Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1962, Az.: BVerwG V C 21.61
Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Beschlagnahme eines Hauses; Anspruch auf Erstattung der durch einen Neubau begründeten zusätzlichen Kosten; Zweck einer angemessenen Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 21.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1960 - AZ: IV A 1380/56
Rechtsgrundlagen
- § 143 VwGO
- Nr. 2 Buchst. b FTA 100
- § 16 Nr. 1 Buchst. c Erste GREAO
Fundstellen
- DÖV 1962, 635
- DÖV 1962, 355 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 600 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung zurückgewiesen wird, soweit der Kläger die Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörden zur Festsetzung einer Requisitionsentschädigung in Höhe von 1.170 DM monatlich für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. März 1953 begehrt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Die britische Besatzungsmacht beschlagnahmte im Jahre 1945 das in den Jahren 1937/38 erbaute Einfamilienhaus des Klägers in Düsseldorf, Amsterdamer Straße 34, zur Nutzung. In dem Hause hatte der Kläger auch sein Büro als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1953 wurde die Nutzungsentschädigung auf monatlich 534,28 DM festgesetzt und ab 1. April 1953 in dieser Höhe als Vorauszahlung, gewährt. Der Kläger wandte sich gegen diese Regelung in dem Bescheid vom 17. März 1953, weil die Nutzungsentschädigung nach seiner Meinung zumindest die laufenden Pfosten und die Verzinsung seines infolge der Requisition erforderlich gewordenen Neubaues decken müsse. Er forderte deshalb ab 1. Juni 1952 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 1.038,28 DM. Der Oberstadtdirektor sah die Beschwerde als einen neuen Antrag an und lehnte diesen durch Bescheid vom 23. August 1954 ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 17. März 1953 und vom 23. August 1954 und den Beschwerdebescheid insoweit aufzuheben, als keine höhere monatliche Entschädigung als 534,28 DM festgesetzt worden ist, das Amt für Verteidigungslasten Düsseldorf für verpflichtet zu erklären, dem Kläger für die Requisitionszeit ab 1. Juni 1952 eine monatliche Entschädigung von 1.170 DM festzusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts geändert; es hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Oberstadtdirektor in Düsseldorf anzuweisen, über die vom Kläger beantragte Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis zum 31. März 1953 erneut nach Maßgabe der Gründe des Berufungsurteils zu entscheiden. Zur Begründung führt es aus:
Die in Betracht kommenden Vorschriften gewährten keine Entschädigung für die vom Kläger verlangten Zinsen, die sein für den Neubau verwendetes Eigenkapital gebracht hätte, und für die laufenden Aufwendungen, die der Neubau erfordere, sondern nur eine Nutzungsentschädigung für das beschlagnahmte Grundstück, die sich entweder nach, dem steuerlichen Nutzungswert oder der ortsüblichen Miete errechne. Der Mietwert des Grundstücks sei weder auf der Grundlage des steuerlichen Nutzungswertes noch nach der ortsüblichen Miete festgestellt worden. Vielmehr sei als Entschädigung nur die vom Wohnungsbau- und Siedlungsamt errechnete Friedensmiete gewährt worden, die unzutreffend als ortsübliche Miete bezeichnet werde.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als dem bezifferten Klageantrag nicht entsprochen wurde, und das Amt für Verteidigungslasten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juni 1952 bis 31. März 1953 eine monatliche Entschädigung von 1.170 DM festzusetzen,
hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
II.
1.
Die Revision ist zulässig.
Nach dem Tenor des Berufungsurteils hat der Kläger zwar in vollem Umfange obgesiegt. Die Gründe des Urteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, ergeben indessen, daß der Kläger mit einem weitergehenden Teilbegehren abgewiesen worden ist. Der Kläger hat nämlich die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in einer bestimmten Höhe und aus einem bestimmten Rechtsgrunde verlangt: Er begehrt bestimmte durch den Neubau seines Hauses entstandene zusätzliche Aufwendungen. Dieses Begehren stützt er auf den Begriff der angemessener. Entschädigung, indem er ausführt, daß die bisherigen Bemessungsgrundlagen der Finanztechnischen Anweisungen und der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MinBl. NW 1949 Sp. 69) - Erste GREAO -, die sein Begehren dem Wortlaut nach nicht rechtfertigen, nicht unmittelbar anwendbar seien. Das Berufungsgericht hat diesem Begehren nicht entsprochen; es führt hierzu aus: "Diese Vorschriften gewähren keine Entschädigung für die vom Kläger verlangten Zinsen, die sein für den Neubau verwendetes Eigenkapital gebracht hätten, und für die laufenden Aufwendungen, die der Neubau erfordert." Da die Verwaltungsbehörde verpflichtet worden ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 VwGO), ist sie auch an die in den Gründen des Urteils niedergelegte Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden, daß kein Anspruch auf den eben erwähnten Teil des Begehrens bestehe. Der neue Bescheid, der diesen Teil des Begehrens nach Maßgabe des Berufungsurteils nicht mehr berücksichtigte, könnte nicht mehr mit Erfolg angefochten werden, weil die Rechtskraft des Berufungsurteils entgegenstände. Daraus folgt, daß der Kläger als durch das Berufungsurteil beschwert angesehen werden und daher in der Lage sein muß, sein nichtberücksichtigtes Teilbegehren zum Gegenstand des Revisionsverfahrens zu machen. Das Berufungsgericht hat übrigens gerade wegen der sich aus diesem Teil des Anspruchs ergebenden Rechtsfragen die Revision zugelassen.
2.
Die Revision ist unbegründet.
Seit seinem Urteil vom 28. Mai 1958 (BVerwGE 8, 4[BVerwG 28.05.1958 - V C 216/54]) hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Erste GREAO und die Finanztechnischen Anweisungen, zu deren Durchführung die Erste GREAO ergangen ist, grundsätzlich bei Festsetzung der Entschädigung zu beachten seien und daß die Nichtbeachtung dieser Vorschriften die Festsetzungsbescheide fehlerhaft mache, ohne daß es darauf ankomme, ob es sich um Rechts- oder Verwaltungsvorschriften handele. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der Kläger geht von der irrigen Auffassung aus, daß ihm Schadensersatzansprüche zuständen; er meint offenbar, die angemessene Entschädigung wolle ebenso wie der Schadensersatz die Schädigung so ausgleichen, wie wenn sie nicht eingetreten wäre. Das ist aber nicht der Zweck einer angemessenen Entschädigung. Die angemessene Entschädigung dient vielmehr nur dem Ausgleich, der Substanzminderung des Eigentums; sie liegt in ihrer Höhe auch nicht fest wie der Schadensersatz, der sich an der Höhe des Schadens orientiert. Die angemessene Entschädigung ist vielmehr das Ergebnis einer Abwägung der Interessen des einzelnen und der Allgemeinheit. Von seiner irrigen Meinung ausgehend, glaubt der Kläger eine höhere Entschädigung erhalten zu können, wenn er die bisherigen Bemessungsgrundlagen für unanwendbar erklären kann. Da es außer diesen Vorschriften keine anderen Anspruchsgrundlagen gibt, die den Requisitionsgeschädigten berechtigten, von deutschen Finanzträgern eine Requisitionsentschädigung zu fordern, könnte auch der Kläger indessen überhaupt keinen Ausgleich erhalten, wären diese Vorschriften unanwendbar.
Am Ergebnis änderte sich auch dann nichts, wenn nur die Finanztechnische Anweisung der Militärregierung - FTA - Nr. 53 vom 23. Oktober 1945 als Grundlage in Betracht käme, in der die deutschen Stellen angewiesen sind, eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Für die Höhe der angemessenen Entschädigung spielt nämlich das Interesse der Allgemeinheit, und nicht nur das Interesse des Geschädigten, eine wesentliche Rolle. Gerade bei der Requisitionsentschädigung, die schon infolge der Vielzahl von Requisitionen ein riesiges Ausmaß hat, kommt es wesentlich auf die Finanzkraft von Bund und Ländern in der Zeit nach der Währungsreform an. Die Bestimmungen der Ersten GREAO, die der notwendigen Konkretisierung des Begriffs "angemessene Entschädigung" dienen, berücksichtigen dies und werden in der Regel diesem Begriff gerecht (Urteil vom 25. Mai 1960 [BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56]] und Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG V C 161.59 - [DVBl. 1961 S. 629]). Eine Abwägung der Interessen des Klägers und der Allgemeinheit im Einzelfall ohne Berücksichtigung der Vorschriften der Ersten GRSAO könnte daher zu keinem anderen Ergebnis führen. Hierbei würden keine anderen Gesichtspunkte und Maßstäbe eine Rolle spielen können als die, welche zu der generellen Abwägung in der Ersten GREAO geführt haben. Im Hinblick auf die Vielzahl der Requisitionsbetroffenen muß zudem gegenüber der sonst notwendigen Einzelabwägung des Interesses auf der Geschädigtenseite aus Gründen der Gleichbehandlung einer sich über den Einzelfall hinaus erhebenden verallgemeinernden Abwägung der Vorzug gegeben werden.
Sonach könnte der Kläger auch dann keine höhere Entschädigung erhalten, würden entweder nur die Bestimmungen der Ersten GREAO oder auch die der Finanztechnischen Anweisungen außer acht gelassen, und es spielt keine Rolle, welche Rechtsqualität die in Betracht kommenden Vorschriften besitzen. Zugleich führen diese Überlegungen auch zur Erkenntnis, daß Entschädigungsleistungen nur gefordert werden können, soweit sie in den Finanztechnischen Anweisungen oder in der Ersten GREAO vorgesehen sind.
Irrig ist daher auch die Ansicht des Klägers, er könne jeden Schaden ersetzt verlangen, der die Folge der Requisition ist, also auch Ersatz für die zusätzlichen den Neubau des Hauses betreffenden Aufwendungen beanspruchen. Einen dahin gehenden Anspruch besäße er nur dann, wenn er Schadensersatzberechtigter wäre. Die angemessene Entschädigung will dagegen grundsätzlich nur die Substanzminderung ausgleichen. Deshalb gewähren die hier interessierenden Bestimmungen richtigerweise Entschädigung auch nur für die an den Requisitionsobjekten selbst entstandenen Schäden (Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG V C 219.59 -). Soweit auch andere Schäden für erstattungsfähig erklärt werden, bedeutet dies eine - allerdings von der Billigkeit gebotene - Ausnahme von diesem Grundsatz. Eine Ausdehnung solcher Ausnahme-Vorschriften auf andere ähnliche Tatbestände ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen in aller Regel nicht zulässig. Solche den Begriff "angemessene Entschädigung" erweiternden Bestimmungen sind auch die Tatbestände der Nr. 2 a bis g der FTA 100. Sie stellen wegen ihrer Ausnahmeeigenschaft einen geschlossenen Katalog von erstattungsfähigen Unkosten dar, "die im Zusammenhang mit Umzügen aus requirierten Räumen entstehen" (Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG V C 253.58 - [DÖV 1960, 504 [BVerwG 11.05.1960 - V C 253/58]]; Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG V C 15.59 - [DÖV 1962, 75]). Die durch einen Neubau entstandenen zusätzlichen Aufwendungen, wie sie der Kläger erstattet verlangt, sind in diesem Katalog nicht enthalten und nach den eben erörterten Grundsätzen daher auch nicht erstattungsfähig.
Der Kläger meint nun - allerdings zu Unrecht -, seine Ausgaben seien rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Mehrmiete im Falle des Bezuges einer Mietwohnung. Rechtlich sind Miete und Mehrmiete aber andere Rechtseinrichtungen als die Aufwendungen für ein Eigenheim. Daß es sich wirtschaftlich in beiden Fällen um Geldbeträge zur Erhaltung von Gebrauchsvorteilen und Nutzungsmöglichkeiten bestimmter Räume handelt, macht die Aufwendungen für das neue Eigenheim rechtlich nicht zur Mehrmiete.
Aber auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift über die Erstattung von Mehrmiete kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Mehrmiete wird nur für eine Ausweichwohnung gewährt. Ausweichwohnungen sind aber nur solche "Räume, in die umgezogen werden muß" (FTA 100 Nr. 2 Buchst. b; § 16 Nr. 1 Buchst. c Erste GREAO) und die nicht als endgültige Unterkunft gedacht sind; wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1960 - BVerwG V C 298.58 - (DÖV 1961, 475 [BVerwG 24.02.1960 - V C 298/58]) entschieden hat, kann eine Unterkunft ihren Charakter als Ausweichwohnung verlieren und damit der Anspruch auf Erstattung der Mehrmiete entfallen, wenn der Berechtigte in dieser Wohnung aus freiem oder durch besondere Umstände erzwungenem Entschluß endgültig bleiben will. Im vorliegenden Falle handelt es sich bei dem Neubau offensichtlich nicht um eine Ausweichunterkunft, in die der Kläger vorübergehend umziehen mußte, nachdem sein Eigenheim requiriert worden war. Eine solche Unterkunft hat der Kläger vielmehr aufgegeben, als er in das neu erbaute Haus umzog. Daß dieser Neubau auch nur als Provisorium, als ein Behelfsheim, gedacht war, kann bei den Baukosten, deren Höhe sich in dem hier geltend gemachten Ersatzanspruch widerspiegelt, nicht angenommen werden. Selbst wenn die der Mehrmiete entsprechenden Mehraufwendungen für eine Ausweichunterkunft in einem eigenen Haus in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Mehrmiete als erstattungsfähig angesehen werden könnten, wäre dennoch stets Voraussetzung, daß die Unterkunft eine Ausweichunterkunft ist. Das ist der Grundgedanke der Regelung für die Erstattung der Mehrmiete. Er müßte daher, sollten die Bestimmungen hier analoge Anwendung finden, auch den vorliegenden Fall treffen.
Die Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow