Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1995, Az.: BVerwG 7 NB 1.95
Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle aus Haushalten zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen (Bringpflicht); Rechtmäßigkeit einer Satzungspflicht; Vorrang einer Holpflicht vor einer Bringpflicht; Beschwerde gegen die Erhebung eines Zuschlags für die Verwendung eines Müllgroßbehälters mit einem Fassungsvermögen von 240 l
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 NB 1.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Würtemberg - 15.11.1994 - AZ: 10 S 1769/93
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 2 AbfG
- § 3 Abs. 3 AbfG
- § 1 Abs. 2 AbfG
- § 1a AbfG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AbfG,BW
- § 8 Abs. 1 AbfG,BW
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d AbfG,BW
- § 23 Abs. 2 S. 2 AWS
- § 40 VwGO
- § 47 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1996, 44-46 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 205-207 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 44-46 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1224 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 194-197 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1996, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abfall
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 3 Abs. 1 AbfG läßt grundsätzlich eine satzungsrechtliche Ausgestaltung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft zu, die den Abfallbesitzer verpflichtet, bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen zu bringen (Bringpflicht).
- 2.
Zur Zulässigkeit einer Gebührenregelung in einer Abfallwirtschaftssatzung, die zur Förderung der Abfallvermeidung einen Zuschlag für die Bereitstellung eines 240-Liter-Abfallbehälters anstelle eines 120-Liter-Abfallbehälters verlangt.
- 3.
Rechtsvorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts können nicht einer Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO unterworfen werden (Bestätigung der stRspr der Normenkontrollgerichte).
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Kley, Herbert und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
- I.
§ 3 Abs. 1 AbfG läßt grundsätzlich eine satzungsrechtliche Ausgestaltung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft zu, die den Abfallbesitzer verpflichtet, bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen zu bringen (Bringpflicht).
- II.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen verschiedene Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) des Antragsgegners vom 5. Juli 1991 in der Fassung vom 25. Juni 1993. Der Antragsgegner ist als Landkreis entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410).
Die in § 8 Nr. 1 b und § 10 Abs. 2 und 3 AWS geregelte sog. Bringpflicht sieht vor, daß der Abfallbesitzer bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten (Altglas sowie Leicht- und Kleinmetalle) getrennt von anderen Abfällen zu den aufgestellten Wertstoffsammelbehältern und weitere zu verwertende Abfälle aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben (u.a. Altpapier, Wellpappe/Kartonagen, Küchenaltfette und Altkleider) zu einem Wertstoffhof zu bringen hat, soweit ein solcher in der Gemeinde vorhanden ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AWS können Verstöße gegen die Bringpflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die §§ 23, 24 AWS unterscheiden für die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zum einen nach der Zahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen und zum andern danach, ob ein Müllgroßbehälter von 120 l oder 240 l Fassungsvermögen benutzt wird. Bei Verwendung des größeren Behälters ist in der für den Antragsteller maßgebenden Gebührengruppe 2 (zwei bis drei Personen) zu der Grund-Benutzungsgebühr von jährlich 230,40 DM ein Zuschlag von jährlich 74,00 DM (ab 1. Januar 1994), 78,60 DM (ab 1. Januar 1995) und 131,40 DM (ab 1. Januar 1996) zu entrichten.
Der Antragsteller sieht in der Einführung des Bringsystems einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AbfG. Die dort geregelte Überlassungspflicht könne den Abfallbesitzer allenfalls dazu verpflichten, der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Abfälle getrennt an der Grundstücksgrenze zum Einsammeln bereitzustellen. Überdies sei es unzumutbar, die Abfälle zu einer Sammelstelle zu bringen, die - wie dies bei ihm der Fall sei - in einem 2 km entfernten Teilort der Wohnsitzgemeinde liege und zudem nur an einem Nachmittag in der Woche geöffnet sei. Deshalb sei auch die Ahndung eines Verstoßes gegen die Bringpflicht als Ordnungswidrigkeit rechtswidrig. Die Erhebung eines Gebührenzuschlags für Behälter von 240 l Fassungsvermögen sei mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (DVBl 1995, 247 = UPR 1995, 155 = VBlBW 1995, 198) hat den Normenkontrollantrag abgewiesen und dies folgendermaßen begründet: Soweit sich der Antrag auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 AWS beziehe, sei er unzulässig, weil ordnungswidrigkeitsrechtliche Vorschriften im Verwaltungsrechtsweg (§ 47 Abs. 1, § 40 VwGO) nicht überprüft werden dürften. Im übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Regelungen über die Bringpflicht könnten sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 8. Januar 1990 (GBl S. 1) stützen. Diese die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Überlassungspflicht ermöglichende Bestimmung sei mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbfG vereinbar; sie begrenze die Pflicht zur Überlassung von Abfällen nicht auf Holsysteme ab Grundstücksgrenze, sondern lasse auch Bringpflichten zu. Auch sei die Konkretisierung der Bringpflichten durch die angegriffenen satzungsrechtlichen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht zu beanstanden. Die Regelung über den Gebührenzuschlag verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Für die Festsetzung einer Zusatzgebühr bestehe ein sachlicher Grund, weil der Antragsgegner im Rahmen seines Satzungsermessens habe davon ausgehen dürfen, daß ein Haushalt bei Verwendung eines größeren Behälters tendenziell mehr Abfall überlasse als bei Vorhandensein eines kleineren Behälters.
Mit der Nichtvorlagebeschwerde gem. § 47 Abs. 7 VwGO macht der Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht habe gegen seine Vorlagepflicht verstoßen, da die Rechtssache in verschiedener Hinsicht grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Ihr Vorbringen zur Einführung einer Bringpflicht durch § 8 Nr. 1 b und § 10 Abs. 2 und 3 AWS ergibt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 47 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde will sinngemäß geklärt wissen, ob die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 AbfG satzungsrechtliche Regelungen zuläßt, die den Abfallbesitzer verpflichten, der entsorgungspflichtigen Körperschaft bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten außerhalb seines Grundstücks durch Verbringen zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen zu überlassen. Die Beschwerde fragt damit nicht nach der Vereinbarkeit der angegriffenen Satzungsbestimmungen mit dem Bundesabfallrecht, was wegen der dadurch mittelbar in Frage gestellten landesgesetzlichen Ermächtigung mit Blick auf das "Verwerfungsmonopol" des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 GG) nicht statthaft wäre; sie beschränkt sich vielmehr auf die im Rahmen des § 47 Abs. 5 und 7 VwGO zulässige Frage nach dem Inhalt und der Tragweite von bundesrechtlichen Vorschriften, die für die Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerwGE 85, 332 <336 ff.>; BVerwGE 96, 318 <320>[BVerwG 24.08.1994 - 7 NB 5/93]).
Die so verstandene, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage weist über den Einzelfall hinaus und ist von allgemeiner Bedeutung für die satzungsrechtlichen Befugnisse der entsorgungspflichtigen Körperschaften.
III.
Die zur Prüfung unterbreitete Rechtsfrage beantwortet der Senat wie folgt:
§ 3 Abs. 1 AbfG läßt grundsätzlich eine satzungsrechtliche Ausgestaltung der Überlassungspflicht durch die entsorgungspflichtige Körperschaft zu, die den Abfallbesitzer verpflichtet, bestimmte zu verwertende Abfälle aus Haushalten zu zentralen Sammelbehältern oder Wertstoffhöfen zu bringen (Bringpflicht).
Die angegriffenen satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragsgegners sind auf § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LAbfG gestützt. Nach dieser Vorschrift regeln die entsorgungspflichtigen Körperschaften durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann u.a. festgelegt werden, daß bestimmte Abfälle getrennt zu überlassen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese landesgesetzlichen Bestimmungen nach Wortlaut und Zweck dahin ausgelegt, daß der Satzungsgeber nicht verpflichtet sei, als Ort der Überlassung ausschließlich das Grundstück des Abfallbesitzers oder die nächstgelegene für Müllfahrzeuge befahrbare Straße zu bestimmen. Vielmehr habe der Landesgesetzgeber den entsorgungspflichtigen Körperschaften einen weiten Gestaltungsraum einräumen und unterschiedliche Formen von Hol- und Bringsystemen ermöglichen wollen. Die Einführung einer Bringpflicht in der Art, wie sie der Antragsgegner vorgesehen habe, sei daher durch § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LAbfG gedeckt, sofern dabei die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit beachtet würden.
Ein solches Verständnis der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LAbfG ist mit § 3 Abs. 1 AbfG vereinbar, wie auch der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen hat. Nach § 3 Abs. 1 AbfG hat der Besitzer Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu "überlassen", der sodann die in seinem Gebiet "angefallenen" Abfälle zu entsorgen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG). Das Überlassen geht also dem Entsorgungsvorgang zeitlich voraus, ist somit insbesondere kein bereits zur Abfallentsorgung gehörendes Einsammeln oder Befördern von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 2 AbfG (vgl. BVerwGE 67, 8 <11>[BVerwG 11.02.1983 - 7 C 45/80]). Da das Abfallgesetz nichts darüber aussagt, in welcher Weise der Abfallbesitzer seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat, kann dies durch Landesgesetz und darauf gestützte Satzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften konkretisiert werden, wie das im hier zu entscheidenden Fall geschehen ist. Angefallen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG sind daher alle Abfälle, die nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften den entsorgungspflichtigen Körperschaften überlassen worden sind (vgl. BVerwGE a.a.O).
§ 3 Abs. 1 AbfG verbietet nicht eine landesrechtliche Konkretisierung, die für die Überlassung einen Ort außerhalb des Grundstücks des Abfallbesitzers vorsieht, sofern hierfür sachbezogene Gründe bestehen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung gefährdet. Zutreffend ist allerdings, daß zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallbeseitigungsgesetzes im Jahre 1972 unter der Überlassung von Haushaltsabfällen üblicherweise das Bereitstellen auf dem oder in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Wohngrundstücks verstanden wurde, von wo aus die Abfälle durch den Entsorgungspflichtigen abgeholt wurden (sog. Holsysteme). Aus diesem tatsächlichen Befund folgt aber nicht, daß § 3 Abs. 1 AbfG auch in rechtlicher Hinsicht auf den seinerzeitigen Stand der Abfallbeseitigung beschränkt wäre. Vielmehr ist auch der Begriff der Überlassung im Zuge der besonders durch das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) herbeigeführten Wandlung des Abfallrechts von einem vorwiegend auf die Beseitigung gerichteten hin zu einem durch die Gebote der Abfallvermeidung und Abfallverwertung (vgl. § 1 a AbfG) geprägten Abfallwirtschaftsrecht entwicklungsoffen. Entsprechend dem allgemein im Umweltrecht verankerten Verursacherprinzip wird der Besitzer von Abfällen durch § 3 Abs. 1 AbfG in die Pflicht genommen, seinen Teil zur Lösung des Abfallproblems beizutragen und nicht alle dafür notwendigen Maßnahmen von der öffentlichen Hand erledigen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 = DVBl 1989, 522 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31). Das bezieht sich auch auf die Ausgestaltung der Überlassungspflicht. Im einzelnen gilt folgendes:
Abfälle sind nach § 1 a Abs. 2 nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG zu verwerten. Diese Vorschrift legt für die entsorgungspflichtige Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen den Vorrang der Abfallverwertung vor der sonstigen Abfallentsorgung, also der bloßen Beseitigung von Abfällen, fest. In Ausfüllung dieser vorrangigen Verwertungspflicht schreibt § 3 Abs. 2 Satz 4 AbfG der entsorgungspflichtigen Körperschaft vor, die Abfälle so einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern, daß die Möglichkeiten zur Abfallverwertung genutzt werden können. Diese Verpflichtung ist insbesondere durch satzungsrechtliche Regelungen zu konkretisieren. Angesprochen sind damit auch die für eine zweckmäßige Verwertung besonders wichtigen Anforderungen an ein Sortieren und Getrennthalten verschiedener Abfallarten. Soweit es um die Entsorgungsphase des Einsammelns geht, können daher die Abfallbesitzer verpflichtet werden, bestimmte zu überlassende Abfälle getrennt zum Zwecke des Einsammelns bereitzustellen. Da bei Einfügung des § 1 a und des § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 in das Abfallgesetz durch das Gesetz vom 27. August 1986 (a.a.O.) bereits Überlassungskonzepte unter Einschluß von Bringsystemen erprobt wurden, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers grundsätzlich als sozialadäquat angesehen hat.
Von diesem Ausgangspunkt aus kann von dem überlassungspflichtigen Abfallbesitzer ein Bereitstellen von zu verwertenden Abfällen an zentralen Sammelstellen unter den folgenden Voraussetzungen verlangt werden: Zunächst müssen abfallwirtschaftlich plausible Gründe für die Einführung solcher Bringsysteme bestehen; eine undifferenzierte, umfassende Bringpflicht für alle Abfälle ist in aller Regel unzulässig. Ein sachbezogener Grund ist etwa dann anzunehmen, wenn das Einsammeln der Abfälle durch den Entsorgungspflichtigen auf oder nahe bei dem Grundstück des Abfallbesitzers nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre (so die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 Satz 4 BayAbfAlG; § 3 Abs. 1 Satz 4 NAbfG; § 4 Satz 4 AbfG LSA und § 6 Abs. 1 Satz 4 AbfAlG M-V). Das kann insbesondere bei solchen Abfällen der Fall sein, die mit Blick auf eine effektive Verwertung schon vom Abfallbesitzer sortiert und getrennt gehalten werden sollten. Das Aufstellen und Abholen mehrerer Abfallbehälter auf jedem einzelnen Grundstück kann sich je nach den Verhältnissen in einer Gemeinde und nach den finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten des Entsorgungspflichtigen als sehr kostenintensiv erweisen und deshalb den gesetzlich gewollten Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gefährden. Die durch Bringpflichten ermöglichte Verminderung des Kostenaufwands kann damit gleichzeitig auch im Interesse der Abfallbesitzer zu einer Entlastung bei den Abfallgebühren beitragen.
Der Gesichtspunkt des finanziellen und organisatorischen Aufwands kann aber nicht unbegrenzt berücksichtigt werden, sondern findet seine rechtliche Schranke an der Grundentscheidung des Abfallgesetzes für eine Entsorgungspflicht der öffentlichen Hand. Das bedeutet insbesondere, daß die Ausgestaltung eines Bringsystems im Ergebnis nicht einem teilweisen Ausschluß der Entsorgungspflicht, nämlich hinsichtlich der Phasen des Einsammelns und Beförderns, gleichkommen darf (für die Zulässigkeit von Bringpflichten bei Beachtung dieser Schranke: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, Rn. 18 zu § 3; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, Anm. 1.5 zu § 3 AbfG; Dahmen, Städtetag 1990, 256; Lindemann/Breiholdt/Wiebe, in: Lübbe-Wolff, Umweltschutz durch kommunales Satzungsrecht, 1993, Rn. 269 ff.; Schink/Schmeken/ Schwade, Abfallgesetz NW, Anm. 5.1 zu § 9; für die generelle Unzulässigkeit: Becker, NWVBl 1989, 269 ff.; Hoppe, DVBl 1990, 609 <613>). Denn ein Ausschluß darf nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren des § 3 Abs. 3 AbfG erfolgen; für den hier in Rede stehenden Abfall aus Haushalten ist der Ausschluß der Entsorgungspflicht gänzlich unzulässig. Nach Zahl und Standorten der zentralen Sammelstellen darf sich die vom Abfallbesitzer verlangte Verbringung nicht bereits als wesentlicher Teil der dem Entsorgungspflichtigen obliegenden Tätigkeit des Einsammelns und Beförderns darstellen. Wann diese Grenze überschritten ist, läßt sich allerdings nicht abstrakt, sondern nur nach den Verhältnissen im Gebiet der entsorgungspflichtigen Körperschaft beurteilen. Hinsichtlich der Entfernung ist ein Anhaltspunkt die Strecke, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird. Denn der Transport von Abfällen in Kraftfahrzeugen gehört typischerweise bereits zum Bereich des Einsammelns und Beförderns durch den Entsorgungspflichtigen. Ist also zu erwarten, daß die Abfälle infolge der Entfernung, gegebenenfalls auch in Verbindung mit der Abfallmenge, überwiegend mit Kraftfahrzeugen (oder öffentlichen Verkehrsmitteln) zu der zentralen Sammelstelle verbracht werden müssen, spricht dies im allgemeinen dafür, daß es sich nicht mehr um ein Überlassen im Sinne von § 3 Abs. 1 AbfG handelt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, daß ein Verbringen von Abfällen über eine Entfernung von zwei Kilometern bis zur zentralen Sammelstelle, wie dies beim Antragsteller der Fall ist, nach dem oben Ausgeführten nur unter ganz besonderen Umständen noch als zulässige Überlassung angesehen werden könnte. Das mag dann der Fall sein, wenn die Einrichtung eines engmaschigen Netzes von Wertstoffbehältern oder -sammelstellen infolge sehr geringer Siedlungsdichte in der betreffenden Gemeinde einen unverhältnismäßig großen Aufwand für die entsorgungspflichtige Körperschaft bedeutete, so daß dem Abfallbesitzer eine größere Mitwirkungslast als sonst auferlegt werden kann.
Des weiteren muß die der entsorgungspflichtigen Körperschaft nach dem Überlassen an den zentralen Sammelstellen verbleibende Tätigkeit noch als Einsammeln und Befördern zum Ort der vorgesehenen Entsorgung gekennzeichnet werden können. Das schließt es beispielsweise aus, die zur Überlassung vorgeschriebenen Wertstoffhöfe bereits in den Vorgang der Verwertung der Abfälle einzubeziehen.
Ferner ist zu beachten, daß die Bringpflicht so ausgestaltet sein muß, daß der Grundsatz der gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG), insbesondere das angestrebte Ziel einer sinnvollen Verwertung nicht in Frage gestellt wird. Diese Gefahr besteht dann, wenn den Überlassungspflichtigen Tätigkeiten abverlangt werden, die so lästig sind, daß diese ihre Sortier-, Trennungs- und Überlassungspflichten zu umgehen suchen, indem sie die zu verwertenden Abfälle illegal beseitigen, etwa durch Einwurf in die Restabfalltonne. Eine solche zweckuntaugliche Ausgestaltung ist bei unzumutbar weiten Wegen, bei ungünstigen Öffnungszeiten oder dann gegeben, wenn wegen der anfallenden Menge oder der Beschaffenheit der Abfälle nicht zu erwarten ist, daß die Abfallbesitzer ihren Verpflichtungen noch nachkommen. Dasselbe gilt mit Blick auf die Häufigkeit der Überlassungsvorgänge und auf das damit zusammenhängende Problem, daß bestimmte Abfälle unter Umständen eine Zeit lang in den Haushalten aufbewahrt werden müssen, ehe sie überlassen werden. Insoweit lassen sich allerdings generelle, von den jeweiligen Gegebenheiten unabhängige Schranken nur schwer festlegen. Die Zumutbarkeit der den Abfallbesitzern auferlegten Überlassungsleistungen ist dabei anhand eines objektivierten Maßstabes zu messen, der von einem durchschnittlich umweltbewußten Abfallbesitzer ausgeht.
IV.
Im übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen weiteren Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Regelung eines Zuschlags für die Verwendung eines Müllgroßbehälters mit einem Fassungsvermögen von 240 l in § 23 Abs. 2 Satz 2 AWS wendet, ergibt ihr Vorbringen in bundesrechtlicher Hinsicht keinen Klärungsbedarf. Die angegriffene Satzungsbestimmung ist u.a. auf § 8 Abs. 2 Nr. 2 d LAbfG gestützt; danach können bei der Bemessung von Benutzungsgebühren auch Menge oder Gewicht der zu entsorgenden Abfälle als Maßstab berücksichtigt werden. Mit diesem Maßstab soll nicht nur dem je nach Menge und Gewicht unterschiedlichen Entsorgungsaufwand Rechnung getragen werden; beabsichtigt ist auch, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dem Abfallbesitzer Anreize zur Vermeidung von Abfall zu geben. Dieses Ziel ist durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 LAbfG gedeckt, nach der die entsorgungspflichtigen Körperschaften in ihren Satzungen die Anforderungen an die Abfallbesitzer und die Gebührentatbestände so ausgestalten können, daß sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung ergeben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine derartige Ausgestaltung von Abfallbenutzungsgebühren unter Einbeziehung des Nebenzwecks der Abfallvermeidung verfassungsrechtlich und auch mit Blick auf das Bundes-Abfallrecht, insbesondere § 1 a Abs. 1 AbfG, unbedenklich ist (BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1994 - BVerwG 8 NB 1.94 - DVBl 1994, 820 = NVwZ 1994, 900 = DÖV 1994, 786 = NuR 1995, 185 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 70). Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
Soweit die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellt, die durch die Gebührengestaltung geförderte Benutzung eines kleineren Abfallbehälters führe tendenziell zu einem abfallbewußteren Verhalten und damit zu einer geringeren Abfallmenge, verbindet sich damit gleichfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Die Beschwerde zieht mit ihrem Vorbringen in Zweifel, daß die Gebührenregelung geeignet sei, den angestrebten Zweck zu erreichen. Insoweit ist nicht erkennbar, worin ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß die Frage der Zwecktauglichkeit einer Rechtsvorschrift aus der Sicht des Normgebers bei Erlaß der Regelung und beschränkt darauf zu beantworten ist, ob dessen Prognose sachgerecht und vertretbar bzw. ob das eingesetzte Mittel objektiv untauglich oder schlechthin ungeeignet war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 30, 250 [BVerfG 09.03.1971 - 2 BvR 326/69; 2 BvR 327/69; 2 BvR 341/69; 2 BvR 342/69; 2 BvR 343/69; 2 BvR 344/69; 2 BvR 345/69] <263>). Von diesem Ausgangspunkt aus hat der Verwaltungsgerichtshof mit plausiblen Erwägungen die Geeignetheit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung bejaht. Mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen könnte die Beschwerde allenfalls in einem Revisionsverfahren, nicht aber in einer Grundsatzbeschwerde gemäß § 47 Abs. 5 und 7 VwGO gehört werden.
2.
Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wendet, der Antrag auf Überprüfung der Ordnungswidrigkeitenbestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AWS sei unzulässig, fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Normenkontrollgerichte sind nach § 47 Abs. 1 VwGO nur "im Rahmen ihrer Gerichtsbarkeit" zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen. Es muß sich also um Verfahren handeln, für die der Verwaltungsgerichtsweg im Sinne von § 40 VwGO eröffnet ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ist hierfür zu prüfen, ob sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. die Nachweise bei Redeker/ von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, Rn. 4 zu § 47; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rn. 17 f. zu § 47; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, Rn. 6 zu § 47). Bei Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts ist das nicht der Fall, weil gegen darauf gestützte Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (§ 68 OWiG). Daß diese Rechtsauffassung der Normenkontrollgerichte zutreffend ist, ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 VwGO und bedarf nicht erst der Klärung in einem Vorlageverfahren gemäß § 47 Abs. 5 VwGO.
V.
Eine Zurückverweisung der Sache kommt nicht in Betracht, da der Verwaltungsgerichtshof die Vorlagefrage zur Zulässigkeit von Bringpflichten im Ergebnis ebenso wie der Senat beantwortet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; denn er ist ungeachtet der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde mit seinem Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 -). Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben; denn die Nichtvorlagebeschwerde ist weder verworfen noch zurückgewiesen worden (§ 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 der Anlage 1).
Dr. Paetow
Kley
Herbert
Dr. Brunn