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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1984, Az.: VI ZR 154/82

Schadensersatzanspruch gegenüber Rechtsanwälten wegen Pflichtverletzungen bei der treuhändischen Verwahrung von Geld; Pflicht der Rechtsanwälte zurÜberprüfung des Bestehens einer selbstschuldnerischen Bürgschaft vor Auszahlung des Geldes an den privaten Kreditnehmer ; Pflicht des Rechtsanwalts zur Befolgung der Anweisungen des Mandanten auch zu dessen eigenem Nachteil; Pflicht des Rechtsanwalts zur Belehrung über Risiken nach Freistellung von der Vornahme bestimmter Prüfungs- und Beratungspflichten in Zusammenhang mit einer Bürgschaftserklärung durch den Mandanten; Warn- und Hinweispflichten bei Bedenken gegen die Ausführungen des Mandanten; Gefahr der Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts wegen verzögerlicher Auszahlung von Geld entgegen der Anweisung des Mandanten als Einwand gegen die Vornahme von Warnungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1984
Aktenzeichen
VI ZR 154/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 06.05.1982
LG Mönchengladbach

Fundstellen

  • JZ 1984, 682
  • MDR 1985, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 42-44 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Rechtsanwalt Günther B., B. str. ..., M.,

2. Rechtsanwalt Siegfried B., ebendort,

Prozessgegner

Rentner Kurt H. H. str. ..., W.,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Beauftragter, z.B. ein Rechtsanwalt, einen bestimmten Auftrag nur wegen seiner besonderen Sachkunde erhalten, muß er in aller Regel beim Auftreten von Bedenken gegen erteilte Weisungen den Mandanten beraten und ihn warnen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1934
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Verwahrung von Geld.

2

Im Herbst 1978 suchte die V. GmbH in M. über ein Zeitungsinserat einen Bargeldkredit in unbestimmter Höhe zu erlangen. Als Sicherheit bot sie eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft an. Nachdem der Kläger, der als Zimmermann und Einschaler gearbeitet hatte und über größere Ersparnisse verfügte, von diesem Inserat Kenntnis erlangt hatte, nahm er Verbindungen zu der V. GmbH auf. Am 1. November 1978 unterzeichnete er ein Schriftstück, wonach er der V. GmbH für eine feste Zeit von 4 Jahren einen Betrag von 100.000,- DM "zweckgebunden zum Ankauf von Video-Geräten" zur Verfügung stellte: das Darlehen sollte mit 15 % jährlich verzinst werden.

3

Am 6. Dezember 1978 suchte der Kläger die Beklagten in deren Kanzlei auf und teilte ihnen seine Absicht mit, bei der V. GmbH einen Betrag von 100.000,- DM zinsgünstig anzulegen. Er erklärte hierbei, er benötige vorab noch bestimmte Unterlagen über die von der V. GmbH zu stellenden Sicherheiten, und bat die Beklagten, bis zum Eingang dieser Unterlagen die 100.000,- DM bei ihnen hinterlegen zu dürfen. Die Beklagten boten dem Kläger an, die Sicherheiten zu prüfen. Daraufhin schlossen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die treuhänderische Hinterlegung von 100.000,- DM auf einem Anderkonto der Beklagten. In der Vereinbarung ist u.a. folgendes festgelegt:

"Herr H. weist die RAe. B. an, die Auszahlung an die Firma V. auf deren Konto bei der C-Bank in V. Konto Nr. ... unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

a)
Nach Eingang einer Bestätigung der Universalbank K. über die Einrichtung eines Kontos zugunsten der Firma V.,

b)
nach Eingang einer selbstschuldnerischen Bürgschaft dieser Bank in Höhe von DM 100.000,- zugunsten des Herrn Kurt H.,

c)
nach Vorliegen einer schriftlichen Anweisung des Herrn H. an die RAe. B. aufgrund einer Prüfung der Bankunterlagen.

Sobald die Voraussetzungen unter a - c vorliegen, sind die RAe. B. berechtigt, die Auszahlung an die Firma V. unter Ausschluß jeglicher Haftung vorzunehmen."

4

Nachdem der Betrag auf das Anderkonto der Beklagten eingezahlt bzw. überwiesen worden war, überbrachte der Geschäftsführer der V. GmbH, K., den Beklagten am 21. Dezember 1978 ein vom Kläger unterzeichnetes maschinenschriftliches Schreiben vom Vortage mit folgendem Inhalt:

"Hiermit weise ich Sie an, das hinterlegte Geld in Höhe von DM 100.000,- ... an die Firma V. GmbH sofort auszuzahlen."

5

K. verlangte aufgrund dieses Schreibens die sofortige Auszahlung der 100.000,- DM und erklärte, die Unterlagen über die Bankbürgschaft seien bereits dem Kläger selbst ausgehändigt worden. Die Beklagten verweigerten zunächst die Auszahlung, überließen dann aber K. ein an den Kläger gerichtetes Schreiben mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihrer Zahlungsanweisung zugunsten der Firma V. GmbH vom 20.12.1978.

Gemäß unserer Vereinbarung vom 6.12.1978 sollten wir vorab eine Bestätigung der Universalbank K. über die Einrichtung eines Kontos zugunsten der Firma V. sowie eine selbstschuldnerische Bürgschaft dieser Bank zu Ihren Gunsten in Höhe von DM 100.000,- übersandt erhalten.

Von dem Geschäftsführer der Firma V., Herrn Michael K. wurden wir davon unterrichtet, daß Ihnen die vorstehenden Unterlagen unmittelbar ausgehändigt worden sind.

Bitte bestätigen Sie uns nachstehend durch Ihre Unterschrift, daß Sie diese Unterlagen ordnungsgemäß erhalten haben und daß wir in Abänderung unserer Vereinbarung vom 6.12.1978 bereits jetzt aufgrund Ihrer Zahlungsanweisung vom 20.12.1978 die Auszahlung der DM 100.000, an die Firma V. vornehmen sollen."

6

Dieses Schreiben überbrachte ein Angestellter der V, GmbH dem Kläger, der sich damals in Behandlung in einer Krankenhaus in K. befand. Nachdem dieser das Schreiben unterzeichnet hatte, legte K. es am 22. Dezember 1978 den Beklagten wieder vor. Nach der Behauptung der Beklagten hatte der Zweitbeklagte an diesem Tag noch vorher mit dem Kläger telefonisch gesprochen: der Kläger habe ihm dabei erklärt, ihm lägen die Bankunterlagen vor, und es sei alles in Ordnung.

7

Daraufhin händigten die Beklagten an K. 100.000,- DM in bar aus bzw. gaben ihm einen Barscheck über diese Summe. K. hat das Geld veruntreut. Irgendwelche Sicherheiten hatte der Kläger nicht erhalten. Wie sich später herausstellte, war dem Kläger lediglich ein an die V. GmbH gerichtetes Schreiben der Universalbank K. vom 20. Dezember 1978 mit dem Bemerken vorgelegt worden, es handele sich um die selbstschuldnerische Bürgschaft In diesem Schreiben heißt es:

"Wir erlauben uns hiermit, Ihnen folgende heute getroffene Vereinbarungen zu bestätigen:

Nach Eingang von DM 100.000,- ..., die am Eingangstage zum offiziellen Tageskurs in dänische Kronen umgerechnet werden, garantieren wir, daß wir den entsprechenden dänischen Kronen-Betrag nach Verlauf von vier Jahren zu dem am Auszahlungstage gültigen Kurs in eine vom Kunden gewünschte Währung umwechseln und zurückzahlen werden."

8

Ein Vollstreckungsversuch des Klägers aus einem gegen K. erwirkten Titel verlief ergebnislos.

9

Das Amtsgericht hat die zunächst nur wegen eines Teilbetrages von 100,- DM erhobene Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf die mit dem Einspruch verbundene Klageerhöhung um weitere 3.000,- DM nebst Zinsen hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Dort haben die Beklagten im Wege der Widerklage ihr Honorar für ihre anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 1.139,55 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils die Klage auch im übrigen abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils verurteilt, 3.100,- DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, und hat die Widerklage abgewiesen.

10

Mit der (zugelassenen) Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht legt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 6. Dezember 1978 dahingehend aus, daß es danach Aufgabe der Beklagten war, vor einer Auszahlung des bei ihnen hinterlegten Geldes zu prüfen, ob spätestens bei dessen Eingang auf dem Konto der V. GmbH eine unbefristete, unbedingte und uneingeschränkte Verpflichtung der Universalbank K. aus der dem Kläger gegenüber einzugehenden selbstschuldnerischen Bürgschaft begründet wurde, und gegebenenfalls dem Kläger von der Durchführung des Geschäfts mit der V. GmbH abzuraten, falls sich aus der Bürgschaftsurkunde Zweifel an einer uneingeschränkten Verpflichtung der Universalbank ergaben. Das Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Beklagten als richtig, der Zweitbeklagte habe am 22. Dezember 1978 vor der Auszahlung des Geldes noch mit dem Kläger telefoniert; dabei habe ihm der Kläger bestätigt, er habe sowohl die Bestätigung der Universalbank K. über die Einrichtung eines Kontos zugunsten der V. GmbH als auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft dieser Bank über 100.000,- DM vorliegen: außerdem habe er erklärt, es sei alles in Ordnung, und habe den Zweitbeklagten erneut angewiesen, die Auszahlung an die V. GmbH sofort vorzunehmen.

12

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten von ihrer Beratungspflicht weder dadurch befreit worden, daß der Kläger mit der Unterzeichnung des Schreibens vom 21. Dezember 1978 einer Änderung der Vereinbarung vom 6. Dezember 1978 zugestimmt hat, noch durch die fernmündliche Erklärung des Klägers vom 22. Dezember 1978. Die Zustimmung zu dieser Änderung habe der Kläger nämlich nur erteilt, weil er von der Beklagten schuldhaft pflichtwidrig unzureichend beraten worden sei. Hätten die Beklagten den Kläger richtig beraten, wäre es nicht zu einer Auszahlung des Geldes gekommen.

13

Da der Kläger von den Beklagten nur die Zahlung von 3.100,- DM verlangt, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob ihn ein Mitverschulden trifft: nach Meinung des Berufungsgerichts überwiegt das Verschulden des Beklagten jedenfalls bei weitem ein etwaiges Mitverschulden des Klägers.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet.

15

1.

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Beklagten trotz der Unterzeichnung ihres Schreibens vom 21. Dezember 1978 seitens des Klägers und trotz des vom Berufungsgericht unterstellten Telefongesprächs vom 22. Dezember 1978 zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten nicht darauf berufen können, der Kläger habe sie davon entbunden, die Bestätigung der Universalbank K. über die Einrichtung eines Kontos zugunsten der V. GmbH sowie insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft dieser Bank zu überprüfen, und habe sie angewiesen, ohne Prüfung die 100.000,- DM sofort an die V. GmbH auszuzahlen.

16

a)

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß es in der freien Disposition eines Mandanten liegt, einem zuvor von ihm beauftragten Anwalt das erteilte Mandant wieder zu entziehen. Ein Rechtsanwalt hat - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - grundsätzlich auch während eines bestehenden Mandats die Weisungen seines Mandanten zu befolgen, selbst wenn dies zu Nachteilen für den Mandanten führen kann. Dies folgt schon daraus, daß für den Anwaltsvertrag gemäß § 675 BGB die Vorschrift des § 665 BGB entsprechende Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1968 - VI ZR 24/66 - VersR 1968, 792, 794). Die Beklagten konnten deshalb dem Kläger ihre Dienste nicht aufdrängen und durften auch das bei ihnen hinterlegte Geld nicht zurückhalten, wenn der Kläger ernsthaft dessen Auszahlung ohne Prüfung der Bürgschaftserklärung wünschte.

17

Es ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von einem Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten von der Vornahme bestimmter Prüfungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit einer Bürgschaftserklärung freigestellt wird, verlangt, den Mandanten vor Befolgung einer derartigen Weisung eingehend über die damit verbundenen Risiken zu belehren. In der Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, daß ein Rechtsanwalt nicht blindlings den Weisungen seines Mandanten Folge zu leisten hat (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976 - III ZR 110/74 - VersR 1977, 421, 422). Selbst wenn er den Willen des Mandanten klar erkennt und den Sinn der erteilten Weisung ermitteln kann (vgl. dazu ebenfalls BGH, Urteil vom 7. Oktober 1976, aaO), treffen ihn vielfach noch weitere Pflichten.

18

aa)

Wie die Revision selbst einräumt, muß sich ein Rechtsanwalt bei allen Weisungen, deren Befolgung für den Mandanten schädlich sein kann, über die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Weisung vergewissern. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten allerdings nachgekommen. Damit erschöpften sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision ihre Pflichten nicht.

19

bb)

Ein Rechtsanwalt hat darüber hinaus auch noch Warn- und Hinweispflichten, wenn sich ihm Bedenken gegen die Ausführung einer Weisung seines Mandanten aufdrängen.

20

Jeder Beauftragte kann unter besonderen Umständen dazu verpflichtet sein, seinen Auftraggeber von etwaigen Bedenken gegen dessen Weisungen zu unterrichten (BGH, Urteile v. 4. Februar 1960 - VII ZR 8/59 - VersR 1960, 491, 492 und vom 20. Oktober 1960 - II ZR 141/59 - BB 1960, 1267 = DM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 14), sofern dem Auftraggeber diese Bedenken nicht bekannt sind (RG JW 1912, 910). Hat ein Beauftragter, wie z.B. ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, einen bestimmten Auftrag nur wegen seiner besonderen Sachkunde erhalten, muß er sogar in aller Regel beim Auftreten von Bedenken gegen erteilte Weisungen den Mandanten beraten und ihn warnen (vgl. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 665, Rdn. 6; MünchKomm-Seiler, § 665 BGB, Rdn. 15). Dies gilt sowohl bei Weisungen für die Prozeßführung (RGZ 161, 280, 282; Senatsurteil v. 30. März 1965 - VI ZR 279/63 - VersR 1965, 763, 764) als auch für andere Anwaltstätigkeiten, wie z.B. die Verwahrung von Geld. Auch insoweit hat der Rechtsanwalt - ebenso wie ein Notar, der eine entsprechende Betreuungstätigkeit übernommen hat (vgl. dazu Senatsurteil v. 22. November 1977 - VI ZR 176/76 - VersR 1978, 247, 248) - bei unsachgemäßen und für den Auftraggeber möglicherweise nachteiligen Anweisungen vor deren Ausführung auf die entstehenden Gefahren hinzuweisen und die Antwort des Mandanten abzuwarten, vor allem wenn für ihn erkennbar wird, daß der Mandant, der bei ihm Geld hinterlegt oder auf Anderkonto eingezahlt hat, durch Auszahlung des Geldes einen Schaden erleiden könnte.

21

b)

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze rechtsirrtumsfrei auf den Streitfall angewendet.

22

aa)

Rechtlich einwandfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Eile, mit welcher der Geschäftsführer K. der V. GmbH die Auszahlung des Geldes betrieb, ohne einen plausiblen Grund dafür darzutun, für die Beklagten in höchstem Grade verdächtig sein mußte, und daß die der vertraglichen Vereinbarung vom 6. Dezember 1978 widersprechende Auszahlung in bar bzw. die Erteilung eines Barschecks in Anbetracht der hohen Summe ungewöhnlich war. Dies mußte bei den Beklagten schon einen gewissen Verdacht wecken. Wenn der Kläger die Frage der Auszahlung des Geldes ebenfalls mit Eile betrieben haben sollte, wie die Revision meint, was aber in den tatsächlichen Feststellungen keine Stütze findet, so wurden dadurch die Verdachtsgründe keineswegs ausgeräumt. Die Beklagten mußten daraus allenfalls zusätzlich noch entnehmen, daß K. den Kläger übertölpelt und unruhig gemacht hatte.

23

bb)

Es ist rechtlich aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagten hätten erkennen müssen, daß für den Kläger ein besonderes Risiko darin bestand, wenn er selbst beurteilte, ob die ihm vorgelegten Unterlagen wirklich eine formwirksame, unbefristete, unbedingte und inhaltlich uneingeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung enthielten.

24

cc)

Das Berufungsgericht hat es deshalb bei dieser Sachlage mit Recht als Pflicht der Beklagten angesehen, den Kläger eindringlich noch einmal auf die Risiken einer Auszahlung des Geldes ohne zureichende Sicherheit hinzuweisen und ihm klarzumachen, daß nur ein Rechtskundiger zuverlässig beurteilen kann, ob tatsächlich eine wirksame und alle Risiken absichernde selbstschuldnerische Bürgschaft vorliegt. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat selbst der Zweitbeklagte in seinem Telefongespräch vom 22. Dezember 1978 nicht einmal Zweifel anklingen lassen, ob K. dem Kläger eine wirksame Bürgschaftserklärung der Universalbank K. übergeben hatte.

25

dd)

Die Beklagten liefen, wenn sie diese Pflicht erfüllten, auch nicht Gefahr, dem Kläger gegenüber wegen verzögerlicher Auszahlung des Geldes schadensersatzpflichtig zu werden. Die Überprüfung der dem Kläger vorgelegten Unterlagen durch die Beklagten mußte die Geldauszahlung nicht verzögern. Die Beklagten hätten sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, schnelle und hinreichende Gewißheit über den tatsächlichen Sachverhalt entweder dadurch verschaffen können, daß sich der Zweitbeklagte anläßlich des Telefongespräches vom Kläger den Inhalt der angeblichen Bürgschaftserklärung vorlesen ließ, oder daß sie den Geschäftsführer K. baten, ihnen diese Erklärung kurzfristig zu überlassen.

26

ee)

Ohne Bedeutung ist es schließlich, worauf die Revision zusätzlich abstellen will, daß der Geschäftsführer K. dem Kläger nur ein von der Universalbank K. an die V. GmbH gerichtetes Schreiben vom 20. Dezember 1978 vorgelegt hat, während sich die Beklagten vom Kläger durch Unterzeichnung ihres Schreibens vom 22. Dezember 1978 bestätigen ließen, der Kläger habe "diese Unterlagen" erhalten, womit sie sowohl eine Bestätigung dieser Bank über die Kontoerrichtung zugunsten der V. GmbH als auch die Bürgschaftserklärung zugunsten des Klägers verstanden. Es ist schon fraglich, ob der Kläger erkannt hat, damit den Beklagten eine falsche Information gegeben zu haben. Entscheidend kam es jedenfalls auf die Bürgschaftserklärung an. Insoweit waren aber die Beklagten zur Warnung verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn das Konto bestanden hätte.

27

2.

Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Beklagten sei schuldhaft gewesen.

28

a)

Es ist keineswegs, wie die Revision meint, verfehlt, wenn das Berufungsgericht ausführt, das Verschulden ergebe sich schon daraus, daß eine an sich selbstverständliche Beratung unterblieben sei. Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles ohne Rechtsfehler gelangen. Die Revision beurteilt die Schuldfrage nur deshalb anders, weil sie die Beklagten schon objektiv nicht für verpflichtet gehalten hat, den Kläger zu warnen.

29

b)

Das Verschulden der Beklagten entfällt entgegen der Annahme der Revision auch nicht dadurch, daß das Landgericht sie für verpflichtet gehalten hat, am 22. Dezember 1978 die Anweisung des Klägers zu befolgen und den bei ihnen hinterlegten Betrag an die V. GmbH auszuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 406, 410) und des Bundesgerichtshofes kann allerdings gegen Beamte und Notare dann ein Schuldvorwurf entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung ihre Auffassung geteilt hat (BGHZ 27, 338, 343;  73, 161, 164 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76];  BGH, Urt. v. 4. Februar 1983 - V ZR 308/81 - VersR 1983, 399 400). Abgesehen davon, daß dies selbst bei der Beamten- und der Notarhaftung nicht als fester Grundsatz, sondern nur als allgemeine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des einzelnen Sachverhaltes anerkannt ist (vgl. RGZ 164, 15, 41; BGH, Urteile v. 27. Oktober 1960 - III ZR 84/59 - VersR 1961, 176 und vom 21. Dezember 1961 - III ZR 174/60 NJW 1962, 793) und diese Richtlinie bisher noch nicht zugunsten von Rechtsanwälten angewendet wurde (vgl. BGHZ 46, 221, 227 m.w. Nachw.), gilt sie auch zugunsten von Beamte und Notaren nur, wenn diese eine wirklich zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage unrichtig beantwortet haben (RGZ 156, 34, 51; BGHZ 17, 153, 158; BGH, Urt. v. 28. Februar 1963 - III ZR 192/61 - VersR 1963, 628, 630 li. Sp.). Schon diese Voraussetzung war im Streitfalle jedoch nicht erfüllt. Damit kann auch hier dahinstehen, ob die vorerwähnte Richtlinie auch bei der Anwaltshaftung Geltung beanspruchen kann.

30

3.

Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen des Berufungsgerichts über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der von den Beklagten unterlassenen Warnung des Klägers und dessen Schaden.

31

4.

Der Revision kann schließlich nicht in ihrer Meinung gefolgt werden, die Abwägung des Verschuldens der Beklagten und eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers sei rechts- und verfahrensfehlerhaft. Selbst wenn dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden angelastet werden könnte, wäre die Klageforderung einschließlich der gegen den geltend gemachten Gebührenanspruch erhobenen Forderung von 1.139,55 DM - also in Höhe eines Betrages von insgesamt rund 4 1/4 Prozent seines Schadens - gerechtfertigt.

32

5.

Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob den Beklagten eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit dadurch zur Last fällt, daß sie eine "Barauszahlung" vornahmen, kommt es damit nicht mehr an.

Dr. Hiddemann
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff