Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1991, Az.: 1 StR 456/91
Verteidigerbestellung; Anhörung des Beschuldigten; Bestellung eines Pflichtverteidigers; Verfahrensverstoß; Begründung der Revision; Revisionsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 456/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1992, 277 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1992, 250-251 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 497 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 850 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Sieht der Vorsitzende entgegen § 142 I 2 StPO ohne hinreichenden Grund davon ab, den Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers anzuhören, so begründet dieser Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Revision.
Gründe
Das LG hat den Angekl. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angekl. die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angekl., daß der Vorsitzende Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger bestellt hat, ohne ihn - den Angekl. - vorher anzuhören, und daß er einen zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag, Rechtsanwalt Thomas F. zum Verteidiger zu bestellen, abgelehnt hat. Die Rüge greift im Ergebnis nicht durch.
a) Die Rüge ist zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die Verfügung des Vorsitzenden, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 Abs. 1 StPO), als Vorentscheidung gemäß § 336 StPO unmittelbar der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil das Urteil auf ihr beruhen kann (Urteile vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60, vom 15. Juli 1969 - 1 StR 244/69 und vom 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 = NJW 1973, 1985). Die Statthaftigkeit der Rüge hängt deshalb nicht davon ab, ob der Angekl. im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigerbestellung etwa einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt hat und hierzu ein Beschluß des Gerichts ergangen ist.
b) Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet. In der Entscheidung des Vorsitzenden über die Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers liegt kein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
aa) Der durch das StVAG 1987 eingefügte § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger sicherzustellen (BT-Drucks. 10/ 1313 S. 20; vgl. auch BVerfGE 9, 36, 38 ). Ein Verstoß gegen die Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO, wie er hier vorliegt, vermag aber für sich allein die Revision nicht zu begründen. Die gegenteilige, vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung würde im Ergebnis aus der Verletzung dieser Sollvorschrift einen absoluten Revisionsgrund machen. Eine so weitreichende Bedeutung läßt sich der Norm jedoch nicht entnehmen.
bb) Die Auswahl des Rechtsanwalts J. und die spätere Ablehnung einer Änderung dieser Entscheidung durch den Vorsitzenden waren nicht ermessensfehlerhaft. Der Angekl. hat nichts dafür vorgetragen, daß er nur zu Rechtsanwalt F. das notwendige Vertrauen gehabt habe, nicht aber zu dem als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt J. , oder daß dieser aus objektiven Gründen als Verteidiger ungeeignet gewesen sei. Gegen eine solche Annahme spricht im übrigen auch der tatsächliche Geschehensablauf: Weder hat der Angekl. Einwendungen gegen die Mitteilung über die Beiordnung des Rechtsanwalts J. erhoben noch hat er nach der am 20. März 1991 - immerhin zwei Wochen vor der Hauptverhandlung - stattgefundenen Besprechung mit Rechtsanwalt F. eine Änderung der Pflichtverteidigerbestellung beantragt. Auch in dem zu Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Angekl. auf Bestellung des Rechtsanwalts F. ist von mangelndem Vertrauen zu Rechtsanwalt J. oder von dessen Ungeeignetheit nicht die Rede
Wenn der Angekl. mit der Bestellung des Rechtsanwalts J. nicht einverstanden gewesen wäre, so hätte er schon im eigenen Interesse jedenfalls dann tätig werden müssen, als er von dieser Verfügung des Vorsitzenden erfuhr. Hierzu bedurfte es auch keiner juristischen Kenntnisse. Da der Angekl. jedoch die Zeit bis zur Hauptverhandlung ungenutzt verstreichen ließ und erstmals zu Beginn der Verhandlung die Beiordnung von Rechtsanwalt F. verlangte, war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Vorsitzende diesen Antrag u.a. mit dem Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ablehnte.
Aus denselben Gründen verstieß die Ablehnung des Antrages auf Bestellung des Rechtsanwalts F. nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Bestimmung des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO.
Unter diesen Umständen läßt sich ausschließen, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO beruht (§ 337 StPO).