Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1969, Az.: 1 StR 244/69
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 244/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 30.10.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juli 1969
unter Mitwirkung von
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 31. Oktober 1968 auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1.
Die Verfahrensrüge stützt sich auf folgende Umstände:
Dem Angeklagten war am 27. Juni 1968 Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nachdem sich am 14. August 1968 die Rechtsanwältin Ilse R. als Wahlverteidigerin gemeldet hatte, wurde die Bestellung des Pflichtverteidigers am 16. August 1968 zurückgenommen. Gleichwohl wurde durch ein Versehen der Ladungskanzlei der Staatsanwaltschaft zum Hauptverhandlungstermin vom 30. Oktober 1968 zunächst Rechtsanwalt K. geladen; der Rechtsanwältin R. wurde die Ladung erst am 16. Oktober 1968 zugestellt, nachdem der Fehler bemerkt worden war. Ein Gesuch der Verteidigerin, den Termin vom 30. Oktober 1968 zu verlegen, da sie an diesem Tage vor einer anderen Strafkammer aufzutreten habe, wurde vom Vorsitzenden am 17. Oktober 1968 abgelehnt; der Angeklagte selbst schrieb am 18. Oktober 1968 an das Gericht, daß er "mit keinem anderen Verteidiger einverstanden" sei. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1968 legte die Verteidigerin "wegen Terminschwierigkeiten das Mandat nieder", worauf der Vorsitzende am 28. Oktober 1968 den Rechtsanwalt F. aus G. zum Pflichtverteidiger bestellte.
In der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1968 erklärte der Angeklagte nach Verlesung des Anklagesatzes: "Ich möchte keine Angaben machen. Ich beantrage, die Hauptverhandlung auszusetzen und zu verlegen, weil ich mich in meiner Verteidigung behindert fühle." Nachdem der Verteidiger erklärte, er habe Gelegenheit zum Aktenstudium gehabt, habe sich am Vortage 40 Minuten mit dem Angeklagten unterhalten und fühle sich in der Lage, die Verteidigung durchzuführen, lehnte die Strafkammer den Aussetzungsantrag ab und führte die Haupt Verhandlung durch, in der der Angeklagte sich nicht zu den ihm zur Last gelegten Straftaten äußerte, aber am Schluß um ein mildes Urteil bat (Bl. 81 SA).
2.
Die Revision wendet sich zwar in erster Linie gegen den Beschluß, durch den der Aussetzungsantrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückgewiesen worden ist. Aber auch wenn man zu ihren Gunsten dem Vortrag aller erheblichen Umstände entnimmt, daß das Verfahren insgesamt beanstandet wird, soweit es im Ergebnis zur Niederlegung durch die Rechtsanwältin R. und zur Bestellung des Pflichtverteidigers F. geführt hat, dringt die Verfahrensrüge nicht durch.
Zwar unterliegt die Entscheidung, durch die der Pflichtverteidiger bestellt wird (§ 142 StPO), gemäß § 336 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH Urteil vom 19. Juli 1960 - 5 StR 255/60); denn das Urteil kann darauf beruhen. Es ist außerdem eine der Voraussetzungen für eine zweckmäßige und sachdienliche Verteidigung, daß der Angeklagte seinem Verteidiger Vertrauen entgegenbringt (BGH a.a.O.). Wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, soll deshalb dem Angeklagten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beigeordnet werden (BVerfGE 9, 36, 38) [BVerfG 16.12.1958 - 1 BvR 449/55].
Im vorliegenden Fall ist jedoch, auch bei Beachtung dieser Grundsätze kein Verfahrensverstoß ersichtlich. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, inwieweit die Entscheidung des Vorsitzenden über die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins (§ 213 StPO) vom Revisionsgericht gemäß § 336 StPO allgemein nachgeprüft werden könnte; denn jedenfalls kann in der Ablehnung des Gesuchs um Verlegung der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1968 kein Ermessensfehler gesehen werden, da sonst die Frist des § 121 StPOüberschritten und damit das Verfahren gegen den in Haft befindlichen Angeklagten verzögert worden wäre.
Nachdem die Rechtsanwältin R. wegen der Überschneidung mit einem anderen Termin die Verteidigung niedergelegt hatte, bestand für den Vorsitzenden keine Möglichkeit, dem Angeklagten diese Anwältin seines Vertrauens als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Er hielt sich also in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens, wenn er nunmehr einen anderen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellte, der auch in der Lage war, sich in diesen - im Tatsächlichen einfach gelagerten - Fall einzuarbeiten; es handelte sich um drei Diebstähle, deren äußeren Hergang der Angeklagte im Vorverfahren uneingeschränkt eingeräumt hatte. Nachdem der Angeklagte am Tage vor der Hauptverhandlung mit dem Pflichtverteidiger ein Gespräch von 40 Minuten Lauer geführt hatte, bestand auch weder für den Verteidiger noch für das Gericht Anlaß zu der Annahme, der Angeklagte habe zu dem beigeordneten Verteidiger aus beachtlichen Gründen kein Vertrauen. Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger (BGH Urteil vom 15. Januar 1964 - 2 StR 502/63); seine Erklärung, er habe nur zu einem bestimmten Anwalt Vertrauen, genügt also nicht um darzutun, daß die Bestellung eines jeden anderen Anwalts als fehlerhafte Ausübung des Ermessens im Sinne des § 142 StPO anzusehen sei; vielmehr müßte die Revision dazu vortragen, aus welchen besonderen Gründen der Angeklagte gerade zu dem vom Vorsitzenden ausgewählten Verteidiger kein Vertrauensverhältnis gewinnen könne.
Insofern liegt es hier wesentlich anders als in dem vom 5. Strafsenat (Urteil vom 19. Juli 1960 a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort hatte die zunächst gewählte Verteidigerin entscheidende Vorarbeit geleistet, die der sodann bestellte Pflichtverteidiger nicht mehr nachholen konnte; die Verteidigerin war nicht verhindert und der Vorsitzende hatte endlich ohne jede Begründung einen anderen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt. Im vorliegenden Fall hat die Revision jedoch keine Gesichtspunkte dargelegt, die allein die Rechtsanwältin R. auf Grund des besonderen Vertrauens des Angeklagten und nicht auch der Pflichtverteidiger dem Gericht hätte vortragen können; solche Umstände sind bei dem einfach gelagerten Sachverhalt auch nicht ersichtlich.
Liegt sonach in der Bestellung des Pflichtverteidigers kein Rechtsfehler, so ist auch die Ablehnung des vom Angeklagten in der Haupt Verhandlung gestellten Aussetzungsantrags, dem sich der Verteidiger nicht angeschlossen hat, nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hatte keinen Anlaß, der Erklärung des Pflichtverteidigers zu mißtrauen, er sehe sich nach dem Studium der Akten und nach der Besprechung mit dem Angeklagten zur Verteidigung in der Lage; sie hat vielmehr in den Gründen des ablehnenden Beschlusses hervorgehoben, daß auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt hat, der Verteidiger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich in den Fall einzuarbeiten. Bei dieser Sachlage verstößt es nicht gegen das Gesetz, wenn das Landgericht seine prozessuale Fürsorgepflicht so verstanden hat, daß in erster Linie eine Verzögerung des Verfahrens vermieden werden müsse (vgl. auch § 228 Abs. 2 StPO).
3.
Auch die Sachrüge, mit der vor allem die Versagung mildernder Umstände beanstandet wird, hat keinen Erfolg. Der Tatrichter hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe sorgfältig abgewogen; er hat das im Ermittlungsverfahren abgelegte "offene und unumwundene Geständnis des Angeklagten" strafmildernd gewertet und hat es ihm nicht zur Last gelegt, daß er dieses Geständnis in der Hauptverhandlung "offensichtlich aus Verärgerung über die Ablehnung seines Aussetzungsantrags" nicht wiederholt hat. Auch die von der Revision hervorgehobene schwere Kindheit und Jugend des Angeklagten ist strafmildernd berücksichtigt worden. Die Revision hat nicht dargetan, welche weiteren Gründe die Wahlverteidigerin für den Angeklagten hätte ins Feld führen können.
4.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Die Sachentscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Jedoch hielt der Senat es für angemessen, die ganze weitere Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Pfeiffer