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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1960, Az.: VII ZR 8/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1960
Aktenzeichen
VII ZR 8/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 30.10.1958

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte ihre Kraftwagen und Anhänger bei der F. Al.-Versicherungsgesellschaft gegen Haftpflicht sowie voll- oder teilkasko versichert. Im März 1956 beauftragte sie die Beklagter die Versicherungsverträge zu kündigen und dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge wie bisher bei einer anderen Gesellschaft versichert wurden, ohne daß eine Lücke im Versicherungsschutz eintrete. Sie ermächtigte die Beklagte, die neuen Versicherungsverträge in ihrem Namen abzuschließen.

2

Zu den neu zu versichernden Fahrzeugen gehörte auch ein vollkasko versicherter Magirus-Lastkraftwagen Baujahr 1953, dessen Versicherung am 10. September 1956 ablief. Die Beklagte beantragte an diesem Tage bei der "S." B. A. Versicherungs-Aktiengesellschaft eine Teilkasko-Versicherung für das genannte Fahrzeug. Die S. erteilte eine vorläufige Deckungszusage ab 11. September 1956, stellte am 15. September 1956 den Versicherungsschein aus und sandte ihn alsbald der Beklagten zu. Diese übermittelte den Schein am 25. September 1956 der Klägerin. Er ging bei dieser am Morgen des 26. September 1956 ein. Am selben Tage gegen 14.30 Uhr wurde der Magirus-Lkw vollständig zerstört. Die S. lehnte die Deckung des Schadens ab, weil der Wagen nur teilkasko versichert war.

3

Die Klägerin hat von der Beklagten den Ersatz ihres Schadens von 22.990 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat ausgeführt, die Beklagte habe schuldhaft gegen ihre Vertragspflichten verstoßen, indem sie den Wagen entgegen der grundsätzlichen Absprache nicht wieder voll-, sondern nur teilkasko versichert und den Versicherungsschein nicht sofort an sie weitergeleitet habe. Hätte sie dies getan, so hat die Klägerin behauptet, dann wäre der Fehler noch rechtzeitig entdeckt und der Versicherungsschutz erweitert worden.

4

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat vorgetragen, ihr - inzwischen verstorbener - Angestellter Ne. habe Anfang September 1956 vor der Erneuerung des Versicherungsschutzes für den Magirus-Lkw fernmündlich bei der Klägerin angefragt, ob dieses Fahrzeug wieder vollkasko versichert werden solle. Die Klägerin habe darauf die Weisung gegeben, es nur teilkasko zu versichern. Den Versicherungsschein habe sie, Beklagte, angesichts der Zahlungsweise der Klägerin zunächst zurückgehalten. Die Police habe sie dieser erst übersandt, nachdem ihr die Zahlung der ersten Prämie fest zugesagt worden sei.

5

Die Klägerin hat bestritten, daß sie der Beklagten die Weisung erteilt habe, das Fahrzeug nur teilkasko zu versichern. Dem stehe - so hat sie erwidert - schon der Umstand entgegen, daß sie den Wagen einer Bank sicherungshalber übereignet und diese die Vollkasko-Versicherung verlangt habe.

6

Das Landgericht hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

1)

Die Abrede, die Beklagte möge dafür sorgen, daß alle Versicherungsrisiken der Klägerin in gleicher Weise wie bei der Al. rund ohne Lücke im Versicherungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft untergebracht würden, bezeichnet das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum als eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Auf Grund der Beweisaufnahme sieht es als erwiesen an, daß der Angestellte Ne. der Beklagten bei der Neuversicherung des Magirus-Lkw nach den Weisungen der Klägerin gehandelt, die Beklagte mithin ihre Auftragspflichten nicht verletzt habe.

9

Die Revision ist anderer Ansicht. Sie meint, Ne. habe sich mit der ihm fernmündlich gegebenen kurzen Antwort der Klägerin, daß sie keine Vollkasko-Versicherung benötige, nicht begnügen dürfen. Ihm sei der Wunsch der Klägerin, die Fahrzeuge in gleicher Weise wie bisher zu versichern, bekannt gewesen. Aus dem Fehlen des Kraftfahrzeugbriefes in den ihm überlassenen Unterlagen habe Neuhäuser entnommen, daß der Magirus-Lkw sicherungsübereignet gewesen sei. Da ihm als Versicherungsfachmann bekannt gewesen sei, daß Banken Sicherungsübereignungen von Kraftfahrzeugen nur entgegennähmen, wenn sie vollkasko versichert seien, hätte Ne. gelegentlich seines Telefonanrufs bei der Klägerin fragen müssen, ob der gesicherte Kredit noch in Anspruch genommen sei, Wäre ihm dies von der Klägerin bestätigt worden, hätte er von sich aus wiederum eine Vollkasko-Versicherung abschließen müssen. Durch die Unterlassung jener Anfrage habe Ne. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten deren Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsverträge schuldhaft verletzt (§§ 675, 278 BGB). Diese Umstände habe das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung übersehen und dadurch gegen die §§ 286, 139 ZPO verstoßen.

10

Dem kann nicht gefolgt werden.

11

a)

Zunächst trifft es nicht zu, daß Ne. aus dem Fehlen des Kraftfahrzeugbriefes auf eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs hätte schließen müssen. In der Berufungsbegründung (S. 10) hat sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres früheren Angestellten K. dafür berufen, daß dem Ne. das Fehlen einiger Kraftfahrzeugbriefe in den Unterlagen der Klägerin aufgefallen sei und daß er dabei erfahren habe, die nicht vorhandenen Kraftfahrzeugbriefe, darunter der des Magirus-Lkw, seien bei Banken und Finanzierungsinstituten hinterlegt. Wenn auch für einen Versicherungsfachmann wie Ne. unter solchen Umständen die Vermutung, daß die fehlenden Papiere von der Klägerin zur Erlangung eines Kredits benutzt worden seien, nicht ferngelegen haben mag, so brauchte er aus der Mitteilung, der Kraftfahrzeugbrief sei bei einer Bank hinterlegt, nicht unter allen Umständen zu schließen, daß der Wagen einem Kreditgeber zur Sicherheit übereignet worden sei.

12

b)

Die Revision bezeichnet es als einen Erfahrungssatz des Wirtschaftslebens, daß Banken Sicherungsübereignungen von Kraftfahrzeugen nur gegen Vollkasko-Versicherung entgegennähmen. Sie rügt eine Verletzung des § 139 ZPO, weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, daß es Zweifel wegen der Kenntnis Ne. von diesen Bankbedingungen gehabt habe. Sie trägt vor, die Klägerin würde, wenn das Gericht von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hätte, die Parteivernehmung des Inhabers der Beklagten darüber beantragt haben, daß alle seine Fachkräfte, insbesondere Ne., über jene Bankgepflogenheiten unterrichtet gewesen seien.

13

Die Revision übersieht hierbei, daß die Beklagte vorgetragen hat (Schriftsatz vom 6. Oktober 1958, S. 3 oben), der Abschluß einer Vollkasko-Versicherung werde keineswegs bei jeder Sicherungsübereignung zur Bedingung gemacht. Das möge die Regel sein; sie gelte aber nicht ausnahmslos. Dem entspricht ein von der Klägerin im letzten Verhandlungstermin zu den Gerichtsakten gereichter Vordruck eines Sicherungsübereignungsvertrages für Kraftfahrzeuges dessen Absatz 8 folgende Bestimmung enthält:

"Der Sicherungsübereigner verpflichtet sich, für das Fahrzeug während der Dauer der Übereignung bei einer der Bank genehmen Versicherungsgesellschaft zu deren üblichen Bedingungen eine Voll-Teil-Kaskoversicherung - mit ... DM Selbstbeteiligung - zu unterhalten ..."

14

Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Ausübung des Fragerechts in der von der Revision gewünschten. Richtung. Es konnte vielmehr ohne Verfahrensverstoß von der Annahme ausgehen, Ne. habe, falls ihm bekannt gewesen sei, daß der Wagen einer Bank zur Sicherheit übereignet sei, nicht wissen können, daß der Kreditgeber eine Vollkaskoversicherung verlangt habe.

15

c)

Die Anforderungen, welche die Revision an die Obliegenheiten eines aus einem Geschäftsbesorgungsvertrage Verpflichteten stellt, gehen im übrigen zu weit. Nach Sinn und Zweck der §§ 675, 665 BGB hat der Beauftragte grundsätzlich die Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Will er von ihnen abweichen, so hat er dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten. Gibt der Auftraggeber ihm eine neue Weisung, so hat sich der Beauftragte nunmehr nach dieser zu richten. Nur wenn er erkennt, daß der neue Auftrag den Interessen des Auftraggebers zuwiderläuft, wird er unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben für verpflichtet zu halten sein, den Auftraggeber hierauf aufmerksam zu machen. Dagegen wird der Beauftragte etwa entgegenstehende Belange Dritter bei der Ausführung des Auftrags in aller Regel nicht zu berücksichtigen haben.

16

Diese Erwägungen schließen eine schuldhafte Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage mit der Klägerin aus. Bei seiner fernmündlichen Anfrage, ob die Vollkasko-Versicherung für den Magirus-Lkw beizubehalten sei, ist der Angestellte der Beklagten, Ne., von der Erwägung ausgegangen, daß eine solche Versicherung in Anbetracht des Alters des Wagens für die Klägerin nicht vorteilhaft sei. Erhielt er daraufhin von der Klägerin die Weisung, den Wagen nur teilkasko zu versichern., so stellt es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, keinen Verstoß gegen die Auftragspflichten der Beklagten dar, wenn Ne. die Klägerin bei dieser Gelegenheit nicht auf deren etwaige Verpflichtung gegenüber einem Sicherungsgeber hinwies, den Wagen vollkasko versichern zu lassen. Die Klägerin hat nach den nicht, zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche Kenntnis des Ne. nicht nachgewiesen. Aber selbst wenn diesem die Sicherungsübereignung des zu versichernden Kraftfahrzeugs bekannt gewesen sein sollte, bestand für ihn als Erfüllungsgehilfen der Beklagten keine Verpflichtung, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen; denn auch die Klägerin hatte, wie er mit Sicherheit annehmen konnte, Kenntnis von der Übereignung des Wagens. Die Beklagte hatte nach den mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen ausschließlich deren Interessen bei der Versicherung ihrer Kraftfahrzeuge wahrzunehmen. Zu diesen Obliegenheiten gehörte es nicht, dafür zu sorgen, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Sicherungsnehmern erfüllte. Die Regelung dieser Verbindlichkeiten konnte sie vielmehr, ohne ihre Verpflichtungen als Geschäftsbesorger zu verletzen, der Klägerin überlassen. Keinesfalls wäre Ne., wie die Revision anzunehmen scheint, berechtigt gewesen, entgegen einer anderslautenden Weisung der Klägerin den Wagen von sich aus vollkasko versichern zu lassen.

17

Hiernach findet die Ansicht der Revision, die Beklagte habe dadurch, daß sie über eine etwaige Verpflichtung der Klägerin gegenüber deren Sicherungsnehmern geschwiegen habe, gegen ihre Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage verstoßen, weder in den Feststellungen des Berufungsgerichts noch in ihren eigenen tatsächlichen Unterstellungen eine Stütze.

18

An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Beklagte, wie die Klägerin behauptet hat, es übernommen haben sollte, die Klägerin in ihren Versicherungsangelegenheiten zu beraten und zu betreuen. Denn eine solche Abrede würde die Beklagte zu keiner höheren Sorgfalt verpflichten, als sich ohnehin aus den Vorschriften über den Auftrag ergibt. Die Vernehmung des Zeugen Karl D. zu dieser Behauptung erübrigte sich daher.

19

2)

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagte hafte auch nicht für die verzögerte Übersendung des Versicherungsscheins. Nach den Feststellungen in den Tatsacheninstanzen ist davon auszugehen, daß die Teilkasko-Versicherung des Magirus-Lkw dem Wunsch und der Weisung der Klägerin entsprochen hat. Ist das aber der Fall, so hätte die Klägerin, sofern ihr der Versicherungsschein alsbald nach seinem Eintreffen bei der Beklagten, zugeschickt worden wäre, aus ihm lediglich ersehen, daß die Versicherung wunschgemäß abgeschlossen worden war. Die etwa verspätete Übersendung der Police war also, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den der Klägerin entstandenen Schaden nicht ursächlich.

20

Daß die Klägerin nach dem Unfall bestrebt gewesen ist, eine Vollkaskoversicherung des Wagens zu erreichen, ist verständlich, hat aber mit den Pflichten der Beklagten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrage nichts zu tun. Von Bedeutung wäre nur, wenn die Klägerin ihre Absicht, den Wagen vollkasko versichern zu lassen, bekundet hätte, ehe sie von dem Unfall erfuhr.

21

Dafür ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dargetan, Insbesondere ist kein Beweis dafür erbracht, daß die Klägerin entgegen dem Versicherungsverträge schon vor dem Unfall die Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs gewünscht und dies der Beklagten erklärt hat. Allerdings hat der frühere Angestellte der Klägerin. K., auch schon am Unfalltage bei der Beklagten angerufen. Wie aber das Berufungsgericht den Aussagen der Zeugen v. d. He., Neu. und Karl D. ohne Verfahrensverstoß entnommen hat, ist dies erst nach dem Bekanntwerden des Unfalls geschehen. Die Absicht, die Versicherung des Kraftwagens auf Vollkasko umzustellen, hat K. nach jenen Feststellungen aber nicht schon am 26. sondern erst bei einem von dem Zeugen Ne. entgegengenommenen weiteren Telefongespräch am 27. September 1956 bekundet.

22

Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auch bei früherer Übersendung des Versicherungsscheins nur ersehen, daß die Beklagte weisungsgemäß gehandelt habe, mit den unstreitigen und den von dem Zeugen Karl D. bekundeten Tatsachen unvereinbar sei.

23

3)

Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet. Sie ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Dr. Winkelmann
Rietschel
Meyer
Dr. Vogt