Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1962, Az.: BVerwG V C 101.61

Gewährung eines Härteausgleichs in Höhe des Mietzinses für die gemieteten Grundstücke ; Nutzungsentschädigung für Besatzungsschäden; Bestimmung der Kosten der Wiedereinrichtung ; Minderung der Substanz durch bauliche Veränderungen; Erstattungsfähigkeit der Mehrmiete; Entschädigung für Lagerungskosten; Grundsätze des Verwaltungsrechtsüber den Widerruf von Verwaltungsakten ; Vorliegen einer offenbar unrichtigen Rechtsanwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 101.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.1961 - AZ: IV 2 544/54

Fundstellen

  • DÖV 1963, 317 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 928

In dem Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das der Klägerin gehörende Grundstück H.straße ... in M., ein Fabrikgrundstück mit einem Bürogebäude, wurde am 4. Juni 1945 von der Besatzungsmacht beschlagnahmt und bis zum 1. August 1957 genutzt. Die Klägerin, die an verschiedenen Stellen einen Ausweichbetrieb errichtete, erhielt Nutzungsentschädigung. Als sie im Hinblick auf die geringe Nutzungsentschädigung die Gewährung eines Härteausgleichs in Höhe des Mietzinses für die gemieteten Grundstücke beantragte, erhob die Entschädigungsbehörde im Auftrage des Beklagten ein Gutachten über die Höhe der Kosten, die der Klägerin bei sachgemäßer Einlagerung des gesamten beweglichen Inhalts ihres requirierten Grundstücks jährlich entstanden wären. Auf Grund dieses Gutachtens und im Einverständnis mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen setzte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 11. Juni 1951 für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 30. Juni 1951 eine Entschädigung für laufende Lagerkosten in Höhe von 101.377,50 DM und die monatlichen Vorauszahlungen für die spätere Zeit in Höhe von 3.300 DM fest. Der Bescheid nahm auf § 16 Abs. 1. Buchst. d der Ersten GREAO und auf Nr. 2 d der Finanztechnischen Anweisung Nr. 100 Bezug und bemerkte, daß die Entschädigung neben der nach § 13 der Ersten GREAO zu berechnenden Nutzungsentschädigung gewährt werde. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Die Klägerin erhielt die festgesetzten Beträge bis September 1951, insgesamt also 111.277,50 DM.

2

Die an dem Entschädigungsverfahren beteiligte britische Dienststelle genehmigte zunächst die Zahlung, vertrat jedoch später die Ansicht, nach § 16 Abs. 1 Buchst. d der Ersten GREAO könnten Entschädigungen nur für tatsächliche, unvermeidliche Lagerkosten, nicht aber für Scheinkosten gewährt werden. Sie wandte sich an den Bundesrechnungshof, der diese Ansicht teilte und eine Rückforderung der ausgezahlten Entschädigung verlangte. Darauf beantragte der Beklagte auf Veranlassung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen die Änderung des Bescheides vom 11. Juni 1951 gemäß § 53 Abs. 1 Buchst. c GREAO. Der Oberkreisdirektor erließ demgemäß den im vorliegenden Verwaltungsprozeß angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid.

3

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1952 und den zugrunde liegenden Bescheid des Oberkreisdirektors - Kreisbesatzungskostenamt - in Minden vom 22. Juli 1952 aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat nach dem Klageantrage erkannt.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es läßt dahingestellt, ob die Aufwendungen, der Klägerin als erstattungsfähige Mehrmiete angesehen werden könnten; sie seien jedenfalls als Kosten der Wiedereinrichtung zu erstatten, so daß eine Rückforderung der Entschädigung unbegründet sei.

6

Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision stellt der Beklagte den Antrag,

unter Aufhebung des Berufungsurteils vom 12. April 1961 und des ihm zugrunde liegenden Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Minden vom 16. Februar 1954 die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Er führt zur Begründung aus: Das Berufungsurteil beruhe auf der irrigen Annahme, daß zu den erstattungsfähigen Kosten der Wiedereinrichtung eines Betriebes auf fremden Grundstücken auch die Kosten für Umbauten oder Neubauten gehörten. Kosten der Wiedereinrichtung seien indessen im wesentlichen nur die Kosten für Dienst- und Arbeitsleistungen und für dazu benötigtes Material. Ob solche Aufwendungen, entstanden seien, habe die Klägerin bisher nicht dargelegt, was sie hätte tun müssen, wenn sie solche Kosten mit dem zurückgeforderten Betrag verrechnen wolle.

9

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

1)

Das Berufungsurteil weicht von demUrteil des erkennenden Senats vom 12. April 1961 (BVerwG V C 15.59) ab, wonach Kosten der Wiedereinrichtung im wesentlichen nur die Vergütungen für die dazu erforderlichen Dienst- und Arbeitsleistungen sind und die Kosten für das Material, das bei Vornahme dieser Arbeiten verwendet oder verbraucht wird. Hieran hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest. Die hiergegen vorgebrachten Gründe der Klägerin greifen nicht durch. Daß die von der Besatzungsmacht veranlaßten baulichen Veränderungen an dem Requisitionsobjekt selbst entschädigungsfähig sind, verlangt nicht dasselbe für die baulichen Veränderungen an und in fremden Grundstücken, auf denen Ersatz- oder Ausweichbetriebe fortgeführt werden. Denn für den Eigentümer wertlose bauliche Veränderungen am Requisitionsobjekt selbst bedeuten eine Minderung der Substanz, weil sie die Tauglichkeit des Grundstücks, von seiner Zweckbestimmung aus gesehen, herabsetzen. Bauliche Veränderungen an dem fremden Grundstück der Ersatzunterkunft, die zur Fortführung des Betriebes notwendig sind, bedeuten dagegen keine Minderung der Substanz des Requisitionsobjekts, sondern zusätzliche Aufwendungen, die nur entstehen, weil die eingetretene Substanzminderung (durch Ausweichen) gemildert werden soll. Daß die Nachteile in beiden Fällen requisitionsbedingt sind, ist für die rechtliche Beurteilung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, unerheblich. Denn anders als beim Schadensersatz erhält der Requisitionsgeschädigte nicht alle durch die Requisition verursachten Schäden ersetzt. Ihm wird grundsätzlich nur Entschädigung für die am Requisitionsobjekt eingetretene Substanzminderung gewährt. Für die hier in Rede stehenden zusätzlichen Aufwendungen hat die Besatzungsmacht Entschädigung aber nur in einem beschränkten Umfang in der Finanztechnischen Anweisung der Militärregierung Nr. 100 - FTA 100 - vorgesehen.

12

2)

Der Klägerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie meint, die Kosten für die baulichen Veränderungen auf dem fremden Grundstück seien wenigstens als Mehrmiete zu erstatten. Rechtlich sind Miete und Mehrmiete etwas anderes als Aufwendungen für bauliche Veränderungen von Räumen in fremden Grundstücken. Daß es sich wirtschaftlich in beiden Fällen um die Hingabe von Geldbeträgen handelt zu dem Zweck, einen aus einem requirierten Grundstück entfernten Betrieb an anderer Stelle fortführen zu können, macht die Aufwendungen für diese baulichen Veränderungen rechtlich nicht zur Miete und Mehrmiete (vgl.Urteil vom 10. Januar 1962 - BVerwG V C 21.61 - [MDR 1962 S. 600]). In Betracht käme allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Mehrmiete. Ob die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit, der Mehrmiete, die vom Begriff der angemessenen Entschädigung her gesehen Ausnahmevorschriften darstellen, einer analogen Anwendung fähig sind (vgl. das zuletzt genannte Urteil), kann dahingestellt bleiben, weil die Revision aus anderen Gründen ohnehin zurückgewiesen werden muß.

13

3)

Daß für nur fiktive Lagerungskosten keine Entschädigung gewährt werden kann, ist nicht mehr zweifelhaft. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt durfte die Entschädigung nicht gewährt werden. Die Frage, ob fiktive Kosten erstattungsfähig sind, geantwortet sich bei Lagerungskosten nicht anders als bei Umzugskosten. Hierzu hat der Senat in seinemUrteil vom 26. August 1959 (BVerwG V C 121.56) entschieden, daß auf tatsächlich nicht entstandene (fiktive) Umzugskosten kein Rechtsanspruch besteht.

14

Wenn die Klägerin meint, sie dürfe wenigstens einen Teil der Entschädigung als Ausgleich für Lagerungskosten behalten, so ist auch diese Ansicht nicht richtig. Die Unterstellung nicht benutzter Maschinen innerhalb der für den Betrieb gemieteten Unterkunft verursacht keine zusätzlichen Lagerungskosten im Sinne der FTA 100 und des § 16 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 Sp. 69) - GREAO -. Werden nämlich zusätzliche Räume zum Lagern von Maschinen in Anspruch genommen, so sind diese Mehrkosten in der zu zahlenden Miete bereits enthalten und werden gegebenenfalls durch Mehrmiete abgegolten. Würden daneben noch Lagerungskosten berechnet, so handelte es sich auch wieder um tatsächlich nicht entstandene Kosten, und der Geschädigte würde eine doppelte Entschädigung erhalten.

15

4)

Indessen ist die Rückforderung der Entschädigung allein schon deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 53 GREAO nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung ist die Frage des Widerrufs von Verwaltungsakten in § 53 GREAO abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts geregelt. Danach ist - soweit es hier interessiert - der Widerruf nur zulässig, wenn das Recht - hier die GREAO und die FTA 100 - "offenbar" unrichtig angewandt worden ist. "Offenbar unrichtig ist" - wie der Senat in seinemUrteil vom 28. März 1962 (BVerwG V C 57.61) entschieden hat - "eine Rechtsanwendung, wenn sie ohne nähere Nachprüfung zu jeder Zeit von einem Sachkundigen als unzweifelhaft unrichtig erkannt werden kann. Gemeint sind hier hauptsächlich im Grunde nicht gewollte, aber aus Unachtsamkeit und Flüchtigkeit dennoch begangene Fehler in der Rechtsanwendung (vgl. auch § 319 ZPO und § 118 VwGO und die Anmerkungen hierzu in den einschlägigen Erläuterungsbüchern). Waren demgegenüber Gegenstand der Rechtsanwendung Rechtsfragen, die erst noch der Klärung insbesondere durch die Rechtsprechung bedurften, so kann in aller Regel von einer offenbar unrichtigen Rechtsanwendung nicht gesprochen werden, wenn diese Rechtsfragen vor ihrer Klärung anders entschieden worden sind. Verfolgt wird demnach nicht der Zweck, bei neuen Rechtserkenntnissen oder bei später abweichender Rechtsansicht der mit der Rechtssache befaßten Behörde oder der dieser Stelle vorgesetzten Behörde die unanfechtbar erledigten Fälle einer erneuten Prüfung zuzuführen ... ".

16

Daß § 53 GREAO der Rechtsgrundlage ermangele, trifft entgegen der Meinung der Klägerin nicht zu. Die Regelung des Widerrufs in § 53 GREAO bedurfte keiner ausdrücklichen Ermächtigung in den Finanztechnischen Anweisungen, zu deren Durchführung die GREAO ergangen ist. In der Ermächtigung deutscher Stellen, im Falle der Requisition eine angemessene Entschädigung festzusetzen und erforderlichenfalls entsprechende Regelungen selbst zu schaffen, ist auch die Ermächtigung zur Regelung des Widerrufs enthalten. Ohne die Widerrufsregelung in § 53 GREAO hätten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten gegolten. Indessen hinderten sie nicht etwa die zuständigen (deutschen) Stellen, den Widerruf in § 53 GREAO abweichend hiervon - allerdings innerhalb der Grenzen des Rechtsstaatsprinzips - zu regeln. Denn die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts gelten nur so weit, als die geschriebenen Rechtsquellen schweigen. In diesem Sinne ist § 53 GREAO als eine Rechtsquelle auch dann anzusehen, wenn sie nur eine Verwaltungsvorschrift ist(Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 57.61 -; Urteil des II. Senats vom 21. Januar 1955 [BVerwGE 2, 22[BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl., § 7 A 3).

17

Im Zeitpunkt der Gewährung der Entschädigung ist die Rechtslage keineswegs so eindeutig gewesen, daß die Bewilligung der Entschädigung als offenbar gegen die Bestimmungen der GREAO und der FTA 100 verstoßend bezeichnet werden müßte. Damals war die Frage ungeklärt, ob Entschädigungen für fiktive Kosten gezahlt werden durften. Auch wenn davon ausgegangen werden sollte, daß der Wortlaut der FTA 100 und des § 16 GREAO Entschädigungen für fiktive Kosten nicht rechtfertige: Zweifel konnten jedenfalls bestehen hinsichtlich einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften. Nicht nur die untere Verwaltungsbehörde, sondern auch die Mittelinstanz und das Ministerium sowie die Militärregierung haben zunächst nach eingehender Prüfung der Rechtslage die Bewilligung einer Entschädigung für fiktive Lagerungskosten für zulässig gehalten. Erst nach Bewilligung der Entschädigung haben sie ihre Meinung geändert, nachdem auf Veranlassung der Militärregierung der Rechnungshof ein Gutachten erstattet und die Rückforderung der Entschädigung verlangt hatte. Darauf wurde auf Weisung der oberen Instanzen die gezahlte Entschädigung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt zurückgefordert. Der Widerruf beruht somit nur auf der geänderten Rechtsansicht, daß eine Entschädigung für fiktive Kosten nicht gewährt werden dürfe. Das aber ist gerade ein Fall, in welchem der Vertrauensschutz des § 53 GREAO durchgreift, In aller Regel sind es nur die nicht gewollten, aber aus Unachtsamkeit und Flüchtigkeit dennoch begangenen Fehler in der Rechtsanwendung, in denen der Vertrauensschutz zurücktreten muß.

18

Daß die Frage der Entschädigung für fiktive Kosten heute als geklärt betrachtet werden kann, ist unerheblich. Denn "offenbar" ist eine unrichtige Rechtsanwendung eben nur dann, wenn sie von Anfang an klar auf der Hand gelegen hat.

19

Zudem ist die Rechtslage sogar jetzt noch nicht gänzlich zweifelsfrei. Ob nicht etwa auf Grund analoger Anwendung der Bestimmungen über die Mehrmiete der Klägerin eine Entschädigung ganz oder zum Teil zu gewähren gewesen wäre, ist hier offengeblieben (vgl. auch das bereits erwähnteUrteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1962 - BVerwG V C 21.61 -). Nicht zu folgen ist der Ansicht des Beklagten, daß nachgeschobene Rechtsgründe im Falle des § 53 GREAO nicht zu berücksichtigen seien, daß es vielmehr immer nur auf den Rechtsgrund ankomme, der zur Bewilligung der Entschädigung geführt habe. Denn dieser Ansicht steht der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Buchst. c GREAO entgegen; danach ist die Änderung des rechtskräftigen Bescheides zulässig, wenn dieser auf einer offenbar unrichtigen Anwendung der Vorschriften beruht. Das aber bedeutet: Der Fehler muß ursächlich gewesen sein für das Ergebnis. Indessen ist ein Fehler nicht ursächlich, wenn das Ergebnis sich aus anderen Gründen als richtig erweist. Folglich muß im Falle des § 53 Abs. 1 Buchst. c GREAO stets geprüft werden, ob das Ergebnis der Entscheidung auch unrichtig ist. Dabei ist der Umfang der Nachprüfung durch keine Vorschrift eingeschränkt.

20

Da im vorliegenden Falle die möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung keineswegs offenbar war, kann sonach die gewährte Entschädigung nicht zurückverlangt werden. Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 111.277,50 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow