Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1958, Az.: BVerwG IV C 336.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 336.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 16634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 22.10.1956 - AZ: VS. I 141/56
Rechtsgrundlagen
- § 11 LAG
- § 12 LAG
- § 15 BVFG
Fundstelle
- RLA 1958, 315
Amtlicher Leitsatz
Rechtsprechung BVerwG III C 150.57, BVerwG IV C 306.56 und BVerwG IV B 55.56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 22. Oktober 1956 - VS. I 141/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragte unter Berufung auf seinen Vertriebenenausweis A im Februar 1955 die Feststellung eines Vertreibungsschadens und die Gewährung von Hausratentschädigung mit der Begründung, er habe Frankreich im Jahre 1954 aus Gründen seiner deutschen Staatsangehörigkeit verlassen müssen. Er habe erst im September 1954 Aufenthalt im Bundesgebiet nehmen können, weil er zunächst bis 1947 in französischer Kriegsgefangenschaft festgehalten und dann nach Mühlhausen entlassen worden sei. Dort habe er trotz seines Berufes als selbständiger Gewerbetreibender nur als Fabrikarbeiter arbeiten dürfen. Im September 1954 sei ihm durch das Ausländeramt ohne Angabe von Gründen nahegelegt worden, zur Vermeidung einer förmlichen Ausweisung, Frankreich zu verlassen. - Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab, da der Kläger am Aufenthaltsstichtag, dem 31. Dezember 1952, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Als Vertreibungszeitpunkt sei der Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Frankreich in den Jahren 1945/46, spätestens jedoch der Entlassungstag aus der Kriegsgefangenschaft anzusehen und nicht der Entzug der Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg machte der Kläger geltend, er habe sich als Arbeiter verpflichtet, um eine vorzeitige Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zu erreichen. Nach Ablauf seiner Verpflichtung sei er in Frankreich geblieben, um die Freigabe seines Vermögens durchzusetzen, und da er die Absicht gehabt habe, im Elsaß wieder Fuß zu fassen, wo er schon vor der Einberufung zur deutschen Wehrmacht seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe. Durch Urteil vom 22. Oktober 1956 wurde die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. In den Gründen wird ausgeführt, in den Entscheidungen der Ausgleichsbehörden liege mittelbar eine Ablehnung der Vertriebeneneigenschaft. Nach herrschender Ansicht seien diese Behörden nicht formell an die Entscheidung der Flüchtlingsbehörden gebunden, sondern sie seien in der Lage, eine abweichende Sachentscheidung zu treffen. Mit Recht sei die Vertriebeneneigenschaft des Klägers verneint worden. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger bis 1954 seinen Wohnsitz im Elsaß gehabt habe. Der Verlust dieses Wohnsitzes beruhe auf der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im September 1954 und nicht auf einer Vertreibung im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges. Der Kläger sei als deutscher Staatsangehöriger für die französischen Behörden Ausländer gewesen, auch wenn er im Elsaß geboren war und dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Es sei weder ein zeitlicher, noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verlassen Frankreichs mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges erkennbar. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig Revision eingelegt und diese begründet. Die nicht rechtzeitige Aufenthaltnahme beruhe auf Umständen, insbesondere auf seiner Festnahme, der Kriegsgefangenschaft, seines Kampfes um die Aufhebung seines in Frankreich beschlagnahmten Vermögens, die er nicht zu vertreten habe. Die kurzfristige Abreise sei wegen der Androhung, der Ausweisung, die schwerwiegende Folgen hätte haben können, erfolgt; sie sei einer Vertreibung gleichzusetzen. In einem Schreiben vom 4. September 1957 bittet der Kläger, seine Eingabe als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassen. Die Sache werfe Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. - Der Beklagte wiederholt im wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und weist darauf hin, daß der Kläger spätestens nach Ablauf seines Arbeitsvertrages, im September 1948, die Möglichkeit gehabt habe, einen Wohnsitz im Bundesgebiet zu begründen. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision zwar für unbegründet, stellt jedoch, soweit die Eingabe als Nichtzulassungsbeschwerde aufgefaßt werden könne, keinen Antrag.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Der Kläger hatte das innerhalb der Revisionsfrist eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet, hat aber später darum gebeten, es als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Ausgleichsbehörde an die Entscheidung der Flüchtlingsbehörde über die Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft gebunden sei. Aus seinen weiteren Ausführungen ist sinngemäß zu entnehmen, daß er auch die weitere Frage, ob die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung und sein daraufhin erfolgter Wegzug aus Frankreich einer Vertreibung gleichzusetzen sei, für grundsätzlich bedeutungsvoll hält. - Beide Fragen sind aber mittlerweile von dem Bundesverwaltungsgericht erschöpfend geklärt worden. In den Urteilenvom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - undvom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 - ist ausgesprochen, daß die Ausgleichsbehörden nicht an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden über die Ausstellung von Vertriebenenausweisen gebunden sind, soweit sie vor dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) ergangen sind. Erst die nach der eingetretenen Gesetzesänderung getroffenen Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden haben bindende Wirkung auch für das Lastenausgleichsrecht. - Damit steht für den vorliegenden Fall fest, daß die Ausgleichsbehörde berechtigt gewesen ist, die Vertriebeneneigenschaft des Klägers erneut nachzuprüfen und eine von der Flüchtlingsbehörde abweichende Entscheidung zu fällen. Für eine grundsätzliche Klärung dieser Frage ist daher in einem Revisionsverfahren kein Raum mehr. - In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. Oktober 1956 - BVerwG IV B. 55.56 - ist bereits entschieden, daß der Begriff der Vertreibung nicht nur die kollektiven Vertreibungen, wie sie in den Ostgebieten stattgefunden haben, sondern auch die gegen Deutsche gerichteten Einzelmaßnahmen in den westlichen Ländern mit umfaßt, wobei es nicht darauf ankommt, in welcher Form diese Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern darauf, ob ein Zusammenhang zwischen Vertreibung (Ausweisung) und den Ereignissen des 2. Weltkrieges gegeben ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze ab. - Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Zusammenhang aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch im Hinblick auf die eigenen Erklärungen des Klägers, verneint. In bezug auf die tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger keine Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, aus denen sich ein wesentlicher Mangel des Verfahrens ergeben könnte (§ 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Der Kläger hat vielmehr in seinem Schriftsatz vom 6. September 1957 ausdrücklich darum gebeten, das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassen und im übrigen auch schon in seiner Revisionsbegründung die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen. Hiernach hätte das Rechtsmittel des Klägers auch dann keinen Erfolg haben können, wenn es als zulassungsfreie Revision im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG aufzufassen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Oswald
Clauß