Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1980, Az.: 5 StR 716/79
Beweisaufnahme; Unerreichbarer Zeuge; Bekannter ausländischer Aufenthaltsort; Ablehnung des Beweisantrags zur Vernehmung von im Ausland lebenden Zeugen; Ablehnung der Vernehmung aufgrund Unerreichbarkeit der Zeugen; Unerreichbarkeit nur nach Ausschöpfen aller vorhandenen Möglichkeiten zur Beibringung der Zeugen; Vornahme entsprechender Bemühungen aufgrund der Aufklärungspflicht des Gerichts; Pflicht des Gerichts zum Hinweis über zeitlich befristetes freies Geleit bei Ladung der Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 716/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 05.03.1979
Rechtsgrundlagen
- § 244 Abs. 3 StPO
- Art. 12 EuRHÜbK
Fundstellen
- GA 1980, 355
- StV 1981, 5
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein sich im Ausland an einem bekannten Ort aufhaltender Zeuge als unerreichbar gilt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 8. Januar 1980
nach § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung und wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß das Landgericht den Beweisantrag des Angeklagten, die in der Schweiz lebenden Zeugen T. M., Me., F., Sch. R. zu vernehmen, abgelehnt hat. Es hat die geladenen, aber in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen als unerreichbar angesehen, weil keine Aussicht bestände, daß sie in absehbarer Zeit erscheinen werden, es ihre zwangsweise Vorführung nicht anordnen könne und zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ihre unmittelbare Vernehmung durch das Gericht unerläßlich sei. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß ein sich im Ausland an einem bekannten Ort aufhaltender Zeuge als unerreichbar gilt, falls nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung, zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag, aber nicht herbeigeführt werden kann (BGHSt 13, 300, 302 [BGH 29.10.1959 - 2 StR 393/59]; BGH GA 1965, 209, 210; BGH bei Holtz MDR 1979, 807). Voraussetzung ist aber, daß der Tatrichter zuvor die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Auch ein im Ausland lebender Zeuge ist nur unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (BGH NJW 1953, 1522; NJW 1979, 1788 [BGH 22.03.1979 - 4 StR 691/78]).
Daran fehlt es hier. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Landgericht es bei der Ladung der im Beweisantrag genannten Zeugen - anders als bei den von Amts wegen geladenen Zeugen - unterlassen hat, diese auf Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbK) vom 20. April 1959 (BGBl 1964 II 1386) hinzuweisen. Diese Bestimmung gewährt den als Zeugen geladenen Personen ein zeitlich befristetes freies Geleit, das für Ihre Entscheidung, ob sie der Ladung folgen sollen, unter Umständen Bedeutung haben kann (BGH NJW 1979, 1788 [BGH 22.03.1979 - 4 StR 691/78]). Hier handelte es sich um Angestellte des Angeklagten oder um Personen, die mit dessen Firmen eng zusammenarbeiteten. Sie können an den strafbaren Handlungen des Angeklagten beteiligt gewesen sein.
Auf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel