Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1960, Az.: 1 StR 520/60
Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls ; Gebrauchen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen; Dieb eines Kraftfahrzeugs als dessen Halter; Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer; Steuerpflicht kraft widerrechtlicher Benutzung von Fahrzeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 520/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Amberg - 16.08.1960
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB
- § 1 PflVersG
- § 5 PflVersG
- § 1 KraftStG 1955
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 16. August 1960 - und zwar auch soweit es den Mitangeklagten L. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen jedoch die Fälle der Unterschlagung und des Betrugs.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
I.
Das Urteil verliert seinen wesentlichen Bestand aus folgenden Gründen:
1.
Die Strafkammer hat den Angeklagten und seinen Tatgenossen L. in den Fällen 1, 6, 11, 24 und 31 wegen Einschleichdiebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verurteilt. Das Einschleichen setzt zum Unterschied von der Heimlichkeit, die mehr oder minder jeder Diebstahl erfordert, besondere Vorsichtsmaßnahmen, z.B. die Anwendung gewisser List voraus (BGHSt 9, 253; 10, 135[BGH 08.02.1957 - 1 StR 514/56]; 11, 64 [BGH 12.11.1957 - 1 StR 393/57]; 14, 198) [BGH 22.10.1959 - 1 StE 2/58]. Das Landgericht stellt jedoch keine Tatsachen fest, in denen das Einschleichen zu finden wäre, sondern führt insoweit bloß den Wortlaut des Gesetzes an. Das genügt nicht, zumal nicht im Fall 1, in dem die Angeklagten in derselben Nacht zweimal aus demselben Hause stahlen und - wie übrigens auch in den anderen erwähnten Fällen - Automaten aus den Halterungen "rissen", also dementsprechendes Geräusch verursachten.
2.
Die Verabredung der Angeklagten, in Amberg und Umgebung und in Nürnberg Automaten jeder Art zu erbrechen, ihnen Geld und Waren zu entnehmen und auch andere Diebstähle auszuführen, wenn sich eine günstige Gelegenheit dazu biete, enthält nicht den zur Annahme einer fortgesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]. Eher ist ihr die bandenmäßige Verbindung zu fortgesetzter Begehung von - im einzelnen noch unbestimmten - Diebstählen zu entnehmen.
3.
Die Angeklagten entwendeten in den Fällen 10 und 20 ein Kraftfahrzeug für Diebesfahrten; in den Fällen 32 und 38 gelang ihnen der Versuch nicht. Die Strafkammer hat sie außer wegen (teils vollendeten, teils versuchten) Diebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein zugleich (§ 73 StGB) wegen Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 KraftStG 1955 i.d.F. vom 23. Juli 1958 - BGBl I, 540 -, § 396 AbgO) und wegen Vergehens gegen §§ 1 und 5 PflVersG vom 7. November 1939 i.d.F. vom 16. Juli 1957 (RGBl I, 2223 und BGBl I, 710) verurteilt. Die Feststellungen zum Versicherungs- und zum Steuervergehen sind unzureichende Sie weisen den äußeren Tatbestand nur unklar und die innere Tatseite überhaupt nicht nach.
a)
Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Nach § 1 PflVersG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßig inländischem Standort verpflichtet, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Strafbar macht sich nach § 5 PflVersG, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein solches Fahrzeugs "für das ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht", auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht. Anders als bei der Kraftfahrzeugsteuer, deren Entrichtung die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs nur einem bestimmten Steuerschuldner für seinen Lebenskreis freigibt (RFH 24, 290; 27, 313, 314; RFH BStBl 1929, 257), kommt es demnach für § 5 PflVersG nicht darauf an, ob gerade derjenige, der den Kraftwagen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Gebrauch nimmt, dafür Versicherungsschutz genießt, sondern darauf, ob für das Fahrzeug überhaupt ein Haftpflichtversicherungsschutz nach dem Gesetz besteht. An dieser Voraussetzung fehlt es selbst bei unbefugtem Gebrauch des Kraftwagens nicht, wenn ihn der Eigentümer oder der sonst rechtmäßige Halter gegen Haftpflicht versichert hält. Der dadurch begründete Versicherungsschutz erstreckt sich auf den Fall, daß ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat (§ 2 Abs. 2 b letzter Halbsatz AKB(1) und besteht unabhängig davon, ob der Halter im Einzelfall für den Schaden einzutreten hat, der etwa bei der widerrechtlichen Benutzung entstanden ist. Wären aber die Diebesfahrten der Angeklagten unter den Haftpflichtversicherungsschutz des Halters für die gestohlenen Fahrzeuge gefallen, so würde es schon am äußeren Tatbestand des § 5 PflVersG fehlen.
Ob es anders läge, wenn die Angeklagten selbst als Halter der Fahrzeuge anzusehen wären, braucht der Senat vorerst nicht zu entscheiden (siehe dazu BayObLG VRS 16, 77; vgl. auch BGHZ 28, 137, 143) [BGH 22.09.1958 - II ZR 87/57]. Einer solchen rechtlichen Annahme stünde zwar nicht entgegen, daß die Angeklagten die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge nur verhältnismäßig kurze Zeit, längstens für eine Nacht ausübten (BGZ 127, 174). Wohl aber kann es sie hindern, daß § 7 Abs. 3 StVG denjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, jedenfalls im allgemeinen nicht selbst als Halter ansieht (RGZ 127, 174, 178; 138, 320; vgl. BGHZ 5, 269, 270 f) [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51], und ferner, daß dieser Begriff in § 1 PflVersG gleiche Bedeutung hat wie in § 7 StVG (BGHZ 13, 351, 356) [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]. Danach wird der Dieb eines Kraftfahrzeugs, während er in der Entwendung oder erst beim Versuch dazu begriffen ist, nicht schon ohne weiteres als Halter gelten können. Die Entscheidungen BGHZ 5, 269 und BGH VRS 14, 416 lassen die gleiche Rechtsauffassung erkennen. Sie sehen stillschweigend nicht den Lieb, sondern den bestohlenen Eigentümer als Halter an. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem Urteil VRS 16, 77 offenbar keine andere Rechtsansicht; es bezeichnet dort den Dieb als Halter des gestohlenen Fahrzeugs nur für die Ingebrauchnahme nach beendetem Diebstahl.
b)
Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer.
Der Steuer unterliegt nach § 1 KraftStG 1955 das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und außerdem seine widerrechtliche Benutzung auf solchen Straßen. Die Strafkammer äußert sich in dem Urteil nicht, welchen Steuerentstehungsgrund sie für gegeben hält. Steuerschuldner ist - wenn ein inländisch zugelassenes Fahrzeug gehalten wird - der Eigentümer oder der sonst Zulassungsberechtigte, bei widerrechtlicher Benutzung derjenige, der das Fahrzeug widerrechtlich benutzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KraftStG 1955, § 11 Abs. 2 KraftStDVO 1955). Demnach kann der Beschwerdeführer nur kraft widerrechtlicher Benutzung der Fahrzeuge steuerpflichtig geworden sein. Ob die Strafkammer das erkannt hat, ist ungewiß. Wie zu I 3 a dargelegt, hat sie ihn im Rahmen des § 5 PflVersG augenscheinlich als Halter der Fahrzeuge angesehen. Zwar hat dieser Begriff dort anderen Inhalt als das "Halten eines Kraftfahrzeugs", an das § 1 KraftStG 1955 die Steuerpflicht knüpft. Denn während es dort (wie für § 7 StVG) darauf ankommt, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, ist das Halten nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1955 gleichbedeutend mit dem verkehrsgesetzlichen Recht, es auf öffentlichen Straßen zu benutzen, wie es regelmäßig durch die Zulassung erworben wird (einerseits BGHZ 13, 351; 22, 293, 300, [BGH 04.12.1956 - VI ZR 161/55]andererseits § 3 KraftStDVO 1955, RFH BStBl 1929, 563, BFH BStBl 1953, III, 213, 214). Danach wäre es an sich rechtlich nicht unmöglich, daß der Angeklagte im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes als Halter der gestohlenen Fahrzeuge zu gelten hätte, sie aber im Sinne des Steuerrechts bloß widerrechtlich benutzte. Ob die Strafkammer jedoch das hat annehmen wollen, darüber ist aus dem Urteil keine Klarheit zu gewinnen. Sie hat dies alles nicht erörtert.
c)
Innere Tatseite.
Die Mängel zum äußeren Tatbestand haben zugleich Bedeutung nach der inneren Tatseite. Unabhängig davon hätte das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, sowohl für das Versicherungs- wie für das Steuervergehen näher darlegen müssen. Nach der erörterten Sachlage versteht es sich keineswegs von selbst, daß er erkannte (oder etwa aus Fahrlässigkeit nicht erkannte), es bestehe kein Haftpflichtversicherungsschutz für die gestohlenen Fahrzeuge, falls er nicht selbst für sie einen solchen Versicherungsvertrag abschließe; und ebensowenig ist selbstverständlich, daß er wußte (oder infolge Leichtfertigkeit nicht wußte - § 402 AbgO -), es erwachse ihm aus ihrer widerrechtlichen Benutzung die Verpflichtung zur Entrichtung von Kraftfahrzeugsteuer. Er war bei Begehung der Straftaten erst wenig über 21 Jahre alt und ist - anders als der Mitangeklagte L. - wegen gleicher Vergehen nicht vorbestraft.
4.
Da das Landgericht Tateinheit angenommen hat und die erwähnten Rechtsfehler zugleich den Mitangeklagten L. betreffen, muß das Urteil wegen der fortgesetzten Tat gegen beide Angeklagten aufgehoben werden. Die Strafkammer muß daher insoweit alle Einzelfälle neu verhandeln, auch soweit sich zu den Feststellungen keine rechtlichen Beanstandungen ergeben haben.
II.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
1.
Abwegig ist ihre Meinung, die Vielzahl der Straftaten des Angeklagten und die Untersuchung des Mitangeklagten L. auf seinen Geisteszustand hätten es geboten, auch den Beschwerdeführer auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen.
2.
Zu den Fällen der Unterschlagung und zum Betrugsfall sind Schuld - und Strafausspruch rechtlich einwandfrei. Die Revision bringt insoweit bloß neue Tatsachen vor, die im Gegensatz zu den Feststellungen stehen und gemäß § 337 StPO unbeachtlich sind.
3.
Darin, daß die Angeklagten eine öffentliche Fernsprechzelle durch Herausbrechen des Münzfernsprechers beschädigten, hat die Strafkammer zutreffend ein Vergehen gegen § 304 StGB gefunden. Die Ansicht der Revision, dem öffentlichen Nutzen diene nur der (von den Angeklagten außerhalb der Zelle erbrochene) Fernsprecher, nicht auch das Gehäuse der Zelle, geht fehl.
4.
Die Behauptung der Revision, die Angeklagten hätten in 2 Fällen die Fahrzeuge, deren sie sich bemächtigen wollten, nur "geschoben", stimmt mit den Feststellungen nicht überein. Im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG führt aber auch ein Kraftfahrzeug nicht allein, wer es unter Verwendung der Motorkraft fährt, sondern auch, wer es unter Benutzung seiner mechanischen Einrichtungen (z.B. des Lenkrades) fortbewegt (BGHSt 14, 185).
III.
Für die neue Verhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1.
Die Angeklagten benutzten die Kraftfahrzeuge in den Fällen 10 und 20 bis 23 von Amberg aus, wie schon erwähnt, nur zu kurzen Diebesfahrten. Sie kehrten mit ihnen an den Ausgangsort zurück und stellten sie dort, allerdings an anderer Stelle ab. Die Frage, ob sie sich die Fahrzeuge zueignen oder sie nur unbefugt benutzen wollten, wird daher unter Berücksichtigung des Urteils des Senats 1 StR 406/60 vom 25. Oktober 1960 (siehe auch BGH VRS 13, 41) neu zu prüfen sein, insbesondere auch für die Fälle 32 und 38.
2.
In diesen beiden Fällen gelang es den Angeklagten nicht, die Kraftwagen in Gang zu bringen. Sollten sie sie, wie die Revision behauptet, von ihrem Standort nur weggeschoben und fortgerollt haben, so hätten sie sie nur dann nach § 5 PflVersG gebraucht und gemäß § 1 Abs. 2 KraftStG 1955 widerrechtlich benutzt, wenn dies entweder unter Verwendung der motorischen Triebkraft oder wenigstens unter bestimmungsmäßiger Benutzung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs geschah (vgl. BGHSt 14, 185).
3.
Die Strafkammer wird klarstellen, ob sie in der Entwendung und Aneignung amerikanischer Zigaretten zugleich ein Abgabenvergehen gefunden hat, wie das die Revision behauptet, allerdings ohne einen Anhalt im Urteil dafür zu haben.
4.
Zum Fall 38 hat das Landgericht anders als in den Fällen 27 und 30 die Frage der Sachbeschädigung nicht erörtert.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer
(1) Amtl. Anm.: