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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1990, Az.: XII ZR 124/89

Studienkosten als Teil der Unterhaltsverpflichtung nach § 1610 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Ausbildung zur MTA als angemessene Ausbildung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung bei überdurchschnittlicher Begabung zur Aufnahme eines Studiums im biologischen Bereich; Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Finanzierung einer Ausbildung zur MTA; Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bei Drängen des Kindes in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf; Schwere vorsätzliche Verfehlung des Kindes gegenüber seinen Eltern bei Ablehnung jeglichen Kontaktes und Missachtung allgemeiner Höflichkeitsfloskeln durch das Kind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1990
Aktenzeichen
XII ZR 124/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 09.11.1989

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1991, 45-47 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1991, 194-195 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Otto A., T. weg ..., As.,

Prozessgegner

Freistaat B.,
gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion W., We. straße ..., W.,

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) gewährte der im Jahre 1964 geborenen Tochter Kathrin des Beklagten in der Zeit vom 1. November 1985 bis 30. September 1986 Vorausleistungen nach § 36 BAFöG von monatlich 558,50 DM (insgesamt 6.143,50 DM) und macht in dieser Höhe gegen den Beklagten gemäß § 37 BAFöGübergegangene Unterhaltsansprüche geltend.

2

Die Tochter des Beklagten besuchte ab 1974 das Gymnasium in H. und bestand im Frühjahr 1983 das Abitur mit der Durchschnittsnote 2,9. Anschließend absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin (MTA), die sie erfolgreich abschloß. Im Wintersemester 1985/86 nahm sie das Studium der Biologie an der Universität W. auf. Sie legte nach dem fünften Semester das Vordiplom in diesem Studienfach mit der Note "gut" ab und bereitet sich derzeit auf die abschließende Diplomprüfung

3

Der Beklagte, der in den Jahren 1985/86 technischer Leiter eines Kaufhauses mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.911 DM war, lehnte die Erstattung der vom Kläger gewährten Leistungen mit der Begründung ab, daß er seiner Tochter bereits die Ausbildung zur MTA finanziert habe.

4

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.143,50 DM nebst gestaffelten Zinsen von 6 % zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

5

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

1.

Das Berufungsgericht hat eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Tochter angenommen, die gemäß § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten des von ihr eingeschlagenen Studiums der Biologie umfasse. Im einzelnen hat es hierzu ausgeführt: Die Ausbildung zur MTA habe nicht ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren Neigungen entsprochen. Sie habe zwar auf dem Gymnasium im allgemeinen nur mittelmäßige Leistungen erzielt, aber die Schule im Alter von 19 Jahren abgeschlossen, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Auch habe sie im Fach Biologie stets gute oder sehr gute Noten erzielt, in der Kollegstufe in diesem Fach Leistungskurse absolviert und eine mit der Note 2 bewertete Facharbeit erstellt. In der Abiturprüfung habe sie zwar nur eine Gesamtnote von 2,9 erreicht, in den Fächern Biologie/Chemie aber wiederum die Note 2. Im Hinblick auf das frühzeitig hervorgetretene Interesse an Biologie, die in diesem Fach gezeigten Leistungen und die erlangte Hochschulreife habe die Aufnahme eines Studiums im biologischen Bereich ihrer Veranlagung am besten entsprochen. Dies habe sich durch ihre im Studium gezeigten Leistungen bestätigt, da sie an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilgenommen und nach dem fünften Semester die Diplomvorprüfung mit der Note gut bestanden habe. Einer ihrer Professoren habe sie als hochbegabte und interessierte Studentin beurteilt und in Aussicht gestellt, sie bei gleichbleibenden Leistungen mit einer Diplomarbeit zu betrauen und als Doktorandin anzunehmen. Demgegenüber sei die Ausbildung zur MTA, die das Abitur nicht zur Voraussetzung habe, auf eine Hilfstätigkeit im medizinischen Bereich gerichtet, die letztlich unter der Verantwortung des Arztes stehe. Die Tochter des Beklagten habe diese Ausbildung auch nicht frei gewählt. Sie sei von dem Beklagten zwar nicht geradezu in diesen Beruf gedrängt worden, habe ihn aber nur deswegen als ihr noch am ehesten zusagend eingeschlagen, weil ihr die Aufnahme des Studiums aus Kostengründen verweigert worden sei. U.a. einem Brief ihres Großvaters vom 9. Juni 1982 sei zu entnehmen, daß es der Beklagte und seine Ehefrau an einer materiellen und ideellen Förderung ihrer Tochter weitgehend hätten fehlen lassen. Ihre Absicht zu studieren habe sie seinerzeit in Gegenwart des Beklagten bei der Berufsberatung des Arbeitsamts zum Ausdruck gebracht. Bei dieser Sachlage habe der Beklagte seine sich aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung, der Tochter eine angemessene Ausbildung zu finanzieren, nicht bereits dadurch erfüllt, daß er sie während der Ausbildung zur MTA unterhalten habe. Sie habe zwar möglicherweise bereits ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung erkannt, daß dieser Beruf ihr nicht zusage; ihr könne aber nicht vorgeworfen werden, die Ausbildung dennoch zum Abschluß gebracht zu haben, bevor sie das Studium aufnahm. Denn es entspreche einer vernünftigen Lebensplanung, eine einmal begonnene Ausbildung auch abzuschließen, zumal wenn diese insgesamt von kurzer Dauer sei und die Möglichkeit biete, darauf im Notfalle zurückzugreifen. Monatliche Zahlungen von 558,50 DM hielten sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Beklagten, da er in der fraglichen Zeit ein Nettoeinkommen von monatlich rund 3.000 DM erzielt habe, ohne mit anderen Unterhaltsverpflichtungen belastet gewesen zu sein.

7

2.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

8

a)

Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen (BGHZ 69, 190 und ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 27. September 1989 - IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990, 149). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht schon dadurch nachgekommen ist, daß er seiner Tochter die Ausbildung zur MTA ermöglicht hat, wird jedoch durch die von ihm getroffenen Feststellungen getragen. Danach lagen die Verhältnisse so, daß nach dem Schulabschluß ein Hochschulstudium der Biologie als angemessene Ausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB angesehen werden mußte. Ein solches Hochschulstudium hat der Beklagte seiner Tochter aber aus Kostengründen verweigert. Schon in der bisherigen Rechtsprechung ist anerkannt, daß Eltern ihrem Kind ausnahmsweise eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (vgl. BGHZ 69, 190, 194; Senatsurteil vom 29. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 f). Einem solchen Fall steht gleich, wenn - wie hier - dem Kind die angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grunde zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung können keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden (so zutreffend OVG Berlin FamRZ 1989, 1014, 1016).

9

b)

Die Revision rügt es als eine unzulässige ex-post-Betrachtung, daß das Oberlandesgericht seine Beurteilung, der Begabung der Tochter des Beklagten habe von Anfang an ein Hochschulstudium entsprochen, nicht nur auf ihre in der Schulzeit hervorgetretenen Interessen für Biologie und die in diesem Fach gezeigten Leistungen gestützt habe, sondern auch auf die Leistungen im Studium sowie auf das positive Urteil einer Lehrkraft der Hochschule. Letzteres habe den Eltern nicht bekannt sein können, als sie sich im Jahre 1983 entschlossen hätten, der Tochter nur eine Ausbildung zur MTA zu finanzieren.

10

Diese Rüge geht fehl. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen Anlagen zu beantworten (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 4. Aufl. Rdn. 255). Um eine unangemessene Benachteiligung von sogenannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausstellt, daß die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (vgl. etwa Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 281; Paulus FamRZ 1981, 134). Von einem solchen Fall könnte hier im Hinblick auf die Entwicklung der Tochter des Beklagten im Hochschulstudium ausgegangen werden, wenn ihre Begabung nicht schon beim Schulabschluß hervorgetreten wäre. Das Oberlandesgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß schon die bei Schulabschluß zutage getretenen Anlagen der Tochter auf ein Hochschulstudium als angemessene Ausbildung hinreichend hingewiesen haben; die Entwicklung während des Studiums hat es nur als diese Einschätzung bestätigend herangezogen. Außerdem war der Beklagte tatsächlich aus Kostengründen gegen ein Studium eingestellt, nicht weil er seine Tochter dazu für ungeeignet hielt.

11

c)

Die Revision stellt weiter in Abrede, daß die Tochter nach dem Schulabschluß einen für ein Studium ausreichenden Leistungswillen gehabt habe. Diese habe sich für eine Arbeitsstelle als Pferdepflegerin interessiert, also für eine rein praktische Tätigkeit. Zur MTA-Ausbildung habe sie sich ohne Wissen der Eltern nach Abstimmung mit dem Großvater entschlossen. Den Brief des Großvaters vom 9. Juni 1982 habe das Berufungsgericht einseitig und falsch interpretiert; in diesem sei auch davon die Rede, daß die Tochter außer für Pferdesport und Führerschein keinerlei Interessen habe.

12

Mit diesen Ausführungen bewegt sich die Revision auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die Tochter des Beklagten und ihre Mutter als Zeuginnen einvernommen und ist unter Verwertung ihrer Aussagen und weiterer Umstände zu der Überzeugung gelangt, daß die von der Tochter von Anfang an erstrebte Aufnahme eines Studiums an dem Widerstand der Eltern gescheitert ist. Daß es hierbei wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf. Eine Arbeit als Pferdepflegerin hat die Tochter nach ihrer Zeugenbekundung nur für die Zeit bis zum Beginn der eigentlichen Ausbildung erwogen. Hinsichtlich des Briefs des Großvaters, der zeitlich noch vor der Abiturprüfung liegt, ersetzt die Revision unzulässigerweise die Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene, keineswegs zwingende Wertung.

13

d)

Soweit die Revision auf vermeintliche Widersprüche in der Zeugenaussage der Tochter erster Instanz verweist sowie darauf, daß ihre Abiturdurchschnittsnote für ein Biologiestudium nicht ausgereicht, die Berufsberatung auch von einem solchen Studium abgeraten habe, vermag sie ebenfalls den Bestand des angefochtenen Urteils nicht zu gefährden. Die geltend gemachten Widersprüche werden durch den Inhalt des gerichtlichen Protokolls nicht bestätigt. Das Berufungsgericht konnte seine Entscheidung im übrigen rechtsbedenkenfrei auf die eigene Vernehmung der Zeugin stützen. Hierbei hat diese u.a. in Abrede gestellt, daß die Berufsberatung von einem Biologiestudium abgeraten habe. Da das Berufungsgericht diesem Umstand mit Recht keine besondere Bedeutung beigemessen hat, hatte es entgegen der Auffassung der Revision schon deswegen keinen Anlaß, hierwegen eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 ZPO ins Auge zu fassen. Schließlich ist nicht festgestellt, daß die Abiturdurchschnittsnote von 2,9 der Aufnahme des Studiums der Biologie entgegengestanden hätte. Die Tochter hat hierzu als Zeugin ausgesagt, Studienplätze seien auch nach anderen Kriterien, insbesondere nach dem Losverfahren, vergeben worden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Bewerbung der Tochter um einen Studienplatz im Fach Biologie nach Ablegung der Abiturprüfung aufgrund ihrer Durchschnittsnote aussichtslos gewesen wäre. Deswegen kann auch offenbleiben, ob die aus dem Numerus clausus der Hochschulen folgenden Zulassungsbeschränkungen sich auf den Anspruch aus § 1610 Abs. 2 BGB in einer Weise auswirken können, daß eine aus diesem Grunde verzögerte Aufnahme des Studiums nicht mehr finanziert zu werden braucht (dagegen etwa OVG Berlin a.a.O. S. 1015).

14

e)

Daß der von der Tochter gewählte Ausbildungsgang dem Beklagten wirtschaftlich zumutbar ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt.

15

3.

Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht habe unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1611 BGB den Vortrag des Beklagten würdigen müssen, daß seine Tochter jeden Kontakt mit ihren Eltern ablehne und in einem Brief vom 27. April 1989 an ihre Mutter in beleidigender Weise jegliche Anrede und Höflichkeitsfloskel weggelassen habe. In der Unterlassung der gebotenen Prüfung liege ein Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO.

16

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 551 Nr. 7 ZPO aus prozeßwirtschaftlichen Gründen nicht heranzuziehen, wenn das von dem Berufungsgericht in den Urteilsgründen nicht erörterte Verteidigungsmittel zur Abwehr der Klage ungeeignet ist (vgl. BGHZ 39, 333, 339 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] sowie BGHR ZPO § 551 Nr. 7, Verteidigungsmittel 1 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Was der Beklagte zu dem fraglichen Punkt vorgetragen hat, reicht nicht aus, die Voraussetzungen einer schweren vorsätzlichen Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB - nur diese Alternative der Vorschrift kommt in Frage - zu erfüllen, zumal bei der hierbei anzustellenden Abwägung aller Umstände auch zu berücksichtigen ist, ob eigenes Verhalten der Eltern Anlaß zu mißbilligendem Verhalten des Kindes gegeben hat (vgl. dazu etwa MünchKomm/Köhler 2. Aufl. § 1611 Rdn. 6 a; AG Eschweiler FamRZ 1984, 1252).

Lohmann,
Portmann,
Blumenröhr,
Zysk,
Nonnenkamp