Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1983, Az.: 3 StR 479/82 (S)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 479/82 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 19.10.1983 - AZ: 2 BvR 859/83
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Philip Richard S. aus S. R. N. B., N. S. W. (Australien), geboren am ... 1952 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. März 1983
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur ergänzenden Begründung einer erhobenen Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die zur Nachholung von Verfahrensrügen begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]; 14, 330, 332/333). Das gilt um so mehr, wenn es lediglich um die ergänzende Begründung einer rechtzeitig erhobenen Verfahrensrüge geht, die auch rechtzeitig hätte begründet werden können (vgl. den Senatsbeschluß vom 23. Februar 1981 - 3 StR 239/80). Eine besondere Verfahrenslage, die eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz erfordern würde (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1975 - 3 StR 154/75; Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80), ist nicht gegeben. Darauf, daß es fraglich erscheint, ob die Frist zum Anbringen des Wiedereinsetzungsantrags (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) gewahrt ist (vgl. BayObLG NJW 1957, 192), und daß mit der unvollkommenen Wiedergabe des Gerichtsbeschlusses vom 22. Mai 1981, Anlage 12 zum Hauptverhandlungsprotokoll, in dem Antrag die versäumte Handlung nicht nachgeholt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt es danach nicht an.
Ergänzend sei bemerkt, daß die Auffassung des Antragstellers nicht zutrifft, aus dem von der Revision mitgeteilten Gerichtsbeschluß Anlage 10 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 22. Mai 1981 selbst ergebe sich, daß seine Zitierung auf einem offensichtlichen Versehen beruhe, weil in ihm ausgeführt ist, daß die Informationsquelle für die angebliche Aussagebereitschaft der Zeugin H. nicht genannt worden sei. In den gleichlautenden Beweisanträgen, die mit dem genannten Beschluß zurückgewiesen wurden, ist nämlich eine angebliche Erklärung des Solicitors B. als Beweisanzeichen für eine Aussagebereitschaft der Zeugin H. erwähnt, nicht aber als Quelle der dem Verteidiger darüber zugegangenen Information. Im übrigen würde auch ein für den Senat offensichtliches Versehen des Verteidigers an dem Ergebnis der Entscheidung nichts ändern können.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Kutzer