Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1983, Az.: V ZR 308/81
Beurkundung; Notar; Vorvertrag; Amtspflichtverletzung; Grundstück; Eigentumswohnung; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1983
- Aktenzeichen
- V ZR 308/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 BeurkG
- § 17 BeurkG
- § 1 BeurkÄndG
- § 313 BGB
- § 4 WEG
Amtlicher Leitsatz
1. Der beurkundende Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er bei Protokollierung eines Vorvertrags zum Erwerb einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt, daß sich das Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB, § 4 Abs. 3 WEG nicht nur auf die Grundstücksübereignungspflicht, sondern auf alle Vereinbarungen erstreckt, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; dazu gehört auch die vereinbarte Beifügung von Baubeschreibungen und Plänen.
2. Eine Amtspflichtverletzung gereicht dem beurkundenden Notar regelmäßig nicht zum Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen des Notars als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig bewertet hat; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Kollegialgericht die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat.