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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1989, Az.: VI ZR 193/88

Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen bei der Schadensbemessung zu Gunsten des Schädigers; Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz von Verdienstausfallschaden aus einem Verkehrsunfall; Schadensmindernde Anrechnung der Steuervergünstigungen aus einer Abfindung bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen eines Verkehrsunfalls; Grundsätze der Vorteilsausgleichung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1989
Aktenzeichen
VI ZR 193/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.05.1988
LG Frankfurt am Main - 22.07.1985

Fundstellen

  • DB 1989, 2067-2068 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 3150-3151 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 37 (amtl. Leitsatz)
  • VRS 77, 178
  • VersR 1989, 855-857 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Steuerliche Vergünstigungen sind bei der Schadensbemessung zugunsten des Schädigers nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie dazu dienen, eine sonst gegebene steuerliche Schlechterstellung des Geschädigten zu vermeiden. Ein solcher Normzweck ist § 3 Nr. 9 EStG (Steuervergünstigung für Arbeitnehmerabfindung) nicht zu entnehmen.

Für das Ende des Erwerbslebens eines Arbeitnehmers bei der Berechnung von Verdienstausfallrente ist grundsätzlich nicht auf das statistische Rentenzugangsalter, sondern auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen.

Redaktioneller Leitsatz

Eine steuerliche Vergünstigung ist im Wege des Vorteilsausgleichs nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn durch diese Vergünstigung eine sonst gegebene steuerliche Schlechterstellung des Geschädigten vermieden wird.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann,
Dr. Lepa,
Bischoff und
Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1988 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 1985 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.363,89 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 28.220,89 DM seit dem 25. Juni 1982, aus 9.425 DM seit dem 10. März 1983 und aus 30.718 DM seit dem 24. Januar 1985.

Die Beklagte wird darüberhinaus verurteilt, an den Kläger, beginnend ab dem 1. Januar 1985 bis zum 31. Oktober 1987 eine jeweils am Monatsersten fällige Rente von 2.479 DM monatlich zu zahlen und ab dem 1. November 1987 bis einschließlich 31. März 1992 eine solche von 3.179 DM monatlich.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger 5/12 und der Beklagten 7/12 zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz von Verdienstausfallschaden aus einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 1978 in Anspruch, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten als Fahrzeugführer verschuldet hat und bei dem der Kläger erheblich verletzt worden ist. Nach der Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung im Mai 1978 traten bei dem Kläger, der als Prokurist bei einer Speditionsfirma beschäftigt war, Gedächtnis-, vereinzelt auch Bewußtseinsstörungen auf. Seine Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 31. Dezember 1982. Sie zahlte an den Kläger als Abfindung ein Jahresgehalt in Höhe von 59.150 DM brutto. Seit dem 1. März 1984 erhält der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente.

2

Die Beklagte hat den dem Kläger bis einschließlich 15. April 1980 entstandenen Schaden reguliert. Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens hat sie abgelehnt.

3

Mit der Klage hat der Kläger u.a. Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 15. April 1980 bis Ende 1984 in Höhe von 110.289,39 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit vom 1.1.1985 bis 31.3.1992 eine monatliche Rente in Höhe von 4.079,35 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

4

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung nur noch insoweit gewandt, als dem Kläger mehr als 57.226,83 DM nebst Zinsen sowie eine Rente von mehr als monatlich 2.005,53 DM und über den 31. März 1989, den Monat der Vollendung seines 62. Lebensjahres, hinaus vom Landgericht zugesprochen worden sind. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger in Abänderung des landgerichtlichen Urteils für die Zeit vom 15. April 1980 bis zum 31. Dezember 1984 63.485,89 DM nebst Zinsen sowie eine monatliche Erwerbsschadensrente vom 1. Januar 1985 bis 31. Oktober 1987 in Höhe von 2.479 DM und vom 1. November 1987 bis 31. März 1990 in Höhe von 3.179 DM zugesprochen.

5

Mit der Revision hat der Kläger den abgewiesenen Ersatzanspruch weiterverfolgt. Soweit er mehr als 12.313 DM an weiterem Verdienstausfall für 1983 und 1984 sowie eine höhere Rente verlangt hat, hat der erkennende Senat seine Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Im gegenwärtigen Verfahrensstand geht es nur noch darum, ob und in welchem Umfang sich der Kläger Steuervergünstigungen aus der erhaltenen Abfindung auf seinen Ersatzanspruch schadensmindernd anrechnen lassen muß und ob er die vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1. November 1987 bis 31. März 1990 zugesprochene Erwerbsschadensrente in Höhe von 3.179 DM über diesen Zeitraum hinaus bis zum 31. März 1992 verlangen kann.

7

Das Berufungsgericht hat die dem Kläger für den Abfindungsbetrag von 59.150 DM zuteil gewordene steuerliche Vergünstigung bei der Berechnung des Erwerbsschadens für die Jahre 1983 und 1984 zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Dazu erwägt es im wesentlichen: Wegen des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG seien von der Abfindung in Höhe von 59.150 DM für 1983 lediglich 35.150 DM zu versteuern gewesen. Dies habe zu einer Einkommenssteuer von nur 4.878 DM geführt. Unter Berücksichtigung vom Kläger zu zahlender Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von 450 DM und 115 DM sei ihm für 1983 mithin ein Nettoeinkommen von 53.707 DM verblieben. Ohne den Verkehrsunfall würde der Kläger bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unstreitig 78.000 DM brutto verdient haben, für die 26.485 DM an Einkommenssteuer zu zahlen gewesen wären. Unter Berücksichtigung abzuführender Sozialversicherungsbeiträge von 6.830 DM wären dem Kläger netto 44.685 DM verblieben. Dem Kläger sei mithin für 1983 ein Vorteil von (53.707 DM - 44.685 DM =) 9.022 DM erwachsen, so daß ihm für 1983 keine Ersatzleistung zustehe, er sich vielmehr den 1983 erlangten Vorteil von 9.022 DM auf den Anspruch für 1984 anrechnen lasse müsse.

8

Die Erwerbsschadensrente stehe dem Kläger - entsprechend dem durchschnittlichen Rentenzugangsalter bei Altersruhegeld - nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, d.h. bis einschließlich März 1990 zu.

9

II.

Das angefochtene Urteil hält insoweit den Sach- und Verfahrensrügen der Revision nur zum Teil stand.

10

1.

a)

Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß unabhängig davon, ob nach der (modifizierten) Nettolohnmethode oder nach der Bruttolohnmethode der Verdienstausfall ermittelt wird (vgl.Senatsurteil vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 = VersR 1988, 464, 465 m.w.N.) unfallbedingte Steuervorteile bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteilevom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 = NJW 1986, 245 = VersR 1986, 162, 163 undvom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 = VersR 1987, 668, 669 m.w.N.; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1989, 374 Rz. 41). Das fordert der adäquate Zusammenhang zwischen schadensstiftendem Ereignis und eintretendem Vorteil sowie der im Schadensersatzrecht geltende Grundsatz, daß der Geschädigte vom Schädiger nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das Schadensereignis stehen würde. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht der Berechnung des Erwerbsschadens zugrundegelegt, daß die ab 1. März 1984 an den Kläger gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG, § 55 Abs. 2 EStDV lediglich mit dem Ertragsanteil der Einkommenssteuer unterliegt, und insoweit dem Kläger nur den tatsächlichen (niedrigeren) Steuersatz in Ansatz gebracht (vgl. zuletztSenatsurteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 = a.a.O. m.w.N.).

11

b)

Gleichermaßen zutreffend hat das Berufungsgericht - und insoweit geht die Rüge der Revision fehl - die Vergünstigung, die dem Kläger dadurch zugefallen ist, daß ihm im Jahre 1983 bei der steuerlichen Veranlagung ein Freibetrag von 24.000 DM aus der Abfindung von 59.150 DM gemäß § 3 Nr. 9 EStG gewährt worden ist, anspruchsmindernd berücksichtigt. Zwar findet die Anrechnung von Steuervorteilen ausnahmsweise dann eine Einschränkung, wenn der Zweck der Steuervergünstigung einer Entlastung des Schädigers entgegensteht (vgl. Senatsurteilevom 30. Mai 1988 - VI ZR 90/57 aaO;vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 = NJW 1980, 1788 = VersR 1980, 529;vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 = VersR 1986, 162;vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 = VersR 1987, 668 undvom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 aaO). Dabei handelt es sich insbesondere um solche Steuervorteile, die dem Geschädigten einen Ausgleich für Benachteiligungen gewähren (vgl. Hofmann a.a.O. S. 375 Rz. 42), die ihm aus einer "normalen" steuerlichen Veranlagung ohne Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Schadensereignis ergebenden Besonderheiten entstehen würden. Denn in derartigen Fällen ist die steuerliche Sonderbehandlung dem Normzweck nach nicht so sehr auf eine wirtschaftliche Besserstellung des Steuerpflichtigen gerichtet, auf die sich der Geschädigte für den zivilrechtlichen Schadensausgleich verweisen lassen müßte, sondern auf Verhinderung einer Schlechterstellung durch die Besteuerung; diese Korrektur würde über eine entsprechende Kürzung des Ersatzanspruchs des Geschädigten hinfällig gemacht. Dazu gehören die Fälle des Pauschbetrages für Körperbehinderte gemäß § 33 b EStG (vgl.Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 a.a.O. m.w.N.) und der die Steuerprogression mindernden Steuerermäßigung nach §§ 34, 24 Nr. 1 EStG (vgl.Senatsurteil vom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 aaO). Derartige Ausnahmen müssen im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aber auf Fälle beschränkt bleiben, in denen ein entsprechender Normzweck eindeutig festgestellt werden kann. Ein solcher läßt sich indes bei der Gewährung des Freibetrages für Arbeitnehmerabfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG nicht ausmachen. Hier geht es nicht darum - sieht man einmal von der weiter unten zu behandelnden Frage der Benachteiligung durch die Steuerprogression mit der Möglichkeit der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen durch Anwendung des § 34 Abs. 2 EStG ab -, eine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen, der eine Arbeitnehmerabfindung erhält und diese zu versteuern hat, zu vermeiden. Vielmehr finden in dieser - teilweisen - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG - jedenfalls auch - sozialpolitische Erwägungen ihren Ausdruck, dem Arbeitnehmer bei Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses über steuerliche Vergünstigungen finanzielle Hilfe zukommen zu lassen (vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommens- und Körperschaftssteuer, 1988, § 3 Anm. 55). Sie führt damit - wie das auch für Steuerersparnisse aus Steuerbefreiungen für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und für das Arbeitslosengeld (vgl.Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 = NJW 1980, 1788) sowie für die günstigere Versteuerung der aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten (vgl.Senatsurteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 aaO) gilt - zu einer materiellen Besserstellung der Geschädigten, die als solche für den Schadensausgleich zu berücksichtigen ist. Wie auch in anderen Fällen der Steuervergünstigungen nach § 3 EStG (vgl.Senatsurteil vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 = NJW 1980, 1788, 1789) reicht deswegen der genannte sozialpolitische Zweck nicht aus, die steuerliche Entlastung unberücksichtigt zu lassen. Es wäre auch eine verfehlte Betrachtungsweise, hierin eine staatliche Zuwendung an das Unfallopfer zu sehen, deren günstige Auswirkungen für die Einkommenslage des Geschädigten gegenüber dem Schädiger unberücksichtigt zu bleiben hätte (vgl.Senatsurteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574, 575). Vielmehr ist, solange nicht klar erkennbar ist, daß die steuerliche Entlastung der Vermeidung einer sonst gegebenen Schlechterstellung des Geschädigten dient, diese bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen. Deswegen ist die Abfindung, die der Kläger erhalten hat, unter Berücksichtigung der mit ihr zusammenhängenden steuerlichen Vergünstigung, also mit ihrem tatsächlichen Nettobetrag für die Bemessung des von der Beklagten geschuldeten Ersatzes einzusetzen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht für 1983 einen ersatzpflichtigen Schaden verneint. Denn die 44.685 DM, die ihm dann verblieben wären, hat der Kläger schon dadurch erhalten, daß ihm tatsächlich für 1983 ein Nettoeinkommen von 53.707 DM zur Verfügung stand.

12

2.

Allerdings muß sich der Kläger nicht den vollen Betrag von 9.022 DM, um den er wegen der günstigeren steuerlichen Veranlagung für 1983 besser gestellt ist, auf den Erwerbsschaden für 1984 anrechnen lassen. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, daß vom Berufungsgericht auch die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG, nach der der zu versteuernde Teil der Abfindung nur mit dem halben Steuersatz veranschlagt worden ist, zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden ist. Es entspricht vielmehr, wie dargelegt, ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, aus der Anwendung von § 34 EStG sich ergebende steuerliche Vorteile für den Geschädigten diesem entsprechend dem Willen des Gesetzgebers zum Ausgleich etwaiger Nachteile aus der Steuerprogression zu belassen (BGHZ 74, 103; Senatsurteilevom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 aaO; zuletztvom 10. November 1987 - VI ZR 290/86 aaO). Das Berufungsgericht hätte daher statt von 9.022 DM nun von einem steuerlichen Vorteil von 4.144 DM (9.022 DM - 4.878 DM) im Jahre 1983 ausgehen und nur diesen auf den Erwerbsschadensanspruch für 1984 anrechnen dürfen.

13

3.

Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Beschränkung der vom Berufungsgericht zuerkannten Erwerbsschadensrente auf die Zeit bis einschließlich März 1990 wendet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der Verdienstausfallrente nicht das statistische Rentenzugangsalter maßgeblich. Wann der Arbeitnehmer sein Erwerbsleben beendet, wird von mannigfachen, zudem weitgehend individuell geprägten Faktoren bestimmt, so daß der statistisch errechnete Durchschnittswert für den Einzelfall eine zuverlässige Prognose regelmäßig nicht erlaubt. Vielmehr ist - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1987 a.a.O. S. 465) - bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Das ist der letzte Tag des Monats, in dem der Arbeitsnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet (§ 25 Abs. 5, 67 AVG; 1248 Abs. 5, 1290 RVO), hier also - wie vom Kläger seinem Antrag zugrundegelegt - der 31. März 1992. Anderes könnte nur dann gelten, wenn im Streitfall konkrete Anhaltspunkte für eine von dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweichende voraussichtliche Entwicklung dargetan werden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1987 aaO). Auf eine solche Entwicklung hinweisende besondere Umstände beim Kläger hat die Beklagte nicht vorgetragen.

14

Soweit die Revision des Klägers sich auch gegen die von ihr ebenfalls angegriffene Höhe der zuerkannten Erwerbsschadensrente gerichtet hat, ist über sie schon durch den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 14. März 1989 entschieden worden.

15

4.

Das Berufungsurteil beruht auf den aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehlern. Es war daher im vorbezeichneten Umfang aufzuheben (§ 564 ZPO); da die Sache i.S. des § 565 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, war über sie abschließend zu entscheiden.

16

Die Kostenentscheidung - auch hinsichtlich des nichtangenommenen Teils der Revision - folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann