Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1971, Az.: 5 StR 576/70
Voraussetzungen für den Entzug des gesetzlichen Richters; Anforderungen an das Vorliegen einer außerordentlichen Sitzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1971
- Aktenzeichen
- 5 StR 576/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 02.04.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Betrug
Prozessführer
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Heinz B. aus Be., geboren am ... 1926 in S.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Fleischmann,
Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanstalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Dr. ... aus O. und Freiherr von ... aus K. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. April 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1.
Der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden.
a)
Nach dem Geschäftsverteilungsplan waren der Strafkammer für das Jahr 1970 die Sitzungstage "Donnerstag, Freitag, gegebenenfalls Montag" zugewiesen worden.
Als der Vorsitzende am 12. Dezember 1969 den Termin für die vorliegende Strafsache ansetzte, konnte er unter anderem deshalb nicht den bereitesten Sitzungstag hierfür bestimmen, weil ein Sachverständiger längere Zeit verhindert war.
Auch meinte er, mit dieser umfangreichen Sache nicht die ordentlichen Sitzungstage belasten zu sollen, und wich deshalb von vornherein auf außerordentliche Sitzungstage aus, wobei er als ersten Sitzungstag den 23. März 1970, einen Montag, vorsah; die ordentlichen Sitzungstage blieben frei, "um die übrigen Verfahren in ordnungsmäßiger Zeit abwickeln zu können".
Für den 23. März 1970 hat der Vorsitzende Schöffen besonders ausgelost.
Das alles ergibt sich aus der überzeugenden dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden, wird übrigens - in tatsächlicher Hinsicht - von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
b)
Sie meint, es habe sich nicht um eine außerordentliche Sitzung gehandelt, zumal am Donnerstag, dem 26. März 1970, (auch) über keine andere Strafsache verhandelt worden sei, Das Verfahren hätte daher am 26. März 1970 mit den für diesen ordentlichen Sitzungstag vorgesehenen Schöffen begonnen werden können und müssen. Ob eine Sitzung eine außerordentliche oder eine ordentliche sei, beurteile sich nicht nach dem Zeitpunkt der Terminsanberaumung. Sollte sich wirklich erst später herausgestellt haben, daß der 26. März 1970 nicht habe besetzt werden können, so hatte sich zu diesem Zeitpunkt auch ergeben, "daß die Sitzung vom 23. März 1970 in Wirklichkeit die vorgezogene Sitzung vom 26. März 1970 und damit die vorgezogene ordentliche Sitzung war". Dann aber hätten auch "die für den 26. März 1970 ausgelosten Schöffen und nicht die vom Vorsitzenden außerordentlich ausgelosten Schöffen" an der Verhandlung teilnehmen müssen.
c)
Der Senat tritt dem nicht bei.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, bestimmt allein, der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine solche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161 [BGH 28.11.1958 - 1 StR 398/58]; 16, 63, 65) [BGH 25.04.1961 - 1 StR 618/60].
Es besteht kein Anhalt, daß er sich bei der Behandlung der vorliegenden Sache als "außerordentliche" oder bei der Terminsanberaumung eines Ermessensmißbrauchs schuldig gemacht hätte.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kommt es dabei allein auf den Zeitpunkt der Terminierung an. Denn eine Verfügung ist nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen (BGH a.a.O.).
Im Augenblicke der Terminsbestimmung aber durfte der Vorsitzende auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen annehmen, die Geschäftslage werde im kommenden Jahr so angespannt sein, daß er die ordentlichen Sitzungstage nicht mit dieser umfangreichen Sache belasten dürfe. Er hat auch die späteren Sitzungstage nicht ganz oder teilweise an Stelle der ordentlichen Sitzungen stattfinden lassen. Die Sache ist zusätzlich verhandelt worden, woran auch der Umstand nichts ändert, daß ein ordentlicher Sitzungstag - wie sich erst nachträglich herausgestellt hat - frei bleiben mußte.
Im übrigen ist der Angeklagte schon deshalb nicht seinen ordentlichen Richtern entzogen worden, weil zur Zeit der Terminierung auch die Schöffen der ordentlichen Sitzungstage noch nicht ausgelost worden waren.
Die Gefahr willkürlicher Zusammensetzung des Richterkollegiums, der das Gerichtsverfassungsgesetz begegnen will, bestand hier also nicht.
2.
Ebenfalls mit Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe gegen §§ 244 Abs. 2, 249, 261 StPO verstoßen, weil es die "Abschlußerläuterung" nicht verlesen, sie aber wörtlich in das Urteil aufgenommen und auch zum Nachteil des Angeklagten verwertet habe.
Daß allein schon aus der wörtlichen Wiedergabe eines längeren Schriftstücks allgemein der Schluß gezogen werden müsse, es sei seinem Wortlaut nach als Beweismittel verwertet worden, hat bereits der 4. Strafsenat verneint (BGHSt 11, 159, 162) [BGH 24.10.1957 - 4 StR 320/57]. Zumindest insoweit hält auch der erkennende Senat nicht an seiner Entscheidung BGHSt 5, 278 fest (die ohnehin nicht bindet).
Deshalb kann dahinstehen, ob die "Abschlußerläuterung" als ein "längeres" Schriftstück anzusehen ist oder nicht, zumal es hier nicht auf den Wortlaut, sondern allein auf Sinn und Inhalt ankam. Darüber ist aber, wie das Urteil deutlich ergibt, in der Hauptverhandlung eingehend gesprochen worden. Nicht nur der Beschwerdeführer hat zu seiner Entlastung die - von ihm angefertigte - "Abschlußerläuterung" wiederholt erwähnt (vgl. z.B. UA S. 25, 27), sondern auch die Direktoren der drei geschädigten Banken (UA 8, 26, 29) und die Sachverständigen Prof. Dr. M. und Dr. Germann haben sich eingehend zu Wortlaut, Inhalt und Bedeutung dieses Schriftstücks geäußert. Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß (sogar) sein Wortlaut allen Beteiligten - also auch den Berufsrichtern und den Schöffen - bekannt geworden ist und sich ihnen eingeprägt hat.
3.
Alle anderen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.
II.
Das gilt auch für die sachrechtlichen Einzelangriffe.
Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.
Schmidt
Schmitt
Fleischmann
Schuster