Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1969, Az.: BVerwG IV B 220.68

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Vorhandensein eines oberirdischen Gewässers bei "nassen Stellen" auf einem Gelände; Begriff der Quelle; Begriff des Grundwassers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV B 220.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 12.07.1968 - AZ: OS IV 104/66

Fundstellen

  • BayVBl 1972, 246
  • DÖV 1969, 755 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1969, 116

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der oberirdischen Gewässer, insbesondere der Quelle, und des Grundwassers (§ 1 Abs. 1 WasHG) sowie zur Abgrenzung zwischen beiden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, welchen Inhalt der Begriff der oberirdischen Gewässer, insbesondere des aus Quellen wild abfließenden Wassers, in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WasHG - habe und wie er abzugrenzen sei gegen den Begriff des Grundwassers in § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasHG.

2

Zur Klärung dieser Begriffe bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Unter Quelle ist Wasser zu verstehen, das aus unterirdischen, auf natürlichem Wege entstandenen Wasseransammlungen an einer bestimmten Stelle nicht nur vorübergehend an die Erdoberfläche tritt und - jedenfalls in der Regel - einen nicht nur vorübergehenden Abfluß hat (vgl. etwa Sieder-Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 1967, Rdnr. 10 zu § 1; Grimme, Anm. 5 zu § 1 WHG in Wüsthoff, Handbuch des deutschen Wasserrechts, Bd. 1, C 10 E), sei es, daß das Wasser wild oder in einem Bett abfließt (vgl. Gieseke-Wiedemann, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 1963, Rdnr. 5 zu § 1). Grundwasser ist gegenüber den oberirdischen Gewässern, zu denen das aus Quellen wild oder in Betten abfließende Wasser gehört, das gesamte unterirdische Wasser, gleichgültig, in welcher Tiefe es sich befindet (vgl. Urteil, des beschließenden Senats vom 7. Juni 1967 - BVerwG IV C 208.65 - in BVerwGE 27, 176 [178]); erst wenn das Wasser in dem oben näher umschriebenen Sinn zutage tritt und gleichsam aus der Erde heraustritt, entsteht eine Quelle (vgl. Sieder-Zeitler a.a.O. Rdnr. 12 zu § 1). Eine Quelle ist demnach so lange nicht vorhanden, als das Wasser unterirdisch, d.h. unterhalb der Erdoberfläche bleibt (vgl. Burghartz, Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 1962, Anm. 2 c zu § 1 WasHG).

3

Diese Begriffsbestimmungen entsprechen im wesentlichen allgemeiner Auffassung und werfen keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Von ihnen ist im Ergebnis auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen; zutreffend hat er davon gesprochen, daß "eine Quelle letztlich nichts anderes als der natürliche, an einer bestimmten örtlich begrenzten Stelle erfolgende Grundwasseraustritt" sei. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Wasser, das auf dem Grundstück des Klägers vorhanden gewesen ist, nicht um ein oberirdisches Gewässer mit der Folge des erlaubnisfreien Eigentümergebrauches nach § 24 WasHG. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, gegen die der Kläger keine Einwendungen vorgebracht hat, ist an keiner örtlich begrenzten Stelle des Grundstücks des Klägers der selbständige Austritt von Wasser festgestellt worden. Zwar handelte es sich "um ein zum Teil versumpftes und verschilftes Gelände, das nasse oder weniger nasse Stellen aufwies". Danach kann aber von einem "aus Quellen wild abfließenden Wasser" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasHG keine Rede sein. Der Umstand allein, daß das Gelände auch nasse Stellen aufwies, läßt ferner auch nicht das Vorhandensein eines oberirdischen Gewässers im Sinne der ersten Alternative des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG bejahen; denn danach ist ein ständig oder zeitweilig in Betten fließendes oder stehendes Wasser vorausgesetzt. An einem Wasserbett, also an einer erkennbaren natürlichen oder künstlichen Begrenzung des Wassers auf der Erdoberfläche, fehlt es hier gänzlich, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt. Die "nassen Stellen" machen daher noch kein oberirdisches Gewässer aus; vielmehr handelt es sich hier um Grundwasser, das - ähnlich wie bei Sümpfen oder Mooren - an einzelnen Stellen bis unmittelbar an die Erdoberfläche vorgedrungen, aber noch überwiegend unsichtbar im Boden verteilt gewesen und weder als Quelle aus dem Boden hervorgetreten ist, noch sich als ein stehendes oberirdisches Gewässer abgesondert hat (vgl. dazu auch Sieder-Zeitler a.a.O. Rdnr. 6 zu § 1).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Clauß
Dr. Sendler