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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1983, Az.: 2 StR 826/82

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verwertung von Tatteilen; Strafschärfung durch prozessordnungsgemäß festgestellten Tatkomplexen; Hinweis auf mögliche strafschärfende Verwertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1983
Aktenzeichen
2 StR 826/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 26.07.1982

Fundstellen

  • BGHSt 31, 302 - 304
  • MDR 1983, 595 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1504 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1983, 184
  • Terhorst, JR 84, 170

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Handelsvertreter Alexander Josef K. aus G., dort geboren am ... 1957. zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne erneute förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann im Rahmen der Beweis Würdigung gegen den Angeklagten verwerten, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Aschaffenburg als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juli 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

4

Besonderer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe einen Teil der dem Angeklagten angelasteten Tat, von dessen Verfolgung es gemäß § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen hatte, gegen den Angeklagten - im Rahmen der Beweiswürdigung - verwertet, ohne diesen Sachverhalt wieder in das Verfahren einzubeziehen.

5

Diesen Umstand rügt die Revision mit Recht; es kann aber ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil auf diesem Fehler beruht.

6

Hat das Gericht gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Verfahren beschränkt, dann darf es die ausgeschiedenen Teile der Tat ohne förmliche Einbeziehung in das Verfahren nur dann zu Lasten des Angeklagten verwenden, wenn es ihn vorher ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82). So darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus ausgeschiedenen Taten oder Tatteilen nur dann ein Strafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn der unter die Einstellung oder Beschränkung fallende Tatkomplex prozeßordnungsgemäß festgestellt und der Angeklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit der strafschärfenden Verwertung hingewiesen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 1980 - 2 StR 317/80 = NStZ 1981, 10; 27. August 1980 - 2 StR 450/80; 11. März 1981 - 2 StR 715/80; 11. Juni 1981 - 3 StR 173/81 = BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 12. Januar 1982 - 1 StR 320/81). Diese Rechtsprechung wird damit begründet, der Angeklagte müsse nach einer teilweisen Einstellung oder Beschränkung des Verfahrens nicht mehr damit rechnen, mit Rechtsfolgen belastet zu werden, die sich aus dem ausgeschiedenen oder eingestellten Sachverhalt ergeben. Daraus folgt, daß dieser Sachverhalt ohne entsprechenden Hinweis auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung gegen den Angeklagten verwendet werden darf; denn ein Angeklagter, der nicht mehr damit rechnet, mit den Rechtsfolgen belastet zu werden, die sich aus dem ausgeschiedenen Sachverhalt ergeben können, wird sich insoweit regelmäßig nicht mehr verteidigen. Dies kann sich bei einer Verwertung des ausgeschiedenen Sachverhalts im Rahmen der Beweiswürdigung auf das Beweisergebnis auswirken.

7

Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer am zweiten Tag der Hauptverhandlung das Verfahren auf die "Vorgänge in der Zeit vom 1. November 1980 bis 24. August 1981" beschränkt. Gleichwohl hat sie auch den Umstand, daß der Angeklagte bereits vor November 1980 200 g Haschisch verkauft habe, als ein Indiz dafür gewertet, daß er zumindest die Hälfte der später erworbenen 5 kg Haschisch weiterverkauft habe. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung ist nicht erfolgt. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dieser fehlerhaften Verwertung eines gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tatteils beruht. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die 5 kg Haschisch auch zum teilweisen Weiterverkauf erworben habe, beruht auf mehreren Umständen. Sie gründet sich einmal darauf, daß er 300 bis 400 g Haschisch an den Mitangeklagten E. verkauft habe - davon 200 g vor der Einkaufsfahrt vom November 1980/ Januar 1981 -; zusätzlich stützt sich das Landgericht darauf, daß nach der Lebenserfahrung derartige Mengen des Rauschgifts zumindest auch zum teilweisen Weiterverkauf beschafft werden und daß der Angeklagte bereits kurze Zeit nach dem Erwerb der 5 kg Haschisch mit Planungen für eine weitere Einkaufsfahrt begonnen habe, bei der er wiederum eine größere Menge Haschisch erwerben wollte und dann auch erworben habe. Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer lediglich einen Erwerb zum Eigenverbrauch angenommen hätte, wenn der Haschischverkauf vor November 1980 unberücksichtigt geblieben wäre.

Mösl
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer