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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1991, Az.: BVerwG 1 C 50.88

Handwerksbetrieb; Betriebsleiter; Fachlich technische Leitung; Weisungsbefugnis; Eintragung in die Handwerksrolle

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 50.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 26.05.1987 - AZ: 16 K 86.04035
VGH Bayern - 11.03.1988 - AZ: 22 B 87.02135

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 122 - 130
  • DVBl 1991, 946-948 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1991, 244-248
  • DÖV 1991, 933-934 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1991, 352-355
  • MDR 1992, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 378 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 388 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 1189-1191 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Mitteilung der Handwerkskammer über die beabsichtigte Löschung der Eintragung des Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle gemäß § 13 Abs. 3 HwO ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.

  2. 2.

    Für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend.

  3. 3.

    Der Betriebsleiter der ein Handwerk betreibenden juristischen Person (§ 7 Abs. 4 HwO) muß die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebes innehaben. Er muß nach seiner vertraglichen Stellung zu der juristischen Person rechtlich dazu befugt sein, was einschließt, daß er gegenüber den handwerklich tätigen Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt ist. Er muß auch tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen. Dazu gehört, daß er sich erforderlichenfalls gegenüber Gesellschaftern und Geschäftsführern durchsetzen kann.

  4. 4.

    Läßt sich nicht feststellen, ob die als Betriebsleiter benannte Person die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, geht dies zu Lasten der das Handwerk betreibenden juristischen Person.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1988 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist mit dem Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Nachdem ein bei ihr als Betriebsleiter tätig gewesener Kraftfahrzeugmechanikermeister zum 31. Dezember 1985 ausgeschieden war, forderte die Beklagte die Klägerin auf, unverzüglich die Beschäftigung eines neuen Betriebsleiters nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach. Mit Bescheid vom 7. Mai 1986 teilte die Beklagte ihr daraufhin mit, sie beabsichtige, die Eintragung der Klägerin in die Handwerksrolle zu löschen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 1986 zurück.

2

Am 24. Juli 1986 legte die Klägerin der Beklagten eine von ihren Geschäftsführern und dem am 15. April 1925 geborenen Kraftfahrzeugmechanikermeister Max S. unterschriebene Erklärung vom 21. Juli 1986 vor, nach der Herr S. in dem Betrieb der Klägerin als Betriebsleiter für die Ausübung des eingetragenen Handwerks technisch verantwortlich ist. Nach einem Anstellungsvertrag vom 1. August 1986 wird Herr S. bei der Klägerin als "Kfz-Meister" beschäftigt; die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche, die Vergütung monatlich 410 DM netto.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten aufzuheben, und geltend gemacht, sie beschäftige nunmehr einen handwerklichen Betriebsleiter. Das Verwaltungsgericht hat Herrn S. als Zeugen gehört und der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, es bestünden keine berechtigten Zweifel daran, daß der Zeuge bei der Klägerin die Aufgaben eines Betriebsleiters wahrnehme.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden: Der Zeuge S. sei nicht in der Lage, auf den Betrieb der Klägerin bestimmenden Einfluß zu nehmen, wie es für die Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sei. Der Anstellungsvertrag regele seine Stellung im Betrieb nicht. Aus der Anstellung als "Kfz-Meister" lasse sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß er die fachlich-technische Verantwortung für den Betrieb übernehme und insoweit auch weisungsbefugt sei. Außerdem bestünden Bedenken gegen seine Durchsetzungsfähigkeit. Er beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente und sei körperlich nicht voll belastbar; er verdiene sich bei der Klägerin ein Zubrot zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten. Unter diesen Umständen und angesichts seines Alters könne von ihm weder Motivation noch Standfestigkeit erwartet werden, den handwerklichen Anspruch gegenüber unternehmerischem Gewinnstreben im Konfliktfalle wirksam durchzusetzen. Hinzu komme, daß er sich zumindest in einer sozialversicherungsrechtlichen "Grauzone" bewege, indem er 40 Wochenstunden gegen ein unangemessenes Entgelt arbeite, das sich danach bemesse, was nach den Vorstellungen der Vertragspartner als Nebeneinkunft zu seiner Rente zugelassen sei. Der Zeuge befinde sich danach in einer äußerst schwachen Position. Auch seine Beschäftigung mit der Ersatzteilbeschaffung deute auf die wahren "Machtverhältnisse" in dem Betrieb hin.

5

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie führt u.a. aus: Das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es seine Überzeugung von der Ungeeignetheit des Zeugen als Betriebsleiter ohne ausreichende Ermittlung des Sachverhalts gebildet habe. Es habe auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn es hätte darauf hinweisen müssen, daß es in dem Anstellungsvertrag eine deutliche Übertragung der Betriebsleiteraufgaben vermisse und tatsächliche Bedenken gegen die Durchsetzungsfähigkeit des Zeugen hege. Materiellrechtlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß die Betriebsleiterbestellung nicht der Schriftform bedürfe. Das Gesetz stelle keine konkreten Anforderungen an einen Betriebsleitervertrag, insbesondere nicht bezüglich der Höhe der Vergütung. Eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sowie der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente stünden einer Betriebsleitertätigkeit nicht entgegen.

6

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil. Die Landesanwaltschaft macht u.a. geltend, sowohl der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente als auch eine erheblich unter den üblichen Sätzen liegende Vergütung begründeten berechtigte, hier nicht ausgeräumte Zweifel, daß eine ernsthafte Betriebsleiterbestellung vorliege.

7

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

8

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Mitteilung über die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den sich der betroffene Gewerbetreibende mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage wenden kann (vgl. Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - Buchholz 451.45 § 13 HwO Nr. 1).

9

Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) - HwO - in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) wird die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Eintragungsvoraussetzungen später weggefallen sind. Die Handwerkskammer hat gemäß § 13 Abs. 3 HwO dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle mitzuteilen. Eine juristische Person wie die Klägerin wird nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO nur dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn sie einen Betriebsleiter beschäftigt, der den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, 2, 3 oder 7 HwO genügt. Maßgebend für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - a.a.O.).

10

Die Klägerin beschäftigt nach ihrem Vorbringen den Zeugen Seitz als Betriebsleiter. Dieser hat die Meisterprüfung als Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt und genügt damit den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 HwO. Das Berufungsgericht hat seine Beschäftigung aber aus zwei Gründen nicht ausreichen lassen. Zum einen ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag nicht mit der gebotenen Deutlichkeit, daß der Zeuge die fachlich-technische Verantwortung in dem Betrieb übernommen habe und insoweit gegenüber den Betriebsangehörigen weisungsbefugt sei. Zum anderen bestünden tatsächliche Bedenken gegen seine Durchsetzungsfähigkeit. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts vermögen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die Abweisung der Klage nicht zu tragen.

11

Die Handwerksordnung enthält - abgesehen von der in § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 HwO vorgeschriebenen Qualifikation - keine näheren Regelungen über die von einem Betriebsleiter einer juristischen Person zu erfüllenden Anforderungen. Maßgebend sind insoweit Sinn und Zweck des Betriebsleiterprinzips. Dieses Prinzip will sicherstellen, daß ein Handwerk auch dann fachlich qualifiziert ausgeübt wird, wenn eine juristische Person es betreibt. Nach der Handwerksordnung wird die Qualität handwerklicher Arbeit und die Leistungsfähigkeit des Handwerks dadurch gewährleistet, daß zur selbständigen Handwerksausübung grundsätzlich nur berechtigt ist, wer die Meisterprüfung abgelegt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO) oder eine - den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzende - Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO) erhalten hat. Der Betriebsleiter einer juristischen Person muß danach wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, daß die handwerklichen Arbeiten "meisterhaft" ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muß in seiner Hand liegen (vgl. auch § 7 Abs. 4 Satz 2 HwO). Er muß über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen.

12

Daraus folgt, daß der Betriebsleiter nach seiner vertraglichen Stellung zu der juristischen Person rechtlich in der Lage sein muß, bestimmenden Einfluß auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen. Er muß insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen bestellt und ihnen gegenüber fachlich weisungsbefugt sein. Er muß außerdem die ihm übertragene Leitung tatsächlich ausüben können und auch ausüben. Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, daß Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muß so angelegt sein, daß sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.

13

Ist die als Betriebsleiter benannte Person erwerbsunfähig und bezieht sie deswegen eine Rente, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß sie die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt. Es hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von dem Grund der Erwerbsunfähigkeit, der Art und der Größe des Betriebes, ob sie trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung den Anforderungen einer Betriebsleitertätigkeit tatsächlich gerecht wird oder nicht (vgl. dazu Beschluß vom 14. August 1985 - BVerwG 1 B 13.85 -). Desgleichen ergibt sich aus der Erwerbsunfähigkeit und der Vereinbarung einer auffallend geringen Vergütung nicht zwangsläufig, daß die Bestellung als Betriebsleiter nur zum Scheine erfolgt oder sittenwidrig und deswegen nichtig ist (§§ 117 Abs. 1, 138 BGB). Allerdings bilden derartige Umstände Anlaß zu sorgfältiger Prüfung, ob eine Betriebsleiterbestellung rechtlich wirksam erfolgt ist und tatsächlich durchgeführt wird. Sie können in besonderem Maße Grund für den Verdacht sein, die Betriebsleiterbestellung werde lediglich vorgetäuscht, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu erwirken oder aufrechtzuerhalten und das Handwerk in Wahrheit durch Personen auszuüben, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

14

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beantwortung der Frage, ob der Zeuge Seitz die Voraussetzungen eines Betriebsleiters im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO erfüllt, im wesentlichen von diesen Grundsätzen ausgegangen. Er hat sie aber auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht rechtsfehlerfrei angewendet. Er bezweifelt, daß der Zeuge S... zum Betriebsleiter bestellt worden ist, hält es mithin nicht für erwiesen, daß der Zeuge zur handwerklichen Leitung des Betriebes, insbesondere zur Erteilung von Weisungen gegenüber den im handwerklichen Bereich tätigen Personen berechtigt ist. Seine Zweifel leitet er allein daraus her, daß sich dem Anstellungsvertrag die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse eines Betriebsleiters nicht mit der "gebotenen Deutlichkeit" entnehmen lasse. Diese Überlegung rechtfertigt die berufungsgerichtliche Entscheidung nicht.

15

Richtig ist zwar, daß der Anstellungsvertrag die Beschäftigung als "Kfz-Meister" vorsieht und damit keine ausdrückliche Regelung über die Stellung des Zeugen S... in dem Betrieb der Klägerin enthält. Das Berufungsgericht hätte sich aber bei seiner Beurteilung nicht auf eine Würdigung des bloßen Vertragswortlauts beschränken dürfen. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Bestellung zum Betriebsleiter schriftlich und in dem Anstellungsvertrag erfolgt. Das gilt auch, wenn wie hier Gesellschafter und Geschäftsführer der juristischen Person in der Werkstatt mitarbeiten und sich folglich im handwerklichen Bereich ebenfalls den Weisungen des Betriebsleiters unterwerfen müssen. Außerdem erfordert die Auslegung des Vertrages die Ermittlung des wirklichen Willens der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Dabei ist deren Gesamtverhalten zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien ist auch dann maßgebend, wenn er in der schriftlichen Vereinbarung allenfalls unvollkommen Ausdruck findet. Das Berufungsgericht hätte daher in seine Würdigung einbeziehen müssen, daß die Klägerin durch ihre Geschäftsführer und der Zeuge S. gemeinsam gegenüber der Beklagten - auf einem von dieser verfaßten Formblatt - schriftlich erklärt haben, der Zeuge sei als Betriebsleiter für die Ausübung des Handwerks technisch verantwortlich. In dieser Erklärung kann zum Ausdruck kommen, was mit der Anstellung des Zeugen tatsächlich vereinbart und bezweckt ist, insbesondere welche Befugnisse er in dem Betrieb der Klägerin haben soll. Des weiteren ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, wie der Zeuge bisher in dem Betrieb der Klägerin tätig geworden ist. Auch das kann Rückschlüsse auf den Inhalt der Vereinbarung der Vertragsparteien ermöglichen. Das Berufungsgericht hat zwar auf die Aussage des Zeugen Seitz vor dem Verwaltungsgericht zur Frage seiner Weisungsbefugnis hingewiesen. Es hat sie aber nicht mit Blick auf die hier erörterte Frage tatsächlich gewürdigt. Vielmehr hat es sich auf die Bemerkung beschränkt, sie zeige "die Problematik in vollem Licht". Eine abschließende revisionsgerichtliche Beurteilung des Inhalts der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen ist auf dieser - unvollständigen - tatsächlichen Grundlage nicht möglich.

16

Die Ermittlung und Würdigung der danach über den Wortlaut des Anstellungsvertrages hinaus erheblichen Umstände ist nicht deswegen entbehrlich, weil in der Werkstatt der Klägerin auch deren Gesellschafter und Geschäftsführer tätig sind und demgemäß die Abgrenzung der Befugnisse in dem Betrieb in besonderem Maße eindeutig sein muß. Erst nach Feststellung und Würdigung der einschlägigen Umstände läßt sich beurteilen, ob eine klare Abgrenzung der Befugnisse erfolgt ist und dem Zeugen die Rechte zustehen, die für die Stellung als Betriebsleiter vorauszusetzen sind. Von der Ermittlung und Würdigung dieser Umstände kann ferner nicht deshalb abgesehen werden, weil nach den Darlegungen des Berufungsgerichts die Beschäftigung des Zeugen Seitz u.a. mit der Ersatzteilbeschaffung auf eine schwache Stellung und damit auf die wahren "Machtverhältnisse" in dem Betrieb "deute". Mit dieser - mehr summarischen - Einschätzung hat das Berufungsgericht ebenfalls keine abschließende tatsächliche Würdigung vorgenommen. Es läßt offen, ob diese Tätigkeit Ausdruck dafür ist, daß der Zeuge die Aufgaben eines Betriebsleiters in Wahrheit nicht wahrnimmt, oder ob sie sich aus den betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere daraus erklärt, daß es sich um einen kleinen Betrieb handelt, in dem ein Meister auch Arbeiten zu erledigen pflegt, die nicht meisterhafte Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

17

Der zweite Entscheidungsgrund trägt das angefochtene Urteil ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, daß erhebliche Bedenken gegen die Durchsetzungsfähigkeit des Zeugen bestünden. Es verneint damit im Wege einer Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin, daß der Zeuge tatsächlich in der Lage ist, in dem erforderlichen Maße fachlich-technisch bestimmenden Einfluß auszuüben. Auch diese Beurteilung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

18

Rechtlich unbedenklich ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Muß der Betriebsleiter die ihm übertragene Leitungsaufgabe auch tatsächlich erfüllen können, so gehört dazu, daß er sich gegebenenfalls fachlich-technisch durchzusetzen vermag. Liegen tatsächliche Umstände vor, die daran berechtigte Zweifel wecken, so müssen die Handwerkskammer und im Streitfall das Verwaltungsgericht ihnen nachgehen und prüfen, ob sie begründet sind oder sich ausräumen lassen. Können sie nicht ausgeräumt werden, so geht dies zu Lasten der das Handwerk betreibenden juristischen Person.

19

Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, von einem körperlich nicht voll belastbaren Rentner im Alter des Zeugen S., der sich zur Bedienung von Kreditverbindlichkeiten ein Zubrot verdiene, könne weder Motivation noch Standfestigkeit erwartet werden, den handwerklichen Anspruch im Konfliktfalle gegenüber unternehmerischem Gewinnstreben durchzusetzen. Für einen Erfahrungssatz dieses Inhalts hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Eine Einschränkung der vollen körperlichen Belastbarkeit berechtigt allein ebensowenig wie ein Alter von etwa 63 Jahren zu Zweifeln an der Durchsetzungsfähigkeit einer zum Betriebsleiter bestellten Person. Zumindest bedarf es tatsächlicher Feststellungen darüber, welcher Art die körperliche Leistungsminderung ist und inwiefern sie sich unter den konkreten Gegebenheiten des Falles auf das Durchsetzungsvermögen auswirkt. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch der Umstand, daß sich der Zeuge, "um Kreditverbindlichkeiten zu bedienen, ein Zubrot verdient", führt weder für sich noch im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Umständen schlüssig auf begründete Zweifel an seiner Durchsetzungsfähigkeit. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Zeuge zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten einen zusätzlichen Erwerb dringend benötigt, weil seine sonstigen Einkünfte dazu nicht ausreichen, und daß er aus diesem Grunde auf eine Beschäftigung bei der Klägerin angewiesen ist. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, genügt nicht schon die aus der Notwendigkeit, die Lebenshaltungskosten durch eine Beschäftigung zu erwerben, und die aus der Arbeitnehmerstellung folgende Abhängigkeit, die Durchsetzungsfähigkeit eines Betriebsleiters in Frage zu stellen. Dabei handelt es sich um Umstände, die bei einem Betriebsleiterverhältnis regelmäßig gegeben sind. Das Berufungsgericht hat noch darauf hingewiesen, daß der Zeuge S. sich mit seiner Beschäftigung bei der Klägerin in einer "sozialversicherungsrechtlichen Grauzone" bewege und deswegen eine "schwache Position" innehabe. Es hat aber nicht geprüft - und mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen kann dies auch nicht im Revisionsverfahren nachgeholt werden -, ob der Zeuge Seitz die Erwerbsunfähigkeitsrente ganz oder zum Teil zu Unrecht bezogen hat und inwiefern seine Beschäftigung bei der Klägerin zu den erwähnten Bedingungen dafür von Bedeutung ist. Ohne eine solche Prüfung läßt sich eine tatsächlich schwache Position des Zeugen, die negative Schlüsse auf sein Durchsetzungsvermögen in dem Betrieb gestattete, nicht feststellen.

20

Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß es aus Gründen der Beweislast nur dann zuungunsten der Klägerin entscheiden darf, wenn es alle einschlägigen Umstände in seine Würdigung einbezogen, insbesondere alle Beweismittel ausgeschöpft hat. Es hätte deswegen bei der Prüfung der Frage, ob der Zeuge Seitz die Aufgaben eines Betriebsleiters bei der Klägerin tatsächlich wahrnehmen kann und wahrnimmt, auch dessen Aussage über seine Tätigkeit würdigen und erforderlichenfalls weitere Beweise hierüber erheben müssen. Zwar hat das Berufungsgericht, wie erwähnt, im Zusammenhang mit seiner Prüfung, ob dem Zeugen die Betriebsleiterstellung mit den entsprechenden Weisungsbefugnissen rechtlich übertragen worden ist, auf dessen Aussage vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen. Es hat sie aber nicht, namentlich nicht mit Blick auf die Frage der Durchsetzungsfähigkeit des Zeugen tatsächlich gewürdigt. Eine solche Würdigung ist aber geboten. Der Zeuge hat bekundet, daß die "Inhaber" der Klägerin "auch so vernünftig" seien, seine "Weisungen auszuführen". Danach ist nicht auszuschließen, daß er sich tatsächlich durchzusetzen vermag. Auch soweit das Berufungsgericht aus einer Schwäche der Position des Zeugen in dem Betrieb der Klägerin Schlüsse auf dessen Durchsetzungsfähigkeit ziehen will, muß es alle Umstände berücksichtigen, die für die wahre Stellung des Zeugen in dem Betrieb von Bedeutung sein können. Dazu kann auch gehören, daß möglicherweise die Klägerin auf die Bereitschaft des Zeugen angewiesen ist, die Betriebsleiteraufgaben (weiterhin) wahrzunehmen.

21

Nach alledem ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Auf die Verfahrensrügen der Klägerin kommt es nicht mehr an.

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper