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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1997, Az.: BVerwG 1 B 3.97

Voraussetzungen der Divergenz bei Zulassung der Revision; Divergenzrevision als Unterfall der Grundsatzrevision; Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ; Beitrag des angestrebten Revisionsverfahrens zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 3.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.09.1996 - AZ: 7 B 30.96

Prozessführer

Frau ...

Prozessgegner

Land ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. September 1996 wird aufgehoben, soweit sie die Erteilung einer Duldung betrifft; insoweit wird die Revision zugelassen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln; im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen, soweit sie die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung betrifft.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

a)

Die Beschwerde rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Nach dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Die Klägerin rügt lediglich, es lägen Ermessensmängel vor, die denen vergleichbar seien, die in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 und 26.94 - entschiedenen Fällen zur Aufhebung der Ausweisungsverfügung geführt hätten. Das Berufungsurteil und der Gerichtsbescheid hätten den in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerügten "Ermessensnichtgebrauch der Behörde und Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG" nicht erwähnt und nicht berücksichtigt. Damit zeigt die Klägerin keinen Rechtssatz auf, den das Berufungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgestellt hat.

4

Allerdings kann ein Beschwerdeführer den dargestellten Darlegungsanforderungen in solchen Fällen nicht vollen Umfangs gerecht werden, in denen eine Abweichung von einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils und unter Umständen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zugänglichen Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte gerügt wird (vgl. dazu Beschluß vom 24. Mai 1965. - BVerwG 3 B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49). Danach lassen sich nicht stets in der aufgezeigten Weise einander widersprechende Rechtssätze darlegen. Wird indessen berücksichtigt, daß die Divergenzrevision als Unterfall der Grundsatzrevision anzusehen ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 und vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2), ist in solchen Fällen für die Revisionszulassung ausreichend, aber auch erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung zumindest die grundsätzliche Frage bezeichnet wird, welche dem später aufgestellten abstrakten Rechtssatz entspricht und vor der Klärung der Problematik in der nachfolgenden Entscheidung zur Zulassung der Grundsatzrevision hätte führen können. Die Ausführungen der Klägerin zum "Ermessensnichtgebrauch" lassen eine solche Darlegung vermissen. Sie zeigen nur auf, daß bei Einräumung eines Ermessens die Behörde die von der Klägerin für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte hätte einstellen sollen. Damit wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgezeigt.

5

b)

Die Beschwerde wird darüber hinaus auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wirft die Frage auf, "ob bei der Entscheidung über die Ausweisung von vietnamesischen ehemaligen DDR-Vertragsarbeitern, die durch den Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, entgegen § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts nicht zu berücksichtigen ist". Sie legt dabei nicht, wie es erforderlich wäre, substantiiert dar, daß und warum diese Frage revisionsgerichtlich geklärt werden müßte. Die Frage läßt sich auch ohne weiteres nach § 45 Abs. 2 AuslG dahin beantworten, daß u.a. die rechtmäßige Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen ist. Daß insoweit Klärungsbedarf bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.

6

2.

Hinsichtlich der Erteilung einer Duldung ist die Beschwerde begründet. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG beitragen.

7

3.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Meyer
Mallmann
Hahn