Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1964, Az.: 2 StR 502/63
Verteidigerwechsel wegen Verhinderung des ursprünglichen Verteidigers; Amtliche Nachricht über den Verteidigerwechsel ; Sinn und Zweck der Pflichtverteidigung; Interesse an der Beschleunigung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 502/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 31.07.1963
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vorn 15. Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichte in Wuppertal vom 31. Juli 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die deit dem 1. August 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ausschließlich eine Verfahrensbeschwerde erhebt. Ihr liegen folgende Vorgänge zugrunde:
Am 2. Juli 1963 hatte der Vorsitzende der Jugendkammer Rechtsanwalt P. auf dessen Antrag zum Pflichtverteidiger des Angeschuldigten bestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 1963, das am 22. Juli 1963 einging, hatte der Verteidiger nach Erhalt der Ladung zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 1963 beantragen lassen, die Hauptverhandlung auf August zu verlegen, da er sich im Urlaub befinde, die. Verteidigung aber persönlich führen möchte. Darauf wurde dem Angeklagten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juli 1963 - nicht 27. Juli, wie es in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft versehentlich heißt - anstelle des verhinderten Rechtsanwalts P. nunmehr Rechtsanwalt Dr. Pä. beigeordnet. Dieser war (wie der Vorsitzende in Erfahrung gebracht hatte) Urlaubsvertreter von Rechtsanwalt Postrach und hatte sich auf Befragen bereit erklärt, die Verteidigung zu übernehmen, hatte auch auf Einhaltung der Ladungsfrist vernichtet. Die Hauptverhandlung vom 26. Juli 1963 mußte dann auf den 31. Juli 1963 vertagt werden, weil der Dolmetscher nicht erschienen war. In beiden Verhandlungen war Rechtsanwalt Dr. Pä. anwesend und wirkte als Verteidiger mit.
Mit der Revision macht Rechtsanwalt Postrach geltend, das Landgericht habe zwar am 22. Juli 1963 mitgeteilt, daß eine Terminsverlegung nicht möglich sei, von der Rücknahme der Verteidigerbestellung aber habe er nie eine amtliche Nachricht erhalten. Nur der Angeklagte sei darüber unterrichtet worden, daß ihm nunmehr Rechtsanwalt Dr. Pä. beigeordnet worden sei. Der Angeklagte habe sich damit nicht einverstanden erklärt. Der Verteidigerwechsel habe dazu geführt, daß die Vernehmung zweier Entlastungszeugen nicht beantragt worden sei. Ein wichtiger Grund für die Rücknahme der Verteidigerbestellung sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Verteidiger gerade verhindert sei und die Hauptverhandlung deshalb kurzfristig verschoben werden müsse. Im Übrigen sei der Wechsel zur Unzeit geschehen.
Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Mit der Ansicht, der Vorsitzende hätte die Hauptverhandlung vertagen müssen, statt die Bestellung des Rechtsanwalts Postrach zum Pflichtverteidiger zurückzunehmen, verkennt die Revision, daß die Pflichtverteidigung nicht dem Interesse des Verteidigers, sondern ausschließlich dem Interesse des Angeklagten dient. Daß die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Juli 1963 dieses Interesse vernachlässigt hätte, ist weder dargetan noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben. Der Vorsitzende ist so verfahren, wie er dies auch in dem vergleichbaren Falle des § 145 Abs. 1 StPO hätte tun können; danach ist bei der notwendigen Verteidigung des Angeklagten sogleich ein anderer Verteidiger zu bestellen, wenn der bisherige Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, gleichgültig, ob das Ausbleiben verschuldet ist oder nicht. Hier war schon im voraus bekannt, daß der Verteidiger nicht erscheinen werde. Einen Anspruch auf einen bestimmten Verteidiger hatte der Angeklagte nicht. Die Aussetzung der Verhandlung stand wie auch nach der Vorschrift des § 145 Abs. 1 StPO im pflichtgemässen Ermessen des Berichts.
Anhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe, als er den Verlegungsantrag ablehnte, sind nicht gegeben. Die Ablehnung lag vielmehr im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und damit im Interesse des - in Untersuchungshaft befindlichen - Angeklagten. Über den Inhalt des beabsichtigten Beweisantrags ist in der Rechtfertigungsschrift nichts näheres angegeben. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum Rechtsanwalt P. die beiden Entlastungszeugen dem Gericht nicht vor dem 19. Juli 1963 namhaft gemacht hat.
Schließlich kann keine Rede davon sein, daß der Verteidigerwechsel zur Unzeit geschehen sei. Rechtsanwalt Dr. Pä. wurde noch am selben Tag bestellt, als die Verhinderung des bisherigen Verteidigers bekannt wurde. Er hat die Akten bis zum 23. Juli 1963 eingesehen. Bei dem sehr geringen Umfang der Sache war für ihn ausreichend Zeit zur Vorbereitung, zumal da der Termin auf den 31. Juli 1963 vertagt werden mußte. Bedenken gegen den Verteidigerwechsel brauchten umso weniger zu bestehen, als Rechtsanwalt Dr. Pärsch sich ausdrücklich zur Übernähme der Pflichtverteidigung bereit erklärt und die Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger wahrgenommen hat. Danach war offensichtlich auch er der Überzeugung, die Verteidigung ordnungs- und pflichtgemäß führen zu können.
Der Entscheidung BGHSt 3, 327, auf die die Revision sich beruft, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Dotterweich
Scharpenseel
Mayr
Henning