Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1958, Az.: II ZR 87/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 87/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.03.1957
- LG Hannover - 05.11.1956
Rechtsgrundlagen
- § 68 VVG
- § 6 AKB
- § 10 AKB
Fundstellen
- BGHZ 28, 137 - 143
- DB 1958, 1183-1184 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1959, 213-214 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1958, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1872-1874 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kraftfahrzeugmeisters Heinrich Sch., Bad N., St. Str. ...,
Prozessgegner
die A. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, H., Am Sc.,
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs, der die Kfz-Haftpflichtversicherung genommen hat, nicht zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist, erlischt die Versicherung bei einem Halterwechsel nicht, wenn nicht das Fahrzeug dauernd außer Gebrauch gesetzt wird; vielmehr genießen dann der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter Versicherungsschutz.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. März 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 5. November 1956 wird zurückgewiesen. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Arbeiter O. kaufte im Jahre 1954 von der Firma Ob. ein Fahrrad mit Hilfsmotor (49 ccm) auf Abzahlung. Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Am 2. Juli 1954 nahm O. bei der Beklagten für ein Jahr eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Anfang September 1954 gab er das bei einem Unfall beschädigte Moped dem Kläger zur Reparatur. Als die Firma Ob. hiervon erfuhr, wies sie den Kläger an, das Moped nicht wieder an O. herauszugeben, weil dieser mit seinen Ratenzahlungen in Rückstand sei. Mitte September 1954 schloß der Kläger nach seiner Behauptung mit der Firma Ob. einen mündlichen Kaufvertrag über das inzwischen reparierte Fahrzeug und ließ sich den dem O. weggenommenen Versicherungsschein übergeben. Der schriftliche Kaufvertrag wurde erst am 8. November 1954 abgeschlossen, nachdem ein Ersatz für die von O. zurückgehaltene schriftliche Betriebserlaubnis (§67 a Abs. 6 StVZO) beschafft worden war. In der Zwischenzeit hatte der Kläger das Moped schon in Betrieb genommen. Am 30. September 1954 benutzte es sein damals 16 Jahre alter Sohn und verletzte auf dieser Fahrt den Polizeimeister i. R. P. so schwer, daß dieser an den Folgen des Unfalls starb. Auf die Klage der Witwe des Verunglückten wurden der Kläger als Halter und sein Sohn als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.353,56 DM verurteilt, außerdem sind sie aus diesem Rechtsstreit noch mit einer Kostenverbindlichkeit von 290,70 DM belastet. Ferner wurde der Witwe des Verunglückten das Armenrecht für eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung des jetzigen Klägers und seines Sohnes zum Ersatz des weiteren Unfallschadens bewilligt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Befreiung von seinen Schadenersatz- und Kostenverbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Haftpflichtprozeß sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm auch für die ihm noch weiter drohenden Haftpflichtverbindlichkeiten aus dem Unfall vom 30. September 1954 Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte verweigert diesen mit der Begründung, daß das von O. als Versicherungsnehmer versicherte Interesse mit der Zurücknahme des Mopeds durch die Firma Ob. weggefallen und damit der Versicherungsvertrag nach §68 Abs. 2 VVG erloschen sei. Außerdem bestreitet sie, daß der Kläger schon zur Zeit des Unfalls Halter des Mopeds gewesen sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von diesem zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht versagt dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß dieser nicht nach §158 h VVG Rechtsnachfolger des O. als Versicherungsnehmers geworden sei und daß er auch nicht als mitversicherter Halter des Mopeds Versicherungsschutz genieße; denn der Versicherungsvertrag und damit auch die Mitversicherung des Klägers seien schon vor dem Unfall nach §68 Abs. 2 VVG, §6 Ziff. 3 AKB erloschen. Diese Wirkung sei dadurch eingetreten, daß das von dem Versicherungsnehmer O. in seiner Eigenschaft als Vorbehaltskäufer versicherte Interesse weggefallen sei, nachdem die Firma Ob. das Moped wieder an sich genommen und darüber anderweit verfügt habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es richtig ist, daß der Kläger nicht Rechtsnachfolger des O. in dessen Eigenschaft als Versicherungsnehmer geworden sei. Jedenfalls kann nicht der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden, daß er auch nicht als mitversicherter Halter des Mopeds Versicherungsschutz genieße.
1.)
Soweit der Kläger von der Beklagten Befreiung von den ihm im vorangegangenen Haftpflichtprozeß in seiner Eigenschaft als Halter des Mopeds rechtskräftig auferlegten Verbindlichkeiten begehrt, ist die in diesem Vorprozeß getroffene Feststellung, daß er zur Zeit des Unfalls Halter des Mopeds gewesen sei, auch für den jetzigen Deckungsprozeß bindend (RGZ 167, 243 [246]; Prölss VVG 10. Aufl. §149 Anm. 5 C; Thies-Hagemann, Recht der Kfz-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. S. 230). Diese Bindung wirkt aber nicht auch für den Feststellungsantrag des Klägers. Insoweit war daher jene Frage in dem vorliegenden Deckungsprozeß erneut zu prüfen.
2.)
Das Berufungsgericht hat hierbei auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß dem Kläger schon vor dem Unfall von der Firma Ob. die Verfügungsgewalt über das Moped eingeräumt worden ist und daß er es daraufhin dann auch für eigene Rechnung in Gebrauch genommen hat. Damit waren in der Tat schon zur Zeit des Unfalls die Voraussetzungen der Haltereigenschaft des Klägers erfüllt (BGHZ 5, 269 [270]; 13, 351 [354, 356]).
3.)
War aber der Kläger damals Halter, so genießt er nach §10 AKB als Mitversicherter Versicherungsschutz für alle Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Fahrzeugs auf Grund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen ihn erhoben werden, also nicht nur für Haftpflichtansprüche aus §7 StVG, sondern auch für solche aus §§823 ff und damit auch für Ansprüche aus §832 BGB (BGH VersR 57, 385; Thies-Hagemann a.a.O. S. 229; Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. §10 Anm. 7).
4.)
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß mit dem Wegfall des von O. als Versicherungsnehmer versicherten Interesses das Versicherungsverhältnis gemäß §68 Abs. 2 VVG, §6 Ziff. 3 AKB und damit auch die Versicherung des Klägers als Halters erloschen seien, kann nicht gefolgt werden.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß O. als Versicherungsnehmer - unabhängig von seiner Haltereigenschaft - das Interesse versichert habe, das er als Vorbehaltskäufer gehabt habe. Schon dies ist nicht richtig. Bei der Haftpflichtversicherung bildet den Gegenstand der Versicherung das Interesse, das der Versicherungsnehmer oder Versicherte daran hat, daß sein Vermögen nicht mit Haftpflichtverbindlichkeiten belastet wird (BGHZ 15, 154 [158]; Prölss, VVG §149 Anm. 6). Nun hat zwar der Eigentümer eines Fahrzeugs, auch wenn er nicht zugleich Halter ist, ein mit der Haftpflichtversicherung versicherbares Interesse, weil er schon auf Grund seines Eigentums an dem Fahrzeug Haftpflichtansprüchen, die durch dessen Gebrauch erwachsen können, ausgesetzt sein kann (Prölss, JZ 53, 658 [659]). Dem Abzahlungskäufer drohen hingegen auf Grund seines bloßen Anwartschaftsrechts auf den Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug solche Ansprüche noch nicht. Er hat deshalb lediglich in dieser Eigenschaft auch bis zum Erwerb des Eigentums noch kein mit der Haftpflichtversicherung versicherbares Interesse.
b)
Das von O. mit dem Abschluß der Haftpflichtversicherung alsbald versicherte Interesse hatte vielmehr lediglich seine Haltereigenschaft zur Grundlage. In dieser Eigenschaft drohten ihm allerdings Haftpflichtverbindlichkeiten, die versicherbar waren.
c)
Auch wenn man davon ausgeht, daß schon vor dem Unfall die Haltereigenschaft des O. und damit auch sein eigenes mit dem Abschluß des Versicherungsvertrages versichertes Interesse für dauernd weggefallen seien, so folgt daraus entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß dadurch das ganze Versicherungsverhältnis und damit auch die Mitversicherung des jeweiligen Halters und Fahrers erloschen seien. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung - unabhängig von dem individuellen Willen des Versicherungsnehmers - immer sowohl eine Eigen- als auch eine Fremdversicherung enthält, indem bei ihr nie lediglich das Interesse des Versicherungsnehmers selbst, sondern nach §10 AKB immer zugleich auch das Interesse des jeweiligen Halters und Fahrers mitversichert ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Versicherung nicht, wie in dem Normalfall, von dem §10 AKB ausgeht, von dem Eigentümer des Fahrzeugs, sondern, wie hier, von dem von ihm verschiedenen Halter genommen wird. Auch dann ist die Versicherung nicht etwa auf das Interesse dieses bestimmten, namentlich bezeichneten Halters (und Fahrers) begrenzt, sondern erstreckt sich auch in diesem Falle zugleich auch auf das Interesse des jeweiligen Halters (und Fahrers) (BGHZ 13, 351 [358]; Stiefel-Wussow, §10 Anm. 11; Prölss, VVG§10 AKB Anm. 3). Das bedeutet rechtlich, daß die Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann von vornherein zugleich eine Fremdversicherung für den jeweiligen Halter und Fahrer ist, wenn dieser ein anderer ist als der Versicherungsnehmer. Liegt aber zugleich eine Fremdversicherung vor, so ist insoweit das Interesse und damit auch die Frage des Wegfalls des Interesses aus der Person des Mitversicherten zu beurteilen (Prölss, VVG §74 Anm. 3). Das bedeutet, daß die Versicherung erst dann wegen Wegfalls des versicherten Interesses erlischt, wenn auch das Interesse der Mitversicherten dauernd wegfällt (Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts III 580). Die Beendigung einer Versicherung bei dauerndem Wegfall des versicherten Interesses beruht nur darauf, daß sich dann das versicherte Wagnis nicht mehr realisieren kann und deshalb damit die Grundlage für die vom Versicherer übernommene Leistungspflicht entfällt (Kisch a.a.O., III, 226). Bestehen aber bei einer Versicherung, bei der neben dem eigenen Interesse des Versicherungsnehmers selbst zugleich auch Interessen Dritter mitversichert sind, auch nach dem Wegfall des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers selbst die mitversicherten Interessen der Dritten weiter fort, so bleibt der Versicherer weiter mit diesen Wagnissen belastet und deshalb fehlt es dann auch an einem Grund für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Dieser Fall liegt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung dann vor, wenn zwar der Halter, der die Versicherung genommen hat, seine Haltereigenschaft aufgibt, das Fahrzeug aber weiter in Gebrauch bleibt und deshalb der mitversicherte jeweilige Halter und Fahrer weiter den Haftpflichtgefahren ausgesetzt sind. Die gegenteilige Auffassung von Prölss (JZ 1953, 658 [659]), daß in einem solchen Fall die Versicherung wegen des Wegfalls des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers erlösche, ist nicht halt bar, weil hierbei nicht berücksichtigt wird, daß bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zugleich auch Fremdinteressen, nämlich die des jeweiligen Halters und Fahrers mitversichert sind und deren Bestand von dem Wegfall des eigenen Interesses des Versicherungsnehmers nicht berührt zu werden braucht. Diese Auffassung ist insbesondere auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes vereinbar, das sich nicht nur auf die in §158 c VVG getroffene Regelung zum Schütze der Verkehrsopfer beschränkt, sondern auch einen kontinuierlichen Fortbestand der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung, unabhängig von dem Wechsel in der Person des Versicherungspflichtigen, erstrebt, wie sich aus Art. 1 §1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 7. November 1939, §10 AKB und insbesondere auch §158 h VVG ergibt (Horstmann, VersR 1952, 219). Die Pflichtversicherung würde mit einer untragbaren Unsicherheit belastet und ihr Zweck in weitem Umfange ausgehöhlt werden, wenn ihr Bestand in den zahlreichen Fällen, in denen der Halter nicht zugleich als Eigentümer des Fahrzeugs die Versicherung genommen hat, durch den (zudem nur schwer erfaßbaren) Vorgang eines Halterwechsels in Frage gestellt würde.
5.)
Der Versicherungsschutz kann dem Kläger auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts versagt werden, daß der Kläger deshalb nicht nach §10 AKB mitversichert sei, weil er sein Recht zum Halten des Fahrzeugs nicht von dem Versicherungsnehmer O. hergeleitet habe und aus diesem Grunde nicht als berechtigter Halter anzusehen sei. Es bedarf zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Prüfung der Frage, ob entgegen dem Wortlaut des §10 AKB die Einbeziehung des jeweiligen Halters in den Versicherungsschutz (ebenso wie beim Fahrer) davon abhängig ist, daß er hierzu (also der Halters zum Halten des Fahrzeugs) "berechtigt" ist; denn selbst wenn man dies annehmen wollte, so kann doch nicht zweifelhaft sein, daß diese Berechtigung jedenfalls dann als gegeben anzusehen ist, wenn der Halter die Berechtigung von demjenigen erhalten hat, der befugt ist, einem anderen die zum Gebrauch des Fahrzeugs für eigene Rechnung erforderliche Verfügungsgewalt einzuräumen (vgl. BGHZ 13, 351 [354]). Das war im vorliegenden Fall fraglos die Firma Ob.. Da sie dem Kläger das Fahrzeug überlassen hat, kann dieser keinesfalls als unberechtigter Halter angesehen werden. Ist die Versicherung, wie hier, von einem anderen als dem Verfügungsberechtigten genommen, so bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - ebensowenig wie beim Fahrer - auch noch einer Erlaubnis des Versicherungsnehmers. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den berechtigten Halter ließe sich, wenn überhaupt, dann - wie beim Fahrer - nur unter dem Gesichtspunkt der Abwendung einer Risikovergrößerung rechtfertigen (vgl. RGZ 16, 295). Hierfür ist aber die Erwägung des Berufungsgerichts, daß in die Rechtsposition des Versicherungsnehmers eingegriffen werde, wenn der Halter nicht auch von ihm die Erlaubnis habe, ohne Bedeutung.
Der Kläger hat daher jedenfalls als mitversicherter Halter Anspruch auf Versicherungsschutz.
6.)
Dieser wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß sein Sohn das Moped bei der Unfallfahrt nach der Behauptung der Beklagten ohne seine Einwilligung benutzt haben soll (Prölss, VVG§2 AKB Anm. 4).
Hiernach war unter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.