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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1983, Az.: IVb ZR 364/81

Vorgehen für Ermittlung der Grundlagen für die Unterhaltsbemessung; Bestimmung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten; Voraussetzung für Berücksichtigung von Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 364/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.06.1981

Prozessführer

Alwin S., D.weg 57, M.

Prozessgegner

Anna Franziska S., K.platz 9, E.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1981 im Kostenpunkt und zu Absatz 3 Buchstabe b bis d des Urteilsausspruchs aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Unterhaltserhöhung in Anspruch. Die Ehe der Parteien wurde im Jahre 1971 aus überwiegendem Verschulden des Beklagten geschieden. Beide Parteien sind Rentner. Der Beklagte erhält seit 1972 eine Berufsunfähigkeitsrente sowie eine Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz; die Renten betrugen im Jahre 1980 zusammen monatlich 1.955 DM und im Jahre 1981 zusammen monatlich 2.033,10 DM. Die Klägerin bezieht seit 1973 eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich 1980 auf monatlich 167,70 DM und 1981 auf monatlich 174,40 DM belief.

2

Seit der Scheidung der Ehe haben die Parteien mehrere Unterhaltsprozesse geführt. Das letzte streitige Unterhaltsurteil des Landgerichts (Berufungskammer) Duisburg stammt vom 14. April 1976. Danach wurde der von dem Beklagten geschuldete Unterhalt durch ein Anerkenntnisurteil und zuletzt durch einen Vergleich vom 22. Februar 1978 weiter erhöht. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zu Unterhaltszahlungen von monatlich 425,75 DM an die Klägerin; diese sollte erst vom 1. Januar 1980 an eine Abänderung des Vergleichs verlangen können. Ab Februar 1980 erhöhte der Beklagte den Unterhalt freiwillig auf 442,70 DM.

3

Mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter Berufung auf das gestiegene Renteneinkommen des Beklagten zunächst eine Erhöhung der Unterhaltsleistung auf monatlich 700 DM mit Wirkung vom 1. Februar 1980 an begehrt. Der Beklagte hat sich zu höheren als den freiwillig geleisteten Zahlungen von monatlich 442,70 DM außerstande erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, monatlich 642,24 DM an die Klägerin zu zahlen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung folgender Unterhaltsrenten verpflichtet: Für die Zeit vom 1. Februar bis zum 10. März 1980 monatlich 442,70 DM, für die Zeit vom 11. März bis zum 30. Juni 1980 monatlich 575 DM, für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1980 monatlich 500 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1981 monatlich 565 DM.

4

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit er verurteilt worden ist, monatliche Unterhaltsbeträge von mehr als 492,31 DM für die Zeit vom 11. März bis zum 30. Juni 1980, 460,17 DM für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1980 und 484,20 DM für die Zeit ab 1. Januar 1981 an die Klägerin zu zahlen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1.

Das Berufungsgericht hat (durch das in FamRZ 1981, 879 veröffentlichte Urteil) den Umfang der begehrten Abänderung der früheren Unterhaltstitel danach bemessen, von welchen Umständen die Parteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs vom 22. Februar 1978 ausgegangen sind und, da dieser auf der Entscheidungsgrundlage des Urteils vom 14. April 1976 beruhte, welche Grundlagen für die Unterhaltsbemessung in jenem Urteil maßgeblich gewesen waren. Es hat sodann die Änderungen ermittelt, die in den damals maßgeblichen Umständen eingetreten sind. Auf der so gewonnenen Grundlage hat das Berufungsgericht nach den Bemessungskriterien des landgerichtlichen Urteils vom 14. April 1976 die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten entsprechend erhöht.

7

Dieses Vorgehen des Berufungsgerichts entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Senats zu § 323 ZPO (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 = FamRZ 1982, 684; vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81, zur Veröffentlichung bestimmt) und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

8

2.

Nach den dargelegten Grundsätzen ist das Berufungsgericht - auf der Grundlage der früheren Maßstäbe für die Unterhaltsbemessung - bei der Beurteilung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten davon ausgegangen, daß seine Grundrente nur zur Hälfte (nämlich in Höhe von monatlich 260 DM im Jahre 1980 und in Höhe von monatlich 270,50 DM im Jahre 1981) als Einkommen zu berücksichtigen sei, während ihm die andere Hälfte wegen der erfahrungsgemäß schädigungsbedingten Mehraufwendungen anrechnungsfrei zu belassen sei. Weiter hat das Berufungsgericht die notwendigen Kosten für die Versorgung und Pflege des Beklagten sowie für ihm erbrachte Dienstleistungen im Haushalt (für die Zeit bis Juni 1980 in Höhe von monatlich 300 DM und für die Zeit ab Juli 1980 in Höhe von monatlich 375 DM) von seinem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen vorweg abgezogen, ebenso schließlich Diätmehrkosten (in Höhe von monatlich 70 DM). Auf diese Weise ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Anpassung der Unterhaltsrente der Klägerin auf Seiten des Beklagten folgendes Einkommen zugrunde zu legen sei: Bis Juni 1980 monatlich 1.325 DM (1.955 - 260 - 300 - 70), für die Zeit von Juli bis Dezember 1980 monatlich 1.250 DM (1.955 - 260 - 375 - 70) und für die Zeit ab Januar 1981 monatlich 1.317,60 DM (2.033,10 - 270,50 - 375 - 70).

9

Diese Bestimmung des unterhaltserheblichen Einkommens des Beklagten trägt sowohl den Umständen, die für die Unterhaltsbemessung in dem Urteil vom 14. April 1976 maßgebend waren, als auch den in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken.

10

3.

a)

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht Duisburg im Jahre 1976 - nur ihre Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen berücksichtigt. Eine Krankenbeilage (Diätgeld), die der Klägerin im Jahre 1980 mit monatlich 40 DM und 1981 mit monatlich 70 DM vom Sozialamt gewährt wurde, hat das Berufungsgericht wegen ihrer Eigenschaft als subsidiäre Sozialhilfeleistung unterhaltsrechtlich außer Betracht gelassen.

11

b)

Im übrigen hat sich das Gericht mit der unterhaltsrechtlichen Bedeutung des Wohngeldes auseinandergesetzt, das die Klägerin aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 20. März 1978 - rückwirkend seit dem 1. Februar 1978 - in Höhe von monatlich 152 DM bezieht. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bei dem Vergleichsschluß am 22. Februar 1978 sei die Tatsache, daß die Klägerin Wohngeld beziehe oder beziehen werde, von den Vorstellungen der Parteien nicht mit umfaßt worden; der Bezug von Wohngeld habe daher nicht zu den maßgeblichen Grundlagen des Vergleichs und insbesondere nicht zur Entscheidungsgrundlage des Urteils des Landgerichts Duisburg aus dem Jahre 1976 gehört. Das habe zur Folge, daß die Wohngeldgewährung an die Klägerin, wenn Wohngeld überhaupt unterhaltsrechtlich anrechenbar sei, als Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse auf Seiten der Klägerin zu ihren Lasten berücksichtigt werden müßte.

12

Das Berufungsgericht hat sich sodann jedoch auf den Standpunkt gestellt, Wohngeld dürfe nach seinem sozialpolitischen Zweck bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht als Einkommen des Unterhaltsberechtigten (oder gegebenenfalls des Unterhaltsverpflichteten) behandelt werden.

13

c)

Dem tritt die Revision mit Recht entgegen.

14

Der Senat hat sich in dem Urteil vom 17. März 1982 (IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587 ff) eingehend mit den Angriffen auseinandergesetzt, die - unter anderem - das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung gegen die Senatsrechtsprechnung zur Berücksichtigung von Wohngeld bei der Unterhaltsbemessung (Urteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 = FamRZ 1980, 771) erhoben hat. Dabei hat der Senat seine Rechtsprechung dahin präzisiert, daß das Wohngeld im Ergebnis insoweit nicht als Einkommen anzurechnen ist, als es lediglich erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht (oder für Personen bezogen wird, die nicht in dem Unterhaltsrechtsverhältnis stehen). Zur Prüfung der Frage, in welchem Umfang das jeweils der Fall ist, bedarf er einer Feststellung der Mietkosten, die dem "normalen" Wohnkostenbedarf entsprechen und als solche - etwa - in einem für den notwendigen Eigenbedarf angesetzten Betrag enthalten sind. Außerdem muß die tatsächlich gezahlte Miete ermittelt werden. Das Wohngeld ist sodann zunächst auf die Differenz dieser Kosten anzurechnen. Soweit danach noch ein Teil des Wohngeldes verbleibt, ist dieser dem für Unterhaltszwecke zu verteilenden Einkommen zuzurechnen (Senatsurteil vom 17. März 1982, FamRZ 1982, 587, 590).

15

Über die Kosten, die dem "normalen Wohnbedarf" der Klägerin entsprechen, und über ihre tatsächlich angefallenen Mietkosten hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen getroffen. Diese Fragen bedürfen daher noch der Klärung. Sie könnten zwar dahingestellt bleiben, wenn dem Wohngeld ein entsprechender erhöhter Wohnkostenbedarf der Klägerin gegenüberstände und es daher unterhaltsrechtlich im Ergebnis außer Betracht bleiben könnte. Das steht jedoch nicht fest. Nach den von ihr vorgelegten Wohngeldbescheiden zahlte die Klägerin in der fraglichen Zeit monatlich 257,80 DM Miete. Das Wohngeld von monatlich 152 DM hätte daher nur dann (ausschließlich) der Deckung eines erhöhten Wohnkostenbedarfs gedient, wenn der normale Bedarf sich damals auf (257,80 - 152 =) 105,80 DM belaufen hätte.

16

Von der Annahme, daß der normale Wohnbedarf der Klägerin mit einem Aufwand von weniger als 110 DM monatlich bestritten werden konnte, kann indessen - jedenfalls im Revisionsverfahren - nicht ausgegangen werden. In den Tabellenwerten für den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und für den Mindestunterhalt des Unterhaltsberechtigten, an denen sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ausgerichtet hat, ist neben anderem Bedarf auch ein Pauschalbetrag für den notwendigen Mietbedarf enthalten (vgl. Hammer Leitlinien, Stand 1980, FamRZ 1980, 21 ff - die insoweit mit den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle übereinstimmen - Bern. A 2, B Nr. 33 und Nr. 20), der nach den Sätzen der Jahre 1980/1981 mit monatlich 200 DM (ohne Mietnebenkosten) angesetzt war. Da der Mietbedarf auf dem Wohnungsmarkt grundsätzlich nicht unter einem bestimmten Mindestsatz befriedigt werden kann, läßt sich nicht ausschließen, daß der Pauschalbetrag von monatlich 200 DM als tatrichterlicher Erfahrungswert dem allgemeinen Mindest-Mietkostenbedarf in den Jahren 1980/1981 entsprach. Dann könnte auch der normale Wohnbedarf der Klägerin für diese Zeit nicht mit nur 105,80 DM monatlich angesetzt werden.

17

Dies entzieht sich jedoch der Beurteilung des Revisionsgerichts. Der Rechtsstreit ist daher zur Nachholung der erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp