Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1961, Az.: BVerwG V C 219.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 219.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 16696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.08.1959 - AZ: III A 244/53
Rechtsgrundlagen
- § 11 Erste GREAO
- § 16 Erste GREAO
- § 20 Erste GREAO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1961
durch den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1959 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die britische Besatzungsmacht hatte von Mai 1945 bis in das Jahr 1955 hinein den größten Teil der Stadt Bad Oeynhausen von deutschen Einwohnern evakuiert. Im Zuge dieser Maßnahme beschlagnahmte sie zur Nutzung vom Jahre 1945 bis zum November 1954 die Hausgrundstücke O. und ... des Inhabers der Klägerin und bis zum Mai 1955 vier von der Klägerin gemietete, mit besonderen betrieblichen Einrichtungen versehene Lagerplätze des Bahnhofsgeländes. Den Mietzins hierfür zahlte die Klägerin seit der Beschlagnahme nicht mehr; sie zahlte in den Jahren 1949 und 1950 nur noch monatlich 8,50 DM Grundsteuer für die auf diesen Plätzen errichteten Bauten. Von den beiden zusammenhängenden Grundstücken auf dem O. will die Klägerin bis zur Requirierung die Lastwagengaragen mit Werkstattraum, einen Waschraum nebst Toilette, einen Bodenraum und einen Teil als Lagerplatz benutzt haben. Für die Hausgrundstücke erhielt der Inhaber der Klägerin - mit Ausnahme der von der Klägerin genutzten Teile - Nutzungsentschädigung durch Ersatz der entgangenen Mieteinnahmen; diese Entschädigung berücksichtigt in voller Höhe die auf beiden Grundstücken ruhenden Lasten. Die Klägerin beschaffte sich nach der Beschlagnahme andere Räumlichkeiten und Lagerplätze, von denen aus sie ihren Betrieb weiterführte.
Für einen früheren Zeitraum erhielt die Klägerin den infolge der Betriebsveränderungen entstandenen Schaden an zusätzlichen Kosten für Fuhrlohn, Wiegegebühren und Mehrmiete ersetzt. Auch für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. Dezember 1950, auf die es hier ankommt, wurde ihr die beantragte Entschädigung für Fuhrlohnkosten und für Wiegegebühren, sowie für das Jahr 1950 auch die Mehrmiete für die Unterkünfte und die Lagerplätze (monatlich 70,50 DM) mit insgesamt 6.783,84 DM zugebilligt. Den weiteren Antrag, auch die seit der Beschlagnahme entgangenen Einnahmen zu ersetzen, lehnte der Oberkreisdirektor dagegen ab, weil die Klägerin durch die Requisition keine Verluste an Einnahmen erlitten habe.
Der Regierungspräsident hob auf die Beschwerde der Klägerin die insoweit ergangenen Bescheide auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an den Oberkreisdirektor zurück. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns lehnt auch er eine Entschädigung ab. Er hält ferner die Entschädigung für Fuhrlohnkosten und Wiegegebühren seit dem 1. Januar 1949, dem Inkrafttreten der Ersten GREAO, nicht mehr für gerechtfertigt und bemängelt die Berechnung der Mehrmiete; hierbei sei der Mietwert des vor der Beschlagnahme gewerblich genutzten Teiles des Grundstückes auf dem O. nicht berücksichtigt worden; die Entschädigung für Mehrmiete sei daher zu hoch und dürfe seit dem 1. Januar 1949 überhaupt nicht mehr gewährt werden. Er wies zugleich den Oberkreisdirektor an, seine früheren (unanfechtbaren) Bescheide zu ändern oder aufzuheben und die zu Unrecht gewährte Entschädigung zurückzufordern oder auf eine neu festzusetzende Entschädigung anzurechnen. Im übrigen nimmt er an, daß eine echte Leistungssteigerung vorliege, die die Klägerin berechtige, für Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 Buchstabe a bis j und § 16 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten GREAO eine Entschädigung zu fordern.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt:
- 1)
den Beschwerdebescheid insoweit aufzuheben, als er den gestellten Anträgen seit der. Währungsreform nicht stattgibt, und die Bescheide des Oberkreisdirektors insoweit aufzuheben, als sie nach dem Beschwerdebescheid noch bestehengeblieben sind;
- 2)
den beklagten Regierungspräsidenten zu verpflichten, den Oberkreisdirektor anzuweisen, ihr seit der Währungsreform eine Entschädigung nach den entgangenen Einnahmen (errechnet nach der Gewinndifferenz) zu gewähren und ihr hierbei den Gewinn aus ihrem Ausweichbetrieb nicht anzurechnen.
Hierzu hat sie vorgebracht:
- I.
Ihr Reingewinn sei zurückgegangen:
- 1.
durch Kosten, die ihr die Beschlagnahme verursacht habe (durch: Fuhrlohn, weil ein Gleisanschluß auf den Ausweichplätzen gefehlt habe; Wiegegebühren, die infolge der Beschlagnahme ihrer eigenen Fuhrwerkswaage entstanden seien; Nehrmiete für die Ausweichläger und Ersatzräume; Fuhrwerksspesen, die für ihren auf Streckenhandel und Fuhrgeschäft wegen der abgelegenen und ungünstigen Ausweichläger umgestellten und erweiterten Betrieb entstanden seien; Mehrausgaben für ihre Fahrzeuge, weil das Fehlen von Garagen und Werkstätten den Zustand ihrer Fahrzeuge beeinträchtigt habe);
- 2.
durch die Minderung ihrer Gewinnspanne:
(Rückgang des Platzhandels, Verlagerung des Schwergewichts auf den Großhandel, der nur 3 % Gewinn abwerfe).
- II.
Ein Teil ihrer Einnahmen aus dem Ersatzbetrieb sei infolge Leistungssteigerung nicht auf die Entschädigung anzurechnen: Sie habe im Jahre 1946 Holz des Porta-Berges geschlagen und vertrieben. Von dem Platzhandelumsatz des Jahres 1947 sei ein Prozentsatz von 50 bis 60 auf diese Ausweichbrennstoffe entfallen. Die weitere Leistungssteigerung beruhe auf einer Betriebserweiterung, der Einrichtung und Angliederung eines Fuhrgeschäftes.
Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdebescheid aufgehoben, soweit er Weisungen zur erneuten Regelung der Entschädigung und zur Aufhebung eines unanfechtbaren Bescheides enthält. Soweit mit der Klage eine Erhöhung der bis zum 1. Januar 1949 gewährten Entschädigung sowie die Berechnung der Entschädigung nur nach den entgangenen Einnahmen und eine Entschädigung für den durch die Evakuierung der Stadt Bad Oeynhausen entstandenen Schaden gefordert wird, hat das Gericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihren Anspruch beschränkt auf eine Nutzungsentschädigung für die Jahre 1949 und 1950; sie hat den Antrag gestellt, wie er im Berufungsurteil wiedergegeben ist.
Der Regierungspräsident hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil aufzuheben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung des Regierungspräsidenten zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit mit der Klage Entschädigungsansprüche für die Zeit vom 12. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1948 geltend gemacht worden waren, und im übrigen das Urteil geändert. Es hat den Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag den Beschwerdebescheid insoweit aufgehoben, als dieser die im Bescheid vom 7. März 1951 festgesetzte Mehrmiete für das Jahr 1950 aufhebt, und den Beklagten verpflichtet, den Oberkreisdirektor in Minden anzuweisen, der Klägerin als Mehrmiete für das Jahr 1949 1.362 DM, abzüglich hierauf geleisteter Zahlungen, zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Ursprünglich hat sie eine Entscheidung nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen begehrt. In der Revisionsbegründungsschrift stellt sie folgenden Antrag:
- 1.
unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 19. September 1959, soweit in ihm nicht das Verfahren eingestellt werden ist, und des Urteile des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 11. November 1952,
den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 7. März 1951 (soll heißen: 27. August 1951) insoweit aufzuheben, als in ihm die Gewährung einer Nutzungsentschädigung unmittelbar nach den entgangenen Einnahmen versagt und die Nichtanrechnung des Gewinns aus dem Ausweichbetrieb nicht zugestanden worden ist, ferner den Bescheid vom 7. März 1951 des Oberkreisdirektors in Minden insoweit aufzuheben, als er nach dem Beschwerdebescheid noch bestehengeblieben ist;
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, den Oberkreisdirektor in Minden anzuweisen, ihr für die Jahre 1949 und 1950 eine angemessene Nutzungsentschädigung unmittelbar nach den entgangenen Einnahmen zu gewähren und ihr hierbei den Gewinn aus ihrem Ausweichbetrieb nicht anzurechnen.
Zur Begründung führt sie aus: Sie könne eine Gewinnausfallentschädigung verlangen und müsse sich nicht mit einer Erstattung der fortlaufenden Aufwendungen begnügen. Insoweit sehe auch die Erste GREAO die Ermittlung des Gewinnausfalls durch einen Gewinnvergleich aus Jahren vor der Beschlagnahme mit den Jahren vor, für die Entschädigung begehrt werde. Diesen Weg halte die Klägerin auch in ihrem Falle für richtig und gangbar. - Das Verwaltungsgericht habe zwar ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der in den Schadensjahren entgangenen Umsätze erhoben, dabei aber übersehen, dem Gutachter aufzugeben, daß er das Gutachten nicht für das Jahr 1951/52, sondern für das Jahr 1949/50 erstatte; dies sei ein wesentlicher Mangel bei der Ermittlung des Sachverhalts. - Zu Unrecht begründe das Berufungsgericht den Rückgang des Platzhandels mit der teilweisen Evakuierung der Stadt Bad Oeynhausen; die Evakuierung sei bereits in dem Gutachten berücksichtigt worden, sie habe auf die Umsatzminderung keinen wesentlichen Einfluß gehabt; die Hauptabnehmer der Klägerin hätten nicht in dem Evakuierungsgebiet, sondern im südlichen Wohn- und Industrieviertel sowie in den unmittelbar angrenzenden Ortschaften gewohnt. Unzureichend sei die Beweiswürdigung auch insoweit, als das Berufungsgericht ohne Begründung von den sich auf die Lagerplätze beziehenden Angaben in dem Gutachten abweiche. Den entscheidenden Stoß habe das Geschäft der Klägerin bereits im Jahre 1945 allein durch die Requisition erhalten. Damals hätten sich die Kunden in Kundenlisten eintragen müssen. Sie würden überwiegend zur Konkurrenz gegangen sein, weil diese besser eingerichtet gewesen sei als der Ausweichbetrieb der Klägerin und weil die Kunden die weite Entfernung zu den neuen Kohlenlagerplätzen der Klägerin gescheut hätten und hätten befürchten müssen, daß das Kohlenmaterial, das auf nicht überdachten Lagerplätzen habe lagern müssen, in seiner Heizkraft beeinträchtigt sei. Die Klägerin sei auch noch dadurch geschädigt worden, daß sie ihre draußen stehenden Fahrzeuge nicht ausreichend habe pflegen können und daß infolge der Witterungseinflüsse Verluste am Kohlenmaterial eingetreten seien. Die Annahme des Berufungsgerichts treffe nicht zu, daß die Klägerin in der Nähe der früheren Betriebsstätte Ausweichplätze hätte erhalten können, wenn Bad Oeynhausen nicht evakuiert worden wäre. - Die im Jahre 1946 erzielte und auf dem Holzverkauf beruhende Umsatzsteigerung habe nicht bis zum Schadensjahr angedauert; sie könne daher für den Gewinn im Schadensjahr nicht ursächlich sein. Ein ausreichender und überdachter Lagerplatz sei gerade in der Zeit der Kohlenbewirtschaftung notwendig gewesen, weil die Ware bei Zugang sofort hätte in Empfang genommen werden müssen, während sie an die Kunden nur in vielen kleineren Partien ausgeliefert worden sei, und weil der Kunde angesichts der geringen Zuteilung die Lieferung einer erstklassigen Ware gefordert habe. Der im Verhältnis zum Kreisdurchschnitt geringere Umsatz auch noch im Jahre 1951/52 beruhe auf den Nachwirkungen der Requisition. - Das Berufungsgericht würdige auch nicht die Umstellung des klägerischen Betriebes auf den Großhandel; die Umsätze der Klägerin vor dem Kriege und nach dem Kriege könnten nicht miteinander einheitlich verglichen werden; dabei dürften Preiserhöhungen nicht unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsgericht würdige ferner nicht die auf dem neu eingerichteten Fuhrgeschift beruhende Umsatzsteigerung. Die Klägerin würde bestraft werden, wenn die Gewinne aus dieser Umsatzsteigerung auf die Entschädigung angerechnet würden. - Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt, Tatsachen und Beweisergebnisse ungewürdigt gelassen, offenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt und allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen. Es habe Fragen, zu deren Beurteilung Kenntnisse der Örtlichen Verhältnisse und besondere Fachkenntnisse erforderlich seien, ohne Ortsbesichtigung und ohne Sachverständigengutachten beurteilt und den Begriff der angemessenen Entschädigung verkannt. Die Klägerin sei zur Zeit nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, in ihrem Antrag eine bezifferte Forderung geltend zu machen; dies könne sie erst dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hierzu geschaffen seien und sobald feststehe, nach welcher Entschädigungsart die Klägerin zu entschädigen sei. Es sei Sache des Gerichts, die sich auf die Höhe der Entschädigung beziehenden Beweise zu erheben. Die Klägerin habe im Entschädigungsfestsetzungsverfahren lediglich die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben zu machen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Es dürfte daher erforderlich werden, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Der in der Revisionsbegründungsschrift gestellte Antrag weicht sachlich von dem in der Revisionsschrift gestellten nicht ab. Er trägt sowohl der Entscheidung des Senats vom 30. September 1959 - BVerwG V C 142.56 - (DVBl. 1960 S. 251), in der § 52 der Ersten Anordnung über die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31. Januar 1949 (MBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1949 S. 69, 248, 448) - Erste GREAO - als Rechtsvorschrift angesehen wird, wie auch den Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der beiden Hilfsanträge Rechnung. Es handelt sich daher nicht um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.
2.
In der Revisionsinstanz ist nicht mehr Streitgegenstand das Begehren der Klägerin, soweit das Verfahren eingestellt worden ist, und die Mehrmiete, soweit der Beklagte zur Zahlung verpflichtet worden ist; insoweit ist gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt worden. Im Revisionsverfahren ist im Grunde nur im Streit, von welcher Berechnungsart die Verwaltungsbehörde auszugehen hatte.
Nach § 11 Abs. 1 der Ersten GREAO wird für entgangene Einnahmen und zusätzliche Aufwendungen Entschädigung gewährt. Als entgangene Einnahmen gelten die Roheinnahmen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten. Entgangene überhohe Einnahmen bleiben außer Betracht, soweit sie auf kriegs- oder nachkriegsbedingten besonderen Verhältnissen beruhen oder Spekulationsgewinne darstellen (§ 12 Abs. 2 der Ersten GREAO). Bei der Bemessung der Entschädigung für entgangene Einnahmen aus gewerblichen Grundstücken ist grundsätzlich von dem Mittelwert der entsprechenden betrieblichen, sich auf die Grundstücke und die Einrichtungsgegenstände beziehenden Einnahmen auszugehen, die der Geschädigte in den Vergleichs jähren erzielt hat (§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Ersten GREAO). Vergleichsjahre sind in der Regel die dem Requisitionsfall vorausgegangenen drei Kalenderjahre oder die davon abweichenden Wirtschaftsjahre. Soweit dies nicht möglich ist oder die Berechnung zu einem offenbar unangemessenen Ergebnis führt, kann die Feststellungsbehörde die entgangenen Einnahmen in anderer Weise berechnen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Ersten GREAO). Die Wahl der Berechnungsart liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde, Dieses Ermessen ist aber insofern ein gebundenes, als das für den Geschädigten günstigste Berechnungsverfahren anzuwenden ist. Durch Ersatz der fortlaufenden Aufwendungen (§ 11 Abs. 2 Erste GREAO) ist die Nutzungsentschädigung erst dann zu gewähren, wenn sie sich nicht auch in anderer Weise angemessen - für den Geschädigten günstiger - berechnen läßt oder sonst mehr als 1.500 DM im Monat betragen würde (Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 308.58 -).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine Berechnung nach den entgangenen Einnahmen deshalb nicht möglich sei, weil der Klägerin infolge der Requisition Einkünfte nicht entgangen seien. Ob die vom Berufungsgericht erörterten Umstände zwingend den Schluß rechtfertigen, daß die Requisition für einen Einnahmerückgang nicht ursächlich gewesen sei, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls lassen sie es zumindest zweifelhaft erscheinen, ob und - bejahendenfalls - in welcher Höhe Gewinne infolge der Requisition wahrscheinlich entgangen sind. Mehrere unbekannte nicht requisitionsbedingte Umstände können auf die Einnahmen im Schadensjahr einen Einfluß ausgeübt und die Einnahmen so erheblich vermindert haben, daß - da diese mindernden Auswirkungen nicht festgestellt werden können - die Einnahmen des Schadensjahres zum Vergleich ungeeignet sind. In einem solchen Falle ist die Verwaltungsbehörde berechtigt - wenn, wie hier, auch kein anderes Berechnungsverfahren anwendbar ist -, die Entschädigung nach den Aufwendungen zu berechnen (§ 11 Abs. 2 der Ersten GREAO), wie dies geschehen ist.
a)
Entschädigungsfähig sind nur solche Nachteile, die durch einen unmittelbaren Zugriff auf das Schadensobjekt des Berechtigten entstanden sind; dagegen bleiben die schädigenden Auswirkungen unberücksichtigt, die von anderen Requisitionsobjekten ausgehen, die also hier ihre Ursache in der Requisition anderer Häuser und der damit verbundenen Evakuierung eines Teils der Stadt Bad Oeynhausen hatten. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ersten GREAO und dem Begriff der angemessenen Entschädigung; die angemessene Entschädigung umfaßt grundsätzlich nicht den entgangenen Gewinn, sondern dient nur dem Ausgleich für die durch die Requisition verursachte Substanzminderung (Urteil vom 25. Mai 1960 - BVerwG V C 64.56 - [BVerwGE 10, 330 [BVerwG 25.05.1960 - V C 64/56]]). Ob die Evakuierung etwa eine adäquate Ursache der Schädigung im Sinne des Schadensersatzrechts ist, ist unerheblich. Die von der Evakuierung ausgehenden nachteiligen Wirkungen in bezug auf den Betrieb der Klägerin können, weil sie nicht erfaßbar sind, auch nicht ausgeschieden werden, auch dann nicht, wenn die Gaskokslieferungen in früheren Jahren bei Berechnung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben; denn einmal fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß nur die Abnehmer von Gaskoks zu den evakuierten Kunden der Klägerin gehört haben, und zum anderen erschöpfen sich die nachteiligen Wirkungen der Evakuierung nicht in der Nichtbelieferung dieser Kunden.
b)
Die Klägerin hat nach der Requisition ihren Betrieb umgestellt; sie hat größeres Gewicht auf den Großhandel gelegt, andere Brennmaterialien verkauft und ein Fuhrgeschäft hinzugenommen. Wieweit diese Umstellung des Betriebes als eine echte Leistungssteigerung anzusehen ist und wieweit sie nur der Minderung eines weitergehenden Schadens diente, zu der der Geschädigte nach § 7 Satz 2 Erste GREAO verpflichtet ist, oder wieweit sie zumindest unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bei Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist, läßt sich ebenfalls nicht - auch nicht durch Sachverständige - ermitteln und berechnen; die Betriebsumstellung konnte die Klägerin ohne Betriebserweiterung nämlich nur dadurch ermöglichen, daß der Platzhandel einen geringeren Umfang hatte. Es ist auch nicht zu ermitteln, inwieweit die allmähliche Verbesserung der betrieblichen Verhältnisse während der Beschlagnahme in den Jahren 1949 und 1950 auch zu einer Minderung oder Beseitigung des früher vielleicht requisitionsbedingten Einnahmerückganges geführt hat.
c)
Nicht einwandfrei zu ermitteln ist vor allem, in welchem Maße sich ferner die nachkriegsbedingten Verhältnisse im Kohlenhandel auf die Einnahmen der Klägerin mindernd ausgewirkt haben. Freilich ließen sich mindernde Auswirkungen im allgemeinen durch einen Vergleich mit anderen gleichartigen oder vergleichbaren Betrieben in etwa feststellen. Im Falle der Klägerin scheitert diese Möglichkeit aber daran, daß ein solcher Betrieb nicht zu finden ist. Bei diesem müßten nicht nur die durch die Evakuierung der Stadt Bad Oeynhausen bedingten Besonderheiten, sondern auch die besonderen, bereits erörterten betrieblichen Verhältnisse der Klägerin vorliegen oder wenigstens bei einem Vergleich rechnerisch berücksichtigt werden können. Die betrieblichen Veränderungen nach der Requisition als auf einer Leistungssteigerung beruhend im vollen Umfange unberücksichtigt zu lassen, geht - wie bereits erwähnt - nicht an.
Zwar mag der eine oder andere Unsicherheitsfaktor für sich bei der Berechnung nach den Einnahmen im Hinblick auf § 12 Abs. 2 der Ersten GREAO einmal in Kauf zu nehmen sein. Die Häufung dieser Umstände hier läßt jedoch einen zuverlässigen Gewinnvergleich praktisch unmöglich erscheinen, und es ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts eine Klärung des Sachverhalts herbeigeführt werden könnte. Auch ein Sachverständiger vermag diese Zweifelsfragen nicht zu klären. Die Richtigkeit dieser Annahme bestätigt im Grunde sogar die Klägerin selbst. Auch sie sieht sich außerstande, substantiiert vorzutragen, inwieweit sie sich durch die Requisition geschädigt fühlt. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Geschädigte bereits im Verwaltungsverfahren seine Forderung beziffern muß. Will ein Geschädigter nicht Gefahr laufen, daß die Ungewißheit über eine Tatsache, die nach Erschöpfen der dem Gericht bekannten Erkenntnismöglichkeiten verbleibt, zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwGE 3, 245; Urteil vom 9. Oktober 1957 - BVerwG V C 594.56 - [DÖV 1958, 59 = JR 1958, 154]), so muß er auch in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die nur ihm bekannten Tatsachen und Erkenntnismöglichkeiten dem Gericht mitteilen. Der alleinige Hinweis auf die Requisition und die Verminderung des Umsatzes oder der Einnahmen genügt hier nicht, weil insbesondere nachkriegsbedingte Veränderungen allgemein im Kohlenhandel zu Umsatz- und Einnahmeminderungen geführt haben, hier auch die Evakuierung für den Einnahmerückgang ursächlich gewesen sein kann und nicht jedes Gewerbe - wie auch das der Klägerin - so ortsgebunden ist, daß es ohne Beeinträchtigung seiner Einnahmen nur von einem bestimmten Grundstück aus betrieben werden kann. Allgemeine Erwägungen reichen nur aus, wenn sie für den Einzelfall sichere Schlüsse zulassen, was hier aber nicht der Fall ist.
Es ist nämlich zweifelhaft, ob im Hinblick auf die Art des Betriebes die requisitionsbedingte Betriebsverlegung überhaupt nachteilige Wirkungen gehabt hat. Nicht immer ist es Üblich gewesen, daß sich die Kunden das ihnen zugeteilte Brennmaterial selbst von den Lagerplätzen abgeholt haben; auch die Klägerin hat eigene Fahrzeuge zum Ausfahren des Brennmaterials besessen. Sollte dies dennoch mitunter notwendig geworden sein, so stand einem Wechsel des Kohlenhändlers meist die allgemeine Erfahrung im Wege, daß der Kunde von einem Kohlenhändler, der ihn Jahre hindurch beliefert hatte, auch bei vorübergehenden Unbequemlichkeiten immer noch besser bedient werde als von einem neuen Lieferanten. Nach der Währungsumstellung mag hierin freilich eine Änderung eingetreten sein. Die Verhältnisse bei der Klägerin hatten sich zu dieser Zeit aber auch gebessert; jedenfalls hat die Klägerin nicht einmal behauptet, daß ihre Kunden zu dieser Zeit noch das Brennmaterial selbst vom Lagerplatz hätten abholen müssen und deswegen ihren Händler gewechselt hätten. Auch die durch den Verkauf von Holz im Jahre 1946 erzielte Umsatzsteigerung beweist, daß die ungünstigen Betriebsverhältnisse nach der Requisition allein nicht die Ursache eines Umsatzrückganges sein mußten. Dasselbe gilt für die weitere Behauptung der Klägerin, die Ausweichlagerplätze seien nicht groß genug gewesen.
Bei einer solchen Sach- und Beweislage übt die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn sie die Entschädigung nicht nach der Regelvorschrift auf Grund eines Gewinnvergleichs bemißt, sondern - da auch in anderer Weise entgangene Einnahmen hier nicht ermittelt werden können - die Entschädigung nach den Aufwendungen berechnet. Hierzu ist die Verwaltungsbehörde sogar dann berechtigt, wenn es theoretisch an sich möglich wäre, den Sachverhalt aufzuklären, diese Aufklärung aber einen nicht zu vertretenden Zeit- oder Verwaltungsaufwand erforderte. Andernfalls hätten die Entschädigungsbehörden die ihnen übertragenen Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllen können. Requisitionen und ihre Entschädigung hatten nämlich ein solches Ausmaß, daß die damit verbundene Verwaltungsarbeit - sollten die Geschädigten alsbald entschädigt werden - auf eine massenhafte Erledigung gerichtet sein mußte. Auch ein nicht vertretbarer Zeit- oder Verwaltungsaufwand zur Aufklärung des Sachverhalts, soweit davon die Wahl des Berechnungsverfahrens abhing, konnte für die Verwaltungsbehörde somit ein sachlicher Grund sein, die Entschädigung nach den Aufwendungen und nicht nach den entgangenen Einnahmen zu berechnen.
3.
Ein anderes Verfahren zur Berechnung entgangener Einnahmen kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere scheidet auch eine Berechnung nach der ortsüblichen Miete aus. Soweit der Klägerin Entschädigung dafür zusteht, daß sie für die Ausweichunterkünfte Miete bzw. eine höhere Miete als bisher zahlen muß, handelt es sich um eine Entschädigung wegen zusätzlicher Aufwendungen, die sich nach §§ 16 und 17 der Ersten GREAO richtet, und nicht um eine Entschädigung wegen entgangener Einnahmen, für welche auch die ortsübliche Miete als Berechnungsverfahren in Frage kommt. Diese Entschädigung ist vom Berufungsgericht zutreffend berechnet worden. Insoweit ist das Berufungsurteil auch nicht beanstandet.
Die anderen Aufwendungen, für die die Klägerin noch Entschädigung verlangt, die betrieblichen Mehrkosten, sind - wie des Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht entschädigungsfähig. Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die in § 16 der Ersten GREAO nicht genannt sind.
4.
Soweit das Berufungsgericht die im Beschwerdebescheid enthaltenen Anweisungen an die untere Behörde nicht als Verwaltungsakt ansieht und deshalb die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil ebenfalls zu bestätigen. Eine Regelungswirkung geht von diesen Weisungen noch nicht aus. Sie käme erst dem Verwaltungsakt der angewiesenen Behörde zu - sofern ein solcher ergehen sollte -, gegen den die Klägerin auch wieder den Verwaltungsrechtsweg beschreiten könnte.
Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow