Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1980, Az.: IVb ZR 506/80
Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums; Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung des Kindes durch die Eltern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1980
- Aktenzeichen
- IVb ZR 506/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.06.1978
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 2007, 424
Prozessführer
Land Baden-Württemberg, Breitscheidstraße 4, Stuttgart,
vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesamt für Ausbildungsförderung).
Prozessgegner
1. Hugo G., A. straße 7, c/o B., K.
2. Herta G., L. straße 20, K.
In dem Rechtsstreit
hat der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Das klagende Land verlangt von den Beklagten Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen, die es dem Sohn der Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis zum 30. September 1973 nach dem Bundesausbildungsforderungsgesetz vom 26. August 1971 - BAFöG - (BGBl I 1409) gewährt hat.
Der am 3. März 1948 geborene Sohn besuchte bis März 1964 die Realschule. Sein Abschlußzeugnis wies in den Fächern Physik, Chemie, Biologie und Werken die Note gut, in Musik die Note sehr gut, im übrigen die Noten befriedigend und ausreichend aus.
Von April 1964 bis September 1967 erlernte er den Beruf eines Werkzeugmachers, in dem er nach der Gesellenprüfung bis Februar 1968 tätig war. Seit April 1968 besuchte er ein Tagesgymnasium, das Hessenkolleg in Kassel, auf dem er im Juli 1970 die Hochschulreife erwarb. Vom Wintersemester 1970/71 an studierte er Psychologie und bestand im August 1975 das Examen mit der Note gut. Ab Oktober 1971 erhielt er von dem klagenden Land Ausbildungsförderung nach dem BAFöG.
Der Beklagte zu 1. war während der Ausbildung seines Sohnes als Kammermusiker an der Musikakademie in Kassel tätig; die Beklagte zu 2. war Hausfrau ohne eigenes Einkommen.
Das klagende Land ist der Ansicht, der Sohn der Beklagten habe gegen seine Eltern einen Anspruch auf Finanzierung seines Studiums; denn die erste Ausbildung zum Werkzeugmacher habe auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung und Neigung des Sohnes beruht.
Das Land hat gemäß § 37 BAFöG die Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet und mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines (Teil-)Betrages von 8.853,72 DM für die gewährte Förderung verlangt.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten: Die Ausbildung als Werkzeugmacher sei der Eignung und Neigung ihres Sohnes angemessen gewesen. Eine besondere Begabung ihres Sohnes sei bis zum Besuch des Hessenkollegs nicht erkennbar gewesen. Das Kolleg habe er, worüber sich alle Beteiligten einig gewesen seien, auf eigenes Risiko besucht. Im übrigen seien sie, die Beklagten, zur Finanzierung des Studiums wirtschaftlich nicht in der Lage.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des klagenden Landes ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt das Land sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat einen aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch des Sohnes der Beklagten auf Finanzierung des Hochschulstudiums, der auf das klagende Land hätte übergehen können, verneint, weil die Beklagten, ihre Verpflichtung, dem Sohn eine angemessene Fortbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, bereits erfüllt hätten. Die Ausbildung zum Werkzeugmacher habe der Begabung und den Fähigkeiten des Sohnes, wie sie sich nach dem Abschlußzeugnis der Realschule darstellten, entsprochen. Die mäßigen Noten insbesondere in den Fächern Englisch und Mathematik (ausreichend) sowie Deutsch (befriedigend) hätten eine auf ein Hochschulstudium gerichtete Weiterbildung nicht nur nicht nahegelegt, sondern deren Erfolg sogar als fragwürdig erscheinen lassen. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Entschluß, die Schule nicht weiter zu besuchen, von den Beklagten gegen den Willen des Sohnes getroffen worden sei. Neigungen, die mit Anlagen und Fähigkeiten eines Kindes nicht zu vereinbaren seien, müßten nämlich außer Betracht bleiben. Das klagende Land habe nicht vorgetragen, daß eine Unterbewertung von Anlagen und Fähigkeiten bereits damals erkennbar gewesen sei.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
2.
Wie der Bundesgerichtshof in seiner in BGHZ 69, 190 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, schulden Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowohl ihren minderjährigen als auch den volljährigen Kindern nach § 1610 Abs. 2 BGB eine optimale begabungsbezogene Berufsausbildung, d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes am besten entspricht.
Die Wahl der in diesem Sinn angemessenen Ausbildung haben die Eltern in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung mit dem Kind zu treffen, wobei den individuellen Umständen, vor allem den bei dem Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen maßgebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 69, 190/194).
Haben Eltern die ihnen hiernach obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind einen Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere, zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will.
Eine andere Entscheidung kann - neben weiteren, hier nicht in Betracht kommenden Gründen (BGH a.a.O.) - ausnahmsweise nur dann geboten sein, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes durch die Eltern beruhte oder wenn die Eltern das Kind gegen seinen Willen in einen unbefriedigenden, seiner Begabung und Neigung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. In einem solchen Fall haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung bisher noch nicht in rechter Weise erfüllt (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Ausbildung zum Werkzeugmacher der Begabung und den Fähigkeiten des Sohnes der Beklagten, wie sie bis zum Abschluß der Ausbildung hervorgetreten seien, entsprochen habe und sich damit als angemessene Ausbildung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB darstellte. Das wird von der Revision nicht angegriffen.
Auf der Grundlage dieser Feststellung besteht auch kein hinreichend sicherer Anhalt dafür, daß die gewählte Ausbildung zum Werkzeugmacher seinerzeit auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung ihres Sohnes durch die Beklagten beruhte. Die Tatsache, daß der Sohn später das Hessenkolleg absolvierte und sich erfolgreich dem Studium der Psychologie unterzog, läßt nicht zwingend auf eine Fehleinschätzung seiner Fähigkeiten im Zeitpunkt der ersten Berufswahl nach Beendigung der Realschule schließen. Die Neigung des Sohnes zu einem weiteren Schulbesuch und seine Fähigkeit zur Weiterbildung sind ersichtlich in einem späteren Zeitpunkt nach der Aufnahme seiner Tätigkeit als Werkzeugmacher hervorgetreten. Eine derartige spätere Entwicklung brauchten die Beklagten aber bei der Entscheidung über die ihrem Sohn zu gewährende angemessene Ausbildung nicht in ihre Überlegungen einzubeziehen. Insoweit enthält das Berufungsurteil - entgegen der Auffassung der Revision - keinen Rechtsfehler, wenn es feststellt, es müsse bei der bisherigen Ausbildungsfinanzierung sein Bewenden haben, falls sich bis zum Ende der - ersten - Ausbildung keine Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben hätten.
Die Beklagten sind darüber hinaus auch nicht deshalb zur Finanzierung des Studiums verpflichtet, weil sie ihren Sohn gegen seinen Willen in einen für ihn unbefriedigenden Beruf gedrängt hätten. Das Berufungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil offengelassen, ob der Entschluß, den Schulbesuch nicht fortzusetzen, seinerzeit von den Beklagten gegen den Willen ihres Sohnes getroffen worden ist. Das klagende Land hat zwar behauptet, der Entschluß sei von den Eltern ausgegangen; der Sohn habe sich der Entscheidung seiner Eltern "nicht ausreichend widersetzen können". Damit ist aber noch nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagten ihn gegen seinen Willen in eine ihn nicht befriedigende, seiner damaligen Neigung und Begabung nicht entsprechende Ausbildung gedrängt haben.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Finanzierung des nachträglich von ihrem Sohn aufgenommenen Studiums besteht schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Unterhaltszusage (Erman-Küchenhoff, BGB 6. Aufl. § 1610 Rdn 3). Insoweit hat das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten vor der Aufnahme des Studiums rechtsirrtumsfrei dahin gewertet, daß es keine Zusage zur Finanzierung der weiteren Ausbildung enthielt. Dies wird von der Revision nicht beanstandet.
Die Revision erweist sich (schon) hiernach als unbegründet.
Knüfer
Lohmann
Blumenröhr
Krohn