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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1988, Az.: IVa ZR 25/87

Voraussetzungen der Leistungsfreiheit bei Kündigung von Versicherungsverträgen; Voraussetzungen zur Berufung auf Leistungsfreiheit von Versicherungen; Anforderungen an das Auflebenlassen wirksam gekündigter Versicherungsverhältnisse; Kündigungserfordernis als Schutz des Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 25/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.12.1986
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1988, 1038 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1372 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma H. KG,
vertreten durch den Komplementär Otto H., F.straße 40, D.

Prozessgegner

D. L. Versicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, K.straße 10, M.

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 VVG nur berufen, wenn die ausgesprochene Kündigung tatsächlich zu einer Lösung von dem bisherigen Versicherungsvertrag führt und die Vertragspartner es auch bei dieser Lösung belassen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1988
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in D. eine Druckerei. Sie ist bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert. Am 1. September 1982 kam es in einem Mülltransportwagen des Reinigungs- und Fuhramtes der Stadt D. zu einer Explosion, die erheblichen Personen- und Sachschaden verursachte. Die Explosion soll durch ein Gas- Luftgemisch hervorgerufen worden sein, das sich aus Dämpfen von Reinigungsmitteln gebildet hatte. Die Reinigungsmittel hafteten an Einmaltüchern, die im Betrieb der Klägerin zum Reinigen von Druckmaschinen verwendet, nach Gebrauch in Abfalltonnen geworfen und von dort in die Hausmülltonnen gegeben wurden.

2

Ein deswegen gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin eingeleitetes Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM eingestellt. Die Klägerin wurde von den Verletzten, der Eigenunfallversicherung der Stadt D. und von der Stadt D. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie zahlte bisher 41.578,14 DM. Die P.-Versicherung verlangt von ihr Zahlung weiterer 27.007,54 DM. Die Stadt D. hat weitere Ansprüche angekündigt.

3

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27. Oktober 1982 ihre Eintrittspflicht verneint, den Versicherungsvertrag gekündigt und die Klägerin darauf hingewiesen, daß ihr vermeintlicher Versicherungsanspruch endgültig erlösche, falls er nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten, vom Tage des Eingangs des Briefes an gerechnet, durch Erhebung der Klage geltend gemacht werde. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt H. wandte sich daraufhin am 2. November 1982 telefonisch an die Versicherungsmaklerin Firma E. A. Vermittlungs-GmbH, die für beide Parteien tätig gewesen war. Dabei wurde der Klägerin in Aussicht gestellt, die Beklagte würde die Kündigung und die Ablehnung des Versicherungsschutzes bis zur Klärung eventuell offener Fragen zurückziehen, falls die Klägerin innerhalb eines Monats auf den Einwand der mangelnden Kündigung verzichten würde. In einem Schreiben vom 6. November 1982 bestätigte Rechtsanwalt H. der Beklagten den Empfang des Ablehnungsschreibens und nahm Bezug auf das Telefonat, durch das er davon unterrichtet worden sei, "daß ihrerseits ihr Kündigungsschreiben vom 27.10.1982 als nicht existent und ihre Kündigungserklärung als nicht erfolgt erklärt werden würden, wenn seitens meiner Mandantin eine Verzichtserklärung abgegeben werden würde." Hierzu sei die Klägerin bereit. Er bitte um alsbaldige Stellungnahme. Die Versicherungsmaklerin bestätigte in einem Schreiben vom 10. November 1982 der Klägerin den Inhalt des Telefonats. Es heißt dort u.a.: "Wir ... erklären nochmals im Namen des D. L., daß Ablehnung und Kündigung zurückgenommen werden unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung zu späterer Zeit, wenn sie verbindlich ihren Verzicht erklären, sich in dieser Sache zu keiner Zeit darauf zu berufen, daß eine etwaige neue Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer schon daran scheitert, daß er den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt habe. Wir haben ihnen einen solchen Verzicht empfohlen und sehen ihrer Entscheidung entgegen." Unter dem 11. November 1982 schrieb die Beklagte an Rechtsanwalt H.: "Nachdem Sie uns namens unserer Versicherungsnehmerin in Ihrem Schreiben vom 6.11.1982 ausdrücklich bestätigt haben, daß sich die Versicherungsnehmerin im Falle unserer Leistungsfreiheit nicht auf die fehlende Kündigung berufen wird, nehmen wir die in unserem Schreiben vom 27.10.1982 ausgesprochene Kündigung wieder zurück. Zwischenzeitlich konnten wir Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten nehmen und nach den darin getroffenen Feststellungen haben sich unsere Einwände zum Versicherungsschutz bestätigt:... Bei diesem Sachverhalt sind wir gehalten, nochmals auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Risikobeschreibungen und besonderen Bedingungen hinzuweisen. Danach ist nicht versichert, die Haftpflicht aus vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen. Das Handeln der Versicherungsnehmerin erfüllt u.E. die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die zu unserer Leistungsfreiheit führt. Sollten sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen neue Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen, so würden wir den Vorgang selbstverständlich erneut überprüfen."

4

Am 8. Juli 1983 schrieb die Beklagte an die Versicherungsmaklerin, ihr rechtlicher Standpunkt habe sich auch bei nochmaliger Oberprüfung nicht geändert. Darauf kündigte der nunmehr für die Klägerin tätige Rechtsanwalt L. mit Schreiben vom 15. August 1983 die Erhebung der Klage an.

5

Die auf Zahlung, Freistellung und Feststellung gerichtete Klage ging am 29. Juni 1984 bei Gericht ein und wurde am 27. Juli 1984 zugestellt. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

I.

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte verstoße mit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG wegen Treu und Glauben, weil sie durch ihr späteres Verhalten den Eindruck erweckt habe, die Fristsetzung habe sich erledigt, die mit dem Schreiben vom 27. Oktober 1982 erklärte Ablehnung sei nicht endgültig. Zwar habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11. November 1982 nur die Kündigung zurückgenommen und ihre Ablehnung des Versicherungsschutzes bekräftigt und wiederholt. Sie habe indessen auch ausgeführt, daß sie den Vorgang erneut überprüfen werde, sofern sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen neue Gesichtspunkte ergäben, die eine andere Beurteilung der Rechtslage rechtfertigten. Im Hinblick auf die vorangegangenen Verhandlungen mit der Versicherungsmaklerin habe die Klägerin dieses Schreiben dahin verstehen dürfen, daß damit vereinbarungsgemäß das "Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 1982 für nicht existent" erklärt werde und auch die in diesem Schreiben enthaltene Ablehnung zurückgenommen sei.

8

Diese tatrichterliche Würdigung enthält keinen Rechtsfehler. Die Berufung auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kann sich als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn der Versicherer in den Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Fristsetzung seien wieder hinfällig geworden (BGH Urteil vom 9. Februar 1977, IV ZR 25/75 = VersR 1977, 442, 444). Daß der Tatrichter das Verhalten der Beklagten in diesem Sinne versteht und würdigt, ist rechtlich möglich und von keinem Auslegungsfehler beeinflußt.

9

II.

1.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für leistungsfrei, weil die Klägerin eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles schuldhaft verletzt habe. Sie sei vorschriftswidrig mit den besonders feuergefährlichen Reinigungsmitteln umgegangen. Die Beklagte habe den Versicherungsvertrag fristgerecht gekündigt. Daß die Parteien die Kündigung rückwirkend wieder "aufgehoben" haben, stehe der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen, weil die Parteien vereinbart hätten, daß die Klägerin sich nicht auf die fehlende Kündigung berufen werde. Dadurch werde der Schutzzweck des § 15 a VVG nicht in Frage gestellt, zumal es den Parteien unbenommen geblieben wäre, das gleiche Ergebnis dadurch zu erzielen, daß sie einen neuen, aber gleichlautenden Versicherungsvertrag geschlossen hätten.

10

2.

Dem folgt der Senat nicht.

11

Das Berufungsgericht geht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet davon aus, daß die Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit in Frage steht. Die Beklagte kann sich deshalb nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn sie den Vertrag wirksam gekündigt hat. Die Beklagte konnte zwar die zunächst unstreitig erfolgte Kündigung als einseitige Gestaltungserklärung nicht rückgängig machen. Die Parteien konnten aber, auch nachdem die Wirkungen der fristlosen Kündigung bereits eingetreten waren, durch Vereinbarung diese Wirkungen wieder beseitigen und das wirksam gekündigte Versicherungsverhältnis wieder aufleben lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 47. Aufl. vor § 346 Anm. 3 a; Staudinger/Kaduk, BGB 12. Aufl. Vorb. vor §§ 346 ff. Rdn. 85; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 24 II 5 = S. 109; BGH Urteil vom 3. Oktober 1984, IV a ZR 76/83 = VersR 1985, 54, 55 a.E.; im Urteil vom 20. März 1974, VIII ZR 31/73 = NJW 1974, 1081 für den Fall der Einigung nach Wirksamwerden der Kündigung noch offengelassen). Damit entfielen aber die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten. Das Kündigungserfordernis in § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG besteht nicht nur deshalb, um dem Versicherer die Möglichkeit zu nehmen, mit der Geltendmachung eines ihm aus einer Obliegenheitsverletzung erwachsenen Verwirkungseinwandes zu warten, bis der nächste Versicherungsfall eintritt, inzwischen gleichwohl aber die Prämie weiter einzuziehen; sein Sinn ist vielmehr darüber hinaus auch der, daß sich der Versicherer ganz allgemein auf die Leistungsfreiheit nur dann berufen kann, wenn er den Verstoß für so schwerwiegend ansieht, daß er sich auch zu einer Kündigung des Vertrages entschließt (BGHZ 4, 369, 375; BGH Urteil vom 24. Oktober 1979, IV ZR 182/77 = VersR 1980, 153, 154). Daraus folgt aber, daß die Berufung auf die Leistungsfreiheit nur dann berechtigt ist, wenn die ausgesprochene Kündigung tatsächlich zu einer Lösung von dem bisherigen Versicherungsvertrag führt und die Parteien es auch bei dieser Lösung belassen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Versicherungsnehmers; von ihr darf nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden (§ 15 a VVG). Dieser Schutz des Versicherungsnehmers wäre nicht ausreichend gewährleistet, wäre es dem Versicherer gestattet, die dem Buchstaben des Gesetzes nach ausgesprochene Kündigung sofort wieder durch "Vereinbarung" mit dem Versicherungsnehmer rückgängig zu machen. Denn der Versicherungsnehmer, dem der Versicherer eine solche Vereinbarung ansinnt (nach der Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll dies in der Versicherungspraxis schon weitgehend durch vorgedruckten Revers geschehen), wird vor der Regulierung des Versicherungsfalles geneigt sein, dem Versicherer entgegenzukommen und auf dessen Vorschlag einzugehen; der Versicherer seinerseits wird, wenn er das Kündigungserfordernis auf diese Weise wohlfeil umgehen kann, diesem Erfordernis bei seiner Entschließung, ob er sich auf Leistungsfreiheit berufen will oder nicht, nicht das gebotene vom Gesetz gewünschte Gewicht beimessen. Der Schutzzweck der §§ 6 Abs. 1 Satz 3, 15 a VVG ist deshalb nach Auffassung des Senats nur gewahrt, wenn der bisherige Versicherungsvertrag aufgrund der vom Versicherer ausgesprochenen Kündigung tatsächlich endgültig gelöst bleibt. Dabei kann nicht danach unterschieden werden, ob der Versicherer schon bei der Erklärung der Kündigung vorhatte, ihre Wirkungen alsbald wieder zu beseitigen, oder ob die Vereinbarung über die "Rücknahme" der Kündigung auf einem späteren Entschluß beruht. Allerdings ist damit die Möglichkeit eines späteren vertraglichen Neuabschlusses nicht ausgeschlossen, wenn die endgültige Aufhebung des alten Vertrages dadurch nicht in Frage gestellt wird.

12

III.

Die Beklagte ist danach mangels einer wirksamen Kündigung nicht leistungsfrei geworden. Auf die Frage, ob die Klägerin eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit schuldhaft verletzt hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Das klageabweisende Berufungsurteil wird folglich aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. v. Ungern-Sternberg