegangenen Dienstbarkeiten ergebe sich aus dessen Zweckbestimmung, die Ruhr reinzuhalten. Der Bach habe damit seine Gewässereigenschaft verloren. Die der Klägerin erteilte wasserrechtliche Erlaubnis regele daher nur den Umfang und den zulässigen Verschmutzungsgrad der eingeleiteten Abwässer. Sie befreie die Klägerin aber nicht von Entwässerungsgebühren. Dies würde aber auch dann gelten, wenn der "Eickenscheidter Bach" dementgegen nach wie vor als oberirdisches Gewässer angesehen werden müsse. Denn diese Eigenschaft würde es nicht ausschließen, daß der Bach einen Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungsanlage bilde.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage aus der Erwägung stattgegeben, der "E. B." sei ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, und die Klägerin sei kraft Wasserrechts befugt, Zechenabwässer einzuleiten, ohne daß sie deshalb vom Beklagten zu Entwässerungsgebühren herangezogen werden dürfe.

11

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

12

Der angefochtene Bescheid beruhe zwar auf einer formell gültigen Entwässerungssatzung; er sei aber im angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin den ihrer Heranziehung zugrunde gelegten Gebührentatbestand des § 16 Abs. 1 der Satzung nicht verwirkliche. Mit der Einleitung von Abwässern in den "E. B." benutze sie keine Entwässerungsanlage, wie dies § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S. 152) - KAG - als die dem § 16 Abs. 1 der Entwässerungssatzung zugrunde liegende Ermächtigungsnorm veraussetze. Der "E. B." sei ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und könne als solches nicht gleichzeitig Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein. Der Einwand des Beklagten, der "E. B." sei bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes unter Verlust seiner Gewässereigenschaft in die städtische Abwasseranlage eingegliedert gewesen, gehe von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Der Bach sei bis zum Jahre 1957 mit der Teilstrecke zwischen "H. H." Nr. 56 und seiner Mündung in die Ruhr im Verzeichnis der natürlichen Wasserläufe zweiter Ordnung eingetragen gewesen. Diese Eintragung habe konstitutiv über die wasserrechtliche Eigenschaft des Baches entschieden. Freilich leite die Klägerin die Zechenabwässer an einer Stelle in den Bach ein, die oberhalb der von der Eintragung erfaßten Bachstrecke liege. Daraus ergebe sich aber nicht, daß sie eine städtische Abwasseranlage benutze; denn da der Unterlauf des Baches ein natürlicher Wasserlauf sei, müsse das auch für den Oberlauf gelten, der allerdings als Wasserlauf dritter Ordnung seinerseits in kein Wasserlaufverzeichnis eingetragen werden könne. An der Eigenschaft des "E. B." als natürlicher Wasserlauf im Sinne des § 1 Abs. 1 prWG habe sich durch seine Streichung im Wasserlaufverzeichnis im März 1957 nichts geändert. Damit sei nicht die Gewässereigenschaft selbst aufgehoben, sondern vorausgesetzt worden, daß der Bach insgesamt als Wasserlauf dritter Ordnung weitergelte. Diese Eigenschaft sei in der Folgezeit durch keine nach dem preußischen Wassergesetz rechtswirksame Maßnahme beseitigt worden. Seit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 sei der "E. B." als ein ständig in einem Bett fließendes, durch Ableitung von Quell- und Niederschlagswasser am natürlichen Wasserkreislauf teilnehmendes Wasser ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Auf diese Eigenschaft sei seine Verrohrung und unterirdische Verlegung ohne rechtlichen Einfluß. Er sei der natürliche Vorfluter für das in seinem Gebiet anfallende Niederschlagswasser geblieben. Darauf, ob das ihm zugeführte Abwasser quantitativ überwiege, komme es nicht an. Ein oberirdisches Gewässer könne nach geltendem Recht seine Gewässereigenschaft nur dann verlieren und zu einem Bestandteil einer Abwasseranlage nur dann werden, wenn es durch ein förmliches Planfeststellungsverfahren nach § 31 WEG als Gewässer ausdrücklich beseitigt werde. Ein solches Verfahren habe hier nicht stattgefunden.

13

Die danach fortbestehende Eigenschaft des "E. B" als oberirdisches Gewässer schließe es aus, daß er zugleich Bestandteil einer städtischen Abwasseranlage sein könne und daß für seine Benutzung Gebühren erhoben werden dürften. Die das Gegenteil annehmende "Zweinaturentheorie" verkenne, daß nach § 4 KAG Gebühren nur für die Benutzung einer gemeindlichen Anlage oder Einrichtung erhoben werden dürften.

14

Ein Gewässer im Sinne von § 1 WEG sei jedoch ebensowenig wie ein Wasserlauf im Sinne von § 1 Abs. 1 prWG eine von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Anlage oder Einrichtung. Die Benutzung eines solchen Gewässers unterliege den Regelungen des öffentlichen Wasserrechts, und die durch dieses Recht vermittelten Nutzungsbefugnisse bedürften nicht einer Zulassung oder einer Vermittlung durch die Gemeinde, wie dies für eine gemeindliche Einrichtung im Sinne des § 4 KAG der Fall sei. Dieses Ergebnis entspreche allein dem mit dem Wasserhaushaltsgesetz verfolgten Zweck, den natürlichen Wasserhaushalt zu ordnen. Das Gesetz wolle die Gewässer in dieser ihrer Eigenschaft und in ihrer natürlichen Funktion für den Bedarf des Menschen nutzbar erhalten. Durch den Zusammenschluß mit einer Abwasseranlage werde aber die biologische Beschaffenheit des im Gewässerbett vorhandenen Wassers in einer Weise beeinflußt, daß es entgegen seiner Zweckbestimmung für den Menschen nicht mehr zu verwenden sei.

15

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt seinen Klagabweisungsantrag weiter und rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts.

16

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

18

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu.

19

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die vorinstanzliche Entscheidung ist unvereinbar mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG - und beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

20

Das Berufungsurteil wird von der Annahme getragen, der Gebührenbescheid des Beklagten sei in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig, weil die Klägerin mit der Einleitung von Abwässern in den "E. B." keine Entwässerungsanlage der Stadt E. benutze, wie dies von § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Juli 1893 (GS S. 152) - KAG - als der der gemeindlichen Entwässerungssatzung zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm vorausgesetzt werde. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, der "E. B" sei ein oberirdisches Gewässer im Sinne des §.1 Abs. 1 Nr. 1 WHG und als solches könne er im Rechtssinne nicht gleichzeitig Bestandteil einer gemeindlichen Entwässerungsanlage sein.

21

Soweit diese Folgerung auf der Anwendung der gemeindlichen Entwässerungssatzung sowie des Kommunalabgabengesetzes und damit auf der Anwendung von Orts- und Landesrecht beruht, ist sie gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel und daher nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch für die Revisionsentscheidung maßgebend. Auf die dazu im Berufungsurteil angestellten orts- und landesrechtlichen Erwägungen ist demnach nicht einzugehen. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt indessen die dieser Folgerung zugrunde gelegte Voraussetzung, daß der "E. B." ein oberirdisches Gewässer im Sinne der - bundesrechtlichen - Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WEG sei. In dieser Ansicht kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Das gilt für beide Erwägungen, aus denen es seine Auffassung herleitet. Danach soll der "Eickenscheidter Bach" ein oberirdisches Gewässer sowohl deshalb sein, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes ein natürlicher Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS S. 53) gewesen sei, als auch deshalb, weil er - unabhängig davon - die Merkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfülle. Keine dieser beiden Annahmen ist mit dem Bundesrecht vereinbar.

22

Das Wasserhaushaltsgesetz ist mit dem Ziel erlassen worden, im Rahmen der dem Bund nach Art. 75 Nr. 4 GG zustehenden Gesetzgebungsbefugnis die rechtlichen Verhältnisse des Wasserhaushalts bundeseinheitlich neu zu ordnen. Die Notwendigkeit zu einer solchen Neuordnung ergab sich für den Gesetzgeber - zum einen - aus den erhöhten Anforderungen der modernen Wasserwirtschaft und der steigenden Bedeutung, die einer haushälterisehen Bewirtschaftung des in der Natur nach Menge und Qualität nur begrenzt vorhandenen Wassers im Interesse des einzelnen wie der staatlichen Gemeinschaft zukommt (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - in BVerwGE 36, 248 [249/250]; Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 94.69 - in BVerwGE 37, 103 [106]). Sie folgte - zum anderen - aus dem unzureichenden, durch Unübersichtlichkeit, Vielgestaltigkeit und Rechtszersplitterung gekennzeichneten Zustand des bis dahin allein landesrechtlich kodifizierten Wasserrechts, das nicht nur in Einzelregelungen, sondern vielfach auch in der gesetzgeberischen Grundkonzeption Unterschiede aufwies (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwarf eines Wasserhaushaltsgesetzes, BT-Drucks. 2/2072 S. 17/18, sowie Bericht des zweiten Sonderausschusses des Bundestags, BT-Drucks. 2/3536 S. 1/2).

23

Im Hinblick gerade auf diesen zweiten Gesichtspunkt war es erforderlich, daß im Wasserhaushaltsgesetz eine eigene und abschließende Bestimmung über seinen sachlichen Geltungsbereich getroffen wurde. Das ist durch die einleitende Vorschrift des § 1 WKG geschehen, in der, dem "Grundgedanken des Gesetzes folgend, die Rechtseinheit auf dem Gebiet ... der Ordnung des Wasserhaushalts herbeizuführen", unabhängig von den in den Landeswassergesetzen vorgefundenen Differenzierungen umfassend und nach Maßgabe eigener Tatbestandsmerkmale festgelegt ist, auf welche Gewässer sich die Geltung des Gesetzes erstreckt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf a.a.O., S. 21, sowie Sieder-Zeitler, WEG, Anm. I 1 zu § 1). Mit Rücksicht darauf ist es folgerichtig, daß das Wasserhaushaltsgesetz zwar in den Vorschriften der §§ 15 ff. WHG Überleitungsregelungen für alte Rechte und alte Befugnisse an den von ihm erfaßten Gewässern trifft, daß es aber in bezug auf die Gewässer selbst eine irgendwie geartete Überleitung auf das neue Recht nicht vorsieht. Von den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes werden auf diese Weise einerseits alle, andererseits aber nur solche Gewässer erfaßt, die unter seinen eigenen Gewässerbegriff fallen. Daher unterliegt ein Gewässer, das die materiellen Voraussetzungen des §.1 WHG erfüllt, den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes selbst dann, wenn es seine Gewässereigenschaft nach früherem Landesrecht. - etwa wegen einer konstitutiv wirkenden Streichung aus dem Verzeichnis der Wasserläufe - bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes verloren hatte. Und umgekehrt ist ein Wasservorkommen, das - wie etwa das wild abfließende Niederschlags- oder Schmelzwasser - den Merkmalen des § 1 WHG nicht entspricht, kein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn es von dem jeweiligen Landeswasserrecht erfaßt und einer landes(wasser)rechtlichen Regelung unterworfen sein sollte.

24

Das Berufungsurteil hält daher mit seiner insoweit gegenteiligen Ansicht der Nachprüfung nicht stand: Im Gegensatz zu der - auch von der Revision vertretenen - Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus seiner - auf Landesrecht beruhenden und als solche nicht revisiblen - Feststellung, daß der "E. B." bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes ein natürlicher Wasserlauf im Sinne des preußischen Wassergesetzes gewesen sei, für sich, allein nichts, was die Annahme seiner Eigenschaft als Gewässer auch im Sinne des § 1 WHG rechtfertigen könnte.

25

In seinem hier zur Rede stehenden Bereich ist der "E. B." andererseits aber auch nicht - was für ihn allein in Betracht kommen könnte - ein "oberirdisches Gewässer" unmittelbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG selbst. Als oberirdisches Gewässer bezeichnet diese Vorschrift "das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser".

26

Von den beiden Gruppen oberirdischer Gewässer, die nach dieser Begriffsbestimmung zu unterscheiden sind, ist für den "E. B." ohne weiteres die Eigenschaft eines aus "Quellen wild abfließende (n) Wasser(s)" auszuschließen. Im Quellbereich des Baches fließt das aus dem Boden hervortretende Wasser nicht "wild", nämlich nicht ohne erkennbares Gerinne auf der Erdoberfläche ab. Es sammelt sich vielmehr - wie sich aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt - in Teichen und in drei offenen Betten, bevor es im weiteren Verlauf aus diesen Betten einer verrohrten Wasserführung zugeleitet und von ihr aufgenommen wird.

27

Die danach letztlich allein entscheidende Frage, ob der "E. B." unter diesen Umständen jedenfalls zur anderen Gruppe der oberirdischen Gewässer zu rechnen ist, bedarf auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einer differenzierenden Antwort. Soweit unmittelbar das Quellgebiet des Baches in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich in der Tat, daß das dort in mehreren offenen Teichen und Wasserläufen vorhandene Wasser als in Betten fließendes oder stehendes Wasser zu den oberirdischen Gewässern im Sinne der ersten Gruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG gehört. Insoweit steht nicht die Gewässereigenschaft als solche in Frage, sondern allein die Entgegensetzung, die unter dem Gesichtspunkt des "wilden" Abflusses oder des Abflusses "in Betten" zu machen ist. Dem braucht hier indessen nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Klägerin leitet die Abwässer ihrer Zechenanlage "K." nicht in diesen Teil des "B.", sondern in die Wasserführung dort ein, wo sie bereits in einer Rohrleitung gefaßt ist. Dieser Abschnitt des "E. B." gehört jedoch - anders als sein Quellbereich - nicht zu den oberirdischen Gewässern des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Insoweit fehlt es an einem für die erste Gruppe oberirdischer Gewässer vom gesetzlichen Tatbestand geforderten Abfluß in einem "Bett".

28

Dieses Tatbestandsmerkmal versteht in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch unter einem Gewässerbett eine, äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (vgl. z.B. Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 220.68 - in Buchholz 445.4 § 1 WHG Nr. 3 S. 2; Sieder-Zeitler a.a.O., RdNr. 6 zu § 1; Burghartz WHG und LWG NRW Anm. 2 a zu § 1 WHG unter Bezugnahme auf DIN 4049 Nr. 4.28). Von einem Gewässerbett in diesem Sinne kann daher nicht mehr die Rede sein, wenn - wie hier beim "E. B." - ein im Quellbereich noch offenes Wasser an einem bestimmten Punkt des Wasserlaufs vollständig von einer unterirdisch verlegten Rohrleitung aufgenommen und mit dieser in einem sodann geschlossenen Verlauf dem nächsten Vorfluter zugeführt wird. Für den Bereich einer derart abgeschlossenen Wasserführung fehlt es offensichtlich sowohl an einem "äußerlich erkennbaren" Gerinne, als auch an einem Gerinne in einer "Eintiefung an der Erdoberfläche". Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, daß - wie allgemein anerkannt ist - der teilweise Verlauf oberirdischer Gewässer durch unterirdische Teilstrecken nicht notwendigerweise und nicht in jedem Fall von Einfluß auf die rechtliche Qualifizierung des Gesamtgewässers zu sein braucht. Das Vorhandensein eines offenen Gewässerbettes wird vom gesetzlichen Tatbestand nicht in dem Sinne absolut gefordert, daß ein oberirdisches Gewässer diese seine Eigenschaft allein schon deshalb verlieren würde, weil und soweit es an einzelnen Stellen, etwa in Felsdurchlässen oder -höhlungen, in Rohren, Tunneln oder Dükern, unterirdisch verläuft. In der Regel sind solche unterirdischen Teilstrecken oberirdischer Gewässer weder zum Grundwasser im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu rechnen (vgl. BT-Drucks. 2/2072) noch für sich allein geeignet, den (Teil-)Verlust der im übrigen gegebenen Gewässereigenschaft zu bewirken; sie bleiben vielmehr grundsätzlich Bestandteile derjenigen oberirdischen Gewässer, in deren Verlauf sie fallen.

29

Aus dieser auf den Regelfall abstellenden Erwägung läßt sich jedoch für den gegebenen Sachverhalt nichts Entscheidendes herleiten. Denn wie auf der einen Seite nicht schon jede unterirdische Führung eines Wasserlaufs über bestimmte Strecken hinweg den Verlust der Gewässereigenschaft mit sich bringt, kann es auf der anderen Seite keinen Zweifeln unterliegen, daß die Annahme eines oberirdischen Gewässers beim gänzlichen Fehlen eines Gewässerbettes von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WEG begrifflich ausgeschlossen wird. Die danach eine Antwort zwischen diesen beiden äußersten Positionen erheischende Frage, beim Vorliegen welcher Voraussetzungen eine unterirdische Wasserführung nicht mehr als oberirdisches Gewässer angesehen werden kann, braucht allerdings aus Anlaß der vorliegenden Entscheidung in dieser Allgemeinheit nicht geklärt zu werden, sowenig es auf eine abschließende Auseinandersetzung mit der im Schrifttum vertretenen Auffassung ankommt, daß es rechtlich unerheblich sei, ob die oberirdischen oder die unterirdischen Teilstrecken eines Wasserlaufs überwiegen (vgl. etwa Gieseke-Wiedemann, WHG, 2. Aufl., Anm. II 2 zu § 1). Denn der Verlust eines offenen, an der Erdoberfläche sichtbaren Gewässerbettes wirkt sich für ein Wasservorkommen als Verlust auch seiner Eigenschaft als oberirdisches Gewässer jedenfalls dann aus, wenn das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefaßt wird und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibt. Unter solchen Umständen bestimmt sich die wasserrechtliche Qualität der unterirdischen Gewässerstrecken nicht mehr nach der rechtlichen Zuordnung des übrigen Wasserlaufs, sondern entsprechend ihrer tatsächlichen Absonderung nach Maßgabe einer eigenen rechtlichen Beurteilung (im Ergebnis so auch Czychowski, ZfW 1974 S. 293/294).

30

Von dieser Auffassung geht ersichtlich auch die Regierungsbegründung zum Entwurf eines Wasserhaushaltsgesetzes aus. Dort wird zu § 1 ausdrücklich hervorgehoben, daß die "Vorschriften des Gesetzes ... nicht für das vom natürlichen Wasserhaushalt abgesonderte, in Leitungen oder anderen Behältnissen 'gefaßte' Wasser" gelten, daß insoweit vielmehr die im Gesetz "vorgesehenen Einwirkungsmöglichkeiten beim Entzug des Wassers aus dem natürlichen Wasserhaushalt und bei Wiedereinleitung in diesen ... zur Ordnung des Wasserhaushalts" genügen (a.a.O. S. 21). Aus dieser Sicht wird auch deutlich, daß es nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - in jedem Fall zu wasserwirtschaftlich unerwünschten Folgen führt, wenn ein Wasservorkommen dem Anwendungsbereich des § 1 WHG entzogen wird. Das trifft vielmehr nur dann zu, wenn dies geschieht, obwohl das Wasser die Merkmale des § 1 WHG erfüllt. Gerade das ist bezüglich des verrohrten Teils des "Eickenscheidter Bachs" nicht der Fall. Ihm fehlt von seiner Einführung in die Rohrleitung an das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderliche Gewässerbett; und darin drückt sich zugleich auch aus, daß er den unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt verloren hat und deshalb als solcher einer wasserwirtschaftlichen Lenkung nicht mehr zugänglich ist, wie sie vom Wasserhaushaltsgesetz für oberirdische Gewässer als Möglichkeit vorausgesetzt wird. Seine Einwirkungen auf den Wasserhaushalt finden demnach ihre dem Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes gemäße Berücksichtigung nicht dadurch, daß er - unzutreffend - als oberirdisches Gewässer behandelt wird, sondern dadurch, daß das Ableiten der Quellzuflüsse in die verrohrte Wasserführung sowie die Einleitung des in der Bohrleitung gefaßten Wassers in die Ruhr den Benutzungstatbeständen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WEG unterliegen, mithin gemäß § 2 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen und dadurch einer hinreichenden Kontrolle unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten unterworfen sind.

31

Soweit die Klägerin demgegenüber darauf hinweist, daß ihr für die umstrittene Abwassereinleitung in den verrohrten Teil des "Eickenscheidter Bachs" eine wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 2 und 7 WHG erteilt worden sei, läßt sich daraus für ihren Standpunkt in Wirklichkeit nichts herleiten. Aus dieser Erlaubnis ergibt sich nicht etwa die Gewässereigenschaft der zur Rede stehenden "Bach"-Strecke; vielmehr erweist sich umgekehrt die Erlaubnis nach dem hier gefundenen Ergebnis als gegenstandslos, weil sie für die Wasserführung in einer Rohrleitung und nicht für ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 WHG erteilt worden ist. In ähnlicher Weise geht schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts fehl, die Beseitigung eines Gewässers setze nach § 31 WHG ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren voraus, das für den "E. B." nicht stattgefunden habe. Denn die Frage, ob § 31 WHG anwendbar ist und welche Folgerungen gegebenenfalls aus seiner Verletzung zu ziehen sind, kann sich nur für ein Gewässer im Sinne des § 1 WEG stellen; sie ist daher nicht ergiebig für die Beantwortung der Vortrage nach der Gewässereigenschaft, sondern von deren Bejahung abhängig.

32

Das angefochtene Urteil kann nach, alledem keinen Bestand haben. Eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz ist nicht möglich. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des hier gefundenen bundesrechtlichen Ergebnisses seine Entscheidung unter orts- und landesrechtliehen Gesichtspunkten erneut zu treffen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 183.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher