Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1981, Az.: IVb ZR 547/80

Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Erstreckung von Unterhalt auf die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf; Mangel an Unterhaltsfürsorge für die erste Ausbildung der Tochter; Elterliche Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 547/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.01.1979

Fundstelle

  • FamRZ 1981, 437

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hat (als Arzthelferin), kann von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine andere, bessere Ausbildung (für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen) beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finanziellen Beiträge geleistet haben.

  2. 2.

    Ein Anspruch auf eine zweite Ausbildung kann bestehen, wenn die Bildungsfähigkeit des Kindes seinerzeit wegen schwieriger häuslicher Verhältnisse (Ehestreitigkeiten und nachfolgende Scheidung der Ehe) nicht zutreffend erkannt worden ist.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Lohmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Das klagende Land gewährte der Tochter des Beklagten, der am 8. Juli 1948 geborenen Monika S. (seit dem 13. Juli 1973 verheiratete D.), für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 30. September 1974 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von insgesamt 6.750 DM und leitete durch schriftliche Anzeige vom 24. Januar 1974 deren Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten auf sich über. Aufgrund der übergeleiteten Ansprüche hat sie von dem Beklagten Zahlung von 6.750 DM nebst Zinsen verlangt.

2

Monika S. besuchte nach der Grundschule zunächst das Gymnasium und wechselte im Jahre 1962 auf eine Internatsschule über, auf der sie im März 1966 die Mittlere Reife erwarb. Nachdem sie anschließend ein Jahr lang Hauswirtschaftslehrling gewesen war, begann sie eine Lehre als Arzthelferin, die sie im Jahre 1969 mit Erfolg beendete. In ihrem erlernten Beruf arbeitete sie - zuletzt halbtags - bis Ende 1972. Nach einem Vorbereitungskurs an der Volkshochschule Heidelberg, den sie seit Oktober 1971 besucht hatte, und einer im Februar 1973 abgelegten Eignungsprüfung erhielt sie alsdann durch Bescheid des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 2. März 1973 die Zustimmung zur Zulassung zum Studium ohne Reifezeugnis an den pädagogischen Hochschulen Baden-Württemberg. Dieses Studium mit den Fächern Sport und Mathematik begann sie im Sommersemester 1973 an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und schloß es erfolgreich ab.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Auf die - im übrigen zurückgewiesene - Berufung des klagenden Landes hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung von 1.417,50 DM (monatlich 405 DM für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 1973) nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

4

I.

Da das klagende Land einen nach § 37 BAföG auf sich übergeleiteten Anspruch geltend macht, hängt die Entscheidung davon ab, ob Monika S. von dem Beklagten für die hier (noch) in Rede stehende Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli 1973 Unterhalt verlangen konnte. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

5

1.

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßte der Unterhalt, den der Beklagte seiner Tochter nach § 1610 BGB zu gewähren hatte, auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheitert der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht schon daran, daß Monika S. zur fraglichen Zeit bereits volljährig war und daher der Erziehung des Beklagten nicht mehr unterlag. Dies ist durch die heutige, auf dem Gesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1713) beruhende Fassung der Vorschrift klargestellt, galt aber auch schon vorher (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 -).

6

2.

Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist nach heutiger gewandelter Auffassung eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 192 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - Leitsätze in FamRZ 1980, 1068). Zur Frage der bei dem Kinde bestehenden persönlichen Voraussetzungen, auf die es nach diesen Grundsätzen ankommt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Studium an einer pädagogischen Hochschule mit dem Studienziel "Lehramt an Grund- und Hauptschulen" sei für Monika S. eine ihrer Begabung, ihren Anlagen und Fähigkeiten und ihrem Leistungswillen entsprechende Ausbildung gewesen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß sie diese Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen habe, nachdem sie die erforderlichen, ursprünglich nicht vorhandenen Bildungsgrundvoraussetzungen neben ihrer Berufstätigkeit als Arzthelferin geschaffen habe, und daß der Lehrerberuf - verglichen mit ihrer früheren Tätigkeit - anspruchsvoller sei und ihren Talenten besser entspreche. Diese Würdigung beruht weitgehend auf tatrichterlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden und an die das Revisionsgericht daher gebunden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Auf ihrer Grundlage konnte das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu seiner Würdigung gelangen, daß das Studium an der pädagogischen Hochschule für Monika S. die begabungsbezogen beste Ausbildung im Sinne der eingangs wiedergegebenen Grundsätze war.

7

3.

Wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, sind Eltern ihrer Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichendem Maße nachgekommen, wenn sie ihre Pflicht zur Gewährung der geschuldeten Ausbildung in rechter Weise erfüllt haben und das Kind hiernach den Abschluß einer Ausbildung erlangt hat. Ihm noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet (BGHZ 69, 193 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Studium an der pädagogischen Hochschule für Monika S. eine Zweitausbildung in dem hier gedachten Sinne war. Es hat aber die Auffassung vertreten, trotzdem habe der Beklagte ihr dieses Studium bis zu ihrer Verheiratung finanzieren müssen, weil er seiner Verpflichtung, die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zu tragen, zuvor nicht "in rechter Weise" nachgekommen sei. Das Studium sei daher - jedenfalls im Verhältnis zwischen Elternteil und Kind - keine eigentliche Zweitausbildung, sondern eigentlich eine Erstausbildung gewesen.

8

Seine Ansicht, der Beklagte habe seiner Tochter bisher nicht "in rechter Weise" Ausbildungsunterhalt gewährt, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß er lediglich die Kosten der Schul- und insbesondere der Internatsausbildung bis zur Mittleren Reife im Jahre 1966 übernommen habe. Für die Zeit danach, insbesondere für die eigentliche Berufsausbildung zur Arzthelferin, habe er trotz seiner Behauptungen ersichtlich keine weiteren Unterhaltsleistungen erbracht; jedenfalls habe er trotz gerichtlicher Auflage derartige Leistungen substantiiert nicht darzulegen vermocht. In seinem an das beklagte Land gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1973 habe er auch selbst geäußert, seit etwa sechs Jahren keinen persönlichen Kontakt mit seiner Tochter gehabt zu haben. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß der Beklagte seiner Tochter während ihrer Lehrzeit (1. April 1967 bis 31. August 1969) keinen Unterhalt geleistet habe, obwohl sie damals (bis zum 8. Juli 1969) noch minderjährig gewesen und - jedenfalls in den beiden ersten Lehrjahren - bei monatlichen Bruttoeinkünften von 120 DM im Jahre 1967 und 187,50 DM im Jahre 1968 unterhaltsbedürftig und er zu Unterhaltsleistungen in der Lage gewesen sei. Bei dieser Sachlage, so hat das Berufungsgericht gemeint, könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, daß er wegen Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB zur Finanzierung einer Zweitausbildung seiner Tochter nicht mehr herangezogen werden könne. Ob es sich bei Monika S. - wie das beklagte Land vorgetragen habe - um einen typischen Spätentwickler handele, dessen Begabung die Eltern früher deutlich fehlbeurteilt hätten, könne dahingestellt bleiben.

9

Diese Auffassung wird von der Revision zu Recht angegriffen.

10

a)

Die Revision hält das angefochtene Urteil für fehlerhaft, weil es dem klagenden Land den angeblichen Mangel an Unterhaltsfürsorge für die erste Ausbildung der Tochter des Beklagten "zugute kommen lasse". Sie meint, das Berufungsgericht habe dem Land einen Unterhaltsanspruch zugemessen, für den es hier nicht eingetreten sei, so daß die erforderliche zeitliche Kongruenz zwischen der Ausbildungsförderung und einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten fehle.

11

Diese Rüge geht allerdings fehl. Wie eingangs schon ausgeführt, hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, daß der Erfolg der Klage davon abhängt, ob Monika S. für die hier (noch) in Rede stehende Zeit vom 1. April bis 15. Juli 1973 von dem Beklagten Unterhalt verlangen konnte. Es hat seine Verurteilung nicht etwa auf einen Unterhaltsanspruch für die zurückliegende Zeit ihrer Ausbildung zur Arzthelferin gestützt. Damit ist der Rüge der Revision der Boden entzogen.

12

b)

Ob der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB nachgekommen ist, hängt zunächst davon ab, ob die Ausbildung zur Arzthelferin die für seine Tochter "angemessene" Vorbildung zu einem Beruf gewesen war. Hierzu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, Seine Würdigung, das Studium an der pädagogischen Hochschule sei die ihrer Begabung, ihrer Anlagen und Fähigkeiten und ihrem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung gewesen, ergibt nicht ohne weiteres, daß die Ausbildung zur Arzthelferin seinerzeit für Monika S. nicht "angemessen" gewesen ist. Denn für die Beurteilung ist auf die Zeit jener ersten Berufsausbildung abzustellen. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 24. September 1980 (IV b ZR 506/80) dargelegt hat, muß es bei der bisherigen Ausbildungsfinanzierung sein Bewenden haben, falls sich bis zum Ende der ersten Ausbildung keine Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes ergeben haben.

13

Zu Gunsten des Beklagten ist daher für dieses Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Ausbildung zur Arzthelferin den damals zutage getretenen Anlagen seiner Tochter angemessen gewesen war.

14

c)

Das Berufungsgericht hat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen, trotz der schon vorher erlangten Ausbildung zur Arzthelferin habe Monika S. für das Studium an der pädagogischen Hochschule Ausbildungsunterhalt verlangen können, wenn der Beklagte jene erste Ausbildung nicht finanziert habe. Damit hat es die Entscheidung BGHZ 69, 190, 193 nicht zutreffend verstanden. Wenn dort die Erfüllung der Unterhaltspflicht, die sich für Eltern aus § 1610 Abs. 2 BGB ergibt, dahin umschrieben wird, die Eltern müßten dem Kind die geschuldete Ausbildung "gewährt" und dieses müsse "hiernach" den Abschluß der Ausbildung erlangt haben, so bedeutet dies nicht, daß die Erlangung des Abschlusses auf finanziellen Leistungen der Eltern beruht haben muß. Entscheidend ist vielmehr, daß das Kind eine - nach den dargelegten Grundsätzen angemessene - abgeschlossene Ausbildung besitzt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts würde schon in den Fällen versagen, in denen die angemessene "Erst-"Ausbildung dem Unterhaltspflichtigen Kosten nicht verursacht hat. Aber auch wenn solche Kosten entstanden, aber nicht von den unterhaltspflichtigen Eltern getragen worden sind, etwa weil das Kind die Kosten aus eigenem Vermögen oder Arbeitsverdienst getragen hat oder von dritter - öffentlicher oder privater - Seite unterstützt worden ist, kann dies nicht dazu führen, daß es von seinen Eltern Finanzierung einer Zweitausbildung verlangen kann. Die Regelung des § 1610 Abs. 2 BGB verfolgt das Ziel, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu verschaffen, verlangt aber nicht unter allen Umständen, daß die Eltern diese Ausbildung bezahlen.

15

4.

Das angefochtene Urteil wird daher durch die ihm gegebene Begründung nicht getragen, ohne daß es noch auf die Rügen der Revision ankäme, mit denen diese geltend macht, dem Beklagten seien durch den Internatsaufenthalt seiner Tochter (und zweier weiterer Kinder) besondere Kosten entstanden, und ferner rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, als es davon ausging, der Beklagte habe seiner Tochter während der Zeit ihrer ersten Ausbildung keinen Unterhalt geleistet.

16

II.

1.

Zu einer abschließenden Entscheidung ist der erkennende Senat nicht in der Lage, weil das angefochtene Urteil zu der Frage, ob die Ausbildung zur Arzthelferin die für Monika S. "angemessene" Vorbildung zu einem Beruf war, - wie unter I. 3. b dargelegt - keine Feststellungen enthält. Die Sache muß daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholt.

17

Dabei wird insbesondere folgendes zu berücksichtigen sein: Das klagende Land hat behauptet, es habe an schwierigen häuslichen Verhältnissen gelegen, wenn die Bildungsfähigkeit der Tochter des Beklagten seinerzeit nicht erkennbar gewesen sei (Berufungsbegründung S. 4). Einzelheiten über Art und Ausmaß dieser häuslichen Schwierigkeiten sind bisher nicht dargelegt, jedoch ergibt bereits der unstreitige Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, daß sie bestanden haben und Monika S. ihnen gerade in ihrer Entwicklungsjahren ausgesetzt gewesen ist. Die Ehe des Beklagten ist im Jahre 1964 geschieden worden, als das Kind etwa 16 Jahre alt war. Die Eheschwierigkeiten, die zu der Scheidung geführt haben, haben anscheinend bereits Jahre vorher bestanden und sich auf die Entwicklung der Kinder ausgewirkt. Dafür sprechen neben der Lebenserfahrung die eigenen Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 24. Februar 1975 an das Amt für Ausbildungsförderung, in den Jahren 1962 bis 1968 hätten drei seiner vier Kinder einen Teil ihrer Schulzeit im Internat verbracht. Monika S. selbst hat seiner weiteren Angabe zufolge seit 1967 keine persönlichen Beziehungen mehr zu ihrem Vater gehabt, obwohl dieser ausweislich seines Schreibens vom 24. Februar 1975 das Sorgerecht für seine Kinder erhalten hatte. Über ihre Beziehungen zu ihrer Mutter ist dem vorgetragenen Prozeßstoff nichts näheres zu entnehmen, doch fällt auf, daß Monika S., seit sie im Alter von 17 Jahren ihre Schulzeit beendet hatte, niemals bei einem der Elternteile, sondern an ihren Arbeits- und Ausbildungsstellen stets für sich gelebt hat. Dies könnte darauf hindeuten, daß ihre Bindungen zu beiden Eltern sich schon früh gelöst oder doch gelockert hatten.

18

Nach der Lebenserfahrung wirken sich gestörte häusliche Verhältnisse vielfach nachteilig auf die schulische Entwicklung eines Kindes aus. Der Sachverhalt deutet darauf hin, daß dies bei Monika S. der Fall gewesen ist. Sie war nach dem Abschluß der Grundschule zunächst auf das Gymnasium übergewechselt. Anscheinend hatten also Schule und Elternhaus damals diese Schulart als ihren Anlagen entsprechend angesehen. Bei der Internatsschule, auf die sie im Jahre 1962 im Alter von 13 Jahren überging, handelte es sich nach dem zu den Akten gegebenen Abschlußzeugnis um eine Mittelschule. Über die Gründe dieses Wechsels der Schulart hat der Beklagte selbst in dem Schreiben vom 24. Februar 1975 ausgeführt, seine Tochter habe sich den Anforderungen des Gymnasiums nicht gewachsen gefühlt; die mittlere Reife sei für sie die "Obergrenze des Zumutbaren" gewesen. Daß die schulischen Leistungen, die Monika S. im Alter von etwa 13 Jahren erbrachte, hiernach deutlich hinter den früher in sie gesetzten Erwartungen zurückgeblieben sind, kann zwar darauf beruhen, daß jene Erwartungen auf einer Fehleinschätzung beruhten. Jedoch läßt sich beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht ausschließen, daß die Ursache in einer Entwicklungsstörung, etwa durch ungünstige häusliche Verhältnisse, zu sehen ist.

19

War letzteres der Fall, so könnte der Beklagte Anlaß gehabt haben, mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen, als seine Tochter im Jahre 1966 die Schule verließ. Auch wenn der Beruf der Artzhelferin den damals bei ihr zutage getretenen persönlichen Voraussetzungen zu entsprechen schien, bestand daher möglicherweise Anlaß zu der Annahme, ihre Anlagen und Neigungen seien noch nicht vollständig entwickelt und würden durch eine Ausbildung zur Artzhelferin auf die Dauer nicht angemessen ausgeschöpft. In diesem Fall könnte die Lehre, die Monika S. in den Jahren 1967 bis 1969 durchlaufen hat, nicht als angemessene Erstausbildung gelten.

20

2.

Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, jene Lehre sei auch unter Berücksichtigung aller Umstände die damals für Monika S. angemessene Ausbildung gewesen, wird es der von ihm bisher offengelassenen Frage nachgehen müssen, ob die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung ihrer Begabung beruht hatte (BGHZ 69, 194 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

Dr. Grell
Lohmann
Dr. Seidl
Blumenröhr
Krohn