Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1995, Az.: NotZ 24/94
Aufsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1995
- Aktenzeichen
- NotZ 24/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15260
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 853-854 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 884-886 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Aufsichtsbehörde überschreitet ihr Ermessen, wenn sie einem Notar, dessen Amtsführung keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben hat, allein wegen des von diesem erreichten Urkundsaufkommens ohne zeitliche Befristung auferlegt, monatlich eine Kopie der Urkundsrolle vorzulegen, die "um Angaben zum Zeitpunkt des Beginns der Beurkundung, der Dauer der Beurkundung in Minuten und des Umfangs der Beurkundung in angefangenen Schreibmaschinenseiten" ergänzt ist.
Gründe
I. Im März 1993 regte die Landesnotarkammer gegenüber dem Antragsgegner an, den Antragstellern aufzuerlegen, "jeweils zu einem bestimmten Werktag eines Monats eine Kopie der Urkundsrolle des Vormonats vorzulegen, die hinsichtlich der Beurkundungen nach §§ 9 ff BeurkG um Angaben zum Zeitpunkt des Beginns der Beurkundung, der Dauer der Beurkundung in Minuten und des Umfangs der Beurkundung in angefangenen Schreibmaschinenseite ergänzt ist". Als Grund gab die Landesnotarkammer an, es bestünden Zweifel, ob die zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Antragsteller, die im Jahre 1992 ein Geschäftsvolumen von 5.050 (Antragsteller zu 1) und 5.729 (Antragsteller zu 2) bereinigten Urkundennummern erreicht hätten, in allen Fällen ihrer Pflicht zur Beratung und Belehrung der Beteiligten hätten nachkommen können. Maßstab hierfür sei ein Notar, der durchschnittlichen Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit genüge. Diese Grenze sei im allgemeinen erreicht, wenn ein Geschäftsanfall von 3.000 bereinigten Nummern im Jahr überschritten werde.
Der Antragsgegner kam der Anregung mit Bescheiden vom 8. Juni 1993 nach und legte den Beginn der Berichtspflicht zuletzt auf den 15. Oktober 1993 fest.
Vor dem Oberlandesgericht haben die Antragsteller in erster Linie beantragt, die Bescheide aufzuheben, hilfsweise ihnen befristet aufzuerlegen, Kopien der Urkunden vorzulegen, auf denen Beginn und Ende der Beurkundung festgehalten ist, höchst hilfsweise die Bescheide zu befristen.
Die erfolglos gebliebenen Anträge verfolgen die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde weiter.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO) und hat in der Sache Erfolg.
1. Dem Antragsgegner obliegt nach §§ 92 Nr. 1, 93 BNotO die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare im Bezirk seines Landgerichts. Bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse und der Wahl der Aufsichtsmittel ist ihm ein pflichtgemäßes, aber nicht schrankenloses Ermessen eingeräumt (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438). Die Ausübung dieses Ermessens ist am Zweck der Amtsaufsicht und damit auch an den Grundentscheidungen der Bundesnotarordnung zum, Amts-Berufs- und Organisationsrecht der Notare auszurichten. Die getroffenen Maßnahmen dürfen nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn, wie hier, die untere Aufsichtsbehörde nach den Richtlinien einer von der Landesjustizverwaltung erlassenen Vorschrift verfährt.
2. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Angelegenheiten der Notare vom 25. Oktober 1991 (JMBl 1991, 240) sieht in Punkt 14.2 Abs. 2 bei Notarstellen mit großem Geschäftsanfall eine Prüfung anhand des Umfangs der Beurkundungen vor, ob eine ausreichende und individuelle Belehrung und Beratung der Beteiligten durch den Notar gewährleistet ist. Dies ist danach nur der Fall, wenn auch bei den Beurkundungsverhandlungen ausreichend Zeit und Gelegenheit für Erläuterungen zur Verfügung steht. In geeigneten Fällen können nach Absatz 3 der Vorschrift Berichtspflichten und die Pflicht zur Aufzeichnung über die Erledigung der Amtsgeschäfte auferlegt werden.
Gegen diese Richtlinien bestehen im Ausgangspunkt keine rechtlichen Bedenken. Sie suchen der Bedeutung der in §§ 17 bis 21 BeurkG festgelegten Prüfungs- und Belehrungspflichten Rechnung zu tragen, welche für die öffentliche Beurkundung kennzeichnend sind und diese von der bloßen Beglaubigungsform abheben (vgl. BGHZ 37, 79, 86). Ob die von dem Antragsgegner aufgrund dieser Richtlinien getroffene Anordnung ebenfalls unbedenklich wäre, wenn sie sich darauf beschränkte, den Antragstellern die Pflicht aufzuerlegen, turnusmäßig über die in einem Kalendermonat angefallenen Geschäfte durch Vorlage (einer Kopie) der Urkundsrolle (§§ 7-10 DONot) zu berichten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. unten Ziffer 4). Mit der selbständigen Stellung, die die Bundesnotarordnung dem Notar (abgesehen von den auf Baden-Württemberg beschränkten Sonderfällen der §§ 114, 115 BNotO) einräumt, ist es in keinem Falle vereinbar, diesem, ohne daß über die Urkundszahl hinaus Verdacht gegen die Lauterkeit der Amtsführung bestünde, auf unbestimmte Zeit Rechenschaft darüber abzufordern, wieviel Zeit und Raum jede von ihm vorgenommene Beurkundung (hier: Beurkundung von Willenserklärungen nach §§ 8 bis 18 BeurkG) in Anspruch genommen hat.
3. Der Notar ist nach § 1 BNotO unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Sein Status ist dadurch gekennzeichnet, daß er, ohne in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu stehen, mithin in beruflicher Selbständigkeit, ein öffentliches Amt wahrnimmt. Das zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Notars begründete Amtsverhältnis zu dem Land, das ihn bestellt hat, rückt seinen Beruf zwar in die Nähe des öffentlichen Dienstes ("staatlich gebundener Beruf", vgl. BVerfGE 54, 237, 245 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]/246; 80, 257, 265). Hieraus leitet sich auch das Recht der Landesjustizverwaltung zur Aufsichtsführung her, das allerdings durch die sachliche Unabhängigkeit des Notars begrenzt ist (BGHZ 57, 351 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]). Die staatliche Einbindung des Berufs beseitigt aber die Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat", nämlich die Übertragung des Amtes an eine Privatperson zur selbstverantwortlichen Ausübung (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991 S. 1, 45, 95 ff; zu den Grundlagen des "freien Notariats" vgl. Römer, Notariatsverfassung und Grundgesetz, 1963; Bärmann, DNotZ 1979, 345) nicht. Der Notar ist wirtschaftlich selbständig (§ 17 Abs. 1 BNotO), schafft (grundsätzlich) selbst die sachlichen und persönlichen Organisationsgrundlagen seiner Amtsausübung und haftet für Berufsfehler allein (§ 19 BNotO). Zum Kernbestand der beruflichen Selbständigkeit gehört die freie Entscheidung über den Umfang der Urkundstätigkeit in den durch das Amtsrecht und die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege gezogenen Grenzen (§§ 14 ff BNotO).
Den Aufsichtsbehörden ist es daher verwehrt, durch allgemeine Richtlinien Obergrenzen für die Urkundstätigkeit des Notars zu setzen oder gegenüber dem Notar im Einzelfall eine solche Anordnung zu treffen. Dies gilt bei der vorbeugenden Überwachung der Amtsführung, die hier in Rede steht, ohnehin, aber auch in dem Falle, daß wegen einer aufgetretenen Pflichtverletzung Abhilfemaßnahmen geboten sind. Selbst bei schuldhaftem Verstoß des Notars gegen die Prüfungs- und Belehrungspflichten kommt neben der in leichteren Fällen möglichen Mißbilligung (§ 94 BNotO) nur eine Entfernung aus dem Amt überhaupt in Frage, wenn die minderschweren Ahndungsmittel des Verweises oder der Geldbuße nicht zureichen (§ 97 BNotO). Eine Beschränkung der Amtstätigkeit bei Fortbestand der Bestellung zum Notar ist selbst in diesem Falle nicht möglich.
4. Die Anordnung, über die anfallenden Beurkundungen nach Minuten- und Seitenzahl Buch zu führen und hierüber monatlich zu berichten, ist - auch wenn dies außerhalb des Zwecks der Aufsichtsmaßnahme liegt und nur als deren Reflex hervortritt - geeignet, bei dem Notar die Vorstellung zu erwecken, ihm werde angesonnen, seine Urkundstätigkeit einzuschränken und an der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Berufsgenossen auszurichten. Sie unterwirft, anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen, in denen es um die Beanstandung einzelner Vorfälle ging (BGHZ 57, 351 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/80, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, BGHR BNotO § 93 Abs. 1 Aufsicht 2 = DNotZ 88, 254; v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3 = DNotZ 1993, 465), die (wesentliche) Amtstätigkeit des Notars einem Sonderstatus, welcher mittelbar auf eine Einschränkung der Berufstätigkeit hinwirkt, die unmittelbar nicht angeordnet werden könnte. Ist die Dauer der Maßnahme, wie hier, zeitlich unbestimmt, wird dem - wenn auch nicht bezweckten - Eindruck Vorschub geleistet, der Ausnahmezustand bleibe solange aufrechterhalten, als das als regelwidrig vorausgesetzte Urkundsaufkommen fortbesteht.
Dies stellt dann, wenn, worüber hier allein zu befinden ist, bisher kein Anlaß zur Beanstandung der Amtsführung des Notars bestanden hat, einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen berufliche Selbstverantwortlichkeit dar. Die Regelprüfung der Notariatsgeschäfte der Antragsteller am 5. Juli 1991 hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zu der Feststellung geführt, daß das Notariat mit anhaltendem Erfolg "qualitativ hochstehende Arbeit" leistet. Das schließt ein, daß die in den Urkunden festgehaltenen Belehrungen den Anforderungen voll entsprachen. Beschwerden gegen die Antragsteller sind zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, Haftungsansprüche sind weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht worden. Bei einem Notar, dessen Qualifikation nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde zweifelsfrei ist, begründet die Überschreitung der von der Kammer für den Durchschnittsfall veranschlagten Urkundenzahl grundsätzlich nicht den Verdacht, er vernachlässige seine Amtspflichten. Übersteigt die Urkundstätigkeit allerdings, wie hier, das sonst Erreichte in auffälliger Weise, kann Anlaß zu einer näheren Beobachtung durch die Aufsichtsbehörde bestehen. Aber auch in diesem Falle gebietet es die Rücksicht auf die untadelige Amtsführung, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs Rechnung zu tragen.
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, daß die angeforderten Berichte als solche ungeeignet sind, den Nachweis der Verletzung der Prüfungs- und Belehrungspflicht zu führen. Die Zeitdauer des Urkundsvorgangs und die Zahl der Urkundsseiten lassen keine Aussage über den Inhalt des Geschäfts, die Geschäftserfahrung der Beteiligten und damit deren Belehrungsbedürftigkeit sowie über den Umfang und die Verständlichkeit der erteilten Belehrung zu. Der Antragsgegner sieht den Sinn der Berichtspflicht darin, sich vorweg einen globalen Eindruck von der Dichte der Beurkundungsabfolge zu verschaffen und dabei die auf die einzelne Urkundsseite entfallende Zeit zu ermitteln. Das Ergebnis soll zur Grundlage für die Entscheidung beitragen, ob in eine Sachaufklärung unter Zuhilfenahme weiterer Aufsichtsmittel, u.a. der Einsicht in die Urkundssammlung, eingetreten werden soll. Dieser Zweck würde indessen bereits durch die turnusmäßige Vorlage der Urkundsrolle als solche - ohne daß hier abschließend über die Voraussetzungen und den zulässigen Umfang einer solchen Maßnahme zu befinden wäre - weitgehend erreicht. Aus ihr ließe sich die Zahl der an einem Urkundstag oder in einem längeren Abschnitt getätigten Geschäfte, deren Gegenstand sowie Name und Wohnort der Beteiligten entnehmen (§§ 7 ff DONot mit beigefügtem Muster).
Erreichte die Zahl der Geschäfte in einem von der Aufsichtsbehörde für maßgeblich angesehenen Zeitraum eine Höhe, die im Hinblick auf die Erfahrungswerte über die Beurkundungskapazität der Notare zu Bedenken Anlaß gäbe, könnte sich die Behörde durch Nachfrage weitere Aufklärung verschaffen. Diese wäre von der Natur der Sache her zielgerichtet und griffe deshalb in minderschwerer Weise in den Bereich der Eigenverantwortung des Notars ein, als eine vorbeugende Totalkontrolle der Amtstätigkeit. Blieben die Auskünfte unzureichend, wäre das bisher beanstandungsfreie Bild der Amtsführung gestört. Die Behörde könnte nunmehr, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, weitergehende Berichtspflichten anordnen. Sieht die Aufsichtsbehörde bei einem Notar, dessen Amtsführung bisher zur Beanstandung keinen Anlaß gegeben hat, dagegen von diesem Weg ab und ordnet sie allein auf der Grundlage der jährlichen Geschäftsübersichten (§ 23 DONot) eine umfassende Berichtspflicht an, hat sie diese zeitlich zu befristen. Ein Beobachtungszeitraum von drei Monaten reicht unter der Voraussetzung, daß das Notariat ordnungsmäßig geführt wird, regelmäßig aus, der Aufsichtsbehörde einen Vorabeindruck davon zu vermitteln, ob sich der wegen der Menge der Urkundsfälle erweckte Zweifel an der genügenden Belehrung der Beteiligten erhärtet hat oder nicht. Mehr ist, wie der Antragsgegner hervorhebt, mit der Berichtspflicht nicht bezweckt. Da der Antragsgegner die Ergänzung der Urkundsrollen sofort und unbefristet angeordnet hat, sind seine Bescheide vom 8. Juni 1993 aufzuheben. In das Ermessen des Antragsgegners einzugreifen und die Befristung selbst anzuordnen, ist dem Senat versagt.