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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1997, Az.: IX ZR 81/96

Anspruch auf den Ersatz der Kosten eines Vorprozesses; Umfang der Haftung eines Rechtsanwaltes; Nicht hinreichende Prüfung der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1997
Aktenzeichen
IX ZR 81/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.03.1996
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • AnwBl 1997, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 1713 (Kurzinformation)
  • MDR 1997, 894-895 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 1999, 194-197
  • NJ 1997, 390 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1997, 2168-2171 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 974-977 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1392-1396 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Gerd S., K. Straße ..., D.

Prozessgegner

Professor Dr. Dr. Amir A., E., D.

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. Heiner W., G.straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Gibt der Mandant bei Abschluß eines Anwaltsvertrages eine Erklärung ab, die entweder einen beschränkten Auftrag oder ein unbeschränktes Mandat mit einer Weisung zum Inhalt haben kann, so ist der Inhalt eines daraufhin geschlossenen Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Unterrichtet ein Rechtsanwalt im Einvernehmen mit dem Mandanten dessen Prozeßanwalt über den Sachverhalt, so hat der Mandant gegenüber dem Prozeßanwalt eine vorwerfbare und schadensursächliche Falschangabe als Mitverschulden zu vertreten.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. März 1996 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht einen - von seinem Bruder abgetretenen - Anspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt auf Ersatz der Kosten eines Vorprozesses geltend.

2

Im Jahre 1986 wurde dem Bruder des Klägers die Kassenzulassung als Zahnarzt entzogen. Dies erklärte das Sozialgericht im November 1987 für rechtswidrig. Im August 1988 meldete der Bruder des Klägers Schadensersatzansprüche gegenüber der Kassen-Zahnärztlichen Vereinigung N. (fortan: KZV) an. Diese lehnte eine Ersatzpflicht ab. Auf ein anwaltliches Schreiben des Klägers vom Januar 1991 anwortete die KZV am 19. Februar 1991, sie treffe keine Amtshaftung.

3

Am 4. Februar 1992 führte Rechtsanwalt Dr. Wilms - Streithelfer des Klägers - für dessen Bruder ein Gespräch mit der KZV. Mit Schreiben vom 6. März 1992 teilte diese dem Streithelfer mit, sie habe zu keinem Zeitpunkt Verhandlungsbereitschaft bezüglich einer Ersatzpflicht gezeigt.

4

Im Dezember 1992 beauftragte der Kläger den beim zuständigen Landgericht zugelassenen Beklagten mit der Verfolgung der abgetretenen Ansprüche. Am 11. Dezember 1992 überließ der Streithelfer dem Beklagten - neben einem "Tatbestandsentwurf" und anderen Unterlagen - zwei Rechtsgutachten. In diesen heißt es, der Streithelfer habe mit der KZV vom 4. Februar 1992 bis 21. Juli 1992 verhandelt, so daß die Verjährungsfrist am 28. Januar 1993 ablaufe. Die vom Beklagten am 21. Dezember 1992 eingereichte Schadensersatzklage, die nach einer Erhöhung einen Streitwert von etwa 7,2 Mio. DM erreichte, wurde rechtskräftig abgewiesen, weil eine Amtshaftungsforderung verjährt sei und ein enteignungsgleicher Eingriff nicht vorliege.

5

Der Klageanspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Vorprozeßkosten von 190.017,49 DM wurde vom Landgericht abgewiesen und durch das Oberlandesgericht überwiegend zugesprochen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte eine volle Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision den abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

7

A.

Zur Revision des Beklagten

8

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Vertragspflicht gegenüber dem Kläger fahrlässig verletzt und dadurch den zugebilligten Kostenschaden verursacht, indem er die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die KZV nicht selbst hinreichend geprüft und infolgedessen den Kläger nicht auf das Risiko hingewiesen habe, eine bereits verjährte Forderung geltend zu machen. Von dieser Prüfungspflicht sei der Beklagte nicht befreit gewesen, falls der Kläger auf anwaltlichen Rat ihm - dem Beklagten - erklärt habe, es sei bereits überprüft worden, daß noch keine Verjährung eingetreten sei, auf die Gutachten könne er sich verlassen. Der Beklagte habe einen umfassenden Prozeßauftrag gehabt, der ihn zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits und der damit verbundenen Risiken verpflichtet habe. Deshalb habe er sich nicht auf die Angaben in den - vom Streithelfer des Klägers übergebenen - Gutachten verlassen dürfen, die Verjährung trete erst am 28. Januar 1993 ein und sei durch wiederholte Verhandlungen mit der KZV - zuletzt in der Zeit vom 4. Februar bis 21. Juli 1992 - gehemmt gewesen. Die Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch sei am 12. Februar 1988 mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts von November 1987 in Lauf gesetzt worden. Zugunsten des Beklagten werde unterstellt, daß die Verjährung 1990 und 1991 durch Verhandlungen mit der KZV an 560 Tagen gehemmt gewesen sei. Selbst wenn das Gespräch des Streithelfers mit der KZV am 4. Februar 1992 zu einer weiteren Verjährungshemmung geführt habe, so sei diese mit Zugang des Schreibens der KZV vom 6. März 1992 beendet worden. Dann sei die Verjährungsfrist Ende September 1992 abgelaufen. Dies hätte der Beklagte vor Einreichung der Klage feststellen können und müssen, weil ihm damals dieses Schreiben der KZV bekannt gewesen sei und er den - in den erhaltenen Unterlagen erwähnten - Schriftwechsel hätte einsehen müssen. Bei pflichtgemäßer Beratung hätte der Kläger von der Klageerhebung abgesehen.

9

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

10

1.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe eine vertragliche Pflicht verletzt, die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs (§ 852 Abs. 1 mit § 839 BGB, Art. 34 GG) vor Einreichung der Klage zu prüfen, liegen rechtsfehlerhafte tatsächliche Feststellungen zugrunde, wie die Revision zutreffend rügt.

11

Zu Recht hat das Berufungsgericht eine grundsätzliche Pflicht des Rechtsanwalts angenommen, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu beraten. Vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen muß der Rechtsanwalt den Mandanten bewahren; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlaß gibt, hat er darzulegen und mit seinem Auftraggeber zu erörtern (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 m.w.N.). Erscheint nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine beabsichtigte Klage nahezu sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos, so muß der Anwalt auf den damit verbundenen Grad der Gefahr eines Prozeßverlustes hinweisen (BGH, Urt. v. 10. März 1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113 [BGH 10.03.1988 - IX ZR 194/87] m.w.N.).

12

Das Berufungsgericht hat jedoch das substantiierte Vorbringen des Beklagten nicht hinreichend gewürdigt, der Kläger habe ihm nur ein beschränktes Mandat erteilt mit demInhalt, ohne Prüfung der Verjährungsfrage die Klageschrift anzufertigen und einzureichen. Der Beklagte hat behauptet, bei einem Informationsgespräch unmittelbar nach Eingang der Unterlagen des Streithelfers am 11. Dezember 1992 habe der Kläger ihm - dem Beklagten - erklärt, nach den Gutachten des Rechtsanwalts Dr. W. - Streithelfers -, die ihm bekannt und überzeugend seien, seien die Ansprüche begründet und nicht verjährt; der Beklagte könne diese Gutachten zugrundelegen; darüber hinaus sei der Sachverhalt durch diesen Anwalt bereits zusammengestellt worden, der Beklagte könne sich hierauf verlassen; er möge möglichst umgehend die Klageschrift anfertigen und einreichen (GA I 67). Sollte dieses Vorbringen richtig sein, so hätte der Kläger dem Beklagten eindeutig zu erkennen gegeben, daß er seiner fachlichen Hilfe nur in der behaupteten Art, Richtung und Reichweite bedürfe; dann könnte der Kläger dem Beklagten aber nicht vorwerfen, dieser hätte doch - über sein Mandat hinaus - die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs untersuchen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, a.a.O.). Daran würde es nichts ändern, daß der Prozeßauftrag selbst umfassend war. Diesem wäre der Beklagte, falls er die Verjährung nicht prüfen sollte, gerecht geworden, indem er - wie geschehen - die Angaben in den vom Streithelfer erhaltenen Gutachten, die die Verjährung und deren Hemmung durch Verhandlungen mit der KZV (§ 852 Abs. 2 BGB) betrafen, in die Klageschrift unter Beweisantritt übernahm.

13

Entgegen der Ansicht der Revision ist die behauptete Erklärung des Klägers nicht als Weisung im Rahmen eines Anwaltsvertrages zu werten. Eine solche Weisung seines Auftraggebers hat der Rechtsanwalt grundsätzlich zu befolgen (§§ 665, 675 BGB). Dies darf aber nicht blindlings geschehen. Vielmehr muß der Anwalt selbständig prüfen, ob dem Auftraggeber bei Ausführung einer Weisung Nachteile drohen; ist dies der Fall, so hat der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen und seine Antwort abzuwarten (BGH, Urt. v. 20. März 1984 - VI ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43; v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 84). Dagegen beschränkt sich die Warnpflicht bei einem eingeschränkten Mandat auf Gefahren, die dem Rechtsanwalt bekannt oder für ihn offenkundig sind; darunter fällt nicht ein unrichtiges Verständnis des Verhandlungsbegriffs im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB in einem Gutachten, das ungeprüft übernommen werden soll. Wird eine Erklärung des Auftraggebers, die entweder ein beschränktes Mandat oder einen unbeschränkten Auftrag mit einer Weisung zum Inhalt haben kann, - wie im vorliegenden Falle - bei Abschluß des Anwaltsvertrages abgegeben, so ist der Wille der Vertragspartner im Wege der Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist dafür letztlich, ob der Rechtsanwalt auch von der Pflicht befreit sein sollte, den Mandanten auf erkennbare Risiken und Nachteile seiner Erklärung hinzuweisen.

14

Im vorliegenden Falle ergibt die Auslegung der behaupteten Erklärung einen beschränkten Auftrag mit Rücksicht darauf, daß dem Beklagten die Gutachten zur Verjährungsfrage überlassen worden sind. Da der Kläger entgegen diesem Vorbringen des Beklagten ein unbeschränktes Mandat behauptet hat, das er beweisen muß (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, a.a.O. m.w.N.), ist insoweit eine Sachaufklärung erforderlich.

15

2.

Für den Fall, daß der Beklagte einen uneingeschränkten Auftrag erhalten hat, ist der Beklagte - gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts - dem Kläger wegen Verletzung einer Vertragspflicht zum Schadensersatz verpflichtet.

16

a)

Im Rahmen eines solchen Mandats muß der Rechtsanwalt aufgrund seiner umfassenden Betreuungspflicht prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeiführen kann. In der Regel darf der Rechtsanwalt auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten ohne eigene Nachforschungen vertrauen, solange er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit weder kennt noch erkennen muß. Dies gilt nicht für die Mitteilung von Rechtstatsachen und rechtlichen Wertungen, da solche Angaben des regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten unzuverlässig sind. Insoweit muß der Anwalt die zugrundeliegenden, für die rechtliche Prüfung bedeutsamen Umstände und Vorgänge klären, indem er seinen Auftraggeber befragt und von diesem einschlägige Unterlagen erbittet (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, a.a.O. 1835 m.w.N.). Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Mandant die Unterrichtung seines Anwalts einem Dritten überläßt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839, 2840 f). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn die Information durch einen Rechtsanwalt erfolgt. Erkennt der neue Anwalt die Unrichtigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Angaben des früheren Rechtsberaters oder muß er sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen, so hater dafür zu sorgen, daß seinem Mandanten aus den fehlerhaften Mitteilungen seines früheren Beraters kein Schaden entsteht.

17

Für den Fall eines unbeschränkten Mandats hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, der Beklagte hätte selbst prüfen müssen, ob die Auffassung in den vom Streithelfer überlassenen Gutachten, die Verjährung trete am 28. Januar 1993 ein, richtig war. Bei Beauftragung des Beklagten Anfang Dezember 1992 war die dreijährige Verjährungsfrist für einen Amtshaftungsanspruch wegen des Entzugs der Kassenzulassung 1986 bereits abgelaufen (§ 852 Abs. 1 BGB), falls die Verjährung nicht gemäß den Gutachten durch Verhandlungen mit der KZV nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt worden war (§ 205 BGB). Verhandlung in diesem Sinne ist jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, wenn und solange nicht erkennbar jeglicher Schadensersatz abgelehnt wird (BGH, Urt. v. 26. Januar 1988 - VI ZR 120/87, VersR 1988, 718, 719; v. 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90, DB 1991, 2183). In dem Gutachten betreffend "Lauf der Verjährungsfrist für den Amtshaftungsanspruch" wird hingewiesen auf ein "Ablehnungsschreiben vom 19.2.1991, worin der Anspruch seitens der KZV nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage abgelehnt wurde". Schon deswegen ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der folgenden unsubstantiierten Angabe, "ausweislich des Schriftverkehrs" sei "spätestens seit dem 4.02.92 bis zum 21.07.92 erneut mit der KZV verhandelt" worden; entfiel diese angebliche Hemmungszeit, so war der Anspruch bereits bei Beauftragung des Beklagten verjährt. Dafür, daß eine Bitte des Beklagten um Einsichtnahme in das Schreiben derKZV vom 19. Februar 1991 vom Mandanten erfüllt worden wäre, spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, a.a.O. 1835 m.w.N.); diesem Schreiben hätte der Beklagte entnommen, daß jede Schadensersatzpflicht geleugnet und dem Kläger die Klageerhebung anheimgestellt worden war. Außerdem hat der Beklagte nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung damals das Schreiben der KZV an den Streithelfer vom 6. März 1992 gekannt, in dem betont wurde, daß niemals - auch nicht bei einer Besprechung am 4. Februar 1992 - Verhandlungsbereitschaft bestanden habe. Nach alledem war die Verjährung nicht vom 4. Februar 1992 bis 21. Juli 1992 gehemmt. Darauf und auf die damit verbundene hohe Gefahr eines Prozeßverlustes wegen Anspruchsverjährung hätte der Beklagte den Kläger vor Klageerhebung hinweisen müssen. Dieser Pflicht ist der Beklagte nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung nicht nachgekommen.

18

Eine entsprechende Pflichtverletzung entfällt entgegen der Ansicht der Revision nicht, falls der Kläger den Beklagten im Rahmen eines unbeschränkten Mandats angewiesen hat, er solle die vom Streithelfer überlassenen Gutachten zugrundelegen. Dann hätte der Beklagte selbständig prüfen müssen, ob dem Kläger bei Ausführung dieser Weisung Nachteile drohten. Bei pflichtgemäßer Untersuchung hätte der Beklagte erkennen können und müssen, daß der einzuklagende Anspruch bereits verjährt war, und hätte den Kläger darauf hinweisen müssen.

19

b)

Die tatrichterlichen Feststellungen, der Beklagte habe fahrlässig gehandelt und durch seine Pflichtverletzung - im Rahmen eines unbeschränkten Auftrags - den zugebilligten Kostenschaden verursacht, werden von der Revision nicht beanstandet.

20

c)

Sie rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht ein Mitverschulden des Klägers geprüft und angenommen hat (§ 254 BGB). Haftet der Beklagte aus einem unbeschränkten Mandat, so trifft den Kläger ein schadensursächliches Mitverschulden, weil er in seinem Rechtsverhältnis zum Beklagten dafür verantwortlich ist, daß sein Streithelfer als sein früherer Rechtsberater den Beklagten über die Dauer der Verjährungshemmung falsch unterrichtet hat (§§ 254, 278 BGB).

21

Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dem geschädigten Mandanten ein Anwaltsfehler im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB als Mitverschulden zugerechnet wurde (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1212; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165), erstreckt sich der vom Kläger zu verantwortende Schadensbeitrag gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf den haftungsbegründenden Vorgang. Auch im Rahmen dieser Vorschrift ist dem Geschädigten ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, dessen er sich zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bedient, in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen (BGHZ 3, 46, 49 f;  36, 329, 338 f; BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, a.a.O.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, a.a.O.). Zwar haften Personen, die jeweils unabhängig voneinander eine Ursachefür einen Schaden gesetzt haben, grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß sich der Geschädigte im allgemeinen den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruchnahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müßte; dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten Mandanten tätig waren (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, a.a.O.). Dieser hat sich aber auf einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, a.a.O.; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, a.a.O.; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, a.a.O.). Dementsprechend ist bereits im Senatsurteil vom 17. Juli 1991 (IX ZR 180/90, a.a.O. 2841) dem Mandanten ein Mitverschulden gemäß §§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 278 BGB angelastet worden, weil mit seinem Einverständnis ein Dritter den Rechtsanwalt unterrichtet und dabei eine falsche Angabe gemacht hatte.

22

aa)

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die Anrechnung eines Mitverschuldens sind im vorliegenden Falle gegeben.

23

Der Kläger hat sich im Rahmen seines Anwaltsvertrages mit dem Beklagten des Streithelfers bedient, um die ihm obliegende Vertragspflicht zu erfüllen, den Prozeßanwalt über den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, a.a.O. 1835 f). Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Kläger dem Streithelfer Prozeßvollmacht bezüglich eines von seinem Bruder abgetretenen Anspruchs gegen die KZV erteilt und sich damit einverstanden erklärt, daß der Streithelfer sämtliche Unterlagen dem Beklagten übergab, der die Klage beim zuständigen Gericht - bei diesem war der Beklagte, nicht aber der Streithelfer zugelassen - einreichen sollte (GA I 111, 170, II 302); der Streithelfer hatte den Beklagten insbesondere über möglicherweise verjährungshemmende Verhandlungen zu unterrichten, die er für den Kläger - ohne dessen Teilnahme - geführt hatte (GA II 302). Abweichend von diesem Vortrag, der sich im wesentlichen mit demjenigen des Beklagten sowie mit dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und seinem Streithelfer deckt, hat der Streithelfer behauptet, er habe kein Mandat des Klägers erhalten (GA II 305 ff). Diese Behauptung steht im Widerspruch zum Vorbringen des vom Streithelfer unterstützten Klägers und ist deswegen unerheblich (§§ 67, 74 Abs. 1 ZPO).

24

Der Streithelfer ist der ihm vom Kläger anvertrauten, im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Vertragspflicht stehenden Aufgabe, den Beklagten zur Ausführung des Klageauftrags über den Sachverhalt zu unterrichten, insoweit pflichtwidrig und fahrlässig nicht gerecht geworden, als die Angaben in den übergebenen Gutachten zu einer Verjährungshemmung vom 4. Februar bis 21. Juli 1992 unzutreffend waren. Dadurch hat der Streithelfer zum Kostenschaden des Klägers beigetragen; nach der Lebenserfahrung liegt es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß - wie geschehen - solche anwaltlichen Mitteilungen von einem anderenRechtsanwalt, der auf ihrer Grundlage für denselben Auftraggeber eine Klage erheben soll, ungeprüft übernommen werden.

25

Es entlastet den Streithelfer nicht, daß er in seinem Schreiben an den Beklagten vom 11. Dezember 1992 erklärt hat, er habe vom Kläger bislang kein Mandat erhalten. Entscheidend ist, daß nach diesem Schreiben die "übergebenen Unterlagen zur weiteren Verfahrensvertretung" in dieser Sache dienen sollten, also zur Unterrichtung über den Sachverhalt bestimmt waren. Selbst wenn die beiden Gutachten - gemäß der Behauptung des Streithelfers - "interne Referendarvermerke" gewesen sein sollten, so hat dieser mit der vorbehaltlosen Überlassung an den Beklagten den Anschein der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zumindest insoweit erweckt, als sie - dies wußte der Beklagte aus dem ihm damals bekannten Schreiben der KZV an den Streithelfer vom 6. März 1992 - angeblich verjährungshemmende Verhandlungen des Streithelfers seit dem 4. Februar 1992 betrafen. Deswegen kann es dahinstehen, ob - gemäß dem Vorbringen des Beklagten - die Gutachten vom Streithelfer stammen und dieser bei Übergabe der Unterlagen erklärt hat, der Anspruch verjähre in der zweiten Hälfte des Januar 1993.

26

Danach hat der Kläger in seinem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten einen schadensursächlichen Beitrag aus dem Bereich seiner Eigenverantwortung zu vertreten (§§ 254 Abs. 1, 278 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, a.a.O. 1835 f).

27

bb)

Ein eigenes Mitverschulden des Klägers ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, der Kläger - Dr. jur. und Dr. med., Professor und Direktor eines Universitätsinstituts für Rechts- und Verkehrsmedizin, der vor mehr als 30 Jahren in Heidelberg zunächst ein Jurastudium mit dem ersten Examen abgeschlossen hat - habe das Verjährungsproblem gekannt. Selbst wenn dies richtig sein sollte, so ist schon zu berücksichtigen, daß der Kläger an den Verhandlungen seines Streithelfers mit der KZV ab 4. Februar 1992 nicht teilgenommen hat. Außerdem darf sich selbst ein Mandant mit juristischer Vorbildung auf eine einwandfreie Arbeit seines Anwalts verlassen (vgl. Senatsurt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820 [BGH 19.12.1991 - IX ZR 41/91]; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1894).

28

cc)

Da die Frage eines Mitverschuldens in den Vorinstanzen nicht erörtert worden ist, ist den Parteien noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO).

29

Nach Klärung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Umstände wird das Berufungsgericht die beiderseitigen Schadensbeiträge gegeneinander abzuwägen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. November 1994 - IX ZR 208/93, WM 1995, 212, 214). Sollte es beim bisher vorliegenden Sachverhalt verbleiben, so liegt eine Haftungsteilung nahe, deren Umfang vom Tatrichter festzulegen ist.

30

B.

Zur Anschlußrevision des Klägers

31

Die Anschlußrevision des Klägers ist zulässig (§ 565 ZPO) und hat Erfolg.

32

Sie richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Vorprozeß - Rechtsanwalt Dr. B. - in Höhe von 36.840,02 DM sowie der Gerichtskosten der - zurückgenommenen - Berufung im Vorprozeß in Höhe von 12.534 DM versagt hat.

33

I.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung im Vorprozeß sei dem Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die Prüfung der Berufungsaussicht habe Rechtsanwalt Dr. V. übernommen, der von dem Rechtsmittel abgeraten habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum ihm diese Belehrung über die Rechtslage nicht genügt habe. Es sei seine Entscheidung gewesen, Berufung einzulegen und einen weiteren Anwalt einzuschalten. Dieses Vorgehen sei nicht durch Pflichtverletzungen des Beklagten verursacht worden.

34

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

35

1.

Das Berufungsgericht hätte im Ergebnis recht, falls der Beklagte - gemäß seiner Behauptung - nur ein beschränktes Mandat des Klägers erhalten haben sollte mit dem Inhalt, ohne Prüfung der Verjährungsfrage Klage zu erheben. Dann wäre auch dieser Teil des Kostenschadens nicht auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.

36

2.

Hatte der Kläger - gemäß seinem Vorbringen - dem Beklagten ein unbeschränktes Mandat erteilt, so waren die Kosten des Rechtsanwalts Dr. B. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein adäquater, zurechenbarer Folgeschaden aus der Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243, 2244 f). Der vorliegende Sachverhalt ist anders als derjenige, der dem - vom Berufungsgericht herangezogenen - Senatsurteil vom 10. März 1988 (IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113 [BGH 10.03.1988 - IX ZR 194/87]) zugrunde lag. In jenem Falle war dem in Anspruch genommenen Rechtsanwalt keine Pflichtverletzung vorzuwerfen wegen der Einlegung einer Berufung, zu der ein anderer Rechtsanwalt, der die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels übernommen hatte, unter Hinweis auf ein erhebliches Risiko geraten hatte. Hier hat dagegen der Beklagte unter der Voraussetzung, daß ihm ein unbeschränktes Mandat erteilt worden ist, die geltend gemachten, im Vorprozeß entstandenen Anwaltskosten verursacht, weil er pflichtwidrig und fahrlässig vor Klageerhebung die Verjährung des einzuklagenden Anspruchs nicht erkannt und infolgedessen den Kläger nicht auf das daraus folgende Risiko eines Prozeßverlustes hingewiesen hat. Deswegen hat der Beklagte dem Kläger alle Aufwendungen - auch Anwaltskosten - zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung als vernünftig und zweckmäßig erschienen (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, a.a.O.).

37

Eine solche Maßnahme war der Auftrag des nicht hinreichend fachkundigen Klägers an den beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr. B., die Aussicht einer Berufung zu prüfen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat der Kläger dargelegt, warum ihm das - auf Bitte des Beklagten - erstattete Gutachten des Rechtsanwalts Dr. V. vom 2. November 1993 nicht genügt hatte (GA I 118). Dieser war zu dem Ergebnis gelangt, der Klageanspruch sei zwar - entgegen dem Urteil des Landgerichts - nicht verjährt, aber aus anderen Gründen ungerechtfertigt. Eine Partei darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung verlassen; die Nichteinlegung eines Rechtsmittels kann allerdings dann zu einem schadensursächlichen Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) führen, wenn besondere Umstände eine Anfechtung als aussichtsreich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83, VersR 1985, 358, 359). Dies war hier aus der Sicht des Klägers der Fall. Der Kläger war durch das Urteil des Landgerichts überrascht worden, weil weder der Streithelfer noch der Beklagte ihn auf ein Verjährungsrisiko hingewiesen hatten. Auch Dr. V. hatte den Klageanspruch für unverjährt gehalten.

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Der Kläger kann jedoch, falls der Beklagte aus einem unbeschränkten Mandat haften sollte, die geltend gemachten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens insgesamt und die Kosten des Rechtsanwalts Dr. B. insoweit selbst zu tragen haben, als diese eine Gebühr gemäß § 20 Abs. 2 BRAGO und den Betrag der erforderlichen Auslagen übersteigen. Insoweit können diese Aufwendungen allein auf einem Mitverschulden des Klägers beruhen (§ 254 Abs. 2 BGB). Nach Zustellung des Urteils des Landgerichts am 3. November 1993 hätte er im eigenen Interesse die weiteren Kosten gering halten müssen, indem er unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragte, ob er innerhalb der bis zum 3. Dezember 1993 laufenden Frist (§ 516 ZPO) Berufung einlegen solle. Insoweit kann der Kläger die Sorgfalt außer acht gelassen haben, die den Umständen nach als erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Ein solcher Vorwurf setzt jedoch die tatrichterliche Feststellung voraus, daß Rechtsanwalt Dr. Bellstedt bei rechtzeitiger Beauftragung die Verjährungsfrage vor Ablauf der Berufungsfrist geklärt hätte. In diesem Falle wären die Gerichtskosten für die fristwahrende Berufung nicht entstanden und hätte Rechtsanwalt Dr. B. nur eine Gebühr gemäß §§ 20 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO nebst Auslagen und Umsatzsteuer erhalten.

Brandes
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter