Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1985, Az.: 2 StR 114/85
Zeitpunkt der Gehilfenhandlung im Falle der Beihilfe zum Besitz von Heroin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 114/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 16057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Offenbach am Main - 25.05.1984 - AZ: 21 Gs 665/84
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
Maschinenmodellbauer Hamit Ö., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1959 in Y. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. März 1985
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. November 1984, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 25. Mai 1984 - 21 Gs 665/84 - wird aufgehoben.
- III.
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung und zum Freispruch des Angeklagten (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Tätigkeit des Angeklagten, in der die Jugendkammer seine Beihilfehandlung gesehen hat, lag zeitlich nach Beendigung der Haupttat. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Mitangeklagte S. nicht mehr im Besitz des Heroins. Eine Verurteilung wegen Beihilfe scheidet schon deshalb aus. Die Feststellungen rechtfertigen ebensowenig die Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. Da in einer neuen Hauptverhandlung beim Landgericht keine sonstigen, für eine Verurteilung des Angeklagten ausreichenden Feststellungen zu erwarten sind, muß er freigesprochen werden. Diese Entscheidung umfaßt den in erster Instanz zu Unrecht unterbliebenen Teilfreispruch (BGH NJW 1951, 726; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 2 StR 173/80).
2.
Die Aufhebung des Haftbefehls ergibt sich aus § 126 Abs. 3 StPO.
3.
Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft obliegt dem Landgericht. Denn sie muß sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der den Erlaß und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ausgelöst hat. Hierzu gehören außer dem Fall, in dem der Senat den Angeklagten freigesprochen hat, auch diejenigen Einzelfälle, in denen das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt war, daß dem Angeklagten keine strafbare Handlung nachgewiesen werden kann.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer