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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1997, Az.: BVerwG 1 B 118.97

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist; Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 118.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.03.1997 - AZ: 9 S 441/97

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Gerhardt
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründungsfrist seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 1997 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der beschließende Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. März 1997 verworfen, da sie innerhalb der am 7. Mai 1997 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht begründet worden ist.

2

Der Kläger begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist. Er macht geltend, die Beschwerdebegründung sei mit Anwaltsschriftsatz vom 30. April 1997 gefertigt worden. Nach dem normalen Büroablauf würden den Anwälten die unterschriftsreifen Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt. Nach Unterzeichnung würden diese Schriftstücke in ein besonderes Ablagefach gelegt, das nur dem Postausgang vorbehalten sei. Aus diesem Fach holten die Lehrlinge, die die ausgehende Post erledigten und bisher auch keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hätten, die Postausgänge ab und machten sie versandfertig. Von den drei Lehrlingen erledige der jeweils am entsprechenden Tag Anwesende die Post. Die Beschwerdebegründungsschrift sei am 30. April 1997 vom Bevollmächtigten des Klägers unterschrieben in das Fach für den Postausgang gelegt worden. Von dort sei sie auch mit der anderen Post zur Erledigung in das Schreibbüro gelangt. Wer von den Lehrlingen am 30. April 1997 die Post versandfertig gemacht habe, habe nicht mehr festgestellt werden können. Im folgenden sei der erwähnte Schriftsatz nicht zum Verwaltungsgerichtshof abgeschickt, sondern in der Akte abgeheftet worden, ohne daß dafür ein bestimmter Grund habe ermittelt werden können. Es handele sich offensichtlich um ein Büroversehen, das sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsse. Dieses Versehen sei vom Bevollmächtigten des Klägers erst nach Eingang der gerichtlichen Verfügung vom 2. Juni 1997 am darauffolgenden Tag entdeckt worden.

3

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann keinen Erfolg haben.

4

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Wie sich aus Satz 2 und 3 ergibt, muß der Antragsteller innerhalb dieser Frist die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorbringen (Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - BVerwGE 49, 252 <254>[BVerwG 21.10.1975 - VI C 170/73] m.w.N.) und die versäumte Rechtshandlung nachholen.

5

Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben am 3. Juni 1997 nicht mehr an der Beschwerdebegründung gehindert. Innerhalb der Zweiwochenfrist hat er nicht dargetan, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) einzuhalten. Die Angaben in dem innerhalb dieser Frist bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrag ergeben dies nicht, sie schließen nicht aus, daß die Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem Verschulden des Bevollmächtigten des Klägers beruht, das sich dieser zurechnen lassen muß. Zwar darf ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, zu denen auch die Erledigung der ausgehenden Post gehört, auf sein Büropersonal übertragen. Dies setzt aber voraus, daß das Personal - auch, soweit Lehrlinge herangezogen werden - sorgfältig ausgewählt, über die vorzunehmenden Tätigkeiten belehrt und bei seiner Verrichtung überwacht wird (stRspr; vgl. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 100.66 - BVerwGE 27, 36 <38 f.>[BVerwG 28.04.1967 - IV C 100/66]; Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155 = NJW 1988, 2814; BGH, NJW 1994, 2958; Greger in: Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 233 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Daß dies geschehen ist, muß in einem Wiedereinsetzungsgesuch substantiiert dargelegt werden. Es kann offenbleiben, ob ein schuldhafter Organisationsmangel bereits darin liegt, daß der Bevollmächtigte des Klägers nicht feststellen kann, welcher Lehrling am 30. April 1997 die Post erledigt hat. Zumindest hätte der Kläger darlegen müssen, daß sein Bevollmächtigter die drei mit dem Postausgang beauftragten Lehrlinge sorgfältig ausgewählt, belehrt und überwacht hat. Daran fehlt es.

Meyer
Mallmann
Gerhardt