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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1977, Az.: IV ZR 25/75

Gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsschutz innerhalb der vorgesehenen Frist; Gesetzliche Vertretung des Minderjährigen ; Zugang von Willenserklärungen gegenüber einem Minderjährigen; Leistungsfreiheit des Versicherers nach fruchtlosem Ablauf der Frist ; Berufung des Versicherers auf die Verletzung der Aufklärungspflicht wegen einer erstinstanzlichen Verurteilung des Versicherungsnehmers wegen Unfallflucht; Bedeutung eines Freispruchs im Strafverfahren; Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1977
Aktenzeichen
IV ZR 25/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 25.10.1975
LG Hannover

Fundstellen

  • DB 1977, 819 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1977, 564-565 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 950 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Soweit eine Willenserklärung oder eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung (hier: Ablehnung des Versicherungsanspruchs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) dem Minderjährigen gegenüber abzugeben ist, genügt es, wenn sie einem vertretungsberechtigten Elternteil zugeht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Am 2. November 1970 verursachte der Kläger mit seinem Pkw, für den er bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, einen Verkehrsunfall, indem er auf einer Bundesstraße kurz vor einem ihm entgegenkommenden Pkw nach links in eine Nebenstraße abbog. Der Fahrer dieses Wagens nahm eine Vollbremsung vor, geriet dadurch auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem herannahenden weiteren Pkw frontal zusammen. Dabei entstand erheblicher Personen- und Sachschaden.

2

Der am ... 1950 geborene Kläger war damals noch minderjährig. Er fuhr nach dem Unfall ohne anzuhalten zur Wohnung seiner Eltern. Das zuständige Amtsgericht (Jugendgericht) verurteilte ihn am 15. Februar 1971 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht zu zwei Wochen Dauerarrest. Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem an die Eltern des Klägers gerichteten Schreiben ihrer H.-Schadenabteilung vom 31. März 1971 Haftpflichtversicherungsschutz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 7 I Nr. 2, V AKB) ab und wies die Eltern unter Belehrung über die Rechtsfolgen der Fristversäumung auf das Recht hin, den vermeintlichen Anspruch auf Versicherungsschutz binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Dieses Schreiben übergab der Vater des Klägers den mit der Verteidigung seines Sohnes in der Berufungsinstanz des Strafverfahrens beauftragten Rechtsanwälten mit der Bitte um Beratung und weitere Veranlassung.

3

Da für den Kläger bei der Beklagten zugleich eine Strafrechtsschutzversicherung bestand, war es zuvor auch zu einem Schriftwechsel zwischen den Anwälten und dem Vater des Klägers einerseits und der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten andererseits über die Deckung der Kosten des Strafverfahrens gekommen. Dabei hatte der Sachbearbeiter der Strafrechtsschutzabteilung, Rechtsanwalt F., dem Vater des Klägers bereits mit Schreiben vom 24. März 1971 im einzelnen dargelegt, daß die Beklagte zwei Drittel dieser Kosten übernehme; hinsichtlich der "Vorsatztat Verkehrsunfallflucht" wurde eine Eintrittspflicht verneint. In dem Schreiben wurde abschließend darauf hingewiesen - "wie bisher schon geschehen" -, die Ausführungen bezögen sich nur auf die Strafrechtsschutzversicherung und könnten in keinen Zusammenhang mit Mitteilungen gebracht werden, die die Beklagte als Haftpflichtversicherer abgegeben habe oder abgeben werde.

4

Im Strafverfahren sprach die Jugendkammer des zuständigen Landgerichts als Berufungsgericht den Kläger am 18. Juni 1971 von dem Vorwurf der Unfallflucht frei, weil nicht erwiesen sei, daß er den Unfall bemerkt habe. Dies teilte sein Verteidiger der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten, die bei der Korrespondenz wegen der Übernahme der Kosten des Strafverfahrens um Unterrichtung über dessen Fortgang gebeten hatte, am selben Tage schriftlich mit. Weitere Schritte gegenüber der Beklagten zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs auf Versicherungsschutz gegen Haftpflicht unterblieben während der im Schreiben der Beklagten vom 31. März 1971 bezeichneten Sechsmonatsfrist.

5

Mit der am 29. Dezember 1972 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte ihm Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Der Kläger habe - unbeschadet des Freispruchs im Strafverfahren - durch Entfernung von der Unfallstelle seine Aufklärungspflicht verletzt; jedenfalls habe er die Klagefrist versäumt.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger den Unfall wahrgenommen und seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Beklagte sei schon gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Anspruch auf Versicherungsschutz nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

I.

Zu Unrecht meint sie, die Klagefrist sei nicht wirksam in Lauf gesetzt worden.

9

1.

Die empfangsbedürftige Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsschutz mit der Rechtsbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten (BGHZ 47, 352, 357, 360; Brück/Möller VVG 8. Aufl. § 12 Anm. 26). Da der Kläger noch minderjährig und in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, als die Beklagte den Haftpflichtversicherungsschutz ablehnte, war deren Schreiben vom 31. März 1971 an seinen gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dem entsprach das Schreiben.

10

Eine Einwilligung der Eltern des Klägers in den Empfang der Erklärung durch ihn selbst lag entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Wenn der Kläger, wie sein Vater als Zeuge ausgesagt hat, "hinsichtlich seines Wagens völlig freie Hand" hatte und die Haftpflichtversicherung "selbständig" abschloß, so bedeutet dies aus den in BGHZ 47, 352, 359 f. dargelegten Gründen, denen der Senat beitritt, noch nicht, daß seine Eltern auch in die Abwicklung des Versicherungsvertrages eingewilligt hätten. Im übrigen hätte selbst eine so weitreichende Einwilligung den Kläger für die Abwicklung des Versicherungsvertrages nicht wie in den Fällen der §§ 112, 113 BGB voll geschäftsfähig gemacht. Die Ablehnungserklärung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG hätte also selbst dann jedenfalls auch an seinen gesetzlichen Vertreter gerichtet werden können.

11

Die §§ 112, 113 BGB, auf die sich die Revision stützen möchte, können hier nicht angewendet werden, weil ihre tatsächlichen Voraussetzungen in den Vorinstanzen nicht vorgetragen worden sind. Ob sich, wie die Revision meint, insoweit Anhaltspunkte aus den in anderem Zusammenhang beigezogenen Strafakten ergeben, kann dahinstehen. Denn ohne entsprechenden Sachvortrag einer Partei durfte das Berufungsgericht die Strafakten zu dieser Frage nicht verwerten.

12

2.

Die Revision vermißt die Feststellung, daß das Schreiben der Beklagten vom 31. März 1971 auch der Mutter des Klägers zugegangen sei. Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

13

Die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen steht zwar den Eltern gemeinschaftlich zu (§ 1626 BGB). Soweit jedoch Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen dem Minderjährigen gegenüber abzugeben sind, genügt es, wenn sie einem vertretungsberechtigten Elternteil zugehen. Das entspricht einem im Recht der - auch der gesetzlichen - Gesamtvertretung allgemein anerkannten Prinzip (vgl. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 40 BGB; §§ 125 Abs. 2 Satz 3, 150 Abs. 2 Satz 2 HGB; § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG; § 171 Abs. 3 ZPO; RGZ 53, 227, 231; BGHZ 20, 149; 62, 166, 173; auch für die Vertretung durch die Eltern ganz h.M., so Erman/Ronke 6. Aufl. Rdn. 6; RGRK 10./11. Aufl. Anm. 10; Soergel/Lange 10. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Donau 10./11. Aufl. Rdn. 8 - jeweils zu § 1629 BGB; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl. § 50 III 3; Lange NJW 1961, 1889, 1892). Es hätte also genügt, wenn das Ablehnungsschreiben der Beklagten nur dem Vater des Klägers zugegangen wäre. Schon deshalb war es hier entgegen der Ansicht der Revision auch nicht erforderlich, gesonderte Schreiben an den Vater und an die Mutter des Klägers zu richten, wie es der Bundesgerichtshof für die Ablehnung selbständiger Versicherungsansprüche verlangt hat, die mehreren Versicherungsnehmern zustehen (LM VVG § 12 Nr. 10).

14

Im übrigen war in den Tatsacheninstanzen nicht zweifelhaft, daß das an beide Eltern adressierte und gerichtete Schreiben auch beiden zugegangen ist. Der Kläger hat schon in erster Instanz vorgetragen, das Schreiben "ging an die gesetzlichen Vertreter" (GA 8); die Beklagte habe (nur) seine Eltern von der Ablehnung des Deckungsschutzes in Kenntnis gesetzt (BU 4). Das Landgericht hat - vom Kläger unbeanstandet - festgestellt, die äußeren Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VVG seien unstreitig erfüllt (LGU 7).

15

3.

Das Ablehnungsschreiben der Beklagten entsprach inhaltlich den Erfordernissen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG. Darin war klar dargelegt, daß die Beklagte mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist von der Verpflichtung zur Leistung frei sein würde. Diese Klarheit wurde nicht, wie die Revision meint, dadurch beeinträchtigt, daß die Beklagte abschließend wegen Teilleistungen an die Geschädigten den Rückgriff nach § 3 Nr. 9 PflVG ankündigte.

16

II.

Die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG war Anfang Oktober 1971 abgelaufen. Damit war die Beklagte gegenüber dem Kläger leistungsfrei geworden, auch wenn sie es nicht schon wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Satz 1 (a.F.) AKB gewesen sein sollte.

17

1.

Der Versicherer kann sich nach Treu und Glauben allerdings nicht auf den Ablauf der Frist berufen, wenn der Versicherungsnehmer (VN) sie ohne Verschulden versäumt hat (BGHZ 43, 235; BGH VersR 1967, 149). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint.

18

Der Kläger hat die Fristversäumung für unverschuldet gehalten, weil seine Verurteilung wegen Unfallflucht, auf die die Beklagte ihre Leistungsverweigerung gestützt habe, während des Laufs der Frist durch den Freispruch in zweiter Instanz beseitigt und dies der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten sofort mitgeteilt worden sei. In dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 31. März 1971 kommt indes klar zum Ausdruck, daß der Anspruch auf Versicherungsschutz, soll er erhalten bleiben, innerhalb der Frist gerichtlich geltend gemacht werden muß. Beruft sich der Versicherer für seine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zunächst auf eine erstinstanzliche Verurteilung des VN wegen Unfallflucht, so kann der VN nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Versagung des Versicherungsschutzes gemäß § 12 Abs. 3 VVG werde schon dadurch gegenstandslos, daß er im Strafverfahren während des Laufs der Klagefrist auf ein Rechtsmittel hin mangels Beweises freigesprochen wird (vgl. auch BGH VersR 1966, 723, 724 r.Sp. unten). Eine dahingehende Annahme des VN wäre angesichts der - in diesen Fällen vorauszusetzenden - klaren Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG schuldhaft. Hat sein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter die Fristversäumung verschuldet, so ist dies dem VN zuzurechnen (BGH VersR 1967, 149; Bruck/Möller a.a.O. § 12 Anm. 46; Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 8 Anm. 18).

19

a)

Im vorliegenden Fall kann die Fristversäumung auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil der zweitinstanzliche Verteidiger des Klägers dessen Freisprechung mit Schreiben vom 18. Juni 1971 der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten mitgeteilt hat. Der Verteidiger gehörte der Anwaltsozietät an, der der Vater des Klägers das Schreiben der Beklagten vom 31. März 1971 mit der Bitte um Beratung und weitere Veranlassung übergeben hatte. Er konnte also über die von der Beklagten erteilte ordnungsgemäße Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht im Zweifel sein. Die Anwälte des Klägers durften es nicht bei der Mitteilung vom 18. Juni 1971 bewenden lassen, sondern mußten vor Fristablauf die Frage des Haftpflichtversicherungsschutzes weiterverfolgen. Wie das Berufungsgericht ausführt (BU 16), kann auch nicht angenommen werden, daß sie der Ansicht gewesen seien, die Ablehnung des Versicherungsschutzes erledige sich durch diese Mitteilung. In dem genannten Anwaltsschreiben an die Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten war abschließend angekündigt, man werde auf "die Angelegenheit" zurückkommen, sobald das Urteil vorliege und rechtskräftig sei. Die Anwälte mußten fristgerecht entweder sicherstellen, daß die Beklagte auch ohne Klageerhebung Deckung gewähren würde, oder den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der Versicherungsansprüche veranlassen. Daß dies nicht geschah, war schuldhaft. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Beklagte auch hinsichtlich der Haftpflichtversicherung die Mitteilung des Verteidigers an ihre Strafrechtsschutzabteilung vom 18. Juni 1971 zurechnen lassen muß.

20

b)

Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die für den Kläger tätig gewordenen Rechtsanwälte wirksam beauftragt worden seien. Derartige Zweifel hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht. Er hat im Gegenteil den Anwälten den Streit verkündet und ihnen für den Fall seines Unterliegens in diesem Rechtsstreit Schadenersatzansprüche angekündigt, ist also von einem wirksamen Mandat ausgegangen. Das ergibt sich auch daraus, daß er sich für den behaupteten Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben auf die Korrespondenz dieser Anwälte mit der Beklagten bezogen hat. Mit diesem Prozeßverhalten hat der Kläger offensichtlich den Umständen Rechnung getragen, aufgrund deren hier eine wirksame Mandatserteilung durch seinen Vater anzunehmen ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hatte die Beklagte seine Eltern von der Ablehnung des Versicherungsschutzes in Kenntnis gesetzt. Sein Vater schrieb am 24. März 1971 an einen Anwalt der genannten Sozietät, er sei aufgrund von Zeugenaussagen, die seine Frau und er in der Hauptverhandlung erster Instanz gehört hätten, davon überzeugt, daß der Kläger von dem Vorwurf der Fahrerflucht (in zweiter Instanz) freigesprochen werde. Der Kläger hat nicht beanstandet, daß die Beklagte in der Berufungsbegründung, auch hinsichtlich des Verhältnisses zu seinen Anwälten, jeweils von dem rechtserheblichen Verhalten seiner "Eltern" gesprochen hat. Diese Umstände konnte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung dahin würdigen, daß die Mutter des Klägers mit der Einschaltung der Anwälte einverstanden war. Das hat es ersichtlich getan, auch wenn es dies angesichts des Prozeßverhaltens des Klägers nicht näher ausgeführt hat.

21

2.

Die Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG könnte unter den hier gegebenen Umständen nur dann einen Rechtsmißbrauch darstellen, wenn die Beklagte in den Verhandlungen oder der Korrespondenz mit dem Vater des Klägers den Eindruck erweckt hätte, die Ablehnung des Versicherungsschutzes und die damit verbundene Fristsetzung würden oder seien mit dem Freispruch des Klägers in der Berufungsinstanz ohne weiteres hinfällig. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können.

22

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte aufgrund der Korrespondenz eine entsprechende Feststellung treffen müssen, ist unbegründet. Die tatrichterliche Würdigung der Schreiben der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten vom 24. März 1971 und ihrer Haftpflichtabteilung vom 31. März 1971 enthält keinen Rechtsfehler. Das erstere Schreiben, in dem ausdrücklich auf die gesonderte rechtliche Behandlung der Haftpflichtversicherung hingewiesen wurde, war zwar nicht an die Eltern, sondern nur an den Vater des Klägers gerichtet. Daraus kann die Revision zugunsten des Klägers aber schon deshalb nichts herleiten, weil nicht die Mutter, sondern nur der Vater mit der (Strafrechtsschutzabteilung der) Beklagten korrespondierte und verhandelte und nach den Umständen anzunehmen ist, daß die Mutter damit ebenfalls mindestens stillschweigend einverstanden war. Auch insoweit hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nichts Gegenteiliges vorgetragen, sich vielmehr für den Inhalt der Verhandlungen selbst auf das Zeugnis seines Vaters berufen. Daß die Strafrechtsschutz- und die Haftpflichtversicherung - zu denen die Korrespondenz unter verschiedenen Aktenzeichen geführt wurde - zunächst in einem Versicherungsschein und unter einer Versicherungsnummer zusammengefaßt waren, ist dem Berufungsgericht nicht entgangen (BU 15); es schließt seine Würdigung nicht aus.

23

Auch mit dem Hinweis auf das Schreiben der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten an den erstinstanzlichen Verteidiger des Klägers vom 26. Februar 1971 vermag die Revision keinen rechtserheblichen Verfahrensverstoß aufzuzeigen. In dem Schreiben war zum Ausdruck gebracht, die Beklagte würde im Falle der rechtskräftigen Freisprechung des Klägers von der Anklage der Unfallflucht "unbeschränkt eintrittspflichtig" sein. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert. Es mag dahinstehen, ob es das Schreiben berücksichtigt hat. Denn es kommt hierauf für die Entscheidung nicht an. Aus dem Schreiben ergab sich eindeutig, daß es sich nur auf die Kosten des Strafverfahrens bezog. Das vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigte spätere Schreiben der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten an den Vater des Klägers vom 24. März 1971 enthielt sodann zudem den ausdrücklichen und klaren Hinweis, die Ausführungen der Beklagten über die Gewährung von Strafrechtsschutz könnten in keinen Zusammenhang mit Erklärungen gebracht werden, die die Beklagte zur Haftpflichtversicherung abgegeben habe oder abgeben werde. Die entscheidende Erklärung hierzu erfolgte dann bereits eine Woche später durch das Schreiben vom 31. März 1971, in dem die Beklagte den Haftpflichtversicherungsschutz mit Belehrung über die Folgen der Versäumung der Klagefrist ablehnte. Hiernach durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die gesetzlichen Vertreter des Klägers über die Rechtslage nicht im Zweifel sein könnten, zumal sie ersichtlich anwaltlich beraten waren. Sollte der Vater des Klägers je aufgrund des Schreibens vom 26. Februar 1971 angenommen haben, auch der Haftpflichtversicherungsschutz trete mit dem Freispruch des Klägers ohne weiteres ein, so kann angesichts der späteren Erklärungen der Beklagten ihre Berufung auf den Ablauf der Klagefrist jedenfalls nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Das gilt um so mehr, als der Vater des Klägers, wie die Revision nicht bezweifelt, von dem Sachbearbeiter der Strafrechtsschutzabteilung der Beklagten auch mündlich auf den Unterschied zwischen Strafrechtsschutz- und Haftpflichtversicherung hingewiesen wurde (BU 12/13, 15/16).

Dr. Grell
Johannsen
Dr. Buchholz
Knüfer
Dr. Hoegen