Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1992, Az.: BVerwG 3 C 37.88
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer höheren Anlieferungs-Referenzmenge; Vornahme einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze; Errichtung eines Wohnhauses; Verfehlung eines Stichtages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 37.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 21.07.1987 - AZ: 1 K 85 A.0666
- VGH München - 25.04.1988 - AZ: 9 B 87.03528
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MGV
- § 6 Abs. 2 MGV
- § 6 Abs. 4 MGV
- § 6 Abs. 5 MGV
Verfahrensgegenstand
Landwirtschaftsrecht
Amtlicher Leitsatz
Die Aufstockung des Milchviehbestands wegen der finanziellen Belastung durch den Bau eines Wohnhauses macht dessen Errichtung nicht zu einer Baumaßnahme im Sinne des Absatzes 2 des § 6 MGV.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf und Dr.
Borgs-Maciejewski
ohne mündliche Verhandlung für
Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Nachdem dem Kläger aufgrund seiner Milchanlieferung eine Referenzmenge von 167.600 kg mitgeteilt worden war, beantragte er beim beklagten Freistaat im Hinblick auf Baumaßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze eine Bescheinigung über die Anerkennung einer höheren Anlieferungs-Referenzmenge, als ihm von der Molkerei berechnet worden ist. Er machte geltend, ihm sei bei der Aufstellung des Finanzierungsplanes für sein Wohnhaus u.a. von der Bayerischen Landesbank wegen der finanziellen Belastung nahegelegt worden, den Milchkuhbestand von 30 auf 40 bis 45 Stück aufzustocken. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Baumaßnahme sei entgegen § 6 Abs. 5 MGV am 1. März 1984 noch nicht abgeschlossen gewesen; auch werde das Mindestinvestitionsvolumen von 25.000 DM barer Aufwendungen ohne Arbeitsleistungen nicht erreicht.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über eine Zielmenge von 204.768 kg mit Wirkung vom 2. April 1984 zu erteilen.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen u.a. ausgeführt: Eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 5 MGV könne der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil die Baumaßnahme nicht bis zum 29. Februar 1984 abgeschlossen gewesen sei. Selbst wenn aber die bis zu diesem Zeitpunkt installierten sechs zusätzlichen Kuhplätze als selbständiger Teilabschnitt einer stufenweisen Aufstockung zu werten seien, werde das Mindestinvestitionsvolumen nicht erreicht, denn neben den für die sechs Kuhplätze aufgewendeten 10.000 DM könnten in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht die Kosten für das Wohngebäude nicht berücksichtigt werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren, stellt aber keinen Antrag.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Zu Recht halten die Beteiligten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des erkennenden Senats in Streitigkeiten wegen der Ausstellung einer Bescheinigung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. § 9 Abs. 2 Satz 1 MGV, der von der Zuständigkeit von Landesstellen ausgeht, verstößt nicht gegen Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung beruht, soweit sie ein Bescheinigungsverfahren vorsieht, auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung (hierzu im einzelnen ausführlich: BVerwG, Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 - BVerwGE 79, 171 ff. [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87]).
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben zutreffend erkannt, daß eine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht gegeben ist.
§ 6 Abs. 4 MGV kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er u.a. voraussetzt, daß "dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 ... ein Bauantrag für eine Baumaßnahme im Sinne des Absatzes 2" - d.h. eine solche "zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert" - "genehmigt worden" ist. Daß die Errichtung des Wohnhauses keine Baumaßnahme in diesem Sinne ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen, denn die Erhöhung der Zahl der Kuhplätze muß das unmittelbare Ziel und Ergebnis der Baumaßnahme sein, nicht erst die Folge von betrieblichen, durch die Baumaßnahme möglich gewordenen Dispositionen oder weiteren Maßnahmen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1991 - BVerwG 3 C 32.88 - Buchholz 451.512 Nr. 31; Urteil vom 18. März 1992 - BVerwG 3 C 15.89 -). Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, daß der Viehbestand wegen der finanziellen Belastung durch den Hausbau aufgestockt worden ist. Schon damit erweist sich die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht hätte mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens aufklären müssen, ob 40 bis 44 Milchkühe ohne benachbarte Wohnstelle bewirtschaftet werden können, als unbegründet. Auf diese Ermittlungen kam es auch vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an.
Aber auch § 6 Abs. 5 MGV scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil der Kläger das Stichtagserfordernis nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird einem Milcherzeuger für die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, wenn er zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in § 6 Absatz 2, 3 oder 4 MGV genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 MGV begonnen und abgeschlossen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind und an die daher der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind die Baumaßnahmen im Rinderstall, mit denen der Kläger die Zahl der Kuhplätze von 30 auf 40 bis 45 aufstocken wollte, bis zum 29. Februar 1984 nicht abgeschlossen gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers darf von der Einhaltung des Stichtages nicht abgesehen werden; Gesichtspunkte, die die Verfehlung des Stichtages zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers werden lassen, sind nicht erkennbar und schon gar nicht im angefochtenen Urteil festgestellt. Scheitert bereits daran die Anwendung des § 6 Abs. 5 MGV zugunsten des Klägers, so kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit der Kläger das weitere Erfordernis des § 6 Abs. 5 MGV - die Erreichung des Mindestinvestitionsvolumens - erfüllt hat.
Die Regelung des § 6 Abs. 2 bis 5 a MGV steht mit dem Gemeinschaftsrecht wie auch mit deutschem Recht in Einklang (BVerwG, Urteile vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 41.87 - BVerwGE 79, 171 ff. [BVerwG 24.03.1988 - 3 C 41/87] = Buchholz 451.512 Nr. 3, - BVerwG 3 C 36.87 - BVerwGE 79, 180 ff. = Buchholz 451.512 Nr. 2 und - BVerwG 3 C 48.86 - BVerwGE 79, 192 ff. = Buchholz 451.512 Nr. 4).
Der Vortrag des Klägers im Verfahren BVerwG 3 C 51.86, auf den er im vorliegenden Verfahren verweist, zeigt keine bisher übergangenen Gesichtspunkte auf und gibt daher dem erkennenden Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Insoweit wird auf das den Beteiligten bekannte, im Verfahren BVerwG 3 C 51.86 ergangene Urteil vom 22. Februar 1990 Bezug genommen.
Was die mangelnde Sachaufklärung betrifft, die der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft, so greifen diese Rügen nicht durch, denn sie sind nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Rügen überhaupt die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts berühren und nicht bloße Rechtsansichten betreffen. Wird die Revision auf eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO außer der Anführung des Beweismittels, dessen sich das Tatsachengericht in verfahrenswidriger Weise nicht bedient haben soll, auch die Darlegung, was das Beweismittel voraussichtlich erbracht hätte, wenn es vom Tatsachengericht benutzt worden wäre, und weshalb bei dem erhofften Beweisergebnis eine dem Kläger günstigere Entscheidung hätte ergehen können. Hat ein Verfahrensbeteiligter keinen Beweisantrag gestellt, so ist ferner darzulegen, weshalb sich dann dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nämlich nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß ein weiteres Beweismittel vorhanden war und dieses der weiteren Sachaufklärung hätte dienlich sein können. Nur unter dieser Voraussetzung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, wie sich aus §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 VwGO ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 Nr. 25). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Abgesehen von der bereits oben behandelten, nicht entscheidungserheblichen Frage, ob 40 bis 45 (oder bis 44) Milchkühe ohne benachbarte Wohnstelle bewirtschaftet werden können, wird zu keinem Punkte aufgezeigt, welcher Beweismittel sich das Berufungsgericht hätte bedienen sollen. Bloße Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ohne Darlegung, daß und weshalb die tatsächlichen Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen worden sind, sind im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich unerheblich; sie ersetzen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.928,80 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist die Differenz zwischen der in der Revisionsinstanz begehrten und der bereits bestandskräftig gewährten Referenzmenge, wobei ein Gewinn von 0,20 DM pro Kilogramm Milch zusätzlicher Referenzmenge zugrunde gelegt wird.
Sommer
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski