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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1982, Az.: IVb ZR 338/81

Vereinbarung nachehelicher Unterhaltspflichten in einem gerichtlichen Vergleich; Anpassungen auf Grund von Abänderungsklagen; Erneute Neubemessung der Unterhaltsrente nach einer Verbesserung der Nettoeinkünfte des früheren Ehegatten; Außerachtlassung der für die Krankenversicherung aufgewendeten Beiträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 338/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.03.1981
AG Remscheid

Fundstellen

  • MDR 1983, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Karl Heinrich S., V. straße ..., R.

Prozessgegner

Elfriede Aline Hannelore S. geb. H., A. straße ..., R.

Amtlicher Leitsatz

Ist im Vorprozeß der Unterhaltsbetrag mit einem Anteil am Einkommen des Unterhaltsschuldners ohne Berücksichtigung einzelner Bedarfsposten bemessen worden, so kann einem auf die Erhöhung des Einkommens des Schuldners gestützten Abänderungsbegehren regelmäßig nicht entgegengehalten werden, daß sich der Unterhaltsbedarf des Schuldners in einem bestimmten Posten (hier: Krankenversicherungsbeitrag) erhöht habe.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1982
durch
die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 1981 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe haben die Parteien am 11. Juni 1970 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich über die nacheheliche Unterhaltspflicht des Beklagten geschlossen:

Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 600 DM zu zahlen. Der Beklagte verzichtet auf seine Rechte gemäß § 323 ZPO. Dies gilt auch für den Fall, daß die Klägerin eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagte hat jedoch das Recht, Abänderung der Unterhaltsrente zu verlangen, wenn er in den Ruhestand tritt und nur auf seine Ruhegehaltsbezüge angewiesen ist. Im übrigen verbleiben der Klägerin die Rechte aus § 323 ZPO.

2

Der Beklagte hatte zu jener Zeit als Oberamtmann in der Besoldungsgruppe A 12 mit Zulagen ein Nettoeinkommen von monatlich rund 1.700 DM.

3

Im Jahre 1972 wurde der Beklagte auf eine Abänderungsklage der Klägerin gem. § 323 ZPO verurteilt, an sie über den durch den Vergleich vereinbarten Unterhalt hinaus monatlich weitere 135 DM ab 9. Juni 1972 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten wurde mit Urteil vom 24. Mai 1973 zurückgewiesen. Der Beklagte, inzwischen wieder verheiratet und am 1. Juli 1971 zum Verwaltungsrat befördert, hatte damals Einkünfte in der Besoldungsgruppe A 13, von denen rund 2.200 DM bei der Neubemessung als Nettoeinkommen berücksichtigt worden sind, nicht hingegen weitere rund 100 DM, weil die Einkünfte insoweit auf Zuschlägen für ein in seinen Haushalt aufgenommenes Kind der zweiten Ehefrau beruhten. Das Berufungsgericht hat einem von der Klägerin damals erzielten eigenen Einkommen von monatlich 1.000 DM wegen der Regelung im Vergleich keine Bedeutung beigemessen und dem Beklagten aus gleichem Grund auch eine Berufung auf die finanziellen Folgen seiner Wiederheirat versagt.

4

Im Jahre 1974 wurde der Beklagte auf eine weitere Abänderungsklage verurteilt, an die Klägerin monatlich weitere 140 DM ab 20. August 1974 zu zahlen. Dabei hat das Gericht Einkünfte des Beklagten als Verwaltungsoberrat in der Besoldungsgruppe A 14 von netto 2.643,35 DM zugrunde gelegt, die er als Verheirateter ohne Kinder damals erhalten hätte; tatsächlich war sein Einkommen wegen der kindbezogenen Zuschläge höher.

5

Der Beklagte erhält auf der gleichen Berechnungsgrundlage - nach Abzug der wegen der Aufnahme des Kindes erlangten Besoldungsvorteile - jetzt ein Nettoeinkommen von monatlich 3.196,96 DM. Die Klägerin hat im Hinblick auf die seit der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß eingetretene Verbesserung der Nettoeinkünfte des Beklagten und die seither gestiegenen Lebenshaltungskosten eine Erhöhung ihrer Unterhaltsrente um 20 % verlangt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, über den bisher zugesprochenen Unterhalt von insgesamt 875 DM hinaus weitere 175 DM ab 9. August 1980 zu zahlen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Anwendung des § 323 ZPO auf Unterhaltstitel entwickelt hat, ermöglicht diese Bestimmung weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in einem abändernden Urteil eine Bewertung erfahren haben (vgl. Urteile vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 = NJW 1979, 1656, vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 und vom 3. Dezember 1980 - IVb ZR 532/80 - FamRZ 1981, 341, 342; seitdem ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80, FamRZ 1982, 684). Ist die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte und titulierte Unterhaltsleistung in einem späteren Verfahren abgeändert worden, so ist für eine zeitlich nachfolgende Neubemessung des Unterhaltsnunmehr der ursprüngliche Parteiwille im Verständnis und in der Ausgestaltung des vorausgegangenen rechtskräftigen Abänderungsurteils maßgebend (BGH, Urteil vom 16. Mai 1979, a.a.O. S. 695; Senatsurteil vom 21. April 1982, a.a.O. S. 685).

8

Entsprechende Grundsätze haben zu gelten, wenn der in Form eines Prozeßvergleichs geschaffene Unterhaltstitel bereits mehrfach den Veränderungen der ihm zugrunde liegenden Verhältnisse angepasst worden ist. Für den Umfang einer erneuten Abänderung kommt es dann darauf an, wie der Parteiwille in den bisherigen Abänderungsurteilen verstanden und welchen Umständen für die Neubemessung der Unterhaltsrente Bedeutung beigemessen worden ist.

9

2.

Das angefochtene Urteil entspricht den dargelegten Rechtsgrundsätzen.

10

a)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß in dem abzuändernden Urteil der Unterhaltsbetrag unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Beklagten bemessen worden war und die eingetretene Steigerung dieses Nettoeinkommens - wie schon in dem vorangegangenen Abänderungsurteil - zu einer prozentual entsprechenden Erhöhung des Unterhaltsbetrages geführt hatte. Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, daß in der nunmehr festgestellten weiteren Einkommenssteigerung ein Abänderungsgrund liege, der - bei sonst unveränderten Verhältnissen - die von der Klägerin begehrte Erhöhung des Unterhaltsbetrages nach § 323 ZPO rechtfertige. Dies begegnet nach den dargelegten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit führt auch die Revision keine Angriffe.

11

b)

Der Beklagte hat geltend gemacht, bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens (für das Jahr 1980) müsse berücksichtigt werden, daß er für seine Krankenversicherung seit dem 1.1.1980 einen monatlichen Beitrag von 360,50 DM entrichtet habe.

12

Das Berufungsgericht hat dem keine rechtliche Bedeutung beigemessen und dazu ausgeführt, in Höhe von 169 DM könne diese Zahlung schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sich insoweit die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten: der Beklagte sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Abänderungsverfahren (1974) Mitglied der gleichen Krankenkasse mit einer Beitragspflicht in dieser Höhe gewesen; es könne auf sich beruhen, ob bei zutreffender Beurteilung damals der Beitrag hätte berücksichtigt werden dürfen und müssen. Da der Beitrag schon dem Grunde nach ohne Einfluß auf die frühere Entscheidung geblieben sei, könne in der seither eingetretenen Erhöhung keine Änderung im Sinne des § 323 ZPO gesehen werden.

13

Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff bleibt ohne Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Beklagten für seine Krankenversicherung geleisteten Beiträge bei der Abänderung der Unterhaltsleistung außer Betracht gelassen hat. Der vom Beklagten für seine Krankenversicherung aufgewendete Beitrag war in dem vorangegangenen Abänderungsverfahren nicht maßgebend für die Ermittlung seines Nettoeinkommens und der davon abhängigen Bemessung des Unterhalts für die Klägerin; das Einkommen des Beklagten war vielmehr im Vorprozeß - in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Verfahren - ohne Berücksichtigung einzelner Bedarfsposten ermittelt worden. Die - nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - schon 1974 in Höhe von 169 DM bestehende Beitragspflicht des Beklagten für seine Krankenversicherung gehörte daher nicht zu den Verhältnissen im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO, deren wesentliche Änderung eine Abänderung des Unterhaltsbetrages rechtfertigen würden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn aufgrund einer ganz ungewöhnlichen Entwicklung der früher außer acht gelassene Aufwand für die Krankenversicherung ein solches Gewicht gewonnen hätte, daß seine (weitere) Nichtberücksichtigung zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, so daß auch aus der Sicht des Gerichts, das die abzuändernde Entscheidung erlassen hat, diesem Umstand Bedeutung eingeräumt werden müsste. Die im vorliegenden Fall eingetretene Entwicklung der Beitragshöhe zur Krankenversicherung des Beklagten bietet jedoch noch keinen Anlaß, von einem ganz ungewöhnlichen Verlauf zu sprechen. Es braucht daher auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der vom Beklagten vorgetragenen Beitragshöhe zu den verglichenen Zeitpunkten jeweils unveränderte Versicherungsleistungen gegenübergestanden haben.

14

c)

Der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, die Klägerin sei durch Einnahmen aus eigener Erwerbstätigkeit nicht mehr unterhaltsbedürftig; auf die Geltendmachung dieser Tatsache gegenüber einem auf Unterhaltserhöhung gerichteten Klagbegehren habe er durch die Regelung im Vergleich im Jahre 1970 nicht verzichtet.

15

Das Berufungsgericht hat auch das nicht für durchgreifend erachtet und dazu ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin eigenes Einkommen habe; schon im ersten Abänderungsverfahren habe das damalige Berufungsgericht entschieden, der Beklagte könne sich zur Abwehr des Erhöhungsverlangens nicht auf eine - damals tatsächlich ausgeübte - Erwerbstätigkeit der Klägerin und ihr dadurch erzieltes Einkommen berufen; eine andere Wertung sei dem jetzt erkennenden Gericht versagt.

16

Auch insoweit hält das Urteil dem Angriff der Revision stand. Ihrer Ansicht, daß keine Bindungswirkung bestehe, weil (allein) maßgebend bleibe, was die Parteien bei Abschluß des Prozeßvergleichs gewollt hätten, kann nicht gefolgt werden. § 323 ZPO eröffnet - wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 16. Mai 1979 (a.a.O. S. 695) bereits ausgesprochen hat - nicht den Weg zu einer neuerlichen Wertung des alten Sachverhalts mit der Möglichkeit, diesen abweichend zu beurteilen. Die Bestimmung soll auch nicht Gelegenheit bieten, gegen den Grund des Anspruchs erneut die Einwendungen zu erheben, die schon früher geltend gemacht worden sind, oder hätten geltend gemacht werden können. Veränderungen in der Rechtsauffassung oder in der Beurteilung bereits bekannter und in früheren Verfahren vorgetragener und gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse vermögen eine Abänderung nicht zu begründen. Das folgt aus dem Gebot, den Einbruch in die Rechtskraft der früheren Entscheidungen so gering wie möglich zu halten.

Seidl
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp