Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1980, Az.: 2 StR 317/80

Grundsatz des fairen Verfahrens; Strafschärfung aufgrund der vorläufigen Einstellung des Verfahrens unterliegenden Taten; Verurteilung des Angeklagten wegen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens unterliegenden Taten vor Wiederaufnahme des Verfahrens; Vorläufige Einstellung; Strafschärfungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1980
Aktenzeichen
2 StR 317/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 12.10.1979

Fundstelle

  • NStZ 1981, 100

Verfahrensgegenstand

sexueller Mißbrauch eines Kindes

Amtlicher Leitsatz

Die vorläufige Einstellung gem. § 154 I Nr. 1 und 2 StPO hat zur Folge, daß aus solchen Taten kein Strafschärfungsgrund für die zur Verurteilung führenden Taten hergeleitet werden darf.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Juli 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Oktober 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehenbleiben.

2

Die Strafkammer berücksichtigt unter anderem straferschwerend, daß der Angeklagte "massiv auf die Zeugin (Brigitte S...) eingewirkt hat, um sie zum Widerruf ihrer Belastungen zu veranlassen". Er sei nicht davor zurückgeschreckt, die Zeugin körperlich anzugreifen und so zu würgen, daß sie Schluckbeschwerden bekam.

3

Damit wertet die Kammer zum Nachteil des Angeklagten die Vorfälle, die unter Nr. 2 a) und b) Gegenstand der Anklageschrift vom 21. März 1979 sind. Wegen dieser Vorfälle ist indessen in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO eingestellt worden (Bl. 341 d.A.). Die - vorläufige - Einstellung hat nicht nur zur Folge, daß der Angeklagte wegen der von ihr betroffenen Taten vor einer Wiederaufnahme im Sinne des § 154 Abs. 4 und 5 StPO nicht verurteilt werden darf. Aus solchen Taten darf vielmehr auch kein Strafschärfungsgrund für die anderen, zur Verurteilung führenden Taten hergeleitet werden; denn dadurch würde zum Nachteil des Angeklagten die Einstellung jedenfalls zum Teil wieder ihrer Bedeutung entkleidet und der Angeklagte doch mit Rechtsfolgen belastet, mit denen er nach Wortlaut und Sinn des § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht mehr rechnen mußte. Das wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen.

4

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Umstände der unter die Einstellung fallenden Tatkomplexe prozeßordnungsgemäß festgestellt sind - diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt - und außerdem der Angeklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß trotz der Einstellung sein Verhalten hinsichtlich der anderen Taten strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH Beschl. v. 19. Oktober 1978 - 4 StR 549/78 -). Ein derartiger Hinweis ist hier nicht gegeben worden.

5

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die im Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 2. Juni 1977 angeordnete Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur bis zum 1. Juni 1978 befristet war (UA S. 3). Es ist kein Grund ersichtlich, warum bei erneuter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus diesem Urteil die Maßregel trotz Zeitablaufs weiterhin aufrechterhalten werden sollte.