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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1982, Az.: IVb ZR 741/80

Auswirkung von Beförderungen im öffentlichen Dienst auf die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs; Beförderungen im öffentlichen Dienst, die zur Zeit der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und später tatsächlich erfolgt sind; Umfang der gewollten Revisionszulassung nach dem Berufungsurteil; Zulässigkeit einer Abänderungsklage; Vereinbarung einer von dem früheren Titel abweichenden Grundlage der Zahlungspflicht; Bestimmung der Höhe des Unterhaltsbeitrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 741/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.11.1980
AG Köln

Fundstelle

  • MDR 1982, 831-832 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auswirkung von Beförderungen im öffentlichen Dienst, die zur Zeit der Ehescheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und später tatsächlich erfolgt sind, auf die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

Redaktioneller Leitsatz

Zukünftige Beförderungen im öffentlichen Dienst, mit denen üblicherweise bei normaler Erwartung gerechnet werden können, sind für den jeweiligen Einkommensentwicklungen zu berücksichtigen. Dies gilt für den Aufbau einer Altersversorgung, den Erwerb eines Eigenheims und die Dispositionen über die Ausbildung der Kinder. Sie prägen bereits die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung. Daher kann die spätere Realisierung der Regelbeförderungserwartung die Höhe des nachehelichen Unterhalts beeinflussen.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Der Beklagte war Offizier der Bundeswehr. Er lebt jetzt im Ruhestand. Die Klägerin, die aus Odessa stammt, hat nur während des zweiten Weltkrieges zeitweise ihre Kenntnis der russischen Sprache für eine Tätigkeit als Dolmetscherin genutzt. Sonst war sie vor, während und nach der Ehe nicht erwerbstätig. Die 1950 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1950 und 1952 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1963 durch das Landgericht Kempten - 1 R 121/62 - aus beiderseitigem Verschulden geschieden. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 16. April 1963, durch die der Beklagte (Kläger des Scheidungsrechtsstreits) sich verpflichtete, an die Klägerin (damalige Beklagte) für deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 300 DM zu bezahlen. Der Beklagte hatte zu jener Zeit als Hauptmann der Bundeswehr in der Besoldungsgruppe A 11 ein monatliches Einkommen von brutto 1463 DM und netto rd. 1300 DM.

2

Im Jahre 1972 verurteilte das Amtsgericht Köln - 145 C 317/71 - den Beklagten auf eine Abänderungsklage der Klägerin gemäß § 323 ZPO, an sie ab 1. September 1971 über den durch den gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhalt hinaus monatlich weitere 100 DM zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1972 - 11 § 508/72). Damals betrugen die Einkünfte des Beklagten netto 2.270,07 DM zuzüglich der jährlichen Sonderzuwendung, insgesamt mindestens 2.400 DM monatlich. Davon zahlte er den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und hatte seine zweite Ehefrau und die damals im Studium befindlichen Kinder aus erster Ehe, für die ihm seit Februar 1964 das Sorgerecht zustand, zu unterhalten.

3

Vom 1. Februar bis 30. September 1978 zahlte der Beklagte aufgrund einer im Februar/März 1978 getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien monatlich 520 DM. Seitdem betragen seine Zahlungen wieder 400 DM.

4

Der Beklagte befindet sich seit dem 1. Oktober 1978 im Ruhestand. Als Oberstleutnant a.D. bezieht er in der Besoldungsgruppe A 15 ein monatliches Ruhegehalt von brutto 3.528,85 DM. Er ist seit 1964 wieder verheiratet. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Kinder der Parteien stehen jetzt im Berufsleben.

5

Mit der am 19. Juli 1979 zugestellten Abänderungsklage hat die Klägerin eine Erhöhung der aufgrund der Urteile des Amts- und des Landgerichts Köln gezahlten Unterhaltsrente von monatlich 400 DM auf 700 DM verlangt, weil die Lebenshaltungskosten und die Einkünfte des Beklagten wesentlich gestiegen seien. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten in Abänderung des bisherigen Titels verurteilt, ab 18. Juli 1979 die beantragten Mehrleistungen zu erbringen. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision will er die Abweisung der Klage erreichen.

Tatbestand

6

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Der Beklagte war Offizier der Bundeswehr. Er lebt jetzt im Ruhestand. Die Klägerin, die aus Odessa stammt, hat nur während des zweiten Weltkrieges zeitweise ihre Kenntnis der russischen Sprache für eine Tätigkeit als Dolmetscherin genutzt. Sonst war sie vor, während und nach der Ehe nicht erwerbstätig. Die 1950 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1950 und 1952 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahre 1963 durch das Landgericht Kempten - 1 R 121/62 - aus beiderseitigem Verschulden geschieden. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 16. April 1963, durch die der Beklagte (Kläger des Scheidungsrechtsstreits) sich verpflichtete, an die Klägerin (damalige Beklagte) für deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 300 DM zu bezahlen. Der Beklagte hatte zu jener Zeit als Hauptmann der Bundeswehr in der Besoldungsgruppe A 11 ein monatliches Einkommen von brutto 1463 DM und netto rd. 1300 DM.

7

Im Jahre 1972 verurteilte das Amtsgericht Köln - 145 C 317/71 - den Beklagten auf eine Abänderungsklage der Klägerin gemäß § 323 ZPO, an sie ab 1. September 1971 über den durch den gerichtlichen Vergleich festgesetzten Unterhalt hinaus monatlich weitere 100 DM zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1972 - 11 § 508/72). Damals betrugen die Einkünfte des Beklagten netto 2.270,07 DM zuzüglich der jährlichen Sonderzuwendung, insgesamt mindestens 2.400 DM monatlich. Davon zahlte er den Unterhaltsbeitrag für die Klägerin und hatte seine zweite Ehefrau und die damals im Studium befindlichen Kinder aus erster Ehe, für die ihm seit Februar 1964 das Sorgerecht zustand, zu unterhalten.

8

Vom 1. Februar bis 30. September 1978 zahlte der Beklagte aufgrund einer im Februar/März 1978 getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien monatlich 520 DM. Seitdem betragen seine Zahlungen wieder 400 DM.

9

Der Beklagte befindet sich seit dem 1. Oktober 1978 im Ruhestand. Als Oberstleutnant a.D. bezieht er in der Besoldungsgruppe A 15 ein monatliches Ruhegehalt von brutto 3.528,85 DM. Er ist seit 1964 wieder verheiratet. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Kinder der Parteien stehen jetzt im Berufsleben.

10

Mit der am 19. Juli 1979 zugestellten Abänderungsklage hat die Klägerin eine Erhöhung der aufgrund der Urteile des Amts- und des Landgerichts Köln gezahlten Unterhaltsrente von monatlich 400 DM auf 700 DM verlangt, weil die Lebenshaltungskosten und die Einkünfte des Beklagten wesentlich gestiegen seien. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten in Abänderung des bisherigen Titels verurteilt, ab 18. Juli 1979 die beantragten Mehrleistungen zu erbringen. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision will er die Abweisung der Klage erreichen.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk