Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1997, Az.: BVerwG 1 B 136.97
Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Begriff der Divergenz; Ordnungsgemäße Erfüllung (dachdecker-)handwerklicher Aufgaben durch Betriebsleiter einer juristischen Person
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 136.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.03.1997 - AZ: 11 UE 190/97
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1997, 481-782
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Juli 1997
durch
die Richter Gielen, Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.
1.
Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Das Beschwerdevorbringen verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung
- für die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG und von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 HwO im Hinblick auf die Frage, welche tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an einen Betriebsleiter einer juristischen Person, insbesondere im Dachdeckerhandwerk, zu stellen sind;
- für die Frage, ob es sich bei der Beantwortung und Feststellung der Anforderungen, ob der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, um tatsächliche Fragen oder um Rechtsfragen handelt;
- für die Frage, ob der Betriebsleiter in einem Arbeitsverhältnis zu der juristischen Person stehen muß oder ob auch auf der Grundlage einer selbständigen Tätigkeit die Vertragsbeziehungen zu der juristischen Person hergestellt werden können, aus denen sich ergibt, daß der Betriebsleiter der juristischen Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt;
- für die Frage, ob dem Betriebsleiter ein allumfassendes arbeitsrechtliches Direktionsrecht gegenüber nicht selbständig tätigen Mitarbeitern einer juristischen Person, die ein Handwerk ausübt, zustehen muß, um die Voraussetzungen für die Anerkennung der Betriebsleiterstellung zu erfüllen oder ob die fachliche Weisungsbefugnis genügt.
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die aufgeworfenen Fragen im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen. Das Erfordernis rechtsgrundsätzlicher Klärung der ersten drei der oben genannten Fragen ergibt sich nicht bereits daraus, daß sie sich nach den Angaben der Beschwerde in einer Vielzahl von Rechtsfällen, und zwar nicht nur im Dachdeckergewerbe stellen.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Betriebsleiter einer juristischen Person (§ 7 Abs. 4 HwO) wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten muß. Er hat dafür zu sorgen, daß die handwerklichen Arbeiten "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlichtechnische Leitung des Betriebes muß in seiner Hand liegen. Er muß über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Daraus folgt, daß der Betriebsleiter nach seiner vertraglichen Stellung zu der juristischen Person rechtlich in der Lage sein muß, bestimmenden Einfluß auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muß insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein. Er muß auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen (vgl. Urteile vom 16. April 1991 - BVerwG 1 C 50.88 - BVerwGE 88, 122 <124 f.>[BVerwG 16.04.1991 - 1 C 50/88] und vom 22. November 1994 - BVerwG 1 C 22.93 - Buchholz 451.45 § 6 HwO Nr. 4 S. 13). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
2.
Die Beschwerde rügt ferner die Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Die Beschwerde nimmt zunächst Bezug auf die - oben bereits unter 1 zusammengefaßt dargestellten - Anforderungen an den Betriebsleiter einer juristischen Person im Urteil des beschließenden Senats vom 16. April 1991 (a.a.O.). Sie stellt ihnen Darlegungen des Berufungsgerichts gegenüber, welche die rechtliche und tatsächliche Würdigung des vorliegenden Falles betreffen und keinen von den in dem Urteil vom 16. April 1991 enthaltenen Anforderungen an den Betriebsleiter abweichenden Rechtssatz enthalten. Selbst eine fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze würde im übrigen nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllen (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
Die Beschwerde rügt weiter eine Abweichung von den folgenden Darlegungen in dem erwähnten Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 126):
"Außerdem erfordert die Auslegung des Vertrages die Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist deren Gesamtverhalten zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ist auch dann maßgebend, wenn er in der schriftlichen Vereinbarung allenfalls unvollkommen Ausdruck findet."
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von diesen Darlegungen mit einem abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Sie wendet sich auch insoweit lediglich gegen Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die rechtliche und tatsächliche Würdigung des vorliegenden Falles betreffen. Soweit die Beschwerde darüber hinaus unter Hinweis auf fallbezogene Darlegungen im Urteil vom 16. April 1991 (a.a.O. S. 129 f.) geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht stelle keineswegs die hohen Anforderungen an die Feststellungen der Durchsetzungsfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf, die das Berufungsgericht nunmehr anwende, zeigt sie bereits keinen in dem erwähnten Urteil enthaltenen abstrakten Rechtssatz auf.
An dem zuletzt genannten Erfordernis fehlt es auch, soweit die Beschwerde insbesondere bezogen auf die Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit eine Abweichung von weiteren Darlegungen in dem erwähnten Urteil vom 22. November 1994 rügt; zudem zeigt sie insoweit keine Abweichung mit einem abstrakten Rechtssatz auf. Soweit die Beschwerde geltend macht, den Urteilen vom 16. April 1991 und 22. November 1994 sei das Erfordernis eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu entnehmen, macht sie ebenfalls eine Divergenz seitens des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Rüge, die sich auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = NVwZ-RR 1991, 118 <121>[BVerwG 05.10.1990 - 4 B 249/89] und des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - BVerfGE 88, 40 <59>[BVerfG 16.12.1992 - 1 BvR 167/87] bezieht.
3.
Schließlich kann die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Aufklärungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht ablehnen dürfen. Mit diesem hatte sie beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß im Dachdekkerhandwerk bzw. im Betrieb der Klägerin die Betriebsleitertätigkeit, wie sie von dem Zeugen H. in der Beweisaufnahme am 11. März 1997 dargestellt worden sei, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der handwerklichen Aufgaben ausreiche.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß das Berufungsurteil auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Das Berufungsgericht hat sein Urteil selbständig tragend darauf gestützt, daß der Zeuge H. nach seiner vertraglichen Stellung zur Klägerin rechtlich nicht in der Lage sei, bestimmenden Einfluß auf deren handwerklichen Betrieb zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts keiner weiteren Ermittlungen zur Klärung der Frage, ob die Tätigkeit des Betriebsleiters zur ordnungsgemäßen Erfüllung der handwerklichen Aufgaben ausreicht. Es kann somit offenbleiben, ob es sich hierbei - wie das Berufungsgericht meint - um eine keinem Beweis zugängliche Rechtsfrage handelt oder ob die Frage auch tatsächliche Komponenten enthält.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mallmann
Gerhardt