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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1994, Az.: BVerwG 4 B 202.94

Erteilung einer Duldungszusage gegenüber Bauherrn illegaler Vorhaben ; Versehen einer Duldungszusage mit Schutzvorkehrungen für den Rechtsverkehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 202.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.06.1994 - AZ: 7 A 615/91

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Hien und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Wochenendhauses, das sie im Jahr 1984 erworben haben. Der Verkäufer und Rechtsvorgänger hatte das Haus 1971 ohne Baugenehmigung errichtet. In dem gegen die damalige Beseitigungsanordnung gerichteten Verfahren sprach der Beklagte eine auf die Lebensdauer des Rechtsvorgängers begrenzte Duldung aus. Nach dessen Tod ordnete der Beklagte im Jahre 1987 gegenüber den Klägern erneut die Beseitigung an.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

Die von den Klägern aufgeworfene Frage,

4

ob die Baubehörden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Duldungszusage gegenüber Bauherrn illegaler Vorhaben verpflichtet sind, Vorkehrungen zum Schutz des Rechtsverkehrs zu treffen und ob das Fehlen solcher Schutzmaßnahmen in die Ermessenserwägungen der Behörde beim Vorgehen gegenüber Rechtsnachfolgern eingestellt werden muß, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist auf § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW gestützt. Die Auslegung und Anwendung dieser Norm betrifft irrevisibles Landesrecht. Insoweit stellen sich daher keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen Rechtsfragen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Dem Landesrecht ist auch zu entnehmen, ob Duldungszusagen mit Schutzvorkehrungen für den Rechtsverkehr zu versehen sind und wie bei Erlaß einer Beseitigungsanordnung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist oder wo die Grenzen des Ermessens liegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 24. Mai 1988 - BVerwG 4 B 93.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80).

6

Auch die Auslegung des Landesrechts unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG oder des Rechtsstaatsgebots ändert grundsätzlich nichts an der kompetentiellen Zuordnung der Sachmaterie (vgl. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 90 = BVerwGE 55, 337). Eine revisible Frage wird insoweit erst aufgeworfen, wenn der Inhalt eines bundesverfassungsrechtlichen Gebots selbst zu erörtern ist, um daran die Gültigkeit einer landesrechtlich auszulegenden Norm zu messen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 = BVerwGE 78, 347). In einem Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO muß sich allerdings dann die Fragestellung gerade auf die Erforderlichkeit der verfassungskonformen Handhabung und auf den Inhalt des dabei zugrunde gelegten bundesverfassungsrechtlichen Rechtssatzes beziehen. Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerde mit dem bloßen Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip nicht. Im übrigen ist es auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zumutbar, daß sich der Käufer eines Wochenendhauses selbst über das Vorhandensein einer Baugenehmigung informiert und bei Unterlassung dieser Information sich nicht der Baugenehmigungsbehörde gegenüber auf Vertrauensschutz berufen kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Hien
Heeren