Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1956, Az.: BVerwG IV B 55.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 55.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 08.02.1956 - AZ: VIIIa VGL 895/55
Rechtsgrundlagen
- § 11 LAG
- § 12 LAG
Fundstelle
- IFLA 1957, 118
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Dr. Dr. Schröcker und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 1956 - Az.: VIIIa VGL 895/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1888 geborene Kläger beantragt die Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen eines Vertreibungsschadens als Verlust der Existenzgrundlage mit der Begründung, er sei im November 1948 aus Frankreich vertrieben worden. Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag ab. In dem Beschluß des Beschwerdeausschusses Hamburg vom 6. Juli 1955 wurde ausgeführt, der Kläger habe im Jahre 1934 in Frankreich für die Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Asylrecht erhalten; die Ausweisung könne daher mit dem Wegfall der Gründe für die Asylgewährung im Zusammenhang stehen. Der Kläger sei aber offenbar auch ein Opfer der innerpolitischen Spannungen geworden, die durch bedeutende Streiks ausgelöst worden seien, an denen, sich zahlreiche Ausländer, insbesondere Deutsche, beteiligt hätten.
Auch das Landesverwaltungsgericht Hamburg wies den Kläger ab. Er habe seinen Wohnsitz in Paris nicht, infolge Vertreibung, Ausweisung oder Flucht, sondern durch innerpolitisch bedingte Maßnahmen der französischen Behörden verloren. Dies ergebe sich nach der Überzeugung des Gerichts aus den von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Gymnasialdirektors F. vom 14. Mai 1954. Darin bestätige dieser, daß im November 1948 im Zusammenhang mit Streiks Ausländer, insbesondere Deutsche, ausgewiesen worden seien. Der damalige Innenminister Jules Moch habe die noch in Frankreich verbliebenen Deutschen nicht länger dulden wollen, Damit stimmten auch die Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung überein. Ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der Ausweisung des Klägers sei daher zu verneinen. - Aus einem Schreiben der Direction de la Police Generale vom 14. Mai 1946 ergebe sich lediglich, daß der Kläger unter Berufung auf Artikel 25 der Ordonnance vom 2. November 1945 über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens unterrichtet worden sei. Eine Ausweisung sei aber trotzdem unterblieben; die Aufenthaltserlaubnis, sei verlängert worden. - Auf das Zeugnis des Abgeordneten der französischen Nationalversammlung S. für die Behauptung, der Ausweisungsbefehl habe sich auf die erwähnte Ordonnance aus dem Jahre 1945 gestützt, komme es nicht an. Nach allgemeiner Erfahrung könne unterstellt werden, daß Ausweisungsbefehle niemals den wahren Grund für die Ausweisung angäben. Der Kläger habe auch nicht die französischen Ausweisungsvorachriften der Nachkriegszeit im einzelnen benannt. - Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. -
Gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg hat der Kläger Revision eingelegt, da das Gericht den Sachverhalt nicht genügend geklärt habe. Insbesondere sei der Abgeordnete Sigrist nicht gehört worden. Bei seiner Vernehmung würde sich ergeben haben, daß die Gründe für die Ausweisung noch in den Ereignissen des zweiten Weltkrieges zu suchen seien. Der Kläger bittet um Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag, da ihm der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheine.
Nach späterer Erklärung des Klägers war sein ursprünglich als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel von vornherein als Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel gedacht. Die zulassungsfreie Revision ist nach § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG - statthaft; sie ist auch frist- und formgerecht (§ 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) eingelegt.
Das Vordergericht geht richtig von folgender Rechtslage aus: Nach § 11 LAG kann als Vertriebener nur anerkannt werden, wer ausschließlich oder in erster Linie wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufgeben mußte. Der Begriff der Vertreibung umfaßt nicht nur die kollektiven Vertreibungen, wie sie in den Ostgebieten stattgefunden haben, sondern auch die gegen Deutsche gerichteten Einzelmaßnahmen in den westlichen Ländern. Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Form diese Maßnahmen durchgeführt wurden, sondern darauf, ob ein Zusammenhang zwischen Vertreibung (Ausweisung) und den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegeben ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze ab.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat den für seine persönlichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Wohnsitz in Paris im Jahre 1948 durch Ausweisung verloren. Unerheblich ist, ob er daneben einen zweiten Wohnsitz in Hamburg, wie aus seiner Anmeldung eines im Jahre 1943 in Hamburg erlittenen Kriegssachschadens hervorzugehen scheint, gehabt hat. Streitig ist nur, ob die Ausweisung im Jahre 1948 noch im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gestanden hat. Das Vordergericht glaubt, diesen Zusammenhang auf Grund der bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen verneinen zu müssen, insbesondere im Hinblick auf die Erklärungen des Direktors des Französischen Gymnasiums in K. Louis F. vom 14. Mai 1954. - Zweifellos kommt diesen Erklärungen eine erhebliche Bedeutung zu; sie stammen von einem angesehenen französischen Staatsbürger, der als ehemaliges Mitglied der Widerstandsbewegung mit den Nachkriegsverhältnissen in Frankreich gut vertraut ist. Der Inhalt der Erklärungen entspricht auch der Erfahrung, daß zumindest im Jahre 1948 im allgemeinen keine Vertreibungen Deutscher in Frankreich mehr stattgefunden haben. Auch spricht an und für sich gegen den Zusammenhang zwischen der im November 1948 erfolgten Ausweisung mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges der erhebliche Zeitabstand zwischen Ausweisung und Kriegsende. Für die Ansicht des Vordergerichts spricht weiterhin, daß der Kläger trotz des im Jahre 1946 eingeleiteten Ausweisungsverfahrens noch für mehrere Jahre Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, daß er sich wieder eine eigene Wohnung hat einrichten können, und daß er sich im französischen Wirtschaftsleben ungehindert hat betätigen können.
Der erkennende Senat ist trotzdem der Auffassung, daß aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen die rechtlichen Schlußfolgerungen nicht gezogen werden konnten. Dazu ist der Sachverhalt noch nicht erschöpfend geklärt. In dem Schreiben der Direction de la Police Générale vom 14. Mai 1946 ist immerhin Artikel 25 der Ordonnance vom 2. November 1945 angeführt, der offenbar zu den im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges erlassenen Ausweisungsvorschriften gehört. Das Schreiben vom 14. Mai 1946 ist noch weiter aufzuhellen. Es kann auch nicht - wie das Vordergericht meint - allgemein unterstellt werden, daß Behörden eines nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Staatswesens Ausweisungsmaßnahmen nur förmlich auf Rechtsvorschriften stützen, um andere Beweggründe zu verdecken. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die in einer Ausweisungsanordnung angegebenen Gründe auch tatsächlich die entscheidenden gewesen sind. Das Vordergericht hat auch dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es dem Kläger überlassen hat, die französischen Ausweisungsvorschriften aus dem Jahre 1945 zu benennen und sie dem Gericht zugänglich zu machen. Zwar ist in § 293 Satz 1 ZPO bestimmt, daß das in einem anderen Staate geltende Recht des Beweises nur insofern bedürfe, als es dem Gericht unbekannt sei. Dies bedeutet jedoch nur, daß das Gericht die Mithilfe der Partei bei Erforschung dieses Rechts beanspruchen darf und daß die Partei den Schaden trägt, wenn das Gericht das Recht wegen Unterlassung der Mithilfe nicht ermitteln kann (vgl. Baumbach-Lauterbach ZPO, 22. Aufl., Erl. 2 zu § 293). Der Nachweis ausländischen Rechts kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um so weniger ausschließlich der Partei aufgebürdet werden, als hier das Gericht sogar den Sachverhalt vom Amts wegen erforscht (§ 61 Satz 1 MRVO Nr. 165). Gegebenenfalls hätte es sich zur weiteren Sachaufklärung des Auswärtigen Amts bedienen sollen. Unter Umständen kann es auch auf die Vernehmung des Abgeordneten Sigrist entscheidend ankommen.
Die Sache mußte daher an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. de Chapeaurouge