Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1980, Az.: 2 StR 173/80
Reine Gewinnsucht als Strafschärfungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 173/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 19.10.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Robert M. aus K., dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Mai 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestüzte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.
1.
Zutreffend beanstandet er, daß die nunmehr in Schweden wohnhafte Zeugin P., gegen die ebenfalls ein Strafverfahren anhängig ist, nicht unter Hinweis auf das sich aus Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl 1964 II 1386) ergebende Recht auf freies Geleit geladen worden ist und daß deshalb die auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO gestützte Verlesung der Protokolle über ihre richterliche und polizeiliche Vernehmung unzulässig war (BGH NJW 1979, 1788 sowie BGH, Beschluß vom 8. Januar 1980 - 5 StR 716/79 -). Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil. Das Landgericht ist zu der Feststellung der Identität des von den Zeugen F. und Pi. bezeichneten "R." mit dem Angeklagten aufgrund der von der Zeugin P. bei jenen Vernehmungen gemachten Bekundungen gelangt. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Zeugin einer mit einem solchen Hinweis verbundenen Ladung Folge geleistet hätte, muß das Urteil aufgehoben werden.
2.
Ferner haben sich rechtliche Bedenken bei der Sachprüfung ergeben.
a)
Als Tattag wird einerseits der 12. Juni 1978 (S. 6 UA), andererseits der 28. Juni 1978 (S. 8, 11, 14 UA) angegeben.
b)
Wenn der Angeklagte aus Gewinnsucht gehandelt hat (vgl. S. 15 UA), erweist sich seine Tätigkeit nicht als bloße Abgabe, sondern als Handeltreiben (BGHSt 28, 308 ff). Dann darf aber seine "reine Gewinnsucht", unter der das Landgericht ersichtlich nicht mehr als das stets mit einem Handeltreiben verbundene Gewinnstreben verstanden hat, nach § 46 Abs. 3 StGB nicht straferschwerend gewertet werden (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -).
c)
Weiter hat die Strafkammer nicht beachtet, daß gegen die Bezugscheinpflicht (§ 4 BetMG) nur derjenige verstoßen kann, der eine Erlaubnis im Sinne des § 3 BetMG besitzt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - 2 StR 257/76 -).
d)
Schließlich hätte es, um die Anklage und den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen, eines ausdrücklichen Freispruchs bedurft, soweit die Strafkammer den Angeklagten für nicht überführt erachtet hat (BGH NJW 1951, 726; BGH, Urteil vom 21. April 1977 - 4 StR 654/76 - und BGH, Beschluß vom 10. Januar 1979 - 3 StR 347/78 -). Dem Angeklagten waren mehrere Einzelakte einer fortgesetzten Tat zur Last gelegt worden, von denen das Landgericht nur einen als nachgewiesen angesehen hat.
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