Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2003, Az.: III ZB 24/03

Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Pflicht zur Übernahme der Rechtslage, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.2003
Aktenzeichen
III ZB 24/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 31.03.2003 - AZ: 23 Sch 5/03

Fundstellen

  • DStR 2004, 647-648 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2004, XVI Heft 32 (Kurzinformation)
  • DZWIR 2004, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2004, 25 (Kurzinformation)
  • NZI (Beilage) 2004, 29* (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2004, 88 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden.

Er muss grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO, noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO ; dementsprechend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 20. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2003 - 23 Sch 5/03 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 500.000,00 EUR

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

2

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

3

Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: BGHZ 24, 15, 18; Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - NJW 1979, 2567; BGH, Urteile vom 26. April 1962 - VII ZR 266/60 - KTS 1962, 234 und vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - DWW 2000, 271, 272; RGZ 137, 109, 111 - jeweils zum Konkursverwalter; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 63; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 8 und 12; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 26; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1029 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7 Rn. 33; Smid, InsO 2. Aufl. 2001 § 80 Rn. 71 f und § 103 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; MünchKommInsO-Schumacher 2001 vor §§ 85 bis 87 Rn. 54; Wegener in Wimmer <Hrsg.> Frankfurter Kommentar zur InsO 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; Lüke in Kübler/Prütting <Hrsg.>, InsO<Stand September 2003>§ 85 Rn. 33; Karsten Schmidt in Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede 2001 S. 71 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend: Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muss - ebenso wie der Konkursverwalter - grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO (früher: § 17 KO), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO (früher: § 23 KO); dementsprechend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ a.a.O. <zu §§ 17, 23 KO>).

4

Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen den Beteiligten persönlich - und damit nicht für und gegen den Insolvenzverwalter - gelten sollte (vgl. Uhlenbruck a.a.O.; Lüke a.a.O.).

5

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO; früher: Konkursanfechtung) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfasst. Das beruht darauf, dass sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO; früher: § 37 KO) nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. - zum Konkursverwalter - BGHZ a.a.O.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56 - NJW 1956, 1920, 1921). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen Insolvenzanfechtungsanspruch des Antragstellers, sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Absonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche Schiedsabrede (vgl. RGZ a.a.O.; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O.; Schumacher a.a.O.).

6

Eine Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. RGZ a.a.O.; Münch a.a.O.; Uhlenbruck a.a.O.) scheidet im Streitfall aus. Das Kammergericht hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, dass der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluss des Schiedsvertrages die Insolvenzgläubiger benachteilige (§ 129 Abs. 1 InsO; vgl. Flöther a.a.O. S. 73 f, 90 f; Jestaedt a.a.O. S. 70 ff).

7

2.

Auch im Übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 500.000,00 EUR