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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1976, Az.: 2 StR 257/76

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei und wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Voraussetzungen für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1976
Aktenzeichen
2 StR 257/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 19.12.1975

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall u.a.

Prozessführer

1. Schriftsetzer Hans-Werner D. aus M., geboren am ... 1950 in S. zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Arbeiter Gregor Me. aus S., geboren am ... 1949 in Z./Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft

3. Technischer Zeichner Wolfgang H. aus Ha., dort geboren am ... 1953

Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Dezember 1975 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen Vergehens nach der Nr. 3 des § 11 Abs. 1 BetMG wegfallen. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Aufgrund der Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO werden in der Urteilsformel die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener - fortgesetzter - Steuerhinterziehung und - fortgesetzter - Steuerhehlerei (beim Angeklagten H. versehentlich als Hehlerei bezeichnet) und im Verzeichnis der angewandten Vorschriften die Bestimmungen der Abgabenordnung gestrichen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Jugendkammer hat die Angeklagten D. und Me. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei besonders schweren Fällen, jeweils in Tateinheit begangen mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei, und den Angeklagten H. des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (wobei im Urteilsspruch versehentlich Hehlerei statt Steuerhehlerei genannt wird) für schuldig befunden. Der Senat hat in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen alle Angeklagten gemäß § 154 a StPO auf die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Daher mußten die übrigen Verurteilungen im angefochtenen Urteil gestrichen werden. Darüber hinaus führen die Revisionen der Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung der Verurteilungen wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz. Die Nr. 3 des § 11 Abs. 1 BetMG findet keine Anwendung, da gegen die Bezugsscheinpflicht nach § 4 BetMG nur verstoßen kann, wer bereits eine Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes hat (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des Opiumgesetzes BGHSt 7, 248, 249; 9, 370, 372, BGH, Beschlüsse vom 25. April 1974 - 2 StR 159/74 und vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74).

2

Die Überprüfung der Rechtsmittel im einzelnen ergibt folgendes:

3

II.

Die Revision des Angeklagten D. wendet sich mit der Sachrüge insbesondere dagegen, daß die Jugendkammer Erwachsenenrecht und nicht Jugendrecht auf diesen Angeklagten angewandt hat.

4

1.

Die Angeklagten D. und Me. erwarben von Januar 1969 bis zu ihrer Verhaftung im Januar 1973 nach und nach größere Mengen Betäubungsmittel (Haschisch, Opiate, Morphine, Morphinbasen). Nur einen Teil davon verbrauchten sie für sich. Größere Mengen verkauften sie, um mit dem Erlös Neueinkäufe und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Jahre 1971 versuchte der Angeklagte D. dreimal erfolglos, sich seiner Sucht zu entziehen. Beim ersten Versuch war er möglicherweise noch nicht ganz 21 Jahre alt, bei den beiden anderen hatte er dagegen das 21. Lebensjahr vollendet. Alle drei Versuche wurden von ihm alsbald wieder abgebrochen.

5

2.

Von Herbst 1974 bis Juli 1975 nahm D. Heroin und Valeron, dies auch während einer Behandlung mit Polamidon durch Dr. Mö.. Als er in der Wohnung seiner Mutter etwa 200 g Rohopium gefunden hatte, tauschte er das Opium nach und nach in Heroin um. Außerdem tauschte er sein Tonbandgerät im Werte von rund 700 DM gegen 200 g Morphinbase und 2 g Heroin ein.

6

3.

Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer in diesem Verhalten des Beschwerdeführers Vergehen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG gesehen. Dabei gehen die sonstigen Ausführungshandlungen im Handeltreiben auf, soweit dieses Merkmal verwirklicht ist. Besonders schwere Fälle liegen vor, weil der Angeklagte im Falle 1 gewerbsmäßig gehandelt (§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) und im Falle 2 Rohopium und Heroin in nicht geringen Mengen besessen hat (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG).

7

4.

Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung von Erwachsenenrecht. Der Angeklagte war bei einem Teil der ersten fortgesetzten Tat noch Heranwachsender. Die Jugendkammer hat es dahingestellt sein lassen, ob für die Einzelakte, die der Angeklagte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre. Das Schwergewicht der Taten falle nicht in diesen Zeitraum. In entsprechender Anwendung des § 32 JGG gelte daher das allgemeine Strafrecht.

8

Nach § 32 JGG ist, da der Angeklagte die zweite Tat als Erwachsener und die erste Tat teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangen hat, Jugendstrafrecht dann anzuwenden, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Diese Voraussetzung für die Anwendung von Jugendstrafrecht hat die Jugendkammer zutreffend verneint. Soweit der Angeklagte in der Zeit von Januar 1969 bis Januar 1973 gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, liegt in Wirlichkeit nicht, wie die Jugendkammer annimmt, eine einzige fortgesetzte Tat vor. Da der Angeklagte dreimal versucht hat, sich der Sucht zu entziehen, war damit sein Gesamtvorsatz jeweils beendet, so daß hier in Wirklichkeit vier - fortgesetzte - Taten gegeben sind. Von diesen hat der Angeklagte allenfalls die erste Tat, möglicherweise auch nur zum Teil, als Heranwachsender begangen. Die von der Jugendkammer festgestellte zweite Tat hat der Angeklagte erst von Herbst 1974 ab, also lange Zeit nach Beendigung der früheren Tat verübt, als er weitgehend entwöhnt war. Daß die Jugendkammer bei dieser Sachlage im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens das Schwergewicht nicht in den Taten des Angeklagten vor Vollendung des 21. Lebensjahres sieht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

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Die sonstigen Strafzumessungserwägungen geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Ausscheiden der Vergehen nach der Abgabenordnung berührt weder die Einzelstrafen noch den Ausspruch über die Gesamtstrafe, da die Jugendkammer die tateinheitliche Begehung dieser Vergehen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat, vielmehr nur auf die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz abstellt.

10

III.

Die Revision des Angeklagten Me. erhebt nur die allgemeine Sachrüge.

11

Neben der unter II 1 geschilderten Tat, bei welcher der Beschwerdeführer eine Einkaufsfahrt zum Balkan machte, beging er ein weiteres Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er nahm seit Mai 1974 wieder harte Drogen, darunter Heroin, zu sich und handelte auch wieder mit Betäubungsmitteln.

12

Die Überprüfung des Urteils ergibt nach Ausscheiden von Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei und Wegfall der Nr. 3 des § 11 Abs. 1 BetMG keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Erörterungen zur Revision des Angeklagten D. mit Ausnahme der mehrfachen Unterbrechung des Gesamtvorsatzes im ersten fortgesetzten Fall gelten auch hier.

13

IV.

Auch das Rechtsmittel des Angeklagten H. ist nur in dem bereits dargelegten Umfang begründet.

14

1.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Jugendkammer ihre sachliche Zuständigkeit nicht zu Unrecht angenommen. Das Jugendschöffengericht hat das Verfahren gegen die drei Angeklagten, für die gemäß §§ 33, 107 JGG ein Jugendgericht zuständig war, gemäß § 270 StPO, § 2 JGG an die Jugendkammer verwiesen. Dieser Beschluß war zulässig und geboten (vgl. Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 39 Rdn. 1; Brunner JGG 4. Auflage § 41 Anm. 5), da die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts für die beiden anderen Angeklagten nicht ausreichte (§ 108 Abs. 3 JGG) und wichtige Gründe für eine gemeinsame Verhandlung gegen alle drei Angeklagten sprachen. Die §§ 40, 41 JGG finden hier keine Anwendung.

15

2.

Der Beschwerdeführer erwarb, u.a. von den Mitangeklagten, von 1969 bis zu seiner Verhaftung am 6. Januar 1973 erhebliche Mengen Haschisch, aber auch Morphinbasen und beteiligte sich von Mitte 1972 an an den Taten der beiden anderen Angeklagten, verwahrte für diese auch wiederholt Betäubungsmittel. Bei ihm wurden am 6. Januar 1973 1,4 kg Rohopium und einige Gramm Haschisch sichergestellt. Er zeigte der Polizei auch ein Versteck, in dem sich 4,5 kg Haschisch befanden. Zutreffend hat die Jugendkammer ihn daher wegen Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 6 a und b Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

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Dadurch, daß sie nur eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen hat, obwohl der Beschwerdeführer sich 1971 vom Haschischkonsum gelöst hatte (UA Bl. 9), ist dieser nicht beschwert. Da das Urteil auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers zeigt, war seine Revision ebenso wie die der beiden anderen Beschwerdeführer zu verwerfen.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
RiBGH Dr. Meyer kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher