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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.05.1972, Az.: BVerwG I WB 100/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1972
Aktenzeichen
BVerwG I WB 100/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrr 1993, 200

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. Mai 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger, Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst i.G. Hebben, Oberleutnant Schäfer als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit G 1-Hinweis 2/67 vom 18. April 1967 hatte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) angeordnet, daß der Soldat wie jeder andere Staatsbürger grundsätzlich das Recht habe, die Form seiner Haar- und Barttracht selbst zu bestimmen, daß dieses Recht jedoch im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch die gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt werde. Die Haartracht dürfe daher das saubere und gepflegte Erscheinungsbild des Soldaten nicht beeinträchtigen; sie dürfe ihn bei der Dienstausübung nicht behindern und sei, sofern sie schulterlang getragen werde oder sonst feminin wirke, auch dann unzulässig, wenn sie gepflegt sei. Befehle, die eine unzulässige Haartracht verböten und Pflege oder Kürzen anordneten, seien zulässig.

2

Unter dem 5. Februar 1971 hat der BMVg diesen Hinweis aufgehoben und durch den folgenden Erlaß - Fü S I 3 - ersetzt:

"Die Bundeswehr kann in ihrem Erscheinungsbild die Entwicklung des allgemeinen Geschmacks nicht unberücksichtigt

1.
Haare und Bart müssen sauber und gepflegt sein.

lassen. Dienstlich gebotene Einschränkungen sind jedoch zu berücksichtigen...

2.
Soldaten, deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit (Unfallschutz) durch ihre Haartracht beeinträchtigt wird, haben im Dienst ein Haarnetz zu tragen. Haare, die im Nacken nicht weiter als bis zum oberen Rand des Uniform- bzw. Hemdkragens herabfallen, bedürfen keines Haarnetzes ..."

3

Durch weiteren Erlaß des BMVg vom 31. März 1971 - Fü S I 3 - wurde darüber hinaus bestimmt:

"1.
Das Haarnetz ist von dem Soldaten, dessen Haare über den oberen Rand des Uniform- bzw. Hemdkragens herabfallen, bei jedem Dienst ohne Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit zu tragen. Es ist damit ein Teil des vorgeschriebenen Anzuges.

2.
..."

4

Mit Schreiben vom 2. April 1971 an den Kommandeur der Waffenschule der Luftwaffe 10 hat der Antragsteller hierüber Beschwerde geführt und zur Begründung vorgetragen, für die neue Regelung sei ein dienstlicher Grund nicht erkennbar. Die Betroffenen würden durch sie dem Spott ihrer Umgebung ausgesetzt. Der Befehl wolle schikanieren und versteckt Druck ausüben, um ein überkommenes äußeres Erscheinungsbild des Soldaten künstlich am Leben zu erhalten. Hierdurch fühle er sich in seiner persönlichen Freiheit und Würde beeinträchtigt. Da ihm auf sein Schreiben vom 2. April 1971 ein Bescheid nicht erteilt wurde, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 1971 "weitere Beschwerde" zum BMVg.

5

Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schriftsatz vom 26. Juli 1971 zur Entscheidung vorgelegt und gebeten, den Antrag zurückzuweisen. Er hält das Begehren für unbegründet, weil der einzelne Soldat in jedem Augenblick als Kämpfer einsetzbar sein müsse und der Befahl, das Herabfallen der langen Haare durch ein Haarnetz zu verhindern, militärischen Zwecken und der Funktionsfähigkeit des Soldaten dienten. - Daneben erstrecke sich die Pflicht des Soldaten aus § 17 Abs. 2 SG zu achtungswürdigem Verhalten auch auf sein äußeres Erscheinungsbild, so daß die Haartracht des Soldaten dem Zugriff der militärischen Dienstgewalt keineswegs entzogen sei. Gerade die Zusammenarbeit mit den Armeen der Verbündeten, die es ablehnten, kurzlebige Moderichtungen in Kleidung und Erscheinung mitzumachen, erfordere es, das Erscheinungsbild des Bundeswehr Soldaten nicht in Widerspruch zu deren Vorstellungen treten zu lassen. Über die Zweckmäßigkeit des ergangenen Erlasses entscheide allein die militärische Führung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Eine Verletzung dieses Ermessens liege nicht vor. Verfassungsmäßige Rechte seien schon in Ansehung der stets zu fordernden Einsatzbereitschaft nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Es wäre im Gegenteil sogar zulässig gewesen, das Kürzen der Haare in gewissem Umfange zu verlangen, wie dies beispielsweise auch in der Schweiz geschehe. Wenn statt dessen, um den Eingriff in die Rechte des Soldaten möglichst leicht zu halten, den Trägern längerer Haare nur befohlen worden sei, das Haarnetz zur Uniform zu tragen, so werde hierdurch weder die Menschenwürde noch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt.

6

Der Antragsteller hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch die Dienstpflichten nur im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes eingeschränkt werden könne, wofür Gründe der Zweckmäßigkeit oder der Vorteilhaftigkeit nicht ausreichten. Da die im Tragen langer Haare liegende modische Einstellung oder die Denkweise ihres Trägers nicht allein dadurch zum Ausdruck gebracht werden könne, daß eine solche Haartracht vorhanden sei, sondern insbesondere erst durch offenes Tragen der Haare, werde in die persönliche Freiheit eingegriffen. Außerdem leide die Gesundheit des Soldaten unter dem Haarnetz. Es führe zu einer schnelleren Verschmutzung (Verfettung) und Schädigung der Haare und der Kopfhaut. Ferner beeinträchtige es den Sitz: der dienstlichen Kopfbedeckung und führe unter dem Stahlhelm schnell zu heftigen Kopfschmerzen. Andererseits störe es die militärische Ordnung, gefährde die Disziplin und kränke den Soldaten in seiner Persönlichkeit, weil es zur Verunstaltung führe und Gelächter hervorrufe. Seine Stellung als Vorgesetzter werde durch den Erlaß erschwert. Die Regelung sei schließlich deshalb rechtswidrig, weil sie auch in den Fällen das Tragen eines Haarnetzes vorschreibe, in denen dies Gründe der Funktionsfähigkeit und Sicherheit gerade nicht erforderten. Soweit sich der BMVg auf die Belange der verbündeten Armeen berufe, müßten diese Zweckmäßigkeitserwägungen gegenüber der freien Grundrechtsentfaltung zurücktreten.

7

Der BMVg erwiderte, es sei im Hinblick auf die ständige Einsatzbereitschaft nicht möglich, auf die jeweilige Tätigkeit des einzelnen Soldaten abzustellen. Dies würde auch einen unvertretbaren Aufwand erfordern, der die Erfüllung des Verteidigungsauftrags behindere. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne jedenfalls darin nicht erblickt werden. Eine Gesundheitsschädigung werde durch den Befehl, ein Haarnetz zu tragen, nicht verursacht. Andere Zwecke als die angegebenen würden durch den Befehl nicht verfolgt.

8

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Dermatologischen Klinik der Universität München. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 26. Januar 1972 Bezug genommen.

9

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der BMVg in dem Schreiben des Antragstellers vom 2. April 1971 zutreffend erblickt hat, ist zulässig.

10

Die Erlasse vom 5. Februar/31. März 1971, denenzufolge Soldaten mit Haaren bestimmter Länge ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Tätigkeit bei jedem Dienst ein Haarnetz zu tragen haben, sind militärische Befehle; sie enthalten ein unmittelbar an diese Soldaten gerichtetes Gebot, das einer besonderen Konkretisierung im Einzelfall nicht mehr bedarf und auch den zuständigen Vorgesetzten einen eigenständigen Ermessensspielraum in seiner Anwendung nicht mehr beläßt. Da es sich um eine Daueranordnung handelt, war ihre Anfechtung nicht fristgebunden (BDH NZWehrr 1962, 61).

11

Die "weitere Beschwerde", die der BMVg richtig als Untätigkeitsbeschwerde gedeutet hat, ist durch die Vorlage der Beschwerde an den Senat erledigt.

12

2.

Der Antrag ist unbegründet:

13

Die von einzelnen Truppendienstgerichten zu dem vorangegangenen Haar- und Barterlaß ergangenen Entscheidungen betreffen nicht die Befehle vom 5. Februar/31. März 1971 und bedürfen daher keiner Erörterung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich allein gegen die Rechtmäßigkeit der Befehle vom 5. Februar/31. März 1971. Diese sind, soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind, rechtmäßig.

14

a)

Nr. 2 des grundlegenden Befehls vom 5. Februar 1971, auf welcher der ihn ergänzende weitere Befehl vom 31. März 1971 aufbaut, ist nicht rechtswidrig.

15

Dieser Befehl dient ausschließlich dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG; vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 SG). Soldaten, die längere Haare tragen, sind bei zahlreichen in der Bundeswehr auszuübenden Tätigkeiten technischer Art unfallgefährdet und darüber hinaus häufig auch behindert, insbesondere sichtbehindert. Befehle, die einer solchen. Unfallgefährdung und Funktionsbehinderung entgegenwirken sollen, dienen unmittelbar militärischen Belangen und damit dienstlichen Zwecken.

16

Eine Beeinträchtigung der Menschenwürde, auf deren Beachtung der Soldat nach Art. 1 GG i.V.m. § 6 SG Anspruch hat, scheidet von vornherein aus. Die Würde des Menschen (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - I WB 10/71 - sowie Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 1 RdNr. 28 bis 45) wird dadurch, daß der Soldat eine ebenso seiner Sicherheit wie den Erfordernissen des in der Verfassung verankerten Verteidigungsauftrages dienende Vorrichtung tragen soll, nicht verletzt. Er wird damit weder zum Objekt noch zum bloßen Mittel herabgewürdigt oder erniedrigt. Auch davon, daß seine Ehre in demütigender Weise verletzt oder seine ureigenste Intimsphäre mißachtet worden sei, kann keine Rede sein, mag auch das Bild eines haarnetztragenden Soldaten derzeit noch ungewohnt sein.

17

Der Befehl verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht findet seine Schranken in der verfassungsmäßigen Ordnung. Daß das Wehrwesen Bestandteil der grundgesetzlichen Ordnung in diesem Sinne ist, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht selbst (BDH 5, 231). Die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit kann sich demgemäß auf diese Grundrechtsnorm nur berufen, wenn ihr nicht höherwertige, in der Rechtsordnung geschützte Interessen entgegenstehen. Mag es auch grundsätzlich gerade dem Wesensgehalt der Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 1 GG entsprechen, der Vermassung oder Einspannung des Einzelnen in ein Kollektiv entgegenzuwirken, so findet sie hier ihre Schranken an den höher zu wertenden Interessen der Durchführung des Verteidigungsauftrages. Um diesen ging es bei dem Befehl.

18

Der Vorgesetzte hat der Unfallgefährdung von Soldaten nicht nur im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht Rechnung zu tragen (§ 10 Abs. 3 SG), sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der vollen Einsatzbereitschaft der Truppe; diese erfordert es grundsätzlich auch, daß der Soldat bei der Ausübung des Dienstes nicht in vermeidbarer Weise durch langes Haar behindert wird. Ein Befehl, der zur Vermeidung von Unfallgefahren oder von derartigen Behinderungen das Tragen eines Haarnetzes im Dienst anordnet, ist der Erreichung dieser dienstlichen Zwecke förderlich. Daran ändert es nichts, daß zur Erreichung der genannten Zwecke auch andere Regelungen denkbar und möglicherweise - namentlich unter Berücksichtigung der Hygieneerfordernisse - sogar zweckmäßiger wären, was von dem Senat gemäß § 17 Abs. 3 WBO nicht nachzuprüfen ist. Maßgebend ist, daß das Tragen eines Haarnetzes augenscheinlich die Unfall- und Behinderungsgefahr, die mit dem Tragen langer Haare verbunden ist, vermindert. Daran ändert es nichts, daß ein Haarnetz in Sonderfällen - etwa durch Hängenbleiben in den beengten Verhältnissen eines Panzers - selbst zur Gefahrenquelle werden kann. Diese Gefahr ist jedoch verhältnismäßig gering, da ein Hängenbleiben mit dem Haarnetz im allgemeinen keine Verletzung des Soldaten selbst zur Folge hat, sondern regelmäßig nur die, daß das Haarnetz abgestreift wird, ohne daß der Soldat dadurch unmittelbaren Schaden nimmt. Die grundsätzliche Eignung des Haarnetzes zur Erreichung der oben dargestellten dienstlichen Zwecke wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Haarnetz in einer Reihe von Situationen die Gefahrerhöhung, die mit dem Tragen langer Haare verbunden ist, nicht voll auszugleichen vermag, was z.B. beim Überstreifen der ABC-Schutzmasken zweifelhaft erscheinen kann, bei dem das Haarnetz regelmäßig mit abgestreift wird. Im Ergebnis steht die Nr. 2 des Befehls vom 5. Februar 1971 zu dem Aufgaben- und Pflichtenbereich der Bundeswehr in ebenso sinnvollem wie angemessenem Verhältnis. Dieser Befehl dient der Erfüllung militärischer Belange, die im Rahmen des durch Art. 87 a GG erteilten Verfassungsauftrages und damit "im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes" im Sinne des § 6 Satz 2 SG liegen, durch die das Grundrecht des Soldaten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das grundsätzlich auch das Recht auf eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes mitumfaßt, beschränkt wird. Dabei liegt eine Maßnahme des militärischen Vorgesetzten nicht nur dann im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes, wenn sie zur Erhaltung eines Mindestmaßes von Verteidigungsbereitschaft unabdingbar und unabweislich ist, sondern auch schon dann, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehr zu fördern geeignet ist. Das ergibt sich daraus, daß die Verteidigungsbereitschaft ein Rechtsgut von besonderem Rang ist. Da die Vorgesetzten dem Rechnung zu tragen haben, sind sie berechtigt und sogar verpflichtet, die Bundeswehr so zu gestalten, daß mit den vorhandenen Mitteln ein Optimum an Schlagkraft erreicht wird. § 6 Satz 2 SG erlaubt es demgemäß, zur Erreichung dieses Zweckes auch Befehle zu erteilen, die das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken, wie das durch die Nr. 2 des Befehls vom 5. Februar 1971 geschehen ist. Dabei war der BMVg nicht gehindert, auch dem Umstand Rechnung zu tragen, daß ein allzu großzügiges Nachgeben gegenüber Modeerscheinungen sowohl im Inland wie im Ausland im Ergebnis auch den Eindruck mangelnder Kampfmoral und ungenügender Bereitschaft zur Disziplin zu erwecken geeignet ist. Ob zur Verhinderung eines solchen Eindrucks gerade die getroffene Regelung die zweckmäßigste war, hat der Senat nicht zu prüfen.

19

Der Kernbereich des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der unantastbar ist (Art. 19 Abs. 2 GG), wird durch die Verpflichtung zum Haarnetztragen nicht berührt. Es wird vielmehr, worauf der BMVg mit Recht hingewiesen hat, lediglich in eine Randposition dieses Grundrechts eingegriffen, und zwar in recht maßvoller Weise, ohne daß militärische Belange absolut über die Persönlichkeitsrechte der Soldaten gesetzt würden.

20

Der Befehl verstößt auch sonst weder gegen die Pflichten des Vorgesetzten noch verletzt er andere Rechte der Soldaten. Die Durchführung des Befehls führt insbesondere nicht zu Gesundheitsschädigungen. Sie sind nach dem vom Senat hierzu eingeholten Gutachten der Dermatologischen Klinik der Universität München vom 26. Januar 1972 auch bei längerem Tragen des Haarnetzes nicht zu erwarten. Der Gutachter, Professor Dr. med. B., hat alle in Betracht kommenden Beschwerden eingehend gewürdigt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Klagen über 1. stärkere Schuppenbildung, 2. stärkere Verfettung der Haare, 3. Haarausfall, 4. verstärkte Schweißbildung, 5. Schädigung des Haarschaftes durch häufiges Waschen, 6. Verschmutzung der Haare, eventuell auch Verlausung und Flechtenbildung, 7. Schmerz und subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens, 8. Sauerstoffmangel der Kopfhaut, 9. elektrostatische Aufladung der Haare, 10. häufiger erforderliche Pflegemaßnahmen. Der Sachverständige ist dabei lediglich in den Fällen zur Feststellung von Störungen gekommen, in denen zu eng anliegende, Spannungsgefühle hervorrufende Netze getragen werden, da durch diese stärkerer Druck auf die Kopfhaut, verbunden mit Temparaturerhöhung und Verhinderung der Wasserdampfabgabe und der physiologischen Schuppung, ausgelöst werden kann. Allein aus diesem Grunde aber läßt sich die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht herleiten. Durch die Wahl eines passenden Netzes kann diesem Mangel leicht abgeholfen werden, wie auch sonst nicht passende Uniformteile (Stahlhelm, Schuhe) ausgetauscht werden.

21

Im übrigen hat der Sachverständige in überzeugender Weise dargetan, daß die Kopfhaut durch ein passendes Haarnetz nicht geschädigt wird, daß Flechtenbildung durch das Tragen eines Haarnetzes erfahrungsgemäß nicht hervorgerufen wird, daß die Blutversorgung der Kopfhaut nicht nachweisbar beeinträchtigt und auch das Haarwachstum nicht beeinflußt wird. Letztlich haben sich auch für etwaige Nachteile durch elektrostatische Aufladungen keine Anhaltspunkte erbringen lassen. Der Senat hat an der Richtigkeit dieser einleuchtenden und mit besonderem Sachverstand getroffenen Feststellungen keine Zweifel.

22

Soweit darüber hinaus die infolge des Haarnetztragens gelegentlich auftretende Wasserdampfabgabe der Kopfhaut durch vermehrtes Schwitzen in Verbindung mit dem durch das Haarnetz bewirkten mechanischen Druck zu einer Verformung des Haarschaftes führen kann und demgemäß die Notwendigkeit häufigerer Pflegemaßnahmen zur Folge hat, ist der Grund hierfür in dem Tragen der langen Haare selbst zu suchen.

23

Schließlich aber besteht da, wo ernsthafte Erkrankungen der Kopfhaut usw. durch das Tragen der Haarnetze hervorgerufen oder verschlimmert werden sollten, durchaus die Möglichkeit, derartigen Sonderlagen nach ärztlicher Untersuchung in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (BVerwG Beschluß vom 1. Dezember 1971 - I WB 116/70).

24

b)

Diese Überlegungen gelten uneingeschränkt auch für den hier angefochtenen Befehl vom 31. März 1971, demzufolge das Haarnetz nunmehr ohne Rücksicht auf die jeweilige Tätigkeit zu tragen ist und nach dessen Abs. 1 Satz 2 das Haarnetz ein Teil des vorgeschriebenen Anzuges ist. Die Pflicht des Soldaten, den vorgeschriebenen Anzug, nämlich die Uniform zu tragen, ist nicht in einer besonderen Gesetzesvorschrift geregelt, sondern ergibt sich aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Daß § 7 SG in dieser Weise auszulegen ist, unterliegt keinem Zweifel. Wenn etwa § 4 Abs. 3 SG dem Bundespräsidenten das Recht zuspricht, Bestimmungen über die Uniform des Soldaten zu erlassen, und er dies in der Anordnung vom 7. Mai 1956 nebst dazu ergangenen Änderungen getan hat, wird die Rechtspflicht des Soldaten zum Tragen der Uniform bereits vorausgesetzt. Das gleiche gilt für § 15 Abs. 3 SG, wonach es dem Soldaten untersagt ist, bei politischen Veranstaltungen Uniform zu tragen. Der Verpflichtung des Soldaten zum Tragen einer Uniform entspricht das Recht und die Pflicht seiner Vorgesetzten, ihn mit der den Erfordernissen des Dienstes angepaßten Bekleidung auszustatten, und das Recht, zu bestimmen, wann und bei welcher Gelegenheit welcher Anzug getragen werden soll. Diese Regelungsbefugnis ist Teil der im besonderen Pflichtenverhältnis gegebenen originären Berechtigung des BMVg, die zur Durchführung des ihm durch Art. 65 a und 87 a GG gegebenen Verfassungsauftrages erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen mit verwaltungsinterner Verbindlichkeit zu erlassen (BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1971 - I WB 165/70). Der in den genannten Vorschriften, insbesondere Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG erteilte Verfassungsauftrag umfaßt auch das Gebot, das innere Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]. Dazu gehört - jedenfalls im Dienst - auch das Tragen der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen Dienstbekleidung, d.h. also der Uniform. Die Notwendigkeit dessen greift selbst der Antragsteller nicht an, denn seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß er die ihm übertragenen Tätigkeiten in Zivilkleidung erledigen könne und daher schon deshalb auch zum Tragen des Haarnetzes nicht verpflichtet sei.

25

c)

Die auf dieser Grundlage angeordnete Verpflichtung, das Haarnetz auch dann zu tragen, wenn der einzelne, lange Haare tragende Soldat vorübergehend oder über längere Zeit nicht in einer Weise eingesetzt ist, die zur Gefährdung seiner Person, zur Sichtbehinderung im Einsatz oder zu ähnlichen, dem Verteidigungsauftrag abträglichen Auswirkungen führen können, ist sachlich gerechtfertigt. Die getroffene Regelung mußte, um überhaupt praktikabel zu sein, notwendig generalisieren. Sie ergänzt die bestehende Anzugsordnung und knüpft an einen Tatbestand an, der für alle Träger langer Haare eine Gefährdung im Dienst zu begründen geeignet ist und ihre Einsatzfähigkeit in Frage stellt. Der Befehl mußte daher von der abstrakten Gefährdung ausgehen, ohne auf die konkrete Lage im Einzelfall Rücksicht nehmen zu können.

26

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit derartiger generalisierender Regelungen in ständiger Rechtsprechung bejaht und insbesondere anerkannt, daß dabei auch gewisse Härten oder Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen (vgl. BVerfGE 11, 245, 254 [BVerfG 28.06.1960 - 2 BvL 19/59];  13, 21, 29 [BVerfG 26.06.1961 - 1 BvL 17/60];  17, 1, 23;  26, 265, 275) [BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64]. Als Voraussetzung für die in seinem Bereich angesprochenen Fälle hat es lediglich gefordert, daß die durch die typisierende bzw. generalisierende Regelung entstandenen Härten nur eine verhältnismäßig nicht bedeutende Zahl von Personen betreffen und daß der Verstoß gegen den insoweit angesprochenen Gleichheitsgrundsatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 26, 265, 275) [BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64]. Darüber hinaus hat der Senat in ähnlichen Fällen verlangt, daß der Bereich der Regelung nicht unnötig zu weit erstreckt ist (BVerwG Beschluß vom 9. März 1971 - I WB 135/69).

27

Unter sinngemäßer Übertragung dieser Gedanken auf den vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller die Auffassung vertritt, daß er der Pflicht zum Tragen eines Haarnetzes nicht unterworfen werden dürfe, ergibt sich, daß der angefochtene Erlaß auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Die denkbare Härte betrifft selbst unter der bisher nicht gegebenen Voraussetzung, daß alle in der Bürotätigkeit eingesetzten Soldaten eine zum Tragen des Haarnetzes verpflichtende Haarmode bevorzugen, am Gesamtbestand der Bundeswehr gemessen nur einen verhältnismäßig kleinen Personenkreis. Eine besondere Benachteiligung dieses Personenkreises im Verhältnis zu der großen Zahl der anderen haarnetztragenden Soldaten ist nicht gegeben. Denn alle sich aus dem Zwang zum Tragen des Haarnetzes ergebenden besonders beklagten Nachteile (zusätzliches Waschen der Haare, Spott der eine andere Modeauffassung vertretenden Soldaten und Zivilisten usw.) treffen in gleicher Weise auch die nicht Bürodienste leistenden Soldaten.

28

Der Bereich der Regelung ist auch nicht unnötig zu weit erstreckt. Die angefochtene Maßnahme läßt sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen rechtfertigen, in deren Rahmen weithin Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beachtlichkeit derartiger Überlegungen für das Recht auf Freiheit der Berufsausübung, das als Spezialnorm des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 12 GG geregelt ist, bereits mehrfach anerkannt (vgl. u.a. BVerfGE 23, 50, 56 [BVerfG 23.01.1968 - 1 BvR 709/66];  28, 21, 31) [BVerfG 18.02.1970 - 1 BvR 226/69]. Die sinngemäße Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall erscheint gerechtfertigt, denn auch hier kommt es nur darauf an, ob der dem Grundrecht träger zugefügte Nachteil erkennbar außer Verhältnis zum erstrebten Gemeinwohlzweck steht. Den Maßstab dafür kann der objektive Betrachter nur unter Würdigung der konkreten Intensität der Maßnahme gewinnen, was wiederum die Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit voraussetzt. Der Befehl vom 31. März 1971 war in erster Linie die Folge der durch die vorangehenden Befehle jeweils im Einzelfall ausgelösten Differenzen darüber, ob das Haar noch als sauber und gepflegt angesehen werden könne, ob es bereits die Dienstausübung behindere oder ob es feminin wirke. Der angefochtene Erlaß hat den gesamten Streitigkeiten hierüber im Interesse der Schlagkraft der Bundeswehr die Grundlage entzogen und es allein in die Entscheidung des Soldaten gestellt, ob er von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen will. Der Soldat - und zwar auch der am Schreibtisch eingesetzte - muß es dann aber auch hinnehmen, daß der gewährten Entfaltungsmöglichkeit Grenzen gesetzt sind. Die moderne Waffentechnik erfordert ebenso exaktes Zusammenspiel zwischen Mensch und Maschine wie innerhalb des Teams selbst. Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr verlangt im besonderen Maße bereits im Frieden die äußerste Beachtung funktionsbezogener Disziplin. Die Gewährung von Sonderrechten innerhalb einer mit der gleichen Zielrichtung eingesetzten Männergemeinschaft würde diesem Gedanken in empfindlicher Weise entgegenstehen. Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß es augenblicklich Unruhe geben und zur Störung des kameradschaftlichen Gefüges und damit der inneren Ordnung führen würde, wenn dem ohnehin von der Belastung des Außendienstes verschonten Innendienstler auch noch die Vergünstigung gewährt würde, sein langes Haar ohne das Haarnetz tragen zu dürfen.

29

Andererseits würde die gesonderte, von den übrigen Soldaten als Bevorzugung empfundene Behandlung der Innendienstler auch unter einem anderen Gesichtpunkt den militärischen Belangen zuwiderlaufen, nämlich dem - auch vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten - militärischen Grundsatz, daß jeder Befehl an einen Untergebenen gleichzeitig die Verpflichtung des Vorgesetzten enthält, für die Durchführung des Befehls zu sorgen (§ 10 Abs. 5 SG). Diese Überwachungstätigkeit und -möglichkeit würde notwendig auf ein Minimum zusammenschrumpfen, wenn der Soldat sich mit einer kaum zu überblickenden Fülle von mehr oder weniger stichhaltigen Gründen oder sogar - womit in der militärischen Wirklichkeit durchaus zu rechnen ist - mit schwer überprüfbaren bloßen Ausflüchten und Ausreden jeweils darauf berufen könnte, daß ihn seine langen Haare bei der augenblicklich ausgeübten Tätigkeit nicht gefährdeten oder behinderten. Es kann nicht Aufgabe der Bundeswehr und ihrer zur Ausbildung der Truppe eingesetzten Führer und Unterführer sein, ihre Zeit in Diskussionen und Untersuchungen darüber zu verzetteln, ob der Soldat im maßgeblichen Augenblick wirklich keine Tätigkeit ausgeübt hat, bei der ihn langes Haar gefährdet oder behindert.

30

Im Ergebnis ist mithin die Frage zu verneinen, ob der BMVg die ohnehin nur eine recht geringe Einwirkung auf das Wohlbefinden des Soldaten auslösende Pflicht zum Tragen des Haarnetzes in unnötiger Weise zu weit ausgedehnt hat. Daß der angefochtene Befehl sich nur auf den "Dienst" bezieht, mithin das Tragen des Haarnetzes außer Dienst nicht vorschreibt, ergibt sich bereits aus der gewählten Formulierung. Der Nachsatz "Es ist damit ein Teil des vorgeschriebenen Anzuges", hat ohne den Vordersatz, in dem vom Dienst die Rede ist, keine eigenständige Bedeutung.

Scherübl
Dr. Schweiger
Saalmann
Hebben
Schäfer