Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1988, Az.: 2 StR 133/87
Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue; Verstoß gegen die 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung; Verstoß gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53; Treuepflicht eines Angestellten gegenüber seinem Geschäftsherren; Vorliegen eines Schadens beim Untreuetatbestand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 133/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 06.12.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 511-513 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2483-2485 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue
Prozessführer
Diplom-Kaufmann Heinrich Antonius W. aus M.-H., geboren am ... 1934 in R.
Amtlicher Leitsatz
Die Vermögensfürsorgepflicht des Vorstandsmitglieds einer AG erstreckt sich nicht auf ein ihm gegenüber bestehendes Eintrittsrecht der AG.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verletzt der Angeklagte gröblich die ihm gegenüber der Gesellschaft obliegende besondere Treupflicht, so liegt trotzdem kein Schaden vor, wenn die Aktiva der Bank nicht in ihrem Wert verringert, durch die verbotswidrigen Geschäfte für die Bank nicht oder nicht sogleich voll ausgeglichene Verbindlichkeiten begründet werden oder diese Geschäfte einen Schaden anderer Art, insbesondere in Form entgangenen Gewinns verursachen.
- 2.
Obgleich die Verstöße des Angeklagten gegen das Wettbewerbsverbot nicht zu einer Schädigung und zu einem Schadensersatzanspruch der Bank führen, kann vom Angeklagten die Abführung seines Gewinnanteils verlangt werden.
- 3.
Handelt es sich aber nur um eine "einfache schuldrechtliche Verpflichtung", dann macht sich der Schuldner nicht der Untreue strafbar, wenn er durch ein Tun oder Unterlassen seine Leistungspflicht oder eine sich aus Treu und Glauben ergebende Nebenpflicht verletzt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Grund der Verhandlung vom 20. Januar 1988
in der Sitzung vom 22. Januar 1988,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Gollwitzer, als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1982 aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- II.
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie für eventuelle weitere Schäden durch andere Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch die zugelassene Anklage waren dem Angeklagten Vergehen gemäß §§ 129, 266 StGB, Art. I, VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 sowie § 370 AO 1977 zur Last gelegt worden. Gegenstand des Ermittlungsergebnisses bildeten fünf Wertpapiergeschäftskomplexe ("F." -, "S" -, "B." -, "G."- und andere Geschäfte), ferner ein "Schuldschein"-Geschäft. Der Angeklagte hielt sich zur Zeit der Anklageerhebung in der Schweiz auf. Dort wurde er aufgrund eines Auslieferungsersuchens in Haft genommen. Seine spätere Auslieferung bewilligte das Schweizerische Bundesgericht allein wegen des Vorwurfs der Untreue. Entsprechend hat das Landgericht in der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 25. Februar 1982 die Strafverfolgung beschränkt, und zwar noch weitergehend auf die Komplexe "F."- und "G."-Geschäfte (Schuldscheindarlehen sowie Wertpapiergeschäfte).
II.
A.
Die Strafkammer hat in ihrem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte M. bildeten den Vorstand der in Frankfurt am Main ansässigen S.-Bank AG. Aktionäre waren der Zeuge S., dessen Ehefrau und die schweizerische Firma Se.. Dem Aufsichtsrat saß der Zeuge S. vor. In § 3 des mit dem Angeklagten geschlossenen Dienstvertrages war u.a. festgelegt, daß er eine entgeltliche Nebentätigkeit nur nach schriftlicher Einwilligung des Aufsichtsratsvorsitzenden übernehmen und ausüben dürfe.
In den Jahren 1972 und 1973 hielt die Deutsche Bundesbank die Zinsen auf hohem Niveau, um einem Geldwertschwund gegenzusteuern. Die Zinssätze lagen im Inland wesentlich höher als auf dem Euro-Markt. Ausländische Anleger waren deshalb sehr am Erwerb deutscher festverzinslicher Wertpapiere interessiert. Aus Stabilitätsgründen traf die Bundesregierung durch die am 29. Juni 1972 erlassene 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (BGBl. I S. 995) die Regelung, daß inländische Inhaber- und Orderschuldverschreibungen durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen nur noch mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank entgeltlich erworben werden durften. In der 25. Änderungsverordnung vom 2. Februar 1973 (BGBl. I S. 49) wurde das Genehmigungserfordernis auf alle inländischen Wertpapiere erweitert. Diese Beschränkung wurde in großem Umfang unterlaufen, indem gebietsansässige Strohleute aus Mitteln Gebietsfremder die Wertpapiere als effektive Stücke kauften, sie ins Ausland brachten und dort weitergaben.
1.
Die "F."-Geschäfte
Der Angeklagte und M. beschlossen im Sommer 1972, "sich" an derartigen Geschäften zu beteiligen, um aus ihnen persönlichen Gewinn zu erzielen. Sie vereinbarten mit dem Zeugen F. und dem Finanzmakler H., daß dieser auf dem deutschen Markt, vornehmlich über den Chefrentenhändler der N. L. (N.) J., festverzinsliche Wertpapiere beschaffen und auch für einen ausländischen Abnehmer sorgen sollte. Hatte er einen solchen gefunden, kaufte die S.-Bank AG "angeblich im Auftrage des 'Kunden' F." die Papiere an, händigte sie diesem aus, der sie dann nach Luxemburg brachte und an dortige Banken weiterleitete. Ab Januar 1973 wurde in der Regel von solchen Transporten Abstand genommen. Statt dessen holte ein Beauftragter der betreffenden luxemburgischen Bank die Papiere bei der S.-Bank AG ab und brachte sie zu einer anderen Bank in Frankfurt am Main, wo das luxemburgische Institut ein Depot besaß. Dieses oder der Endabnehmer im Ausland leistete auf das LZB-Konto der S.-Bank AG oder auf ein eigenes bei ihr bestehendes Konto Zahlung. - Im Urteil ist nicht festgestellt, daß diese Bank die Wertpapiere bereits vor Eingang des Kaufpreises bei ihr herausgab. - Gemäß der "Weisung und im Auftrag der überweisenden Bank" wurden die Gelder dem bei der S.-Bank AG unter dem Namen "F." eingerichteten Konto gutgeschrieben. Ihm wurden die zur Zahlung des Kaufpreises an die N. oder die sonstigen inländischen Wertpapierverkäufer erforderlichen Gelder entnommen, ferner die für die Courtage und die Börsenumsatzsteuer. Die S.-Bank AG erhielt für "ihre Einschaltung" während der ersten Zeit 1/8 %, später 1/16 % "Abwicklungsgebühr". Über die Reduzierung dieser Provision fertigte der Angeklagte eine Aktennotiz mit der Betreffbezeichnung "Effekten-Kommission F.". Die Kauf abrechnung in der S.-Bank AG wurde für den "angeblichen" Kunden F. erstellt. Ab Dezember 1972 erfolgte die Zahlung des Kaufpreises an die deutsche Lieferbank, ferner der "Abwicklungsgebühr" für die S.-Bank AG und der Börsenumsatzsteuer über ein Sonderkonto dieser Bank. In diesen Fällen wurde F. der verbleibende "Spitzenbetrag" bar ausgezahlt. Entsprechend der zwischen dem Angeklagten, M., F., H. und den luxemburgischen Beteiligten getroffenen Vereinbarung sollten die Gewinne aus den Wertpapiergeschäften unter ihnen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden. Nachdem sie an F. ausgezahlt waren, teilte dieser oder der Angeklagte sie gemäß jener Übereinkunft auf. In der Zeit vom 15. August 1972 bis 20. Juni 1973 wurden 131 derartige Einzelgeschäfte (im Urteil sind hiervon lediglich 123 im einzelnen wiedergegeben) mit einem Nominalwert von 471.600.000 DM getätigt. 15-17 % des erzielten Gewinnes ging an die Gruppe "L." (= L.). Sie setzte sich aus dem Angeklagten sowie M. zusammen, ab Ende 1972/Anfang 1973 auch aus den gesondert verfolgten Le. und K.. Diese wirkten als stellvertretende Direktorinnen bzw. später als Direktorinnen der S.-Bank AG bei der Durchführung der Geschäfte mit. Den vier Bankangehörigen flössen während der zehn Monate aus den "F.-Geschäften" insgesamt 737.615 DM zu. Dem Aufsichtsrat war hiervon nichts bekannt. Gemäß einer Wahrunterstellung der Strafkammer bestand im Aufsichtsrat Einigkeit darüber, daß die Bank bei Wertpapiergeschäften nur als Kommissionär und nicht als Eigenhändler auf eigene Rechnung tätig werden durfte.
2.
Die "G."-Geschäfte
Im März 1973 vermittelte der Zeuge F. eine Kontaktaufnahme zwischen M. und dem Geschäftsführer der Firma F.C. G. in Berlin-Ost, W.. Diese Verbindung führte zu Verhandlungen über "Einlagen" der Firma F.C. G. bei der S.-Bank AG. Die jeweiligen Gelder sollten im Ausland aufgebracht werden. Über die "rechtliche Problematik" der Geschäfte erkundigte sich der Angeklagte bei einer Wirtschaftsgesellschaft sowie dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt E., mit dem die S.-Bank AG einen Beratervertrag abgeschlossen hatte. Beide erklärten, daß den angestrebten Geschäften keine rechtlichen Hindernisse entgegenständen. In diesem Sinne wurde der Aufsichtsrat der Bank vom Angeklagten und M. informiert. Am 5. April 1973 kam eine schriftlich festgehaltene "Vereinbarung zwischen F.C. G., Berlin-Ost (kurz Firma genannt) und der S.-Bank AG, Frankfurt/Main (kurz Bank genannt)" zustande, in der es unter anderem heißt, daß die "Firma" und die "Bank" miteinander in Geschäftsverbindung treten würden und die "Firma" bei der "Bank" ein Konto eröffnen werde, ferner daß sie sich über eine enge Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen des Geldhandels und Einlagengeschäfts einig seien und "beide Parteien" auch auf anderen Bereichen, z.B. im Außenhandelsgeschäft, eine enge Kooperation anstreben wollten. Streitigkeiten aus dem Vertrag würden "beide Parteien" durch Anrufung eines Schiedsgerichts mit Sitz in Wien regeln. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, die S.-Bank AG und die Firma F.C. G. hätten unter demselben Datum eine "Zusatzvereinbarung" dahin getroffen, daß der anfallende Gewinn im Verhältnis 50: 50 "zwischen der S. und der Firma F.C. G." aufgeteilt werden sollte, daß jedoch der Angeklagte, M. und F. übereingekommen seien, den größten Teil des Gewinnanteils der Bank persönlich zu vereinnahmen und ihr nur 10 % des Halbgewinns zukommen zu lassen. Da von diesem 15 % für Vermittler und 35 % für F. vorgesehen waren, sollten der "LW" 40 % (des Halbgewinns) verbleiben.
a)
Das Schuldscheingeschäft mit der N. L.
Am 11. Mai 1973 hielt der Angeklagte in einem Aktenvermerk fest: "Gespräch mit der Firma F.C. G., Berlin. Die Firma ist bereit, über uns DM 25 Mio. auf 4 Jahre und 1 Woche der N. L., Hannover, zur Verfügung zu stellen, und zwar auf Schuldscheinbasis. ... Den von der N. L. ... ausgestellten Schuldschein werden wir der Firma direkt bzw. in deren Auftrag einem Dritten zur Verfügung stellen, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Zahlung des Gegenwerts. Wir selbst werden bei der Weitergabe von jeglichem Obligo freigestellt. Die S.-Bank erhält vereinbarungsgemäß DM 62.500 mit der Maßgabe, daß unsererseits eine etwa anfallende Wechselsteuer (DM 37.500) übernommen wird." Auf Bl. 135 UA heißt es, "am 17. Mai 1973 gewährte die Firma F.C. G. der S. einen Kredit über 25 Millionen DM". Das Geld war der Firma von der schweizerischen Bank B. zur Verfügung gestellt worden, mit der F. und H. verhandelt hatten. Ein unter dem 16. Mai 1973 an diese Bank gerichtetes Schreiben der S.-Bank AG hat folgenden Wortlaut:
"Wir nehmen Bezug auf Ihre Festofferte über DM 25.000.000,- Auszahlung 100 % Zinsen 1 % über Eurodollarsatz Rollover. Die entsprechende Promissory Note der N. L., Girozentrale, Hannover, vom 17. Mai 1973 mit Fälligkeit per 23. Mai 1977, haben wir Ihren sehr geehrten Herren D. M. und E. S. heute treuhänderisch überreicht, zusammen mit der Zinsbestätigung vom gleichen Tag.
Die Promissory Note und Zinsvereinbarung haben wir Ihren Herren treuhänderisch dahingehend überreicht, damit Sie diese dementsprechend verwalten und nur nach Eingang des Gegenwertes und Gutschrift am 17. Mai 1973 (Valuta) 10.00 Uhr auf unser LZB-Konto F. Nr. ... zu unserer freien Verfügung stellen.
Die Promissory Note und Zinsbestätigung sind durch und zugunsten der Firma F.C. G., Berlin, indossiert und seitens der Firma F.C. G., rechtsgültig mit Blankoindossament versehen.
Für den Betrag von DM 25.000.000,- wurde der Eurozinssatz festgelegt mit 3 1/8 %, ergo zu erstatten 4 1/8 % p.a., abzurechnen für die ersten 6 Monate, vom 17.05. - 17.11.1973.
Sie werden uns den jeweiligen Eurozinssatz, wie abgesprochen, zweiwerktäglich mitteilen und wir unterrichten dementsprechend die N. L., Girozentrale, Hannover.
Wir verpflichten uns hiermit unwiderruflich, den eingegangenen Zinsbetrag umgehend und unverzüglich, abzüglich 1/8 % auf Ihr Konto bei der D. Bank AG, Frankfurt/Main, zu überweisen."
Die S.-Bank AG gab den "formell von der Firma F.C. G. gewährten Kredit" mit einem Abschlag von 500.000 DM an die N. L. weiter, die am 15. Mai 1973 einen auf den 17. Mai 1973 datierten Schuldschein über 25.000.000 DM ausgestellt hatte. Der in englischer Sprache geschriebene Schuldschein (promissory-note) lautete u.a.: "Für den erhaltenen Wert versprechen wir, die N. L., ... gegen diesen Schuldschein an die S.-Bank AG oder Bevollmächtigten am 23. Mai 1977 die Festsumme von 25 Millionen zuzüglich Zinsen wie vereinbart zu zahlen." Der Schuldschein wurde über die S.-Bank AG und die Firma F.C. G. - vertreten durch Rechtsanwalt E. - der schweizerischen Bank Bankinvest zugeleitet.
Von dem Disagio (500.000 DM) wurden die Wechselsteuer (37.500 DM) sowie die Depotgebühren (15.625 DM) gezahlt. 223.437,50 DM (= halbe Restbetrag) überwies Frau Le. auf ein Bankkonto der Firma F.C. G. in Wien. Die andere Hälfte wurde wie folgt aufgeteilt: entsprechend der im Aktenvermerk des Angeklagten vom 11. Mai 1973 erwähnten Vereinbarung 25.000 DM (62.500 DM - 37.500 DM Wechselsteuer) für die S.-Bank AG, weitere Beträge an eine Firma C. D. sowie die Firma F.C. G. und 167.500 DM an F.. Von diesem letzteren Betrag erhielten der Angeklagte und M. rund 89.000 DM. Die auf die S.-Bank AG entfallenden 25.000 DM machten 5 % des Gesamtdisagio aus. Gemäß einer Wahrunterstellung des Landgerichts war diese Vergütung marktüblich.
b)
Die Wertpapiergeschäfte
Im Frühjahr 1973 verhandelten der Angeklagte, M. und F. mit W. auch über Wertpapiergeschäfte. Die geplante formale Konstruktion hatte zum Inhalt, daß "die S. für die Firma F.C. G. Wertpapiere kaufen werde", die sie dann an gebietsfremde Banken weiterverkaufen sollte. Von einer effektiven Lieferung der Papiere wollte man absehen und diese im Depot der N. L. lediglich umbuchen.
Bei einer Besprechung am 5. Juni 1973 wurde vorgesehen, die Marge "nach Abzug der Unkosten seitens der S.-Bank" zu dritteln; ein Drittel sollte der Firma F.C. G. zustehen. - Für wen die anderen zwei Drittel bestimmt waren, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. - Am 28. Juni 1973 kam es zu einer neuen Verhandlung. Ihr Ergebnis war folgende "Vereinbarung zwischen F.C. G., Berlin-Ost (kurz Firma genannt) und der S.-Bank AG, Frankfurt":
1.
Die Firma beabsichtigt, einen Teil ihrer Effektengeschäfte über die Bank abzuwickeln. Die Abwicklung der Effektengeschäfte erfolgt zu banküblichen Konditionen; d.h. derzeit und bis auf weiteres 1/8 Provision. Fremde Spesen und Börsenumsatzsteuer werden gesondert in Rechnung gestellt.2.
Bezüglich der Auftragserteilung gelten die Bestimmungen der Vereinbarung vom 05.04.1973."
In einer Aktennotiz M. vom 6. Juli 1973 ist festgehalten, am 29. Juni 1973 hätten der Angeklagte, F., Rechtsanwalt E., er und W. über die Abwicklung von Effekten-Geschäften der "Firma mit unserem Haus" diskutiert; dem Vernehmen nach sei mit verschiedenen BRD-Banken auf diesem Sektor zusammengearbeitet worden; im Interesse einer Forcierung der Umsätze mit der S.-Bank AG wolle man jetzt einen erheblichen Teil "über uns" laufen lassen. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der im Vertrag vom 28. Juni 1973 genannte Provisionssatz von 1/8 % marktüblich ist. Dieser Vertrag enthält keine Regelung, wem die anfallenden Gewinne zustehen sollten. Die Strafkammer hat jedoch als feststehend angesehen, daß es eine Gewinnabsprache gegeben habe. "Zugunsten des Angeklagten" ist sie davon ausgegangen, daß die Aufteilung wie bei dem Schuldscheingeschäft erfolgt sei, also 50 % für "Ost" und 50 % für "West", somit abweichend von der gelegentlich der Besprechung am 5. Juni 1973 vorgesehenen Drittelung.
Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Juni 1973 kam es bis zum 23. November 1973 zu 35 Wertpapiergeschäften mit einem Gesamtnominalwert von 1.265.000.000 DM. H. suchte über J. bei der N. geeignete Wertpapiere und bemühte sich auch um deren Verkauf an ausländische Banken (in London und Zürich). Technisch liefen die Geschäfte so ab, daß die S.-Bank AG Mit der N. telefonisch den Kaufabschluß tätigte, Frau Le. den Eingang des Kaufpreises der ausländischen Bank auf dem Konto der Firma F.C. G. überwachte und von diesem den von der S.-Bank AG an die N. zu entrichtenden Kaufpreis und die Börsenumsatzsteuer zahlte, ferner das 1/8 % Provision für die S.-Bank AG abbuchte und die Wertpapierabrechnung für die Ost-Berliner Firma erstellte. Durch die Geschäfte wurde infolge des im Ausland erreichten höheren Verkaufspreises ein Gesamtgewinn von 12.165.777 DM erzielt. Die einzelnen Gewinnbeträge blieben zunächst auf dem Konto der Firma F.C. G. stehen. Abgezogen wurden 395.312 DM für einen in der Hauptverhandlung unaufgeklärten Zweck. Die eine Hälfte der Restgesamtsumme erhielt die Ost-Berliner Firma. Von der anderen Hälfte empfingen der Angeklagte, M., Le. und K. zusammen 2.759.616 DM. Dem Aufsichtsrat war bekannt, daß die Wertpapiergeschäfte getätigt wurden, nicht aber daß leitende Mitarbeiter der Bank einen Teil der Gewinne privat vereinnahmten.
B.
Das Landgericht hat dahingestellt lassen, ob die S.-Bank AG bei den einzelnen Geschäften lediglich als Kommissionär tätig geworden war oder ob es sich um Eigengeschäfte von Bank zu Bank gehandelt habe und F. sowie die Firma F.C. G. nur als Strohleute gedient hatten, um die außenwirtschaftlichen Verbote zu umgehen. In jedem Fall, so hat die Strafkammer ausgeführt, hätten die von der Gruppe "Landwirtschaft" vereinnahmten Gewinnanteile nicht deren Mitgliedern, sondern der S.-Bank AG zugestanden. Bei der zweiten Alternative verstehe sich das von selbst. Hier liege die Nachteilszufügung darin, daß die Gelder der Bank entzogen worden seien. Im ersten Fall wären der Angeklagte und die anderen mitbeteiligten Bankangehörigen nach den §§ 675, 667 BGB verpflichtet gewesen, die erhaltenen Beträge an die Bank abzuführen. Weiter hat die Strafkammer die Ansicht vertreten, es komme auch nicht darauf an, ob die einzelnen Geschäfte gegen die 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 995) oder gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 53 - MRG 53 - (BAnz Nr. 2 v. 27. September 1949 S. 2) verstoßen hätten. Unter Berufung auf BGHSt 20, 143 [BGH 19.01.1965 - 1 StR 497/64] hat sie gemeint, die Treuepflicht eines Angestellten gegenüber seinem Geschäftsherren gebiete zwar nicht den Abschluß verbotener Geschäfte, wohl aber die Abführung des Erlöses aus solchen Geschäften. Als Schaden hat sie dem Angeklagten den von der Gruppe "Landwirtschaft" vereinnahmten Gesamtbetrag von 3.586.231 DM angelastet. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.
III.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang begründet.
Einer Erörterung der Verfahrensbeschwerden bedarf es nicht, da der Angeklagte auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen freigesprochen werden muß.
Zu Unrecht vertritt die Strafkammer die Ansicht, es komme nicht darauf an, ob die S.-Bank AG als Kommissionärin oder als Eigenhändlerin tätig geworden sei. Beizupflichten ist ihr nur insoweit, als sie davon ausgeht, daß im letzteren Fall - vorausgesetzt, daß hierzu ausreichende Feststellungen vorliegen - der Untreuetatbestand erfüllt wäre (vgl. BGHSt 8, 254 ff). Wenn die S.-Bank AG aber lediglich als Kommissionärin gehandelt hat, kann ein Anspruch der Bank gegen den Angeklagten auf Herausgabe der Gewinnbeträge nicht auf § 667 BGB gestützt werden. Dann hat er diese nicht aus einem für die Bank besorgten Geschäft erlangt, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personengruppe, die selbst eigene Geschäfte abgeschlossen und dabei die S.-Bank AG lediglich als Vermittler eingeschaltet hat. Bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung scheidet auch § 687 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 681 Satz 2, § 667 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da die Geschäfte, aus denen der Angeklagte die Gewinne erzielte, nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv in Bezug auf ihn keine Fremdgeschäfte darstellen. Hier könnte allerdings ein "Eintrittsrecht" der Aktiengesellschaft nach § 88 Abs. 2 Satz 2 AktG in Betracht kommen.
A.
Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß die S.-Bank AG in den betreffenden Fällen Eigengeschäfte getätigt hat. Der Tatrichter hat zwar, ohne sich jedoch letztlich festzulegen, zum Ausdruck gebracht, er neige zu der Auffassung, daß es sich um solche Geschäfte gehandelt habe (Bl. 233 UA). Mit den Urteilsfeststellungen ist eine derartige Charakterisierung aber nicht zu vereinbaren. Die nachfolgend angeführten Tatsachen sprechen für die gegenteilige rechtliche Einordnung.
1.
In den "F."-Fällen kaufte die S.-Bank AG die Wertpapiere "im Auftrag des Kunden F.". "Für den ... Kunden F." wurde die Kaufabrechnung erstellt. Auf dessen Konto sollten gemäß der Weisung der luxemburgischen Banken die Gutschriften vorgenommen werden. Von diesem Konto wurden bis Dezember 1972 die Beträge für den inländischen Ankauf der Papiere, die "Abwicklungsgebühr" der S.-Bank AG und die Börsenumsatzsteuer abgebucht. - Diese Form der Geschäftsabwicklung war von den Beteiligten gewollt. - Vor allem hat die Strafkammer als wahr unterstellt, daß im Aufsichtsrat der Bank Einigkeit darüber bestand, die Gesellschaft dürfe bei Wertpapiergeschäften nur als Kommissionärin tätig werden.
2.
Ebenso verhielt es sich bezüglich der "G."-Geschäfte.
a)
In dem "Schuldschein"-Fall war man, wie sich aus dem Aktenvermerk des Angeklagten vom 11. Mai 1973 ergibt, übereingekommen, daß die Firma F.C. G. der N. L. die 25.000.000 DM zur Verfügung stellen und die S.-Bank AG, "über" die der Betrag jener Bank zugeleitet wurde, bei dieser "Weitergabe von jeglichem Obligo freigestellt" sein sollte. Ferner vereinbarten die Beteiligten, daß die S.-Bank AG für ihre Mitwirkung lediglich 62.500 DM abzüglich der Wechselsteuer von 37.500 DM erhalten sollte. Ein Schuldschein wurde nicht etwa von dieser Bank, sondern nur von der N. ausgestellt, für die der Kredit von vornherein bestimmt war. Dies wußte auch die schweizerische Kreditgeberin. Sie erhielt den Schuldschein.
Die Feststellungen des Landgerichts über die "Zusatzvereinbarung" rechtfertigen nicht den Schluß, daß die S.-Bank AG zu 50 % am Gewinn beteiligt sein sollte. Rechtlich zu beanstanden ist bereits die Beweiswürdigung, die zu dieser Feststellung der Strafkammer geführt hat. Das gilt insbesondere für ihre Auffassung, die Aussage des Zeugen F. über den Inhalt der "Zusatzvereinbarung" - hälftige Aufteilung - werde gestützt durch die entsprechende Aufteilung in der von M. paraphierten "Vereinbarung" und der tatsächlichen Verteilung der Gewinne aus dem "Schuldschein"-Geschäft (Bl. 216 UA). Denn diese "Vereinbarung" kam, wie im Urteil ausdrücklich dargelegt wird, nicht zustande. Es liegt lediglich ein Vertragsentwurf vor, von dem nicht einmal feststeht, wer ihn fertigte (Bl. 131 UA). Ferner spricht die in diesem Fall vorgenommene Gewinnaufteilung gerade gegen die Schlußfolgerung des Landgerichts. Davon abgesehen wird im Urteil nicht auf den wesentlichen Gesichtspunkt eingegangen, daß bei der vom Landgericht zugrundegelegten "Vereinbarung" offenbleibt, in welcher Weise die Zeugen F. und H. am Gewinn beteiligt sein sollten. Sie trugen maßgeblich zur Ermöglichung des Schuldscheingeschäfts bei (Bl. 135 UA). F. gehörte außerdem zu den Initiatoren, die bereits im Sommer 1972 den Entschluß gefaßt hatten, Geschäftsverbindungen zu Stellen in der DDR aufzunehmen (Bl. 127 UA). Vor allem läßt sich eine Absprache über eine 50 %ige Gewinnbeteiligung der S.-Bank nicht mit der im Vermerk des Angeklagten vom 11. Mai 1973 festgehaltenen Vereinbarung zwischen der Firma F.C. G. und der S.-Bank AG in Einklang bringen, daß diese lediglich DM 62.500 erhalten und hiervon auch noch die anfallende Wechselsteuer zahlen sollte. Schließlich hat sich die Strafkammer nicht mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, welchen Grund der Angeklagte und die anderen Beteiligten gehabt haben sollten, bei diesem Geschäft von ihrem in den "F.-Fällen" bereits erfolgreich angewandten Grundsystem abzugehen und eine 50 %ige Gewinnbeteiligung der S.-Bank AG zu beschließen, zumal diese auch hier lediglich als Kommissionärin tätig wurde.
b)
Gleiches gilt für die von der Firma F.C. G. getätigten "Wertpapier"-Geschäfte. Diese unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Konstruktion nicht von den "F."-Geschäften. Deshalb verweist der Senat insoweit auf seine vorstehenden Ausführungen zu diesen Geschäften. Die Strafkammer hat als feststehend erachtet, daß es für die "G.-Wertpapier"-Geschäfte ebenfalls eine Absprache über die Gewinnverteilung gegeben habe. Wenn im Urteil auch nicht ausdrücklich etwas über den Inhalt dieser Absprache gesagt wird, so legen es die Ausführungen des Landgerichts zumindest nahe, daß nach seiner Überzeugung für diese Geschäfte ebenfalls die in der "Zusatzvereinbarung" getroffene Regelung gelten sollte. Eine dahingehende "Feststellung" wäre indes aus rechtlichen Gründen noch mehr zu beanstanden als die von der Strafkammer aus der "Zusatzvereinbarung" für das "Schuldschein"-Geschäft gezogenen Schlüsse. Im Vertrag vom 28. Juni 1973 wurde keine Gewinnverteilungsregelung getroffen. Das Landgericht hat nicht einmal feststellen können, daß an diesem Tag hierüber zumindest verhandelt wurde. Vielmehr hat Rechtsanwalt E. "glaubhaft ausgesagt", daß in seiner Anwesenheit nicht darüber gesprochen worden sei. Die Strafkammer hat lediglich "nicht ausschließen" können, daß zwischen dem 5. und 28. Juni 1973 über die Aufteilung des Gewinns verhandelt und Einigkeit erzielt wurde. Danach würde eine solche Folgerung über den Inhalt der Gewinnabsprache auf einer bloßen Vermutung beruhen. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß auch hier die erwähnte Wahrunterstellung der Strafkammer gilt, wonach man sich im Aufsichtsrat der S.-Bank AG darüber einig war, daß die Bank bei Wertpapiergeschäften nur als vermittelndes Dienstleistungsunternehmen und nicht als Eigenhändlerin auf eigene Rechnung tätig werden durfte. Ferner hat die Strafkammer als wahr unterstellt, daß der Kriminalkommissar R. bei der Vernehmung des Zeugen F. diesem gegenüber erklärt hat, der Zeuge S. habe bekundet, vom Vorstand seiner Bank sei er darüber unterrichtet worden, daß beabsichtigt sei, über die Firma F.C. G. Wertpapiergeschäfte zu tätigen und die Bank aus diesen Geschäften "eine übliche Marge in Höhe von einem Achtel Prozent etwa bekommen sollte".
3.
Angesichts dieser Urteilsfeststellungen ist der Senat davon überzeugt, daß auch nach einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden können, die eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme von Eigengeschäften der Bank bieten würden.
B.
Der Angeklagte hat zwar Wettbewerbsverstöße (§ 88 Abs. 1 AktG) begangen. Aber der Vorwurf der Untreue kann nicht auf diese Verstöße gestützt werden.
1.
Ohne Bedeutung für die rechtliche Würdigung ist die Wahrunterstellung der Beweisbehauptung, daß sich die S.-Bank AG nach dem Willen des Aufsichtsrats bei Wertpapiergeschäften nur als Kommissionärin betätigen durfte. Der Senat folgt der Auffassung, daß das Wettbewerbsverbot des Aktiengesetzes Vorstandsmitgliedern untersagt, im Geschäftszweig ihrer Aktiengesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen, auch wenn es sich um Geschäfte handelt, welche die Gesellschaft tatsächlich nicht als eigene betreibt. Infolgedessen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte mit allen Geschäften, die Gegenstand des tatrichterlichen Urteils sind, Wettbewerbsverstöße beging. Durch diese Geschäfte, die ein beträchtliches Volumen hatten, wurden Dienstleistungen der S.-Bank für gesetzwidrige Transaktionen in Anspruch genommen: Die "F.-Geschäfte" hätten nur mit Genehmigung der Bundesbank getätigt werden dürfen (§ 52 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung i.d.F. der 22. Änderungsverordnung vom 29. Juni 1972, BGBl. I S. 995; § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung i.d.F. der 25. Änderungsverordnung vom 2. Februar 1973, BGBl. I S. 49; § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes). Durch die "G.-Geschäfte" wurde Verboten zuwidergehandelt, die in fortgeltenden Bestimmungen des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 ausgesprochen sind. Mit der Verstrikkung der S.-Bank als Kommissionär in in illegale Geschäfte, durch die er gegen das ihm (durch Gesetz und Vertrag) auferlegte Wettbewerbsverbot verstieß, verletzte der Angeklagte gröblich die ihm gegenüber der Gesellschaft obliegende besondere Treupflicht.
2.
Der Angeklagte hat aber durch sein treupflichtwidriges Verhalten die S.-Bank nicht geschädigt: Die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils enthalten nichts, was darauf hindeuten würde, daß der Angeklagte (allein oder im Zusammenwirken mit seinen Geschäftspartnern) die Aktiva der Bank in ihrem Wert verringerte, daß er durch die verbotswidrigen Geschäfte für die Bank nicht oder nicht sogleich voll ausgeglichene Verbindlichkeiten begründete oder daß er durch diese Geschäfte einen Schaden anderer Art, insbesondere in Form entgangenen Gewinns (§ 252 S. 2 BGB) verursachte. Ein solcher Schaden kommt nicht in Betracht, weil die S.-Bank im Wertpapierhandel nur als Kommissionärin tätig werden wollte, weil sie die Geschäfte, die Gegenstand des tatrichterlichen Urteils sind, nicht tätigen durfte und weil die Geschäftsherren die Bank nicht als gewinnerzielende Partnerin beteiligen wollten.
3.
Obgleich die Verstöße des Angeklagten gegen das Wettbewerbsverbot nicht zu einer Schädigung und zu einem Schadensersatzanspruch der S.-Bank führten, konnte sie vom Angeklagten die Abführung seines Gewinnanteils verlangen (§ 88 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Möglichkeit zur Geltendmachung dieser Forderung war ein Aktivposten ihres Vermögens. Wenn sich die besondere Treupflicht des Angeklagten darauf erstreckte, hatte er von sich aus Grund und Höhe der Forderung offenzulegen und alles zu unterlassen, was geeignet war, der Gläubigerin die Forderung zu verschleiern und ihre Bonität zu beeinträchtigen. Aber auf den gegen ihn selbst sich richtenden Gewinnabschöpfungsanspruch erstreckte sich die Pflicht des Angeklagten zur Wahrnehmung (Betreuung) der Vermögensinteressen der S.-Bank nicht.
Ein solcher Anspruch ermöglicht es, vorteilhafte Geschäftsergebnisse zu übertragen. Er bezweckt nicht, die Gesellschaft zu bereichern. Das Gesetz gewährt ihn, um ihr den oft schwierigen Nachweis eines Schadens zu ersparen und um Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot die finanzielle Attraktivität zu nehmen. Die ratio legis spricht gegen die Annahme, daß die Zuerkenung dieses Anspruchs demjenigen, gegen den er sich richtet, die strafbewehrte Pflicht zur Anspruchsfürsorge und -erfüllung auferlegt. Handelt es sich aber nur um eine "einfache schuldrechtliche Verpflichtung" (vgl. BGHSt 28, 20, 23), dann macht sich der Schuldner nicht nach § 266 Abs. 1 StGB strafbar, wenn er durch ein Tun oder Unterlassen seine Leistungspflicht oder eine sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Nebenpflicht verletzt.
Die gegenteilige Folgerung ist nicht deshalb begründet, weil die Beziehung eines Vorstandsmitglieds zur Gesellschaft sich insgesamt als Treueverhältnis darstellt. Nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm entstehende Verpflichtung fällt ohne weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung (durch Tun oder Unterlassen) das Handlungsunrecht des Treubruchtatbestands verwirklicht (vgl. BGH JR 1983, 515; BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vermögensbetreuungspflicht 1).
4.
Im übrigen ist ungewiß, aus welchen Gründen der Aufsichtsrat der S.-Bank das sogenannte Eintrittsrecht (also den Anspruch auf Abführung des Gewinns) gegen den Angeklagten nicht geltend machte, nachdem ihm die Wettbewerbsverstöße bekannt geworden waren. Es kommen nicht nur Gesichtspunkte der Bonität des Anspruchs oder andere wirtschaftliche Aspekte in Betracht (vgl. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 4. Aufl. S. 203). Der Zweifel über die Gründe läßt die Beantwortung der Frage nicht zu, ob überhaupt ein Tun oder Unterlassen des Angeklagten dafür ursächlich war, daß das Eintrittsrecht und die in ihm liegende Chance zur Vermögensvermehrung nicht genutzt worden sind.
C.
Der Tatbestand des § 266 StGB ist schließlich nicht dadurch erfüllt worden, daß es der Angeklagte unterlassen hat, die Geschäfte als Eigengeschäfte der S.-Bank AG mit Gewinnbeteiligung durchzuführen. Die Wertpapiergeschäfte kommen insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bank solche nur immer als Kommissionsgeschäfte getätigt hatte. Hinsichtlich des "Schuldschein"-Falls ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergibt, die an diesem Geschäft Beteiligten wären mit einer Einschaltung der Bank als Eigenhändlerin einverstanden gewesen. Zudem verstieß, wie schon ausgeführt wurde, dieses Geschäft gegen die in Art. I Nr. 1 Buchst. c und d MRG 53 ausgesprochenen Verbote. Bei einer derartigen Sachlage würde eine unterbliebene Vermögensvermehrung keinen Schaden im Rechtssinne darstellen (BGHSt 20, 143, 146 [BGH 19.01.1965 - 1 StR 497/64]; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1979 - 3 StR 347/78 - und vom 28. April 1981 - 5 StR 131/81). Die Treuepflicht gebietet nicht den Abschluß verbotener Geschäfte.
D.
Da somit die Voraussetzungen für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht vorliegen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen werden.
An dieser Entscheidung wird der Senat nicht dadurch gehindert, daß das Landgericht die Strafverfolgung über das durch den Spezialitätsgrundsatz gebotene Maß hinaus eingeschränkt hat, indem es auch einen Teil der fortgesetzten Untreue ausgeschieden hat. Zwar können gemäß § 154 a Abs. 3 StPO ausgeschiedene Teile einer Tat "in jeder Lage des Verfahrens", somit auch noch in der Revisionsinstanz, wieder einbezogen werden. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Revisionsgericht hierzu verpflichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, daß es selbst durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft - trotz der Bestimmung des § 154 a Abs. 3 S. 2 StPO - nicht zur Ausdehnung des Verfahrens auf den ausgeschiedenen Tatteil gezwungen wird, sofern dies zur Folge hätte, daß es nicht abschließend entscheiden könnte (BGHSt 21, 326, 328 f.) [BGH 03.10.1967 - 1 StR 355/67]. Die Notwendigkeit einer durch eine solche Wiedereinbeziehung bedingten Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter würde dem Gesetzeszweck des § 154 a StPO (Vereinfachung, Beschleunigung und klarere Gestaltung des Strafverfahrens) widersprechen. Davon abgesehen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtslage in den hier ausgeschiedenen Teilakten anders zu beurteilen wäre als in den vom Senat überprüften. Eine Wiedereinbeziehung jener Tatteile und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wäre unter diesen Umständen insbesondere auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil durch Verschulden staatlicher Stellen der Abschluß des Verfahrens bereits um mehrere Jahre verzögert worden ist. Da schon aus diesen Gründen keine Bedenken gegen eine abschließende Entscheidung durch den Senat bestehen, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob hinsichtlich der ausgeschiedenen Tatteile das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht (§ 78 c Abs. 3 S. 1 StGB).
E.
Die Sache wird zur Entscheidung über eine Entschädigung nach dem StrEG an das Landgericht zurückgegeben. Die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, muß sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH, u.a. Beschluß vom 15. März 1985 - 2 StR 114/85). Dazu gehören hier auch diejenigen Teile des Anklagevorwurfs, die infolge der vom Landgericht in seinem Beschluß vom 25. März 1982 ausgesprochenen Strafverfolgungsbeschränkung nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit auch nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind.
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer