Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1960, Az.: 1 StR 406/60

Annahme des Diebstahls eines Autos bei Vorliegen der Absicht des Täters des Stehenlassens dieses Autos an einem anderen Ort; Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung abgeurteilter Judengstraftaten im Rahmen des Strafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1960
Aktenzeichen
1 StR 406/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 27.05.1960

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Oktober 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Vaters des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Mai 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; er haftet insoweit jedoch nur mit dem seiner Verwaltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen sieben gemeinschaftlicher Verbrechen des schweren Diebstahls, darunter eines fortgesetzt begangenen, wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls, wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens des Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen Betrugs und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Gegen das Urteil hat der Vater des Angeklagten Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und erhebt "die allgemeine Prozeßrüge". Die Revision hat keinen Erfolg.

3

1.)

Eine "allgemeine Prozeßrüge" ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2.)

Soweit die Revisionsausführungen den Schuldspruch angreifen, richten sie sich dagegen, daß die Strafkammer bei der Wegnahme von Kraftwagen Diebstahl angenommen hat. Nach der Meinung der Revision hätte der Angeklagte in diesen Fällen nur wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen (§ 248 a StGB) bestraft werden können. Die Rüge ist unbegründet.

5

Nach ständiger Rechtsprechung begeht derjenige einen Diebstahl, der das Kraftfahrzeug eines anderen in Gebrauch nimmt, in der Absicht, es nicht mehr an den Ort der Wegnahme zurückzubringen, sondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen, so daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205). Darüber hinausgehend hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß bei der Wegnahme eines Kraftwagens in einer Großstadt der Wagen schon dann dem beliebigen Zugriff Dritter preisgegeben ist, wenn er in einer anderen Straße derselben Großstadt stehengelassen wird, wobei es regelmäßig auf die größere oder geringere Entfernung dieser Straße vom Wegnahmeort nicht ankommt (BGH in VRS 13, 417 betreffend ein Fall in Mönchen-Gladbach; VRS 14, 130).

6

Im vorliegenden Falle haben der Angeklagte und seine Mittäter mehrere Kraftwagen in Aschaffenburg, einer Mittelstadt von rund 50.000 Einwohner, weggenommen und sie nach Gebrauch in anderen Straßen dieser Stadt stehen gelassen. Die Strafkammer hat nicht angegeben, wieweit im Einzelfalle der Abstellort vom Ort der Wegnahme entfernt war. Das war auch nicht erforderlich. Die entwendeten Wagen wurden nach den Feststellungen dem vorgefaßten Plan entsprechend jedenfalls nicht am Wegnahmeort und auch nicht in dessen unmittelbarer Nähe wieder abgestellt. Daß die Wagenüberhaupt in Aschaffenburg wieder abgestellt wurden, lag offenbar nur daran, daß die Täter in Aschaffenburg wohnten und von den "Spritztouren" wieder an ihren Wohnort zurückfahren wollten. Soweit ihnen unterwegs der Betriebsstoff ausging, trugen sie keine Bedenken, die Wagen unterwegs an beliebiger Stelle stehen zu lassen, ohne dafür Sorge zu tragen, daß der Eigentümer davon erfuhr.

7

An kleineren Orten wird zwar der Täter, der den entwendeten Kraftwagen an anderer Stelle dieses Ortes stehen läßt, in der Regel damit rechnen können, daß der Eigentümer des Wagens bald wieder in den Besitz des Wagens kommt. Die Gefahr des Diebstahls mag auch regelmäßig geringer sein als in der Großstadt. In größeren Mittelstädten können aber die Verhältnisse denjenigen der Großstadt so angenähert sein, daß der Wagen schon dann dem beliebigen Zugriff Dritter preisgegeben wird, wenn er in einer anderen Straße der Stadt stehengelassen wird. Das hat die Strafkammer für die Stadt Aschaffenburg des näheren dargelegt. Die Stadt liegt im Vorfeld einer Großstadt (Frankfurt) und bietet bei der starken Verkehrsdichte, insbesondere dem großen Durchgangsverkehr und den ungenügenden Parkplätzen ein "geradezu ideales Feld für Fahrzeugdiebe". Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen die Gefahr für den Eigentümer, nicht mehr zu seinem Fahrzeug zu kommen, ebenso hoch einschätzt wie in einer Großstadt, so ist das nicht zu beanstanden. Daß sich auch der Angeklagte D. dessen bewußt war und daß er selbst seine Taten als Diebstahl ansah, hat die Strafkammer hinreichend dargetan.

8

Daß die - unverschlossen abgestellten - Kraftwagen auch an ihrem ursprünglichen Abstellort gefährdet waren, wie ihre Wegnahme durch den Angeklagten und seine Mittäter beweist, steht diesen Erwägungen nicht entgegen. Durch die Wegnahme und Abstellung der Wagen an den Eigentümern unbekanntem Orten sind sie jedenfalls in einem weit höheren Maße gefährdet worden, weil die Eigentümer nicht mehr die Möglichkeit hatten, sie zu beaufsichtigen und die Wagen daher anderen als herrenlos erscheinen konnten. Die Gefahr, daß ein weiterer "Interessent" alsbald gefaßt wird, ist in solchen Fällen ungleich geringer als bei der Wegnahme am ursprünglichen Abstellplatz, ganz abgesehen davon, daß auch die Gefahr des "Ausschlachtens" erheblich vergrößert wird.

9

Auch im übrigen hat sich bei der Nachprüfung des Schuldspruchs kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergebene.

10

3.)

Die Strafkammer hat aus erzieherischen Gründen davon abgesehen, die durch Urteil vom 21. Mai 1960 abgeurteilte Straftat (Gefangenenmeuterei; ein Jahr Jugendstrafe) und die durch Urteil vom 10. September 1957 abgeurteilten Straftaten (Reststrafe von zehn Monaten Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde) gemäß § 31 Abs. 2 JGG in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dazu war die Strafkammer nach § 31 Abs. 3 JGG befugt. Ein Rechtsirrtum ist in ihren Erwägungen hierzu nicht zu finden. Die Strafkammer meint, dem Angeklagten müsse es zum Bewußtsein gebracht werden, daß er für die während der Untersuchungshaft begangene Straftat auch eine bestimmte Strafe verbüßen müsse und daß eine solche Straftat nicht gewissermaßen unter den Tisch falle. Entgegen dem Einwand der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen die Denkgesetze. Auch wenn die Verbüßung der einen Strafe sich unmittelbar an die andere anschließt, weiß der Verurteilte doch genau, daß er die bereits früher ausgesprochene Strafe gesondert in vollem Umfange zu verbüßen hat. Die Nichteinbeziehung verstößt auch nicht gegen das Gesetz. Es mag sein, daß es im gewissen Umfang vom "Zufall" abhing, daß das Verbrechen der Gefangenenmeuterei nicht in demselben Verfahren wie die übrigen Straftaten abgeurteilt wurde. Das gilt aber vielfach auch in sonstigen Fällen, in denen es zu mehreren Verfahren kommt, obwohl die mehreren Straftaten an sich in einem Verfahren abgeurteilt werden konnten. § 31 Abs. 3 JGG macht jedenfalls keinen Unterschied hinsichtlich der Gründe, aus denen es zu gesonderten Verurteilungen gekommen ist und schließt auch früher abgeurteilte Straftaten ein, die zusammen mit den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten in einem Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Auch insoweit können erzieherische Gründe gegen die Einbeziehung der schon abgeurteilten Straftaten sprechen. Im übrigen muß die Einbeziehung bereits abgeurteilter Strafen nicht notwendig für den Angeklagten vorteilhaft sein.

11

Soweit die durch das Urteil vom 10. September 1957 abgeurteilten Straftaten nicht einbezogen worden sind, lassen die Urteilsgründe ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen. Aus den Ausführungen des schriftlichen Berichts des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Bundestages zu dem jetzigen § 31 Abs. 3 JGG (abgedruckt bei Dallinger - Lackner Anm. zu§ 31 JGG) ergibt sich, daß bei dieser Bestimmung gerade auch an den Fall gedacht wurde, daß für eine frühere Verurteilung noch eine Bewährungszeit lauft.

12

4.)

Das Geständnis des Angeklagten hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe strafmildernd berücksichtigt. Daß sie sich dabei des besonderen Ausmaßes des Geständnisses nicht bewußt war, ergeben die Urteilsgründe nicht, auch wenn davon nicht ausdrücklich die Rede ist. Die Strafzumessungsgründe sind auch imübrigen rechtsfehlerfrei.

13

5.)

Die Voraussetzungen des § 42 m StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) sind rechtsirrtumsfrei dargetan.

Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner
Fischer