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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1983, Az.: V ZR 308/81

Beurkundung; Notar; Vorvertrag; Amtspflichtverletzung; Grundstück; Eigentumswohnung; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1983
Aktenzeichen
V ZR 308/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Der beurkundende Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er bei Protokollierung eines Vorvertrags zum Erwerb einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt, daß sich das Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB, § 4 Abs. 3 WEG nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht, sondern auf alle Vereinbarungen erstreckt, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dazu gehört auch die vereinbarte Beifügung von Baubeschreibungen und Plänen.

2. Eine Amtspflichtverletzung gereicht dem beurkundenden Notar regelmäßig nicht zum Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Notars als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig bewertet hat; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Kollegialgericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat.