Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1961, Az.: 1 StR 618/60
Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss; Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts; Abhalten einer außerordentlichen Sitzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 16, 63 - 67
- JR 1961, 351
- JZ 1961, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 705 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1413-1414 (amtl. Leitsatz) "Eröffnungsbeschluß"
- NJW 1961, 1879 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Außerordentliche Sitzung"
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine Verhandlung, die der Vorsitzende (etwa wegen voraussichtlich längerer Dauer) auf einen anderen Tag als den nach § 45 GVG festgestellten Sitzungstag anberaumt, ist dennoch keine außerordentliche Sitzung, wenn er der Verhandlung auch den ordentlichen Sitzungstag vorbehält und diesen daher sonst unbesetzt läßt. (Im Anschluß an BGHSt 11, 54).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juli 1960, soweit er schuldig befunden worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München I.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen und wegen Meineids zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt, Seine Revision hat aus einem verfahrensrechtlichen Grund Erfolg.
I.
Verfahrensvoraussetzung
Die Revision beanstandet es mit Recht, daß der Eröffnungsbeschluß durch die bestimmte Sprache, die er führt - sowohl bei der Schilderung des Sachverhalts wie vor allem bei der rechtlichen Zuordnung zu dem anzuwendenden Strafgesetz -, den Eindruck erweckt, als stellte er unter Vorwegnahme des Ergebnisses der Hauptverhandlung Tat und Schuld des Angeklagten und seine Strafbarkeit schon selbst fest. Richtig ist auch, daß der einleitende Obersatz, der Beschwerdeführer sei der Untreue und des Meineids "hinreichend verdächtig", bei der Ausführlichkeit des Beschlusses und auch schon nach seinem äußeren Aufbau diesen Eindruck kaum abschwächt (vgl. dazu BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960; 1 StR 648/59 vom 23. Februar 1960 und BGH NJW 1961, 740 Nr. 17).
Indessen machen diese Mängel den Eröffnungsbeschluß entgegen der Meinung der Revision weder unwirksam - denn sie lassen sich durch entsprechende Erläuterungen ohne Schwierigkeit beseitigen - noch gefährden sie den Bestand des Urteils; denn dieses beruht nicht auf ihnen. Die Strafkammer hat tagelang verhandelt, umfangreiche Beweise erhoben und mehrfach in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Angeklagten rechtlich anders als im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden könne. Sie hat ferner das Beweisergebnis der Hauptverhandlung in dem Urteil eingehend erörtert und den Angeklagten von der Anschuldigung der Untreue in einem (4.) Falle mangels Beweises freigesprochen. Sie ist mithin - wie übrigens alle Prozeßbeteiligten einschließlich des Angeklagten - von der Darstellung der rechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses unbeirrt geblieben und hat gesetzmäßig das Urteil aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO).
Der Senat wird immer wieder mit Revisionsrügen zu Form und Inhalt des Eröffnungsbeschlusses befaßt, obwohl seine grundsätzliche Entscheidung BGHSt 5, 261 schon am 5. Januar 1954 ergangen ist. Er weist daher nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, daß sich die Tatrichter bei der Abfassung des Eröffnungsbeschlusses endlich von (sei es noch so althergebrachten) Gewohnheiten lösen, die bloß Verfahrensrügen von der Art der hier erhobenen Vorschub leisten, den Bestand des Urteils oder mit dem Eröffnungsbeschluß gar die Grundlage des ganzen Verfahrens gefährden und, wenn die Rüge Erfolg hat, der Staatskasse unnütze Kosten, dem Gericht selbst aber doppelten Aufwand an Mühe und Arbeit verursachen.
II.
Verfahrensbeschwerden
1.
Die Revision rügt die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Diese Büge greift durch.
Der Vorsitzende bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung ursprünglich auf Montag, den 11. Juli 1960 und die folgenden Tage. Auf Antrag eines Verteidigers verlegte er wegen dessen Verhinderung infolge Inanspruchnahme durch eine umfangreiche auswärtige Sache die Hauptverhandlung auf Montag, den 18. Juli 1960 und die folgenden Tage. Der ordentliche Sitzungstag der Strafkammer fiel in der Arbeitswoche, die mit dem 18. Juli begann, auf Mittwoch, den 20. Juli 1960. Um der Strafkammer wegen ihrer starken Geschäftsbelastung diesen Sitzungstag zu erhalten, behandelte der Vorsitzende die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als eine außerordentliche Sitzung und loste für sie gemäß § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 GVG besondere Schöffen aus. Diese wirkten an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit.
Das beanstandet die Revision mit Grund. Wie sie zutreffend ausführt, hat die Strafkammer keine außerordentliche Sitzung abgehalten, sondern bloß wegen des Umfangs der Sache die im Geschäftsplan für den 20. Juli 1960 vorgesehene ordentliche Sitzung vorverlegt. Denn an diesem Tage hielt sie geschäftsplanmäßig keine Sitzung ab. Außerordentlich ist eine Sitzung jedoch nicht schon dann, wenn sie - aus besonderen Gründen an einem anderen Tag - an die Stelle der geschäftsplanmäßigen Sitzung tritt, sondern erst dann, wenn das Gericht sie zusätzlich zu dieser abhält (BGHSt 11, 54; 15, 107, 110).
Allerdings bestimmt der Vorsitzende nach seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine solche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161). Auch ist seine Verfügung nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen. Darum wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Strafkammervorsitzende hier, wie er sich dienstlich geäußert hat, die Hauptverhandlung in der Vorstellung für eine "außerordentliche" Sitzung anberaumte, daß das Verfahren alsbald, womöglich schon am ersten Verhandlungstag würde ausgesetzt werden müssen, sei es weil der Verteidiger noch durch das auswärtige Verfahren in Anspruch genommen war oder erwartungsgemäß Beweisanträge auf Vernehmung ausländischer Zeugen eingebracht wurden. Er hatte zwar von dem Vorsitzenden des auswärtigen Gerichts die Auskunft erhalten, dieser rechne "mit ziemlicher Sicherheit" mit dem Abschluß jenes Verfahrens bis zum 18. Juli 1960, weil die Sachverständigen dort nur "bis Mitte Juli" zur Verfügung ständen. Auch war es nach Lage des Falles wenig wahrscheinlich, daß Anträge, Zeugen aus dem Ausland zu laden oder dort vernehmen zu lassen, schon bei Beginn des Verfahrens zu seiner Aussetzung führen würden. Aber die Tragweite dieser Umstände einzuschätzen, lag in seinem Ermessen; an seine Beurteilung wäre das Revisionsgericht gebunden, mag die tatsächliche Entwicklung der Dinge sie auch nicht bestätigt haben.
Der Vorsitzende der Strafkammer überschritt aber die rechtlichen Grenzen seines Ermessens, als er von vornherein in die außerordentliche Hauptverhandlung den ordentlichen Sitzungstag vom 20. Juli 1960 einbezog. Er bestimmte in der Terminsverfügung die Ladung von Zeugen auf diesen Tag und ließ deswegen, wie seine dienstliche Erklärung ergibt, den ordentlichen Sitzungstag unbesetzt. Er erwog also nicht allein, daß die Verhandlung würde ausgesetzt werden müssen, sondern außerdem ebenso die Möglichkeit, daß sie dem Terminplan gemäß von statten gehen würde, wie das dann auch tatsächlich geschah. Dann durfte er jedoch die Hauptverhandlung in dieser Sache nicht als außerordentlich im Sinne des § 48 GVG behandeln; denn er setzte sie dann bloß an die Stelle der ordentlichen Sitzung. Wollte er eine außerordentliche Sitzung - neben der ordentlichen - abhalten, so mußte er von vornherein beide Sitzungen mit Terminen besetzen. Er durfte sich das bei dem ordentlichen Sitzungstag nicht bloß für den Fall vorbehalten, daß die "außerordentliche" Verhandlung diesen Tag nicht in Anspruch nehmen würde. Sonst hätte der Gerichtsvorsitzende es gerade bei umfangreichen und bedeutsamen Sachen beliebig in der Hand, unter dem Anschein einer außerordentlichen Tagung ordentliche Gerichtssitzungen abzuhalten und für diese die Besetzung des Gerichts selbst, von Fall zu Fall, und demnach anders zu bestimmen, als es in der Absicht des Gesetzes liegt, das die Gerichtsbesetzung im voraus für einen bestimmten Zeitabschnitt festgelegt wissen will.
Verhandelte die Strafkammer indes nicht in einer außerordentlichen, sondern in einer ordentlichen Sitzung gegen den Angeklagten, so entsprach ihre Besetzung jedenfalls mit den Schöffenrichtern nicht dem Gesetz. Das Urteil muß daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).
2.
Bei dieser Sachlage braucht der Senat auf die übrigen Verfahrensrügen nicht näher einzugehen. Sie decken jedoch, soweit die Sitzungsniederschrift sie bestätigt, Verfahrensfehler und Verfahrensunebenheiten auf, die der Tatrichter in der neuen Verhandlung vermeiden muß, insbesondere was das Verlesen von Urkunden anlangt, auf denen das Urteil beruht (BGHSt 5, 278; 6, 141; 11, 159; siehe ferner II 4 und 5 der Revisionsbegründung). Auch im übrigen wird er ihren Inhalt in der künftigen Verhandlung berücksichtigen. Zum Hilfsbeweisantrag bezüglich des Zeugen F. (falls er wiederholt werden sollte) wird er prüfen, ob er auf ihn unter dem Gesichtspunkt nicht einzugehen braucht, daß eine auch noch so weitgehende Vollmacht keinesfalls zu Treuwidrigkeiten ermächtigt.
III.
Sachrüge
Hierzu erübrigt sich eine nähere Stellungnahme, da die tatsächlichen Feststellungen infolge der Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichem Grunde hinfällig sind. In der Verhandlung vor dem Senat regte der Verteidiger des Angeklagten für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung an, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), und begründete diesen Antrag mit Bedenken gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts. Ob diese Bedenken begründet oder unbegründet sind, konnte der Senat in der Verhandlung nicht nachprüfen. Er hielt es jedoch unabhängig davon für angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner