Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1980, Az.: IVb ZR 532/80
Zulässigkeit einer im Ehevertrag getroffenen Vereinbarung über die beiderseitige Haushaltsführung und Kinderbetreuung sowie über die beiderseitige Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Unterhaltsbeschaffung; Wirksamkeit einer im Ehevertrag vereinbarten Arbeitsteilung bei dadurch bedingter Minderung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen; Auswirkungen von Naturalleistungen für die Kinder aus zweiter Ehe auf den Barunterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe; Vorrang des Grundrechts der Kinder auf Sicherung ihres Unterhalts gegenüber dem Grundrecht des Unterhaltsverpflichteten auf freie Selbstverwirklichung; Zugrundelegung eines fiktiven Einkommmens als vollzeit tätiger Diplom-Ingenieur im Bauingenieurwesen zur Bemessung des Unterhalts; Vornahme einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des bisherigen Unterhaltstitels im Rahmen einer Abänderungsentscheidung; Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung durch Eingang einer weiteren Ehe und Entstehen einer zusätzlichen Unterhaltsverpflichtung ; Wegfall der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit zur Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit durch ehevertragliche Übernahme der Haushaltsführung und Betreuung der Kinder ; Unterhaltsrechtliche Anerkennung der Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen gegenüber minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe unterhaltsverpflichteten Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZR 532/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 13091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.11.1978
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Diplom-Ingenieur Ulrich H., H. weg 5 a, S.,
Prozessgegner
1. Rose H. geb. H., L. str. 37, S.,
2. Gaby H., geb. am 28.8.1960,
3. Jörg H., geb. am 19.1.1965,
4. Dirk H., geb. am 29.12.1967, die Beklagten Jörg und Dirk H. vertreten durch die Mutter Rose H.,
Der Zivilsenat IV b des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Krohn
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1980
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) ist die frühere Ehefrau des Klägers; die Beklagten zu 2) bis 4) sind die Kinder aus der im Jahre 1968 - aus dem Verschulden des Klägers - geschiedenen Ehe. Sie leben bei der Mutter, die wegen der Betreuung der in den Jahren 1960, 1965 und 1967 geborenen Kinder keine Berufstätigkeit ausübt.
Nach der Ehescheidung fanden mehrere Unterhaltsprozesse zwischen den Parteien statt. Auf eine im Jahre 1969 erhobene Klage wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 1972 verpflichtet, an die Beklagte zu 1) monatlich 400 DM, an die Beklagte zu 2) monatlich 286 DM, an den Beklagten zu 3) monatlich 256 DM und an den Beklagten zu 4) monatlich 206 DM Unterhalt zu zahlen.
Auf Abänderungsklagen der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29. August 1975 die Unterhaltsrente der Beklagten zu 1) auf 750 DM, der Betrag für die Beklagte zu 2) auf 266 DM und für die Beklagten zu 3) und 4) auf je 221 DM neu festgesetzt. Das Amtsgericht legte dabei eine seit Erlaß des Urteils vom 15. September 1972 eingetretene Änderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Umstände insofern zugrunde, als einerseits sowohl die Lebenshaltungskosten als auch die Durchschnittseinkommen wesentlich gestiegen waren, und andererseits der Kläger für ein im Jahre 1974 geborenes nichteheliches Kind (Tanja) unterhaltspflichtig geworden war. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ging das Amtsgericht davon aus, daß der Kläger, der vor Jahren freiwillig sein bisher geführtes Ingenieur-Büro aufgegeben und in eine GmbH umgewandelt hatte, bei zumutbarem Einsatz seiner Arbeitskraft für eine seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ein Nettoeinkommen von ca. 2.700 DM erzielen könnte. Wenn er es statt dessen vorziehe, für ein geringes Geschäftsführergehalt und im übrigen als freier Mitarbeiter in dem Ingenieur-Büro der GmbH tätig zu sein, könne er dies den Beklagten nicht entgegenhalten. Ebenso müsse für den Unterhaltsanspruch der Beklagten unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger auf Grund einer Vereinbarung mit der Mutter seines nichtehelichen Kindes dieses wahlweise mit der Mutter persönlich betreuen wolle, wodurch ihm eine Erwerbsminderung um mindestens 20 % entstehe. Durch eine derartige Vereinbarung könne die Pflicht des Klägers, für den Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter wie bisher zu sorgen, nicht gemindert werden.
Der Kläger hat im April 1976 die Mutter seiner Tochter Tanja geheiratet. Mit seiner jetzigen Ehefrau hatte er im März 1976 vereinbart, daß beide Ehegatten gemeinschaftlich und gleichmäßig verpflichtet sein sollten, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch persönlich tätig, für den gemeinsamen Familienunterhalt und die Versorgung und Erziehung der gemeinschaftlichen Tochter Tanja zu sorgen. Aus der neuen Ehe ist im Mai 1977 ein zweites Kind (Kolja) hervorgegangen.
Auf Grund dieser Umstände begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten zu 1) auf monatlich 292,80 DM und gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) auf monatlich je 106,40 DM. Er hat geltend gemacht: er teile sich in Erfüllung des Ehevertrages mit seiner jetzigen Frau in die Pflege und Erziehung der beiden Kinder, die er je zur Hälfte finanziell und durch tägliche Betreuung versorge. Um dies zu ermöglichen, habe er seit Juni 1977 eine Halbtagsstelle als Geschäftsführer der GmbH angenommen, bei der er monatlich 1.900 DM brutto (= 1.284 DM netto) verdiene. Hierdurch sei seine Leistungsfähigkeit gegenüber den Beklagten entsprechend eingeschränkt. Die Beklagte zu 1) könne im übrigen ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst verdienen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Unterhaltsrente der Beklagten zu 1) auf monatlich 327 DM ermäßigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber allen Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die in dem Ehevertrag des Klägers mit seiner jetzigen Frau getroffene Vereinbarung über die beiderseitige Haushaltsführung und Kinderbetreuung einerseits und die Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Unterhaltsbeschaffung andererseits im Verhältnis der Eheleute zueinander als rechtlich unbedenklich angesehen. Es hat die danach vereinbarte Arbeitsteilung aber für unwirksam gehalten, soweit sie eine Verminderung der bisherigen Leistungsfähigkeit des Klägers als Unterhaltspflichtiger herbeiführt und damit bereits bestehende Unterhaltsansprüche seiner weiteren ehelichen Kinder beeinträchtigt. Dazu hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Verpflichtung, die der Kläger gegenüber seiner jetzigen Ehefrau eingegangen sei, schmälere seine Verdienstmöglichkeiten im bisher ausgeübten Beruf als Bauingenieur (Verkehrsplaner) mindestens um die Hälfte. Tatsächlich verschlechtere sie je nach der Höhe des Einkommens des Klägers die Stellung der Beklagten um mehr als die Hälfte, soweit davon auszugehen sei, daß dem Kläger der zur Erhaltung seiner Arbeitskraft erforderliche Betrag verbleiben müsse und nur der Mehrbetrag unter die Unterhaltsberechtigten verteilt werden könne. Die Tatsache, daß der Kläger mit einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft Naturalleistungen für die Kinder aus der zweiten Ehe erbringe, wirke sich zu einem erheblichen Teil zu Lasten des Barunterhaltsanspruchs der beklagten Kinder aus der ersten Ehe aus. Insoweit stelle der Ehevertrag zwischen dem Kläger und seiner jetzigen Frau einen Vertrag zu Lasten der beklagten Kinder dar, den diese - als gleichrangig Unterhaltsberechtigte mit den Kindern aus zweiter Ehe - nicht hinzunehmen brauchten. Hieran ändere die Berufung des Klägers auf die Grundrechte aus Art. 2, 3, 6 und 12 GG nichts; denn das Unterhaltsrecht der beklagten Kinder werde durch Art. 6 Abs. 2 GG gerade gegenüber dem Kläger als unterhaltspflichtigem Elternteil umfassend geschützt. Der Kläger übersehe, daß im Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern der Pflichtanteil eindeutig überwiege. Demgemäß träten die Grundrechte des Klägers auf freie Selbstverwirklichung nach Art. 2 und 12 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG hinter das Grundrecht der beklagten Kinder auf Sicherung ihres Unterhalts zurück. Der Kläger müsse sich daher so behandeln lassen, als ob er seinen Beruf als Diplom-Ingenieur im Bauingenieurwesen und in der Verkehrsplanung täglich voll ausübte. Dann könnte er nach dem Ergebnis einer von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar durchgeführten Umfrage mindestens 4.000 DM brutto monatlich verdienen. Das entspreche einem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von 2.510,78 DM ohne Berücksichtigung des Kindergeldes für die Kinder aus der zweiten Ehe. Bei einer Einreihung in die vierte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ergäben sich für die Kinder Tanja und Kolja Bedarfswerte von je 215 DM monatlich. Diese Beträge müßten indessen, da auch die beklagten Kinder den für ihre Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhalt (von 330, 330 und 260 DM) bei weitem nicht erhielten, auf je 200 DM herabgesetzt werden. Der Unterhaltsaufwand für alle Kinder betrage demnach 1.108 DM (2 × 200 + 266 + 2 × 221). Die Beklagte zu 2) sei zwar inzwischen volljährig geworden, so daß sich ihr Unterhaltsanspruch nach § 1603 Abs. 1 BGB richte. Der Kläger habe aber nichts dafür vorgetragen, daß die Tochter, die sich noch in der Ausbildung befinde, in absehbarer Zeit weniger Unterhalt als monatlich 266 DM zu beanspruchen haben könnte. Von dem sich nach Abzug des Unterhaltsaufwandes für die Kinder ergebenden - geschätzten - Einkommensbetrag des Klägers in Höhe von 1.402,78 DM sei diesem ein zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendiger Selbstbehalt von 750 DM zuzubilligen. Der sodann verbleibende Betrag von 652,78 DM stehe für den Unterhalt der Beklagten zu 1) und der jetzigen Ehefrau des Klägers zur Verfügung und sei auf beide Frauen je zur Hälfte zu verteilen. Damit ergebe sich für die Beklagte zu 1) ein Unterhaltsanspruch von aufgerundet 327 DM. Dieser Betrag reiche zwar für sich betrachtet nicht zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts der Beklagten zu 1) - und entsprechend auch der jetzigen Ehefrau des Klägers - aus. Der Unterhaltsbedarf der beiden Frauen könne aber mit Hilfe des ihnen zufließenden Kindergeldes gerade noch befriedigt werden. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse sei es mit der Billigkeit noch vereinbar, wenn jede der beiden Frauen - die wegen der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet seien - von dem Kläger monatlich 327 DM und außerdem das ihr ausgezahlte Kindergeld erhalte.
2.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Da der Kläger die Herabsetzung seiner durch das Urteil vom 29. August 1975 in Verbindung mit dem Urteil vom 15. September 1972 festgelegten Unterhaltsverpflichtung begehrt, ist die neue Unterhaltsbemessung nach den vom Senat vertretenen Rechtsgrundsätzen zu § 323 ZPO vorzunehmen (Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78, FamRZ 1979, 694; Urteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78; Urteil vom 21. Mai 1980 - IV b ZR 522/80, NJW 1980, 2081). Danach ermöglicht § 323 ZPO weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden Urteil eine Bewertung erfahren haben. Gegenstand der Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur eine den veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des bisherigen Unterhaltstitels sein. Dabei kommt es für den Umfang der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bestimmung der Unterhaltsrente in dem abzuändernden Urteil maßgebend gewesen sind und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser im Wege der Auslegung zu ermittelnden Grundlage bedarf es sodann der Feststellung, welche Änderung in jenen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus dieser Änderung für die Bemessung der Unterhaltsrente ergeben.
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegenüber den für die Unterhaltsfestsetzung in dem Urteil von 1975 maßgebenden Umständen ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers dadurch eingetreten, daß er eine zweite Ehe eingegangen ist und aus dieser Ehe inzwischen noch ein zweites Kind zu unterhalten hat. Die Auswirkungen der hierdurch begründeten zusätzlichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend dahin gewertet, daß sie zu einer - nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers angemessenen - Herabsetzung der der Beklagten zu 1) gemäß § 58 EheG zustehenden Unterhaltsrente führen muß.
Soweit der Kläger über die Entscheidung des Berufungsgerichts hinaus eine weitere Ermäßigung der Unterhaltsrente der Beklagten zu 1) (auf monatlich 292,80 DM) und eine Herabsetzung der Unterhaltsbeträge für die Beklagten zu 2) bis 4) auf monatlich je 106,40 DM begehrt mit der Begründung, er verfüge nur über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.900 DM (netto 1.284 DM) und sei daher zu höheren Unterhaltszahlungen an die Beklagten nicht mehr in der Lage, ist dieser Umstand nicht geeignet, eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu rechtfertigen.
Der Kläger hatte sich bereits in dem früheren Verfahren, das zu dem Urteil von 1975 führte, darauf berufen, sein Einkommen reiche nicht aus, um die an ihn gestellten Unterhaltsforderungen der Beklagten zu erfüllen. Dem war das Amtsgericht nicht gefolgt. Vielmehr hatte es den Kläger auf seine gegenüber den minderjährigen ehelichen Kindern bestehende gesteigerte Arbeitspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB verwiesen und seine Leistungsfähigkeit danach beurteilt, welche Einnahmen er angesichts seiner Vorbildung, seiner Qualifikation und seiner tatsächlichen beruflichen Erfahrung bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft erzielen könnte. Auf dieser Grundlage hatte das Amtsgericht in dem Urteil vom 29. August 1975 die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) festgesetzt.
Dieselben Maßstäbe haben gemäß § 323 ZPO auch für die hier zu treffende Entscheidung zu gelten.
Zwar haben die für die Unterhaltsansprüche der Beklagten maßgeblichen Verhältnisse im Verlauf des Berufungsverfahrens eine Änderung dadurch erfahren, daß die Beklagte zu 2) im August 1978 volljährig geworden ist. Das führt jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Beide Parteien sind nämlich bis zur letzen mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht übereinstimmend davon ausgegangen - und halten hieran nach Erörterung auch weiterhin fest - daß die Kinder aus der ersten Ehe trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit der Beklagten zu 2) wie bisher gleich - und damit auch gleichrangig - behandelt werden sollen (vgl. dazu allgemein: Brühl/Göppinger/Mutschler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. Rdn. 723). Demgemäß haben die Beklagten davon abgesehen, eine infolge des gesetzlichen Rangrücktritts der Beklagten zu 2) unter Umständen in Betracht kommende Erhöhung der Unterhaltsansprüche der Beklagten zu 3) und zu 4) geltendzumachen, und der Kläger seinerseits hat keine Beanstandung dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht die Beklagte zu 2) mit Rücksicht auf ihren nach wie vor bestehenden materiellen Unterhaltsbedarf in dem angefochtenen Urteil ebenso behandelt hat wie die Beklagten zu 3) und 4).
Hiernach ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der Kläger weiterhin verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in vollem Umfang einzusetzen, um den Unterhaltsbedarf aller ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten decken zu können.
Dem steht - entgegen der Auffassung der Revision - die Tatsache nicht entgegen, daß sich der Kläger in dem Ehevertrag von März 1976 gegenüber seiner jetzigen Frau verpflichtet hat, "gemeinschaftlich und gleichmäßig" mit ihr sowohl die persönliche Betreuung als auch die wirtschaftliche Versorgung für die Kinder aus der zweiten Ehe durchzuführen. Auch diesen Umstand, der sich nicht als zwingende Folge der Eingehung der zweiten Ehe darstellt, kann der Kläger nach Maßgabe des § 323 ZPO den Beklagten nicht entgegenhalten. Bereits in dem Abänderungsverfahren von 1974/1975 hatte der Kläger eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit daraus herleiten wollen, daß er auf Grund einer Vereinbarung mit der Mutter seiner damals nichtehelichen Tochter (seiner jetzigen Ehefrau) wahlweise mit dieser die persönliche Betreuung des Kindes übernommen und dadurch eine Erwerbseinbuße um mindestens 20 % erlitten habe. Das Amtsgericht hatte diese Vereinbarung nicht als rechtswirksamen Grund für eine Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers gegenüber den Beklagten anerkannt.
Ebensowenig vermag die Regelung, die der Kläger in dem Ehevertrag vom März 1976 mit seiner jetzigen Frau getroffen hat, den Unterhaltsanspruch der Beklagten zu vermindern, auch wenn es sich bei der Vereinbarung nunmehr um eine familienrechtliche Abmachung zwischen Eheleuten handelt.
Wie der Bundesgerichtshof in dem - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 7. November 1979 (BGHZ 75, 272/275) entschieden und näher dargelegt hat, entfällt die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, daß der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht und darin im Einvernehmen mit dem neuen Ehegatten die Haushaltsführung und Betreuung der Kinder übernimmt. Zwar sind die Ehegatten im Verhältnis zueinander berechtigt, die Haushaltsführung in gegenseitigem Einvernehmen in dem Sinn zu regeln, daß einer von ihnen, etwa der Ehemann, allein - oder auch abwechselnd mit dem anderen Ehegatten - die Führung des Haushalts übernimmt. Unter dem Gesichtspunkt unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen entlastet die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung den Ehegatten jedoch nur gegenüber den Mitgliedern der durch die jetzige Ehe begründeten Familie. Eine solche Gestaltung der neuen Ehe kommt aber minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht in der neuen Familie leben, weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da diese Kinder und die frühere Ehefrau den Mitgliedern der neuen Familie unterhaltsrechtlich nicht nachstehen (§ 1609 BGB), ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit in erster Linie zugunsten der Mitglieder seiner neuen Familie einzusetzen, wenn hierdurch der Unterhaltsanspruch anderer, gleichrangig Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt wird. Eine darauf hinauslaufende Vereinbarung vermag keine Rechtswirksamkeit gegen die Unterhaltsberechtigten zu entfalten. Darin ist dem Berufungsgericht beizutreten. In einem solchen Fall muß der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf die Unterhaltsansprüche der mit den Mitgliedern seiner neuen Familie gleichrangig Berechtigten gegebenenfalls von seinem - auch gegenüber dem jetzigen Ehegatten bestehenden - Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit Gebrauch machen. Der neue Ehegatte ist insoweit nach § 1356 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet, auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Gatten gebührend Rücksicht zu nehmen mit der Folge, daß er diesem - unter den dargelegten Voraussetzungen - den Einsatz seiner Arbeitskraft im Erwerbsleben ermöglichen muß.
Eine andere Regelung kann allerdings, wie der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall dargelegt hat, auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten dann angemessen und sachgerecht erscheinen, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur ein wesentlich geringeres Einkommen erzielen kann als sein neuer Ehepartner. Sofern sich also der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, erheblich günstiger gestaltet als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernähme und der unterhaltspflichtige Ehegatte eine volle Erwerbstätigkeit ausübte, kann es den Ehegatten grundsätzlich nicht zugemutet werden, eine für ihren Familienunterhalt wesentlich ungünstigere Verteilung der Aufgaben in der Ehe nur deshalb zu wählen, weil auf diese Weise der Unterhaltsanspruch weiterer Unterhaltsberechtigter aus der früheren Ehe eines Elternteils verbessert werden könnte. Selbst in einem derartigen Fall muß aber der Unterhaltspflichtige seine Auslastung durch die Haushaltsführung und Betreuung der Kinder in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß beschränken und darüber hinaus gegebenenfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen, um auf diese Weise den Unterhaltsbedarf seiner unterhaltsberechtigten Kinder aus der früheren Ehe so weit wie möglich sicherzustellen (BGH FamRZ 1980, 43/44).
Die Voraussetzungen, unter denen nach den dargelegten Grundsätzen die Übernahme der Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen gegenüber minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe unterhaltsverpflichteten Ehegatten unterhaltsrechtlich anerkannt werden könnte, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da der Kläger und seine jetzige Ehefrau gemeinsam, abwechselnd die persönliche Betreuung der Kinder und wirtschaftliche Versorgung der Familie vereinbart haben, müßten sich die Beklagten diese Vereinbarung allenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn sie zur Folge hätte, daß sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe auf diese Weise wesentlich günstiger gestaltete als bei voller Erwerbstätigkeit des Klägers. Das ist indessen nach den von dem Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen nicht der Fall. Danach könnte der Kläger bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft ein monatliches Durchschnittseinkommen von wenigstens 4.000 DM brutto bzw. 2.510,78 DM netto erzielen. Tatsächlich verdient er nach seinen Angaben monatlich 1.284 DM netto (1.900 DM brutto), und die Familie verfügt zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau über Einkünfte von 2.324 DM. Damit liegen die Gesamteinkünfte beider Eheleute unter dem Betrag, den der Kläger bei voller Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit allein verdienen könnte.
Die Vereinbarung, die der Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau getroffen hat, ist demnach nicht geeignet, ihn von seiner - bereits in dem Urteil von 1975 niedergelegten - Verpflichtung gegenüber den Beklagten zum vollen Einsatz seiner Arbeitskraft freizustellen.
Die dem Kläger hiermit im Interesse der unterhaltsberechtigten Beklagten auferlegte Pflicht zur Erwerbstätigkeit verstößt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegen seine Grundrechte auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 GG), auf Gleichberechtigung in seiner neuen Ehe (Art. 2, 3, 6 GG) und auf die Befugnis zur freien Wahl eines bestimmten Berufes (Art. 12 GG). Die genannten Grundrechte können nicht als isolierte individuelle Freiheitsrechte ohne Bezug zu dem sonstigen Inhalt der verfassungsmäßigen Ordnung betrachtet werden. Sie stehen vielmehr in einer verfassungsrechtlich beachtlichen Wechselwirkung auch zu den anderen Grundrechten, im Bereich des Familienrechts namentlich zu Art. 6 GG und der nach Absatz 2 dieser Vorschrift aus der verfassungsrechtlich garantierten "Elternverantwortung" (BVerfGE 24, 119/143) folgenden erhöhten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB. Die sich hieraus ergebende Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel für den Kindesunterhalt zu verwenden, schließt grundsätzlich die Pflicht ein, im Interesse der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder alle zumutbaren Einkommensmöglichkeiten auszuschöpfen. Dabei muß unter Umständen das Recht des unterhaltspflichtigen Elternteils auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit - in und außerhalb einer neuen Ehe - sowie auf freie Berufswahl hinter die sich als höherwertig erweisende familienrechtliche Unterhaltspflicht zurücktreten (vgl. BGH Urteil vom 9.7.1980, IV b ZR 529/80; Brühl/Göppinger/Mutschier a.a.O. Rdn. 677).
Dies gilt im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen auch für die ehevertragliche Vereinbarung über die persönliche Kinderbetreuung und die wirtschaftliche Sicherstellung des Familienunterhalts innerhalb der neuen Ehe des Klägers.
Knüfer
Lohmann
Dr. Seidl
Krohn